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C-8228/2010

C-8228/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-07 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1952 geborene, in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte nach seiner erfolgreich abgeschlossenen Maschinenschlosserlehre die Ausbildung zum Lokomotivführer. Nachdem er diesen Beruf während Jahrzehnten - seit 1987 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger - ausgeübt hatte, meldete er sich zufolge einer seit Januar 2009 bestehenden Schlafapnoe am 3. August 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 3). Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Unterlagen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht (act. 5 bis 8, 10) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (act. 11). Nachdem die IV-Stelle BS Kenntnisse des Dossiers des MedicalService der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sowie weiterer relevanter Akten hatte (act. 12, 14 und 15) und die Reintegration in den angestammten Beruf als Lokomotivführer misslungen war (act. 13), erliess sie am 1. September 2010 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 33 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (act. 17). Dieser Entscheid wurde in der Folge von der IVSTA mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 bestätigt (act. 18 bis 19). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B._______ und C._______ von der Fachstelle Sozialversicherungen der SBB, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Verfügung einer Viertelsrente ab 1. Februar 2010 an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die von der IVSTA erwähnten Verweistätigkeiten seien Arbeiten, die der Versicherte interimsweise ausgeführt habe. Diese seien aber wegen den gesundheitlichen Einschränkungen nicht alle zu 100 % wertschöpfend gewesen. Seit Oktober 2009 sei der Versicherte in der Hauswartung tätig. Er habe Einschränkungen bei bückenden und knienden Tätigkeiten und brauche vermehrte und längere Pausen. Daraus resultiere eine mindestens 20%ige Leistungseinschränkung. Für die Tätigkeit in der Güterwagenwäsche würden die gleichen körperlichen Belastungen anfallen. Zudem seien in letzter Zeit neue gesundheitliche Beschwerden, welche den Versicherten zusätzlich einschränkten, dazugekommen. Auch könne dieser in den erwähnten Interimstätigkeiten nicht reintegriert werden, da es sich dabei nicht um eine offizielle freie Stelle handle. Weiter entspreche der herangezogene Lohn nicht dem effektiven Validenlohn; dieser sei im Fragebogen Arbeitgeber richtigerweise mit Fr. 106'465.- angegeben worden. Beim Invalideneinkommen seien Fr. 68'465.- eingesetzt worden. Dieser Lohn entspreche einer 100%igen Arbeitsleistung, welche der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden und körperlichen Einschränkungen nicht vollumfänglich erwirtschaften könne; bei diesem bestehe mindestens eine 20%ige Leistungseinschränkung. Es sei vorgesehen, das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit per Ende der zweijährigen Lohnanspruchsfrist per Ende Februar 2011 aufzulösen. Bei Heranziehen des Invalideneinkommens gemäss den Lohnstrukturerhebungen (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) würde sich bei einer angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von mindestens 10 % eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'498.- resp. ein IV-Grad von 47 % ergeben. Wenn der Einkommensvergleich mit dem von den SBB angegebenen Invalidenlohn durchgeführt würde, ergäbe sich unter Berücksichtigung einer 20%igen Leistungseinschränkung ein IV-Grad von 48 %. Der Einkommensvergleich mit dem Invalidenlohn der SBB falle jedoch dahin, da der Versicherte nicht mehr reintegriert werden könne und deshalb kein konkreter Invalidenlohn zur Verfügung stehe. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Resterwerbsfähigkeit sei der Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Februar 2010 ausgewiesen und geschuldet. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung wurde auf die von der IV-Stelle BS am 4. Januar 2011 verfasste Stellungnahme verwiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, es liege eine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung vor; der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Das "Profil" habe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Beschwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätigkeiten, zuletzt als Hausmeister, ergeben. Erst mit der Beschwerde werde nun geltend gemacht, dass die ausgeübten Interimstätigkeiten wegen den gesundheitlichen Einschränkungen "nicht 100 % wertschöpfend" gewesen seien. Die geltend gemachten neuen gesundheitlichen Beschwerden (Rücken und Knie) seien nicht aktenkundig und könnten aufgrund der Massgeblichkeit des Verfügungszeitpunkts für die richterliche Entscheidfindung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer könne trotz der Einwendungen der Arbeitgeberin betreffend die interne Interimstätigkeit nach wie vor in einer geeigneten Verweisungstätigkeit als voll arbeitsfähig betrachtet werden. An der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestehe kein Zweifel, auch wenn in der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer im angestammten Betrieb optimal integriert sei. Leichte körperliche Hilfsarbeiten fänden sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch für Arbeitnehmer fortgeschrittenen Alters. Bezüglich der Invaliditätsbemessung könne dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Validenlohnes von Fr. 106'316.- gefolgt werden. Auch beim Invalideneinkommen sei eine Korrektur in der Weise vorzunehmen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2011 nunmehr auf die LSE-Tabellenlöhne (2008, Tabelle TA1, betriebsübliche Wochenstundenzahl von 41.6, Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2009) abzustellen sei. Aufgrund des Berufsabschlusses des Beschwerdeführers und seiner bisherigen beruflichen Stellung als Lokomotivführer sei auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Für die Einschränkungen sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 106'316.- stehe daher ein Invalideneinkommen von Fr. 67'103.-, woraus sich ein rentenausschliessender IV-Grad von gerundet 37 % ergebe. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6). E. In seiner Replik vom 17. Februar 2011 liess der Versicherte an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 7). Zur Begründung liess er ergänzend geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens das Anforderungsniveau 3 herangezogen worden sei. Der Versicherte habe seit 1974 bis zum Auftreten seiner gesundheitlichen Beschwerden immer als Lokomotivführer (Monopolberuf) gearbeitet. Er sei schon Jahrzehnte weg von seinem ursprünglich erlernten Beruf und daher sei das Anforderungsniveau 4 und nicht 3 für die Berechnung hinzuzuziehen. Es resultierte folglich ein IV-Grad von 47 %. Die neuen gesundheitlichen Beschwerden (Knie- und Rückenbeschwerden) seien bei dieser Berechnung völlig unberücksichtigt geblieben. F. In ihrer Duplik vom 10. März 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 3. März 2011. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen. Das Spektrum möglicher Verweistätigkeiten sei relativ breit. Dieses umfasse keineswegs nur bloss einfache und repetitive "Hilfsarbeiten", wie sie dem Anforderungsniveau 4 für die LSE-Einkommen entsprächen. Insbesondere gehörten auch anspruchsvollere, bspw. administrative bzw. Bürotätigkeiten dazu; zu solchen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung - auch wenn sie nicht spezifisch sei - und Berufserfahrung leichteren Zugang. Der Rückgriff auf das Anforderungsniveau sei daher vorliegend gerechtfertigt. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2011 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3. Satz] und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 (act. 18 und 19) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2010 (act. 18 und 18), mit welcher der Rentenanspruchs des Versicherten bei einem IV-Grad von 33 % abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist.

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. zur "pro rata temporis-Regel BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29 Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung, die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit differenziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es eine Anmeldefrist bis Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.3 ff.). Im vor­liegenden Verfahren fin­den grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfü­gung vom 27. Oktober 2010 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden­ver­siche­rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge­sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinter­lassenen- und In­validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be­ding­un­gen müssen kumu­lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Ren­ten­anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung geleistet (act. 86 und 120), so dass die Voraussetzung der Mindestbei­tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist.

E. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vor­schriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit­punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40% ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).

E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

E. 3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 (act. 18 und 19) lagen der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS insbesondere die nachfolgend zusammengefasst wiedergegebenen ärztlichen Dokumente vor:

E. 3.1 Dr. med. D._______ vom MedicalService der SBB führte am 7. März 2007 aus, die bereits vorgängig bestehende Adipositas habe sich seit der letzten Untersuchung vom 28. Februar 2007 noch verstärkt. Zusätzlich liege als Hauptproblem eine Coxarthrose vor. Eine Arbeit "auf dem Schultergelenk" komme aufgrund der Probleme am Bewegungsapparat und der allgemeinen Situation nicht in Frage (act. 12 S. 27). Am 30. Oktober 2007 berichtete Dr. med. E._______ vom MedicalService der SBB, dass Dr. med. F._______ die Einschätzung vom MedicalService bestätigt habe; dieser habe vorgeschlagen, mit einer operativen Intervention zuzuwarten. Der Versicherte selber habe mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 darüber orientiert, dass Ende Oktober der Eingriff doch vorgenommen würde (act. 12 S. 24; vgl. diesbezüglich auch act. 12 S. 21 bis 23). Dr. med. G._______ erwähnte in seinem Bericht vom 12. August 2008, es bestünden im Wesentlichen drei gesundheitliche Probleme: eine vorbekannte, in etwa stabile Störung der Hörfähigkeit, ein Zustand nach Hüftoperation rechts mit bislang günstigem Verlauf sowie ein massives Übergewicht (act. 12 S. 19 bis 20). Am 22. Juni 2009 führte die Chefarztstellvertreterin Dr. med. H._______ vom MedicalService aus, anlässlich eines Telefongesprächs mit Dr. med. J._______ hätten sich folgende Quintessenzen ergeben: der Versicherte scheine gut auf die CPAP-Behandlung angesprochen zu haben. Dr. med. J._______ sei aber nach wie vor etwas skeptisch bezüglich Reintegration als Lokomotivführer; eine Rückkehr in diese Tätigkeit schliesse er nicht aus (act. 12 S. 13; vgl. hierzu auch act. 12 S. 3). Im undatierten, bei der IV-Stelle BS am 27. August 2009 eingegangenen Bericht des Pneumologen Dr. med. J._______ wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Schlafapnoesyndrom seit Februar 2009 erwähnt (act. 7; vgl. auch weitere Berichte dieses Arztes [act. 10 S. 7, 12 S. 14 und 15]). Dr. med. H._______ berichtete am 6. November 2009, aufgrund der durchgeführten spezialärztlichen Untersuchung sei ein Einsatz als Lokomotivführer oder im Geleisefeld aufgrund des Hörvermögens weiterhin denkbar (act. 12 S. 4 bis 8). Dr. med. F._______ stellte in seinem Bericht vom 24. November 2009 dieselbe Diagnose. Er berichtete weiter von einem Diabetes des Typs II, welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Er attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lokomotivführer und hielt weiter dafür, andere berufliche Tätigkeiten seien zumutbar (act. 10 S. 2 bis und mit 6). Am 30. November 2009 stellte med. pract. I._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel (im Folgenden: RAD) nach Rücksprache mit dem Eingliederungsmanager resp. der Eingliederungsmanagerin fest, die versicherte Person scheine beim derzeitigen Arbeitgeber an einem angepassten Arbeitsplatz in einem vollzeitlichen Pensum optimal eingegliedert. Aus Sicht des RAD sei derzeit kein weiteres Eingliederungspotential vorhanden (act. 22 S. 3; vgl. auch act. 11).

E. 3.2 Aufgrund des Berichts von Dr. med. F._______ vom 24. November 2009 und die spezialärztlichen Berichte des Pneumologen Dr. med. J._______ sowie der Stellungnahmen des MedicalService der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist ohne weiteres nachvollziehbar und rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lokomotivführer seit Februar 2009 vollständig arbeitsunfähig ist.

E. 3.3 Betreffend die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweistätigkeiten vertrat die IV-Stelle BS in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2011 die Auffassung, es liege eine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung vor; das "Profil" ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Beschwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätigkeiten - zuletzt als Hausmeister. Dieser Beurteilung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

E. 3.3.1 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.6 hiervor), ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, sich darüber zu äussern, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, wobei diese ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person ab welchem Zeitpunkt noch zugemutet werden können. Zwar muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, dass eine versicherte Person - etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle - an funktionellem Leistungsvermögen eingebüsst hat (vgl. Urteil des BGer 8C_380/2009 vom 17. September 2009). Obwohl folglich diesbezügliche Angaben einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers grundsätzlich nicht ausser Acht zu lassen sind, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch eine fachärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung unabdingbar. Insofern genügt die Beurteilung der Vorinstanz bzw. der IV-Stelle BS, das "Profil" ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Beschwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätigkeiten, den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil nicht. Daraus folgt auch, dass die beschwerdeweise von der SBB gemachten Angaben, wonach zufolge der Einschränkungen bei bücken- und knienden Tätigkeiten und des längeren Pausenbedarfs eine mindestens 20%ige Leistungseinschränkung resultiert habe, nicht vorbehaltlos übernommen werden können. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin beschwerdeweise am 26. November 2010 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten Interimstätigkeiten nicht reintegriert werden könne, da es sich dabei nicht um eine offizielle freie Stelle handle (B-act. 1 S. 2 und 3).

E. 3.3.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS liegt keine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung vor. Zwar vertrat Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 24. November 2009 die Meinung, dass für andere Berufstätigkeiten eine Zumutbarkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit gegeben sei. Diese rudimentär abgefasste Beurteilung genügt den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht. Daran ändert nichts, dass sich Dr. med. F._______ auf dem Zusatzblatt zur Frage, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, geäussert hat. Dies insbesondere deshalb, weil er die Fragen nach dem zeitlichen Rahmen der Zumutbarkeit in den einzelnen beruflichen Aktivitäten nicht beantwortet und keine Prozentangaben zum entsprechenden Leistungsvermögen gemacht hatte. Unter diesen Umständen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) erstellt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen, von Dr. med. F._______ mit "ja" beantworteten Aktivitäten ganztags eine volle Leistung erbringen könnte. Weiter erwähnte Dr. med. F._______ die Notwendigkeit von unterstützenden Hilfsmitteln, ohne diese weiter zu qualifizieren. Schliesslich kommt hinzu, dass verlässliche und rechtsgenügliche Angaben zum Konzentrations- und Anpassungsvermögen, zur Anpassungsfähigkeit sowie zur Belastbarkeit nicht aktenkundig sind. Auch aus der RAD-ärztlichen Stellungnahme von med. pract. I._______ vom 30. November 2009 ergibt sich kein rechtsgenügliches Leistungskalkül. Einerseits wurde darin nicht über die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten berichtet. Andererseits war auch die Aussage, der Versicherte scheine beim derzeitigen Arbeitgeber an einem angepassten Arbeitsplatz in einem vollzeitlichen Pensum optimal eingegliedert, mit einer gewissen, zu klärenden Unsicherheit behaftet.

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht vollständig resp. rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher nicht rechtsgenüglich geklärten Frage nach den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leidensadaptierten Verweistätigkeiten resp. dessen Zumutbarkeitsprofil begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im Rahmen der zusätzlich erforderlichen, ergänzenden medizinischen Abklärung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen. Berücksichtigung zu finden haben auch die beschwerdeweise geltend gemachten Knie- und Rückenprobleme, zumal nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob diese tatsächlich erst nach dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt eingetreten sind, beurteilte doch Dr. med. F._______ Kauern und Knien als nicht zumutbar (vgl. act. 10 S. 6). Nach Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse hat die Vorinstanz ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010). Weiter hat sie erneut einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Bereits im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass im Rahmen der Bemessung der Invalidität von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 106'316.- jährlich auszugehen ist, wie dies der Versicherte beschwerdeweise hat vorbringen lassen und litis pendente von der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS anerkannt worden war. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei den bis Ende Februar 2011 interimistisch ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich eine 20%ige Leistungseinschränkung aufgewiesen hat und ob beim hypothetischen Invalideneinkommen das Anforderungsniveau 3 oder 4 der Tabelle TA1 zur Anwendung gelangt, kann weiter erst nach Vorliegen der ergänzenden medizinischen Abklärungen eindeutig festgelegt werden. Bereits im vorliegenden Urteil ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den mutmasslichen Beginn des Rentenanspruchs am 1. März 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 2.2 hiervor) die LSE 2010 beizuziehen ist (vgl. hierzu BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).

E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde vom 26. November 2010 insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh­renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 26. November 2010 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8228/2010 Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Frankreich, vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentengesuch. Sachverhalt: A. Der 1952 geborene, in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte nach seiner erfolgreich abgeschlossenen Maschinenschlosserlehre die Ausbildung zum Lokomotivführer. Nachdem er diesen Beruf während Jahrzehnten - seit 1987 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger - ausgeübt hatte, meldete er sich zufolge einer seit Januar 2009 bestehenden Schlafapnoe am 3. August 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 3). Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Unterlagen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht (act. 5 bis 8, 10) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (act. 11). Nachdem die IV-Stelle BS Kenntnisse des Dossiers des MedicalService der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sowie weiterer relevanter Akten hatte (act. 12, 14 und 15) und die Reintegration in den angestammten Beruf als Lokomotivführer misslungen war (act. 13), erliess sie am 1. September 2010 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 33 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (act. 17). Dieser Entscheid wurde in der Folge von der IVSTA mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 bestätigt (act. 18 bis 19). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B._______ und C._______ von der Fachstelle Sozialversicherungen der SBB, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Verfügung einer Viertelsrente ab 1. Februar 2010 an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die von der IVSTA erwähnten Verweistätigkeiten seien Arbeiten, die der Versicherte interimsweise ausgeführt habe. Diese seien aber wegen den gesundheitlichen Einschränkungen nicht alle zu 100 % wertschöpfend gewesen. Seit Oktober 2009 sei der Versicherte in der Hauswartung tätig. Er habe Einschränkungen bei bückenden und knienden Tätigkeiten und brauche vermehrte und längere Pausen. Daraus resultiere eine mindestens 20%ige Leistungseinschränkung. Für die Tätigkeit in der Güterwagenwäsche würden die gleichen körperlichen Belastungen anfallen. Zudem seien in letzter Zeit neue gesundheitliche Beschwerden, welche den Versicherten zusätzlich einschränkten, dazugekommen. Auch könne dieser in den erwähnten Interimstätigkeiten nicht reintegriert werden, da es sich dabei nicht um eine offizielle freie Stelle handle. Weiter entspreche der herangezogene Lohn nicht dem effektiven Validenlohn; dieser sei im Fragebogen Arbeitgeber richtigerweise mit Fr. 106'465.- angegeben worden. Beim Invalideneinkommen seien Fr. 68'465.- eingesetzt worden. Dieser Lohn entspreche einer 100%igen Arbeitsleistung, welche der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden und körperlichen Einschränkungen nicht vollumfänglich erwirtschaften könne; bei diesem bestehe mindestens eine 20%ige Leistungseinschränkung. Es sei vorgesehen, das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit per Ende der zweijährigen Lohnanspruchsfrist per Ende Februar 2011 aufzulösen. Bei Heranziehen des Invalideneinkommens gemäss den Lohnstrukturerhebungen (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) würde sich bei einer angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von mindestens 10 % eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'498.- resp. ein IV-Grad von 47 % ergeben. Wenn der Einkommensvergleich mit dem von den SBB angegebenen Invalidenlohn durchgeführt würde, ergäbe sich unter Berücksichtigung einer 20%igen Leistungseinschränkung ein IV-Grad von 48 %. Der Einkommensvergleich mit dem Invalidenlohn der SBB falle jedoch dahin, da der Versicherte nicht mehr reintegriert werden könne und deshalb kein konkreter Invalidenlohn zur Verfügung stehe. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Resterwerbsfähigkeit sei der Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Februar 2010 ausgewiesen und geschuldet. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung wurde auf die von der IV-Stelle BS am 4. Januar 2011 verfasste Stellungnahme verwiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, es liege eine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung vor; der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Das "Profil" habe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Beschwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätigkeiten, zuletzt als Hausmeister, ergeben. Erst mit der Beschwerde werde nun geltend gemacht, dass die ausgeübten Interimstätigkeiten wegen den gesundheitlichen Einschränkungen "nicht 100 % wertschöpfend" gewesen seien. Die geltend gemachten neuen gesundheitlichen Beschwerden (Rücken und Knie) seien nicht aktenkundig und könnten aufgrund der Massgeblichkeit des Verfügungszeitpunkts für die richterliche Entscheidfindung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer könne trotz der Einwendungen der Arbeitgeberin betreffend die interne Interimstätigkeit nach wie vor in einer geeigneten Verweisungstätigkeit als voll arbeitsfähig betrachtet werden. An der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestehe kein Zweifel, auch wenn in der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer im angestammten Betrieb optimal integriert sei. Leichte körperliche Hilfsarbeiten fänden sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch für Arbeitnehmer fortgeschrittenen Alters. Bezüglich der Invaliditätsbemessung könne dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Validenlohnes von Fr. 106'316.- gefolgt werden. Auch beim Invalideneinkommen sei eine Korrektur in der Weise vorzunehmen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2011 nunmehr auf die LSE-Tabellenlöhne (2008, Tabelle TA1, betriebsübliche Wochenstundenzahl von 41.6, Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2009) abzustellen sei. Aufgrund des Berufsabschlusses des Beschwerdeführers und seiner bisherigen beruflichen Stellung als Lokomotivführer sei auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Für die Einschränkungen sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 106'316.- stehe daher ein Invalideneinkommen von Fr. 67'103.-, woraus sich ein rentenausschliessender IV-Grad von gerundet 37 % ergebe. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6). E. In seiner Replik vom 17. Februar 2011 liess der Versicherte an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 7). Zur Begründung liess er ergänzend geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens das Anforderungsniveau 3 herangezogen worden sei. Der Versicherte habe seit 1974 bis zum Auftreten seiner gesundheitlichen Beschwerden immer als Lokomotivführer (Monopolberuf) gearbeitet. Er sei schon Jahrzehnte weg von seinem ursprünglich erlernten Beruf und daher sei das Anforderungsniveau 4 und nicht 3 für die Berechnung hinzuzuziehen. Es resultierte folglich ein IV-Grad von 47 %. Die neuen gesundheitlichen Beschwerden (Knie- und Rückenbeschwerden) seien bei dieser Berechnung völlig unberücksichtigt geblieben. F. In ihrer Duplik vom 10. März 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 3. März 2011. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen. Das Spektrum möglicher Verweistätigkeiten sei relativ breit. Dieses umfasse keineswegs nur bloss einfache und repetitive "Hilfsarbeiten", wie sie dem Anforderungsniveau 4 für die LSE-Einkommen entsprächen. Insbesondere gehörten auch anspruchsvollere, bspw. administrative bzw. Bürotätigkeiten dazu; zu solchen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung - auch wenn sie nicht spezifisch sei - und Berufserfahrung leichteren Zugang. Der Rückgriff auf das Anforderungsniveau sei daher vorliegend gerechtfertigt. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2011 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3. Satz] und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 (act. 18 und 19) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2010 (act. 18 und 18), mit welcher der Rentenanspruchs des Versicherten bei einem IV-Grad von 33 % abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. zur "pro rata temporis-Regel BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29 Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung, die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit differenziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es eine Anmeldefrist bis Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.3 ff.). Im vor­liegenden Verfahren fin­den grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfü­gung vom 27. Oktober 2010 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung allen­falls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invaliden­ver­siche­rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge­sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinter­lassenen- und In­validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be­ding­un­gen müssen kumu­lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Ren­ten­anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denversicherung geleistet (act. 86 und 120), so dass die Voraussetzung der Mindestbei­tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vor­schriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit­punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40% ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

3. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 (act. 18 und 19) lagen der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS insbesondere die nachfolgend zusammengefasst wiedergegebenen ärztlichen Dokumente vor: 3.1 Dr. med. D._______ vom MedicalService der SBB führte am 7. März 2007 aus, die bereits vorgängig bestehende Adipositas habe sich seit der letzten Untersuchung vom 28. Februar 2007 noch verstärkt. Zusätzlich liege als Hauptproblem eine Coxarthrose vor. Eine Arbeit "auf dem Schultergelenk" komme aufgrund der Probleme am Bewegungsapparat und der allgemeinen Situation nicht in Frage (act. 12 S. 27). Am 30. Oktober 2007 berichtete Dr. med. E._______ vom MedicalService der SBB, dass Dr. med. F._______ die Einschätzung vom MedicalService bestätigt habe; dieser habe vorgeschlagen, mit einer operativen Intervention zuzuwarten. Der Versicherte selber habe mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 darüber orientiert, dass Ende Oktober der Eingriff doch vorgenommen würde (act. 12 S. 24; vgl. diesbezüglich auch act. 12 S. 21 bis 23). Dr. med. G._______ erwähnte in seinem Bericht vom 12. August 2008, es bestünden im Wesentlichen drei gesundheitliche Probleme: eine vorbekannte, in etwa stabile Störung der Hörfähigkeit, ein Zustand nach Hüftoperation rechts mit bislang günstigem Verlauf sowie ein massives Übergewicht (act. 12 S. 19 bis 20). Am 22. Juni 2009 führte die Chefarztstellvertreterin Dr. med. H._______ vom MedicalService aus, anlässlich eines Telefongesprächs mit Dr. med. J._______ hätten sich folgende Quintessenzen ergeben: der Versicherte scheine gut auf die CPAP-Behandlung angesprochen zu haben. Dr. med. J._______ sei aber nach wie vor etwas skeptisch bezüglich Reintegration als Lokomotivführer; eine Rückkehr in diese Tätigkeit schliesse er nicht aus (act. 12 S. 13; vgl. hierzu auch act. 12 S. 3). Im undatierten, bei der IV-Stelle BS am 27. August 2009 eingegangenen Bericht des Pneumologen Dr. med. J._______ wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Schlafapnoesyndrom seit Februar 2009 erwähnt (act. 7; vgl. auch weitere Berichte dieses Arztes [act. 10 S. 7, 12 S. 14 und 15]). Dr. med. H._______ berichtete am 6. November 2009, aufgrund der durchgeführten spezialärztlichen Untersuchung sei ein Einsatz als Lokomotivführer oder im Geleisefeld aufgrund des Hörvermögens weiterhin denkbar (act. 12 S. 4 bis 8). Dr. med. F._______ stellte in seinem Bericht vom 24. November 2009 dieselbe Diagnose. Er berichtete weiter von einem Diabetes des Typs II, welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Er attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lokomotivführer und hielt weiter dafür, andere berufliche Tätigkeiten seien zumutbar (act. 10 S. 2 bis und mit 6). Am 30. November 2009 stellte med. pract. I._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel (im Folgenden: RAD) nach Rücksprache mit dem Eingliederungsmanager resp. der Eingliederungsmanagerin fest, die versicherte Person scheine beim derzeitigen Arbeitgeber an einem angepassten Arbeitsplatz in einem vollzeitlichen Pensum optimal eingegliedert. Aus Sicht des RAD sei derzeit kein weiteres Eingliederungspotential vorhanden (act. 22 S. 3; vgl. auch act. 11). 3.2 Aufgrund des Berichts von Dr. med. F._______ vom 24. November 2009 und die spezialärztlichen Berichte des Pneumologen Dr. med. J._______ sowie der Stellungnahmen des MedicalService der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist ohne weiteres nachvollziehbar und rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lokomotivführer seit Februar 2009 vollständig arbeitsunfähig ist. 3.3 Betreffend die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweistätigkeiten vertrat die IV-Stelle BS in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2011 die Auffassung, es liege eine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung vor; das "Profil" ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Beschwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätigkeiten - zuletzt als Hausmeister. Dieser Beurteilung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.3.1 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.6 hiervor), ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, sich darüber zu äussern, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, wobei diese ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person ab welchem Zeitpunkt noch zugemutet werden können. Zwar muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, dass eine versicherte Person - etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle - an funktionellem Leistungsvermögen eingebüsst hat (vgl. Urteil des BGer 8C_380/2009 vom 17. September 2009). Obwohl folglich diesbezügliche Angaben einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers grundsätzlich nicht ausser Acht zu lassen sind, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch eine fachärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung unabdingbar. Insofern genügt die Beurteilung der Vorinstanz bzw. der IV-Stelle BS, das "Profil" ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Beschwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätigkeiten, den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil nicht. Daraus folgt auch, dass die beschwerdeweise von der SBB gemachten Angaben, wonach zufolge der Einschränkungen bei bücken- und knienden Tätigkeiten und des längeren Pausenbedarfs eine mindestens 20%ige Leistungseinschränkung resultiert habe, nicht vorbehaltlos übernommen werden können. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin beschwerdeweise am 26. November 2010 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten Interimstätigkeiten nicht reintegriert werden könne, da es sich dabei nicht um eine offizielle freie Stelle handle (B-act. 1 S. 2 und 3). 3.3.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS liegt keine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung vor. Zwar vertrat Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 24. November 2009 die Meinung, dass für andere Berufstätigkeiten eine Zumutbarkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit gegeben sei. Diese rudimentär abgefasste Beurteilung genügt den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht. Daran ändert nichts, dass sich Dr. med. F._______ auf dem Zusatzblatt zur Frage, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, geäussert hat. Dies insbesondere deshalb, weil er die Fragen nach dem zeitlichen Rahmen der Zumutbarkeit in den einzelnen beruflichen Aktivitäten nicht beantwortet und keine Prozentangaben zum entsprechenden Leistungsvermögen gemacht hatte. Unter diesen Umständen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) erstellt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen, von Dr. med. F._______ mit "ja" beantworteten Aktivitäten ganztags eine volle Leistung erbringen könnte. Weiter erwähnte Dr. med. F._______ die Notwendigkeit von unterstützenden Hilfsmitteln, ohne diese weiter zu qualifizieren. Schliesslich kommt hinzu, dass verlässliche und rechtsgenügliche Angaben zum Konzentrations- und Anpassungsvermögen, zur Anpassungsfähigkeit sowie zur Belastbarkeit nicht aktenkundig sind. Auch aus der RAD-ärztlichen Stellungnahme von med. pract. I._______ vom 30. November 2009 ergibt sich kein rechtsgenügliches Leistungskalkül. Einerseits wurde darin nicht über die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten berichtet. Andererseits war auch die Aussage, der Versicherte scheine beim derzeitigen Arbeitgeber an einem angepassten Arbeitsplatz in einem vollzeitlichen Pensum optimal eingegliedert, mit einer gewissen, zu klärenden Unsicherheit behaftet. 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht vollständig resp. rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher nicht rechtsgenüglich geklärten Frage nach den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leidensadaptierten Verweistätigkeiten resp. dessen Zumutbarkeitsprofil begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im Rahmen der zusätzlich erforderlichen, ergänzenden medizinischen Abklärung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen. Berücksichtigung zu finden haben auch die beschwerdeweise geltend gemachten Knie- und Rückenprobleme, zumal nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob diese tatsächlich erst nach dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt eingetreten sind, beurteilte doch Dr. med. F._______ Kauern und Knien als nicht zumutbar (vgl. act. 10 S. 6). Nach Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse hat die Vorinstanz ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010). Weiter hat sie erneut einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4.2 Bereits im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass im Rahmen der Bemessung der Invalidität von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 106'316.- jährlich auszugehen ist, wie dies der Versicherte beschwerdeweise hat vorbringen lassen und litis pendente von der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS anerkannt worden war. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei den bis Ende Februar 2011 interimistisch ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich eine 20%ige Leistungseinschränkung aufgewiesen hat und ob beim hypothetischen Invalideneinkommen das Anforderungsniveau 3 oder 4 der Tabelle TA1 zur Anwendung gelangt, kann weiter erst nach Vorliegen der ergänzenden medizinischen Abklärungen eindeutig festgelegt werden. Bereits im vorliegenden Urteil ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den mutmasslichen Beginn des Rentenanspruchs am 1. März 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 2.2 hiervor) die LSE 2010 beizuziehen ist (vgl. hierzu BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde vom 26. November 2010 insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh­renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 26. November 2010 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: