Einreise
Sachverhalt
A. Der 1950 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte im Oktober 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester A._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in C._______ (AG). Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 5. Dezember 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten vorhanden, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2008 (Datum des Poststempels) beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Ihr Bruder sei auf Einladung ihres damaligen Schwagers hin vor fünf Jahren schon einmal hier zu Besuch gewesen, und er habe die Schweiz nach drei Monaten ordnungsgemäss verlassen. Auch ihr jüngerer Bruder sei zweimal hier gewesen und jeweils fristgerecht wieder ausgereist. Dieser sei im Sommer 2008 verstorben; kurz bevor sie mit ihrem Sohn zusammen einen Heimaturlaub angetreten habe. Da sie jetzt keine Zeit für Ferien in Thailand habe, habe sie ihren nunmehr einzigen Bruder für drei Monate hierher eingeladen. D. In einer Vernehmlassung vom 11. März 2009 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe sich der Gesuchsteller nicht erst einmal, sondern zwischen 2001 und 2003 bereits dreimal bei verschiedenen Gastgebern in der Schweiz aufgehalten. Er sei zwar jeweils fristgerecht wieder ausgereist, könne daraus aber für das hängige Verfahren nichts Besonderes für sich ableiten. Im Gegenteil: Die genannten häufigen Voraufenthalte, die lange Dauer des aktuell geplanten Aufenthaltes und eine von der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 erwirkte Vorstrafe wegen Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften (Erleichtern der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Verweilens im Land; Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. März 2002) berechtigten auch zu erheblichen Zweifeln am deklarierten Aufenthaltszweck. E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 5 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
E. 6 Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV).
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Exportabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote - sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% - auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht im November 2009). Die aufgezeigten Verhältnisse sind Ursache einer anhaltenden Migrationsbewegung vorab in Kreisen der erwerbsfähigen Bevölkerung. Viele versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedingungen eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
E. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 59-jährigen, geschiedenen Mann und Vater zweier Kinder, die allerdings beide über 30 Jahre und damit längst erwachsen sind bzw. selbständig sein dürften. Ansonsten ist über seine persönliche Lebenssituation nichts bekannt. Der Gesuchsteller könnte in seinem Herkunftsgebiet zwar durchaus gewisse familiäre Beziehungen haben. Eigentliche persönliche oder familiäre Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind aber keine erkennbar.
E. 8.2 Gemäss soweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten soll der Gesuchsteller selbständig erwerbstätig sein. In seinem Visumsantrag hatte er zwar keine berufliche Tätigkeit erwähnt, die Schweizerische Auslandvertretung in Bangkok stellte allerdings fest, dass er eine Garküche auf dem Land betreibe. Gemäss den schriftlichen Auskünften der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau soll es sich dabei um ein kleines Take-Away handeln. Welches Einkommen er mit dieser Tätigkeit erzielt, ist nicht bekannt. Die vorhandenen Hinweise und der Umstand, dass nicht nur eine kurze, sondern gleich eine mehrmonatige Ferienabwesenheit geplant wird (der Gesuchsteller nannte 2 Monate, die Beschwerdeführerin erwähnte gar 3 Monate), lassen jedenfalls nicht auf eine eigentliche berufliche Verpflichtung des Gesuchstellers schliessen, die ihm eine gute wirtschaftliche Existenz vermitteln würde und die ihn wirksam davon abhalten könnte, sein Glück doch noch - wie viele seiner Landsleute - im Ausland zu suchen.
E. 8.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller sich zwischen August 2001 und April 2003 in kurzen Abständen während insgesamt neun Monaten hier aufgehalten hat. Zum einen ist nicht erstellt, dass er sich damals privat in vergleichbaren Verhältnissen befand, zum andern hat die Vorinstanz Zweifel an den Umständen dieser Voraufenthalte geäussert, die offenbar schon damals aufgekommen waren und dazu geführt hatten, dass ein viertes, im Jahre 2003 gestelltes Visumsgesuch abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin äus-serte sich zu entsprechenden Hinweisen der Vorinstanz trotz Einladung zur Replik nicht. Unter diesen Umständen muss nicht abschlies-send beurteilt werden, ob die gemäss Strafbefehl von der Beschwerdeführerin begangene wiederholte Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften (durch Vermittlung junger thailändischer Frauen zur Prostitution in einem schweizerischen Bordell) und die teilweise in den gleichen Zeitraum fallenden Anwesenheiten des Gesuchstellers in einem sachlichen Zusammenhang stehen könnten, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint.
E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Aargau mit den Akten AG [...]. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8207/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. November 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1950 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte im Oktober 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester A._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in C._______ (AG). Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 5. Dezember 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten vorhanden, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2008 (Datum des Poststempels) beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Ihr Bruder sei auf Einladung ihres damaligen Schwagers hin vor fünf Jahren schon einmal hier zu Besuch gewesen, und er habe die Schweiz nach drei Monaten ordnungsgemäss verlassen. Auch ihr jüngerer Bruder sei zweimal hier gewesen und jeweils fristgerecht wieder ausgereist. Dieser sei im Sommer 2008 verstorben; kurz bevor sie mit ihrem Sohn zusammen einen Heimaturlaub angetreten habe. Da sie jetzt keine Zeit für Ferien in Thailand habe, habe sie ihren nunmehr einzigen Bruder für drei Monate hierher eingeladen. D. In einer Vernehmlassung vom 11. März 2009 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe sich der Gesuchsteller nicht erst einmal, sondern zwischen 2001 und 2003 bereits dreimal bei verschiedenen Gastgebern in der Schweiz aufgehalten. Er sei zwar jeweils fristgerecht wieder ausgereist, könne daraus aber für das hängige Verfahren nichts Besonderes für sich ableiten. Im Gegenteil: Die genannten häufigen Voraufenthalte, die lange Dauer des aktuell geplanten Aufenthaltes und eine von der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 erwirkte Vorstrafe wegen Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften (Erleichtern der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Verweilens im Land; Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. März 2002) berechtigten auch zu erheblichen Zweifeln am deklarierten Aufenthaltszweck. E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Exportabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirtschaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote - sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% - auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht im November 2009). Die aufgezeigten Verhältnisse sind Ursache einer anhaltenden Migrationsbewegung vorab in Kreisen der erwerbsfähigen Bevölkerung. Viele versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedingungen eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 59-jährigen, geschiedenen Mann und Vater zweier Kinder, die allerdings beide über 30 Jahre und damit längst erwachsen sind bzw. selbständig sein dürften. Ansonsten ist über seine persönliche Lebenssituation nichts bekannt. Der Gesuchsteller könnte in seinem Herkunftsgebiet zwar durchaus gewisse familiäre Beziehungen haben. Eigentliche persönliche oder familiäre Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind aber keine erkennbar. 8.2 Gemäss soweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten soll der Gesuchsteller selbständig erwerbstätig sein. In seinem Visumsantrag hatte er zwar keine berufliche Tätigkeit erwähnt, die Schweizerische Auslandvertretung in Bangkok stellte allerdings fest, dass er eine Garküche auf dem Land betreibe. Gemäss den schriftlichen Auskünften der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau soll es sich dabei um ein kleines Take-Away handeln. Welches Einkommen er mit dieser Tätigkeit erzielt, ist nicht bekannt. Die vorhandenen Hinweise und der Umstand, dass nicht nur eine kurze, sondern gleich eine mehrmonatige Ferienabwesenheit geplant wird (der Gesuchsteller nannte 2 Monate, die Beschwerdeführerin erwähnte gar 3 Monate), lassen jedenfalls nicht auf eine eigentliche berufliche Verpflichtung des Gesuchstellers schliessen, die ihm eine gute wirtschaftliche Existenz vermitteln würde und die ihn wirksam davon abhalten könnte, sein Glück doch noch - wie viele seiner Landsleute - im Ausland zu suchen. 8.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller sich zwischen August 2001 und April 2003 in kurzen Abständen während insgesamt neun Monaten hier aufgehalten hat. Zum einen ist nicht erstellt, dass er sich damals privat in vergleichbaren Verhältnissen befand, zum andern hat die Vorinstanz Zweifel an den Umständen dieser Voraufenthalte geäussert, die offenbar schon damals aufgekommen waren und dazu geführt hatten, dass ein viertes, im Jahre 2003 gestelltes Visumsgesuch abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin äus-serte sich zu entsprechenden Hinweisen der Vorinstanz trotz Einladung zur Replik nicht. Unter diesen Umständen muss nicht abschlies-send beurteilt werden, ob die gemäss Strafbefehl von der Beschwerdeführerin begangene wiederholte Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften (durch Vermittlung junger thailändischer Frauen zur Prostitution in einem schweizerischen Bordell) und die teilweise in den gleichen Zeitraum fallenden Anwesenheiten des Gesuchstellers in einem sachlichen Zusammenhang stehen könnten, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Aargau mit den Akten AG [...]. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: