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C-8257/2008

C-8257/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-13 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. November 2008 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung IVSTA, Stellungnahme der SVA X._______) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. November 2008 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung IVSTA, Stellungnahme der SVA X._______) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8257/2008/ {T 0/2} Urteil vom 13. März 2009 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. November 2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Mazedonien, wohnhaft seit 1992 in Z._______, Deutschland, vom 1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2006 in Y._______ (Kanton X._______) als Kellner arbeitete (act. IV/1, S. 3 f.; IV/2), dass der Versicherte am 29. Mai 2006 in Z._______ einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und der linken Hüftseite zuzog (act. IV/7, S. 37 ff.), dass er am 25. Mai 2007 wegen eines Chondrosarkoms (Knochentumor) im Bereich des Schambeins operiert wurde und ein künstliches Hüftbecken und -gelenk eingesetzt werden musste (act. IV/7, Akten 55 f.), dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ (SVA X._______) mit Vorbescheid vom 16. Juli 2008 das am 19. Februar 2008 gestellte Gesuch um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung abwies, dass dem Versicherten aus ärztlicher Sicht die angestammte Tätigkeit im Gastronomiebereich (Kellner) nicht mehr zuzumuten sei, jedoch trotz gesundheitlicher Einschränkungen die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80% zumutbar sei und sich ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 36% ergebe (act. 1/12; act. IV/2), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 17. November 2008 das Leistungsbegehren mit identischer Begründung und mit dem zusätzlichen Hinweis abwies, dass die Einwände vom 4. und 11. Oktober 2008 geprüft worden seien und eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10kg, ohne langes Stehen und Gehen, sowohl auf ebener Unterlage als auch besonders auf unebenen Böden, ohne Besteigen von Leitern oder Treppen oder Verharren in Zwangshandlungen zu einem Pensum von 80% zumutbar sei und dabei ein entsprechendes Einkommen erzielt werden könne (act. 1/1), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Dezember 2008 anfocht und beantragte, die Verfügung der IVSTA vom 17. November 2008 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neufestsetzung der Leistungen an die IVSTA zurückzuweisen (act. 1), dass die SVA X._______ mit Verfügung vom 20. Februar 2009 die Verfügung der IVSTA vom 3. November 2008 (recte 17. November 2008) wiedererwägungsweise aufhob und diese damit begründete, es seien medizinische Abklärungen notwendig, um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung überprüfen zu können, und sie werde nach Abschluss der Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheiden (act. 5/2), dass die SVA X._______ die IVSTA mit Schreiben vom 23. Februar 2009 auf die Notwendigkeit einer Begutachtung durch MEDAS hinwies, ohne diese die Rentenfrage nicht schlüssig beurteilt werden könne, sie über die Wiedererwägung in Kenntnis setzte und einen Antrag auf Abschreibung stellte (act. 5/1), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons X._______ an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig ist, dies auch für ehemalige Grenzgänger gilt, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht, und Verfügungen durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen werden, dass die SVA X._______ für den Erlass von Verfügungen betreffend Grenzgänger örtlich unzuständig ist, weshalb ihre Wiedererwägungsverfügung vom 20. Februar 2009 nicht nichtig, aber anfechtbar ist (ZAK 1989 S. 606 E. 1b; Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 232), dass die örtlich zuständige IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 mit Verweis auf die Stellungnahme der SVA X._______ vom 23. Februar 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass bei dieser Sachlage die Verfügung der SVA X._______ vom 20. Februar 2009 praxisgemäss als sinngemässer Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu qualifizieren ist, dass die SVA X._______ ihren Antrag - den die IVSTA in ihrer Vernehmlassung ohne zusätzliche Begründung übernahm - damit begründete, sie habe die Versicherungsangelegenheit geprüft und dabei festgestellt, dass die Rentenfrage nicht ohne eine Abklärung durch MEDAS schlüssig beurteilt werden könne, und sie werde nach Eingang des MEDAS-Gutachtens über die Rentenfrage neu entscheiden, dass nach den Ausführungen der beiden IV-Stellen die Verfügung vom 17. November 2008 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht und sich die Durchführung einer Begutachtung durch MEDAS als notwendig erweist, dass in der Beschwerde die Rückweisung der Sache zur Durchführung angemessener Abklärungen zu den Auswirkungen des Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas und der Tumorerkrankung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beantragt (act. 1, S. 2 und 12) und die Nichtvornahme einer "umfassenden medizinischen Abklärung der multikausalen, komplexen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers" gerügt werden (act. 1), dass nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb dem Antrag der IV-Stelle nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. November 2008 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend aufgrund der Akten auf Fr. 1'800.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 und die Stellungnahme der SVA X._______ vom 23. Februar 2009 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c. VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. November 2008 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung IVSTA, Stellungnahme der SVA X._______) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: