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C-8236/2010

C-8236/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-18 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die aus Vietnam stammende P._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi die Erteilung ei­nes Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtig­ten Reise gab sie im nachträglich ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 9. August 2010 das Studium der deutschen Sprache an. Die Reise- und die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthalts in der Schweiz würden von ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schwager (nachfolgend: Beschwerdeführer) übernommen werden. Zuvor hatte die schweizerische Vertretung die Visumerteilung mit der Begründung verweigert, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen. B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz - nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: kantonale Behörde) zu weiteren Abklärungen aufgefordert worden war - mit Verfügung vom 1. November 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen­den Verhältnisse ein nach wie vor starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Zudem oblägen ihr keinerlei besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fü­gung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner Schwägerin. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm seien im Zusammenhang mit der Einladung seiner Schwägerin in die Schweiz bereits diverse Ausgaben (Kosten für das Visumgesuch, die Reiseversicherung sowie den 3-monatigen Sprachkurs) entstanden. Zudem habe er sich gegenüber den zuständigen Behörden (amtlich beglaubigt) verpflichtet, für den Lebensunterhalt seines Gastes aufzukommen. Die Gesuchstellerin könne zudem nicht in der Schweiz bleiben, da sie für ihre Eltern in Vietnam verantwortlich sei. Der Besuch einer Sprachschule solle ihre Chancen in ihrem Heimatland auf eine gute Arbeitsstelle vergrössern. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 spricht sich die Vor­instanz un­ter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise müsse trotz der Zusicherungen des Be-schwerdeführers als beträchtlich bezeichnet werden. Der geplante Deutschkurs in der Schweiz entspreche im Übrigen keiner zwingenden Notwendigkeit; die Gesuchstellerin könne auch in ihrem Heimatland einen entsprechenden Kurs belegen. E. Mit eingeschriebenem Brief (Eingang: 2. März 2011) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Unterlagen in Kopie zu den Akten (u.a. die Beschwerde vom 4. Dezember 2010, weitere bereits der Vorinstanz bzw. der kantonalen Behörde zugesandte Schreiben, die Kursbestätigung der Alemania-Deutschschule sowie die Versicherungsbestätigung über eine Reiseversicherung für die Gesuchstellerin). F. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 31. März 2011 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.3 Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus­reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Rei­seschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den na­tionalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein aus­reichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechts­grundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nach­weis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).

E. 5 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Vietnam zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visums­pflicht.

E. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise er­scheine nicht als hinreichend gesichert. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­suche­rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft­lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 6.2.1 Seit Vietnam im Jahr 1986 begann, sich wirtschaftlich zu öffnen (sog. Doi Moi-Politik) erlebte das Land in den folgenden zwei Jahrzehnten einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsraten von zumeist über 8%. Von der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 hat sich Vietnam vergleichsweise schnell erholt. Wie bereits 2008 ist gegen Ende 2010 die Inflation stark angestiegen (auf ca. 12%), so dass für 2011 die Inflationsbekämpfung im Vordergrund der Wirtschaftspolitik steht (Quelle: Webseite des deutschen Auswär­tigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Reise und Sicherheit > Länder, Reise, Sicher­heit > Vietnam > Wirtschaft, Stand: März 2011, besucht im April 2011). Nebst der erfolgreichen Wirtschaftspolitik der vietnamesi­schen Regierung in den letzten Jahren spielen aber auch die Einkünfte der im Ausland arbeitenden vietnamesischen Staatsangehörigen nach wie vor eine bedeutende Rolle für die Entwicklung des Landes. Vie­le Viet­namesen wandern auf der Suche nach einer Arbeitsmög­lichkeit und einer Verbesserung ihres persönlichen und familiären Ein­kommens aus. Ungefähr 3 Mio. Vietnamesen leben im Ausland, weite­re 450'000 Vietnamesen sind im Ausland als Gelegenheitsarbei­ter tätig (Quelle: Webseite der International Organization for Migration [IOM], http://www.iom. int/jahia/Jahia/vietnam, Overview, Stand: April 2010, be­sucht im April 2011).

E. 6.2.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist von einem anhaltenden Migrationsdruck vorab in Kreisen jüngerer, arbeitsfähiger Men­schen auszugehen. Der Trend zur Aus­wanderung zeigt sich erfah­rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden be­reits ein mi­nimales soziales Bezie­hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange­sichts der restriktiven Zulassungsre­gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun­gen.

E. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder­ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ih­rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewillig­ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 19-jährige, kinderlose und unverheiratete Frau. Gemäss den Akten leben in Vietnam auch ihre Eltern sowie drei der insgesamt vier Geschwister. Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe zwar darauf hin, die Gesuchstellerin sei für ihre Eltern verantwortlich; diese seien auf sie angewiesen, versäumt es aber, diese Ausführungen zu konkretisieren. Es muss somit offen gelassen werden, wie sich die Verantwortung der Gesuchstellerin gegenüber ihren Eltern äussert. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin eine dreimonatige Auslandabwesenheit plant, kann jedenfalls nicht angenommen werden, ihre Präsenz vor Ort sei zwingend. Auch der Umstand, dass noch zwei Schwestern der Gesuchstellerin in derselben Stadt wie ihre Eltern leben, lässt darauf schliessen, die Eltern seien auch während der Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht auf sich alleine gestellt.

E. 7.2 Die Gesuchstellerin gibt im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums unter den Rubriken "derzeitige berufliche Tätigkeit" sowie "Arbeitgeber" an, sie erledige zu Hause die Hausarbeit. An anderer Stelle wird ausgeführt, sie sei Schülerin ohne Nachweis eines Jahresabschlusses im Jahr 2009 (vgl. Schreiben der schweizerischen Vertretung [Überlegungen zum Entscheid] vom 21. Juli 2010). Aufgrund dieser Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in einer günstigen wirtschaftlichen Situation, die sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnte. Im Übrigen kann auch nicht abgeschätzt werden, wie sich die zukünftige Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland nach Absolvierung eines Deutschkurses darstellen würde. Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein solcher Kurs nicht zwingend in der Schweiz absolviert werden muss. Die schweizerische Vertretung erwähnt in diesem Zusammenhang in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2010 denn auch das Goethe Institut in Vietnam, welches in den Städten Hanoi sowie Ho Chi Minh City ausgezeichnete Deutschkurse anbietet (vgl. dazu ausführlich http.// www.goethe.de/ins/vn/ han/deindex.htm).

E. 7.3 Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Kommt hinzu, dass sie mit ihrer hierzulande lebenden Schwester und deren Familie bereits über Bezugspersonen in der Schweiz verfügt.

E. 8 Gemäss diesen Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausge­hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin­reichend gewährleis­tet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesicherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen.

E. 9 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Schwägerin mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 6. September 2010 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­haltskosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch der geltend gemachten Einwand, dass ihm im Zusammenhang mit der Einladung seiner Schwägerin diverse Kosten entstanden seien, kann nicht gehört werden, hätte doch dem Beschwerdeführer das Risiko eines negativen Visumentscheids von Anfang an bewusst sein sollen.

E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8236/2010 Urteil vom 18. April 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Die aus Vietnam stammende P._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi die Erteilung ei­nes Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtig­ten Reise gab sie im nachträglich ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 9. August 2010 das Studium der deutschen Sprache an. Die Reise- und die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthalts in der Schweiz würden von ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schwager (nachfolgend: Beschwerdeführer) übernommen werden. Zuvor hatte die schweizerische Vertretung die Visumerteilung mit der Begründung verweigert, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen. B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz - nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: kantonale Behörde) zu weiteren Abklärungen aufgefordert worden war - mit Verfügung vom 1. November 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen­den Verhältnisse ein nach wie vor starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Zudem oblägen ihr keinerlei besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fü­gung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner Schwägerin. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm seien im Zusammenhang mit der Einladung seiner Schwägerin in die Schweiz bereits diverse Ausgaben (Kosten für das Visumgesuch, die Reiseversicherung sowie den 3-monatigen Sprachkurs) entstanden. Zudem habe er sich gegenüber den zuständigen Behörden (amtlich beglaubigt) verpflichtet, für den Lebensunterhalt seines Gastes aufzukommen. Die Gesuchstellerin könne zudem nicht in der Schweiz bleiben, da sie für ihre Eltern in Vietnam verantwortlich sei. Der Besuch einer Sprachschule solle ihre Chancen in ihrem Heimatland auf eine gute Arbeitsstelle vergrössern. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 spricht sich die Vor­instanz un­ter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise müsse trotz der Zusicherungen des Be-schwerdeführers als beträchtlich bezeichnet werden. Der geplante Deutschkurs in der Schweiz entspreche im Übrigen keiner zwingenden Notwendigkeit; die Gesuchstellerin könne auch in ihrem Heimatland einen entsprechenden Kurs belegen. E. Mit eingeschriebenem Brief (Eingang: 2. März 2011) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Unterlagen in Kopie zu den Akten (u.a. die Beschwerde vom 4. Dezember 2010, weitere bereits der Vorinstanz bzw. der kantonalen Behörde zugesandte Schreiben, die Kursbestätigung der Alemania-Deutschschule sowie die Versicherungsbestätigung über eine Reiseversicherung für die Gesuchstellerin). F. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 31. März 2011 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 4.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.3. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus­reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Rei­seschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den na­tionalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein aus­reichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechts­grundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nach­weis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).

5. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Vietnam zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visums­pflicht. 6. 6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise er­scheine nicht als hinreichend gesichert. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen. 6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­suche­rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft­lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Ein­klang steht. 6.2.1. Seit Vietnam im Jahr 1986 begann, sich wirtschaftlich zu öffnen (sog. Doi Moi-Politik) erlebte das Land in den folgenden zwei Jahrzehnten einen fulminanten wirtschaftlichen Aufschwung mit Wachstumsraten von zumeist über 8%. Von der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 hat sich Vietnam vergleichsweise schnell erholt. Wie bereits 2008 ist gegen Ende 2010 die Inflation stark angestiegen (auf ca. 12%), so dass für 2011 die Inflationsbekämpfung im Vordergrund der Wirtschaftspolitik steht (Quelle: Webseite des deutschen Auswär­tigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Reise und Sicherheit > Länder, Reise, Sicher­heit > Vietnam > Wirtschaft, Stand: März 2011, besucht im April 2011). Nebst der erfolgreichen Wirtschaftspolitik der vietnamesi­schen Regierung in den letzten Jahren spielen aber auch die Einkünfte der im Ausland arbeitenden vietnamesischen Staatsangehörigen nach wie vor eine bedeutende Rolle für die Entwicklung des Landes. Vie­le Viet­namesen wandern auf der Suche nach einer Arbeitsmög­lichkeit und einer Verbesserung ihres persönlichen und familiären Ein­kommens aus. Ungefähr 3 Mio. Vietnamesen leben im Ausland, weite­re 450'000 Vietnamesen sind im Ausland als Gelegenheitsarbei­ter tätig (Quelle: Webseite der International Organization for Migration [IOM], http://www.iom. int/jahia/Jahia/vietnam, Overview, Stand: April 2010, be­sucht im April 2011). 6.2.2. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist von einem anhaltenden Migrationsdruck vorab in Kreisen jüngerer, arbeitsfähiger Men­schen auszugehen. Der Trend zur Aus­wanderung zeigt sich erfah­rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden be­reits ein mi­nimales soziales Bezie­hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange­sichts der restriktiven Zulassungsre­gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun­gen. 6.3. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder­ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ih­rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewillig­ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 19-jährige, kinderlose und unverheiratete Frau. Gemäss den Akten leben in Vietnam auch ihre Eltern sowie drei der insgesamt vier Geschwister. Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe zwar darauf hin, die Gesuchstellerin sei für ihre Eltern verantwortlich; diese seien auf sie angewiesen, versäumt es aber, diese Ausführungen zu konkretisieren. Es muss somit offen gelassen werden, wie sich die Verantwortung der Gesuchstellerin gegenüber ihren Eltern äussert. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin eine dreimonatige Auslandabwesenheit plant, kann jedenfalls nicht angenommen werden, ihre Präsenz vor Ort sei zwingend. Auch der Umstand, dass noch zwei Schwestern der Gesuchstellerin in derselben Stadt wie ihre Eltern leben, lässt darauf schliessen, die Eltern seien auch während der Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht auf sich alleine gestellt. 7.2. Die Gesuchstellerin gibt im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums unter den Rubriken "derzeitige berufliche Tätigkeit" sowie "Arbeitgeber" an, sie erledige zu Hause die Hausarbeit. An anderer Stelle wird ausgeführt, sie sei Schülerin ohne Nachweis eines Jahresabschlusses im Jahr 2009 (vgl. Schreiben der schweizerischen Vertretung [Überlegungen zum Entscheid] vom 21. Juli 2010). Aufgrund dieser Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in einer günstigen wirtschaftlichen Situation, die sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnte. Im Übrigen kann auch nicht abgeschätzt werden, wie sich die zukünftige Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland nach Absolvierung eines Deutschkurses darstellen würde. Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein solcher Kurs nicht zwingend in der Schweiz absolviert werden muss. Die schweizerische Vertretung erwähnt in diesem Zusammenhang in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2010 denn auch das Goethe Institut in Vietnam, welches in den Städten Hanoi sowie Ho Chi Minh City ausgezeichnete Deutschkurse anbietet (vgl. dazu ausführlich http.// www.goethe.de/ins/vn/ han/deindex.htm). 7.3. Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Kommt hinzu, dass sie mit ihrer hierzulande lebenden Schwester und deren Familie bereits über Bezugspersonen in der Schweiz verfügt.

8. Gemäss diesen Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausge­hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin­reichend gewährleis­tet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesicherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen.

9. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Schwägerin mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 6. September 2010 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­haltskosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch der geltend gemachten Einwand, dass ihm im Zusammenhang mit der Einladung seiner Schwägerin diverse Kosten entstanden seien, kann nicht gehört werden, hätte doch dem Beschwerdeführer das Risiko eines negativen Visumentscheids von Anfang an bewusst sein sollen.

10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: