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C-4341/2019

C-4341/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-17 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16.12.2019 samt Beilage [Stellungnahme der SVA X._______ vom 11.12.2019 inkl. Beilagen {Verfügung lite pendente der SVA X._______ vom 11.12.2019 und Stellungnahme des RAD vom 31.10.2019}])

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16.12.2019 samt Beilage [Stellungnahme der SVA X._______ vom 11.12.2019 inkl. Beilagen {Verfügung lite pendente der SVA X._______ vom 11.12.2019 und Stellungnahme des RAD vom 31.10.2019}]) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4341/2019 Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Polen) Zustelladresse: c/o B._______, (Schweiz) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen/Rente (Verfügung vom 11. Juli 2019). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der in seiner Heimat wohnhafte polnische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), welcher in der Schweiz mit Grenzgänger-Status erwerbstätig war, mit Gesuch vom 24. September 2018 bei der SVA X._______ zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen/Rente) angemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1), dass die SVA X._______ mit Vorbescheid vom 5. März 2019 dem Versicherten mitgeteilt hat, er habe weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch Anspruch auf eine Rente, da ihm einerseits körperlich leichte Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar seien und andererseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 20. Januar 2019 ausgewiesen sei, so dass keine andauernde Arbeitsunfähigkeit während der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr vorliege (vgl. Dok. 21), dass der Versicherte gegen diesen Vorbescheid unter Beilage eines ärztlichen Überweisungsschreibens in die Orthopädische Abteilung des Spitals C._______ vom 25. März 2019 (samt einer beglaubigten deutschen Übersetzung) sowie von drei ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Attesten vom 22. Dezember 2018, vom 26. Januar 2019 und vom 2. März 2019 mit Eingabe vom 21. März 2019 Einwand erhoben und zur Begründung ausgeführt hat, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und demnächst eine Operation der Lendenwirbelsäule vorgesehen sei (vgl. Dok. 24), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) am 11. Juli 2019 eine dem Vorbescheid vom 5. März 2019 entsprechende Verfügung erlassen und zur Begründung ausgeführt hat, der Versicherte habe trotz der mit Einwand vom 21. März 2019 angekündigten Operation bis zum heutigen Tag keinen Arzt- bzw. Operationsbericht vorgelegt, weshalb keine neuen medizinischen Befunde vorlägen, welche eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung nahelegen könnten (vgl. Dok. 32), dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. August 2019 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und unter Beilage eines Behandlungsberichts vom 3. August 2019 (samt einer beglaubigten deutschen Übersetzung) und von sieben Arbeitsunfähigkeitszeugnissen aus dem Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis zum 27. Juli 2019 sinngemäss deren Aufhebung beantragt hat im Wesentlichen mit der Begründung, der Termin seiner Operation habe sich verschoben und aus diesem Grund habe er seinen Sachverhalt resp. seine Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend dokumentieren können (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz aufforderungsgemäss am 6. September 2019 einen Zustellnachweis eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 2 f.), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2019 (Datum Postaufgabe) aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. Dok. 8), dass die Vorinstanz aufforderungsgemäss am 27. September 2019 die vorinstanzlichen Akten samt Akten der SVA X._______ in Papierform eingereicht hat (BVGer-act. 4, 6 f. sowie 12), dass der mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 10. Oktober 2019 geleistet wurde (vgl. BVGer-act. 10 und 13 f.), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der SVA X._______ vom 11. Dezember 2019 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen (vgl. BVGer-act. 4), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; vgl. auch Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beschwerdelegitimiert ist, dass im Weiteren die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2019 sinngemäss mit einem unvollständig erhobenen Sachverhalt begründet, indem er ausführt, er habe seinen Fall und seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Terminverschiebung der Operation nicht ausführlich genug dokumentieren können und ersuche daher um eine neue Beurteilung (vgl. BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 mit Verweis auf die Stellungnahme der SVA X._______ vom 11. Dezember 2019 ebenfalls beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme der SVA X._______ an die Verwaltung zurückzuweisen (vgl. BVGer-act. 17), dass die SVA X._______ mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 unter Beilage einer Stellungnahme des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Oktober 2019 sowie auf eine an den Beschwerdeführer adressierte Wiedererwägungsverfügung lite pendente vom 11. Dezember 2019 indes die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt (vgl. Beilage zu BVGer-act. 17), dass nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, die Verfügungen allerdings nach Art. 40 Abs. 2 Satz 3 IVV von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zu erlassen sind (vgl. auch Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010; Urteile des BVGer C-6669/2013 vom 21. März 2016 E. 3.2 und C-4224/2015 vom 12. Februar 2015 E. 2.1), dass das für die Verwaltung verbindliche Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2018 diesbezüglich ebenso festhält, für den Erlass von Verfügungen an Grenzgänger/-innen sei immer die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (KSVI Ziff. 4009), dass das Gesuch demzufolge vorliegend zu Recht von der SVA X._______ entgegengenommen sowie geprüft wurde und die das Leistungsgesuch abweisende Verfügung vom 11. Juli 2019 (Dok. 32) schliesslich zu Recht von der Vorinstanz erlassen wurde, dass eine Wiedererwägung pendente lite gemäss dargestellter Rechtslage (Art. 53 Abs. 3 ATSG resp. 58 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 IVV) ebenso in die Zuständigkeit der erlassenden Behörde, vorliegend in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt, dass demzufolge die SVA X._______ gemäss dargestellter Rechtslage für den Erlass von Verfügungen betreffend Grenzgänger örtlich unzuständig ist, weshalb ihre Wiedererwägungsverfügung vom 11. Dezember 2019 zwar nicht als nichtig, aber als anfechtbar zu betrachten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39; Urteil des BVGer C-8257/2008 vom 13. März 2009; ZAK 1989 S. 606 E. 1b; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 396), dass vor dem Hintergrund, dass es vorliegend bei einem Grenzgänger Sache der Vorinstanz ist, eine Wiedererwägungsverfügung zu erlassen, die Wiedererwägungsverfügung der alleine für die Entgegennahme und Prüfung der Leistungsanmeldung zuständigen kantonalen IV-Stelle praxisgemäss nur als Antrag für den von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu fällenden Entscheid verstanden werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.2; Urteile des BVGer C-240/2017 vom 4. April 2017 und C-8257/2008 vom 13. März 2009), dass - wie bereits ausgeführt - die örtlich zuständige IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 mit Verweis auf die Stellungnahme der SVA X._______ vom 11. Dezember 2019 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass bei dieser Sachlage die Verfügung lite pendente der SVA X._______ vom 11. Dezember 2019 praxisgemäss als sinngemässer Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu qualifizieren ist, dass die SVA X._______ ihren Antrag - den die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 ohne zusätzliche Begründung übernahm - unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 31. Oktober 2019 damit begründet, nach erneuter Überprüfung des Dossiers erachte sie es als angezeigt, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären (vgl. Beilage zu BVGer-act. 17), dass Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 in Würdigung der medizinischen Unterlagen zunächst festhält, dass beim Versicherten ausschliesslich Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates vorlägen, die sowohl unfallabhängig als auch unfallunabhängig seien bzw. gewesen seien, und danach die weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts empfiehlt mit der Begründung, sowohl der Vorbescheid als auch die Verfügung beruhten auf falschen Annahmen, da von den behandelnden Ärzten in Polen vom 14. April 2018 bis aktuell eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei und auf Grund der Operation an der Wirbelsäule vom 1. August 2019 derzeit ein instabiler Gesundheitszustand bestehe (vgl. Beilage zu BVGer-act. 17), dass nach den Ausführungen der beiden IV-Stellen die Verfügung vom 11. Juli 2019 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht und sich die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass auch der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - in seiner Beschwerde vom 23. August 2019 zur Begründung seines Antrags sinngemäss einen unvollständig erhobenen Sachverhalt geltend macht (vgl. BVGer-act. 1), dass sich nach Einsicht in die Akten bzw. neuen medizinischen Grundlagen (vgl. inbs. Behandlungsbericht vom 3. August 2019 und die Arbeitsunfähigkeitsatteste aus dem Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis zum 27. Juli 2019 [Beilagen zu BVGer-act. 1] sowie die Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom 31. Oktober 2019 [Beilage zu BVGer-act. 17]) weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb den übereinstimmenden Anträgen und Begründungen der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung - wie vorliegend - wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2) und überdies die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), dass mit Blick auf das soeben Ausgeführte - namentlich auf die übereinstimmenden Anträge und Begründungen der Parteien wie auch auf die eindeutige Aktenlage - in antizipierter Beweiswürdigung von der Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abgesehen werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 153 und 537; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen) und die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen (medizinischen) Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass dabei die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen ist, das medizinische Dossier unter Mitwirkung des Beschwerdeführers sowie unter Beizug der aufdatierten Akten der SUVA sowie der Taggeldversicherung zu aktualisieren und gegebenenfalls, d.h., bei auch nur geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit betreffend Befunden, Diagnosestellung sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der à jour gebrachten medizinischen Akten (betreffend erforderliche Voraussetzungen für eine beweiskräftige Aktenbeurteilung vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 m.w.H.) ein Gutachten einzuholen, wobei aufgrund der bisher dokumentierten Erkrankungen an der Wirbelsäule (vgl. insb. Dok. 4, Dok. 12 S. 40, Dok. 19 S. 7-10 sowie den mit Beschwerde eingereichten OP-Bericht vom 3. August 2019 [Beilage zu BVGer-act. 1]) und an der linken Hand (M. Dupuytren [vgl. insb. Dok. 12 S. 40, Dok. 37.38, Dok. 19 S. 14 sowie Dok. 19 S. 7-10]) mindestens die Fachdisziplin Orthopädie als geboten erscheint, dass im Weiteren bezüglich der allenfalls vorzunehmenden Begutachtung darauf hinzuweisen ist, dass diese insbesondere unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers und der gutachterlichen Pflichten in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 3 bis 5), wobei die beauftragten Sachverständigen einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der erstellten Entscheidungsgrundlage sowie anderseits für eine wirtschaftliche Abklärung letztverantwortlich sind (vgl. Urteil des BVGer C-5399/2016 vom 17. Juli 2017 S. 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2019 samt Beilage (Stellungnahme der SVA X._______ vom 11. Dezember 2019 inkl. Beilagen [Verfügung lite pendente der SVA X._______ vom 11. Dezember 2019 und Stellungnahme des RAD vom 31. Oktober 2019) zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden bleibt, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendig und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16.12.2019 samt Beilage [Stellungnahme der SVA X._______ vom 11.12.2019 inkl. Beilagen {Verfügung lite pendente der SVA X._______ vom 11.12.2019 und Stellungnahme des RAD vom 31.10.2019}])

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: