opencaselaw.ch

C-8192/2008

C-8192/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-05 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 meldete die Ausgleichskasse A._______ (im Folgenden: AK A._______) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) im Anschluss an eine BVG-Anschlusskontrolle, dass die Y._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe. Dieser Betrieb sei vom 15. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 bei der Pensionskasse B._______ (im Folgenden: PK B._______) angeschlossen gewesen (act. 1). Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Bestimmung den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung an (act. 2). B. Am 26. September 2008 verfügte die Vorinstanz rückwirkend per 1. Januar 2007 den Anschluss der Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung (act. 3, Ziff. 1). Der Arbeitgeberin wurden die Kosten für die Verfügung (Fr. 450.--) sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.--) auferlegt (Ziff. 2). Weiter wurde jene aufgefordert, der Vorinstanz alle beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert Frist anzugeben (Ziff. 4). C. Nachdem die AK A._______ mit Fax-Schreiben vom 26. September 2008 der Vorinstanz die Lohndeklarationen 2005 und 2006 hatte zukommen lassen (act. 4), erliess diese - hinsichtlich der Periode vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 - am 31. Oktober 2008 eine Beitragsrechnung (act. 5). Mit Schreiben vom 6. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin, welche in der Zwischenzeit von einer Kollektiv- in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden war (...) und neu unter X._______ AG (im Folgenden: ebenfalls Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) firmiert, mitgeteilt, dass der bisherige Vorsorgevertrag unter der neuen Firma weitergeführt werde (act. 8-11). D. Am 7. November 2008 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz per Fax ein am 10. Juli 2008 datiertes Schreiben der PK B._______ zukommen. Darin wurde erwähnt, man habe die Zahlung erhalten und bestätige den Wiederanschluss an die PK B._______ per 1. Januar 2007. Auf diesem Schreiben findet sich auch der Vermerk, dass eine Kopie dieses Schreibens an die Auffangeinrichtung gehe (act. 12). Mit E-Mail vom 20. November 2008 bestätigte die PK B._______, dass sie die Kündigung betreffend die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2006 zurückgezogen und den Betrieb per 1. Januar 2007 wieder angeschlossen habe (act. 18). E. In der Folge erliess die Vorinstanz am 21. November 2008 eine weitere Verfügung, mit welcher der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (Ziff. 1,3,4 des Dispositivs der Anschlussverfügung) rückwirkend per 1. Januar 2007 aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführerin wurden Kosten von insgesamt Fr. 1'125.-- (Fr. 300.-- [Kosten für die Verfügung vom 21. November 2008] + Fr. 450.-- [Kosten für die Verfügung vom 26. September 2008] + Fr. 375.-- [Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses]) auferlegt. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Kostenauferlegung ausgeführt, es rechtfertige sich, der Beschwerdeführerin die Kosten des Zwanganschlussverfahrens sowie zusätzliche Verwaltungskosten aufzuerlegen, da sie auf die Schreiben vom 10. Juni und 26. September 2008 nicht reagiert habe (act. 19). F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 erhob die Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2008 und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, man sei rückwirkend per 1. Januar 2007 von der PK B._______ wieder angeschlossen worden, nachdem alle offenen Beiträge beglichen worden seien. Dies sei mit Schreiben vom 10. Juli 2008 bestätigt worden. Die Auffangeinrichtung verneine, dieses Schreiben jemals bekommen zu haben. Sowohl die Arbeitgeberin als auch die PK B._______ hätten versucht, dem zuständigen Sachbearbeiter von der Auffangeinrichtung zu erklären, dass eine rechtzeitige Benachrichtigung erfolgt und die Sache damit klar sei. Die Arbeitgeberin könne nichts dafür, dass die Auffangeinrichtung dieses Schreiben verloren und nicht richtig gehandelt habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 10. Juni 2008 aufgefordert worden, zu einem allfälligen Zwangsanschluss Stellung zu nehmen. Hierzu habe sie sich jedoch nicht vernehmen lassen bzw. sei zu keinem Zeitpunkt ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. So habe sie auch erst - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - am 7. November 2008 per Fax das Bestätigungsschreiben der PK B._______ vom 10. Juli 2008 betreffend Wiederanschluss eingereicht. Die Auffangeinrichtung habe somit - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - erstmals am 7. November 2008 Kenntnis vom Wiederanschluss erhalten. Die Beschwerdeführerin hätte die für das Zwangsanschlussverfahren massgebliche Information bereits im Rahmen des bis 11. Juli 2008 gewährten rechtlichen Gehörs oder zumindest vor Erlass der Verfügung beibringen können . H. Nachdem sich die Beschwerdführerin nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde sie vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 unter Fristansetzung aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten; dieser wurde fristgerecht am 2. Juni 2009 bezahlt. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 21. November 2008, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Im vorliegenden Fall hob die Vorinstanz den am 26. September 2008 verfügten, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zwangsanschluss mit Verfügung vom 21. November 2008 auf. Der Grund dafür lag im Umstand, dass die Beschwerdführerin ab 1. Januar 2007 wieder bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen worden war (act. 18). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt aufgrund der Akten auch zu keinen Beanstandungen Anlass bzw. bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Vorinstanz verfügte am 21. November 2008 überdies, die für diese Verfügung anfallenden Kosten (Fr. 300.--) seien von der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Gleichzeitig wurde dieser mitgeteilt, dass die bereits früher in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- resp. Fr. 375.-- (vgl. Bst. E. hiervor) ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin gingen. Somit ist im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Kosten von insgesamt Fr. 1'125.-- zu tragen hat.

E. 1.3.1 Die Kostenfolge des Zwangsanschlusses wurde grundsätzlich durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 26. September 2008 geregelt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung "betreffend Wiedererwägung des Zwangsanschlusses Vertrag Q._______" vom 21. November 2008 die Kostenfolge des Zwangsanschlusses materiell neu beurteilte und sodann die erste Verfügung im Kostenpunkt bestätigte, oder diesen (ursprünglichen) Teil der Verfügung ohne Weiterungen bestehen liess. In diesem Zusammenhang fragt sich auch, ob ein gleichlautender Sachentscheid, der wiedererwägungsweise gefällt wird, beschwerdeweise anfechtbar ist.

E. 1.3.2 Wenn die Verwaltung in einem Wiedererwägungsverfahren die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid fällt, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar (BGE 116 V 62). Der erneute, ablehnende Sachentscheid kann jedoch nur mit der Rüge angefochten werden, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien zu Unrecht verneint worden (BGE 119 V 475; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 450, S. 164). Wollte man den Prüfungsgegenstand über die Wiedererwägungsvoraussetzungen hinaus auf eine uneingeschränkte materielle Prüfung des Streitgegenstandes ausdehnen, würde man durch den Erlass einer zweiten Verfügung betreffend die gleiche Rechtsfrage erneut den Rechtsmittelweg eröffnen, was rechtsprechungsgemäss nicht zulässig wäre (vgl. BGE 116 V 62). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass der Begriff der Wiedererwägung zuweilen auch synonym zum Begriff des Widerrufs verwendet oder unscharf davon abgegrenzt wird. Auch formell rechtskräftige und rechtsbeständige Verfügungen sind bei gegebenen Voraussetzungen abänderbar, wobei die allgemeinen Regeln des Widerrufs sinngemäss auch auf negative Verfügungen anzuwenden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 422 f., S. 155 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei einem Widerruf sind das Interesse an der richtigen Anwendung bzw. Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauenschutzes gegeneinander abzuwägen; dieses geht jenem regelmässig dann vor, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet oder von einer Bewilligung bereits Gebrauch gemacht worden ist; die entsprechende Regel gilt jedoch wiederum nicht absolut: Auch in einem solchen Fall ist in spezifischen Situationen aufgrund einer eingehenden Interessenabwägung ein Widerruf nicht ausgeschlossen (BGE 127 II 306 E. 7a S. 313 f.; 121 II 273 E. 1a S. 276; 119 Ia 305 E. 4c S. 310; vgl. hierzu auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 997 f.). Der Widerruf als materiellrechtliches Problem ist von der Frage des Verfahrens, in dem fehlerhafte Verfügungen oder Entscheide überprüft werden können, zu trennen. Im Verfahren stellt sich vor allem die Frage, in welchen Fällen die Behörde verpflichtet ist, ein Gesuch um Wiedererwägung zu behandeln. Unter Wiedererwägung ist das verfahrensmässige Zurückkommen auf eine Verfügung zu verstehen, unter Widerruf hingegen ihr Ergebnis, nämlich die materielle Aufhebung oder Änderung des in Widererwägung gezogenen Aktes (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 424., S. 156 mit Hinweis auf die Lehre).

E. 1.3.3 Nachdem die Vorinstanz am 26. September 2008 bereits den Zwangsanschluss und die daraus resultierenden Kosten verfügt hatte, erbrachte die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen der Vorinstanz definitiv erst am 7. November 2008 den Nachweis, dass sie sich einer in das Register für berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte. Die Auffangeinrichtung qualifizierte daraufhin ihre ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung in Bezug auf den Zwangsanschluss selbst als zweifellos unrichtig respektive ihre Korrektur in diesem Punkt als von erheblicher Bedeutung, kam verfahrensmässig auf ihre Verfügung vom 26. September 2008 zurück und hob den Zwangsanschluss im Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 21. November 2008 auf (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Dagegen befand sie, dass die Auferlegung der Kosten des Zwangsanschlussverfahrens richtig war und keiner Korrektur bedurfte. Sie bestätigte somit ihre ursprüngliche Verfügung vom 26. September 2008 im Kostenpunkt. Unter diesen Umständen hatte sie - zumindest sinngemäss - das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Zwangsanschlussverfügung im Kostenpunkt verneint. Dies zu Recht, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

E. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).

E. 2.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG; BGE 110 V 52 E. 4a).

E. 3.1 Mit Mahnschreiben vom 28. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der AK A._______ aufgefordert, mitzuteilen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sie ihr Personal versichert habe. Dabei wurde sie darüber orientiert, dass ohne ihren Gegenbericht innert 60 Tagen eine Meldung an die Vorinstanz erfolge (act. 1/2). Da sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht hatte vernehmen lassen, erfolgte seitens der AK A._______ am 14. Mai 2008 die angedrohte Meldung an die Vorinstanz (act. 1). Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Bestimmung den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung an. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich bis zum 11. Juli 2008 zur Frage des Anschlusses zu äussern resp. den Nachweis über den erfolgten Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dahingehend orientiert, dass ein Stillschweigen innert Frist als ausdrücklicher Verzicht auf eine Stellungnahme sowie als vorbehaltlose Anerkennung von Verfügungskosten gelte. Erfolge der schriftliche Nachweis eines bereits bestehenden Anschlusses verspätet, so dass ein von der Auffangeinrichtung verfügter Anschluss wiedererwogen werden müsse, entstünden Zusatzkosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 2). Da die Beschwerdeführerin weder fristgerecht Akteneinsicht verlangt noch sich sonstwie hatte vernehmen lassen, schloss die Vorinstanz die Arbeitgeberin mit Verfügung vom 26. September 2008 rückwirkend per 1. Januar 2007 - unter Auflage von Kosten für die Verfügung von Fr. 450.-- und für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens von Fr. 375.-- zwangsweise an (act. 3). Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten.

E. 3.2 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Schreiben vom 28. Februar 2008 gewährte Frist unbenutzt verstreichen liess. Die Situation im Zusammenhang mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 10. Juni 2008 präsentiert sich dagegen anders: Während die Arbeitgeberin beschwerdeweise ausführte, der Wiederanschluss sei der Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2008, also vor Erlass der Anschlussverfügung vom 26. September 2008, bestätigt worden, stellte sich diese auf den Standpunkt, sie habe erstmals am 7. Novem-ber 2008 Kenntnis von den neuen Tatsachen bzw. vom Wiederan-schluss erlangt.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin war zweifellos im Besitz des an sie gerichteten Schreibens vom 10. Juli 2008, worin die PK B._______ den Wiederanschluss des Betriebs bestätigt und darauf hingewiesen hatte, dass eine Kopie an die Stiftung Auffangeinrichtung gehe (act. 12). Unter der Voraussetzung, dass die PK B._______ eine Kopie dieses Schreibens vom 10. Juli 2008 damals tatsächlich der Beschwerdegegnerin hätte zukommen lassen, wäre davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb der im Schreiben vom 10. Juni 2008 gesetzten Frist (11. Juli 2008) hätte vernehmen lassen.

E. 3.2.2 Im Wissen um das Schreiben der PK B._______ vom 10. Juli 2008 und aufgrund des Umstandes, dass die im Schreiben der Vorinstanz vom 10. Juni 2008 gesetzte Frist am 11. Juli 2008 - und somit einen Tag nach Verfassen dieses Schriftstücks vom 10. Juli 2008 - abgelaufen war, hätte die Beschwerdeführerin nicht unbesehen davon ausgehen bzw. darauf vertrauen dürfen, dass die Vorinstanz von der PK B._______ tatsächlich resp. rechtzeitig mit einer Kopie bedient worden war. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie nach Ablauf der Frist am 11. Juli 2008 und vor Erlass der Verfügung vom 26. September 2008 keine Bestätigung seitens der Vorinstanz erhalten hatte. Im Rahmen der - der Beschwerdeführerin obliegenden - sachverhaltlichen Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen) wäre die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen gehalten gewesen, durch Rücksprache mit der Vorinstanz allfällige, sich aus den Umständen ergebende Unklarheiten hinsichtlich des Sachverhalts bzw. des Anschlusses zu klären. So wären auch der Erlass der Verfügung vom 26. September 2008 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Umtriebe verhindert worden. Die Konsequenzen einer allfälligen Nachlässigkeit seitens der PK B._______ hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Dass das Verhalten der Bescherdeführerin als schuldhaft zu qualifizieren ist, ergibt sich weiter auch aus dem Umstand, dass sie selbst nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2008 mindestens bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung keinerlei Bestrebungen zur Klärung der Situation unternommen hatte. Solche erfolgten erst im Anschluss an die Beitragsrechnung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 hinsichtlich der Periode vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 (act. 5), den Kontokorrentauszug per 6. November 2008 (act. 6) sowie das Schreiben der Vorinstanz vom 6. November 2008 betreffend Umwandlung der Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft (act. 8) mittels besagtem Fax vom 7. November 2008 (act. 12).

E. 3.2.3 Hinzu kommt schliesslich, dass sich aufgrund der Chronologie der bei der Vorinstanz eingegangenen und von dieser im vorliegenden Verfahren eingereichten Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt und sie vor dem 7. November 2008 Kenntnis über den erfolgten Wiederanschluss gehabt hatte. Die Beschwerdeführerin vermag nichts Gegenteiliges zu beweisen. Da sie aus dem Umstand, dass die PK B._______ die Vorinstanz über den Wiederanschluss informiert haben soll, Rechte ableiten will, trägt sie die Beweislast dafür, dass die Vorinstanz die entsprechenden Informationen auch effektiv erhalten hatte. Der Beweis dafür, dass die Vorinstanz rechtzeitig über den Wiederanschluss bei der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung orientiert worden war, misslingt der Beschwerdeführerin jedoch. Auch aufgrund dieser Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 261 E. 3b; RKUV 2003 U 485 S. 259 Erw. 5).

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz am 21. November 2008 zu Recht die Aufhebung den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 2007 verfügte. Zufolge des vorwerfbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin resp. Misslingens des Beweises betreffend die rechtzeitige und korrekte Orientierung der Vorinstanz hat die Arbeitgeberin die Folgen des verspäteten Nachweises des Anschlusses bei der PK B._______ zu vertreten. Die Auferlegung der Verfügungskosten von Fr. 450.-- (Verfügung vom 26. September 2008) bzw. Fr. 300.-- (Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2008) sowie der Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.-- durch die Vorinstanz waren gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1989 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) zulässig. Die in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2008 angeordnete Kostenauflage erfolgte demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- festgelegt.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben ( BGE 126 V 49 E. 4), ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8192/2008/ {T 0/2} Urteil vom 5. August 2009 Besetzung Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______AG Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss BVG, Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 meldete die Ausgleichskasse A._______ (im Folgenden: AK A._______) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) im Anschluss an eine BVG-Anschlusskontrolle, dass die Y._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe. Dieser Betrieb sei vom 15. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 bei der Pensionskasse B._______ (im Folgenden: PK B._______) angeschlossen gewesen (act. 1). Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Bestimmung den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung an (act. 2). B. Am 26. September 2008 verfügte die Vorinstanz rückwirkend per 1. Januar 2007 den Anschluss der Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung (act. 3, Ziff. 1). Der Arbeitgeberin wurden die Kosten für die Verfügung (Fr. 450.--) sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.--) auferlegt (Ziff. 2). Weiter wurde jene aufgefordert, der Vorinstanz alle beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert Frist anzugeben (Ziff. 4). C. Nachdem die AK A._______ mit Fax-Schreiben vom 26. September 2008 der Vorinstanz die Lohndeklarationen 2005 und 2006 hatte zukommen lassen (act. 4), erliess diese - hinsichtlich der Periode vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 - am 31. Oktober 2008 eine Beitragsrechnung (act. 5). Mit Schreiben vom 6. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin, welche in der Zwischenzeit von einer Kollektiv- in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden war (...) und neu unter X._______ AG (im Folgenden: ebenfalls Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) firmiert, mitgeteilt, dass der bisherige Vorsorgevertrag unter der neuen Firma weitergeführt werde (act. 8-11). D. Am 7. November 2008 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz per Fax ein am 10. Juli 2008 datiertes Schreiben der PK B._______ zukommen. Darin wurde erwähnt, man habe die Zahlung erhalten und bestätige den Wiederanschluss an die PK B._______ per 1. Januar 2007. Auf diesem Schreiben findet sich auch der Vermerk, dass eine Kopie dieses Schreibens an die Auffangeinrichtung gehe (act. 12). Mit E-Mail vom 20. November 2008 bestätigte die PK B._______, dass sie die Kündigung betreffend die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2006 zurückgezogen und den Betrieb per 1. Januar 2007 wieder angeschlossen habe (act. 18). E. In der Folge erliess die Vorinstanz am 21. November 2008 eine weitere Verfügung, mit welcher der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (Ziff. 1,3,4 des Dispositivs der Anschlussverfügung) rückwirkend per 1. Januar 2007 aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführerin wurden Kosten von insgesamt Fr. 1'125.-- (Fr. 300.-- [Kosten für die Verfügung vom 21. November 2008] + Fr. 450.-- [Kosten für die Verfügung vom 26. September 2008] + Fr. 375.-- [Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses]) auferlegt. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Kostenauferlegung ausgeführt, es rechtfertige sich, der Beschwerdeführerin die Kosten des Zwanganschlussverfahrens sowie zusätzliche Verwaltungskosten aufzuerlegen, da sie auf die Schreiben vom 10. Juni und 26. September 2008 nicht reagiert habe (act. 19). F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 erhob die Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2008 und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, man sei rückwirkend per 1. Januar 2007 von der PK B._______ wieder angeschlossen worden, nachdem alle offenen Beiträge beglichen worden seien. Dies sei mit Schreiben vom 10. Juli 2008 bestätigt worden. Die Auffangeinrichtung verneine, dieses Schreiben jemals bekommen zu haben. Sowohl die Arbeitgeberin als auch die PK B._______ hätten versucht, dem zuständigen Sachbearbeiter von der Auffangeinrichtung zu erklären, dass eine rechtzeitige Benachrichtigung erfolgt und die Sache damit klar sei. Die Arbeitgeberin könne nichts dafür, dass die Auffangeinrichtung dieses Schreiben verloren und nicht richtig gehandelt habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 10. Juni 2008 aufgefordert worden, zu einem allfälligen Zwangsanschluss Stellung zu nehmen. Hierzu habe sie sich jedoch nicht vernehmen lassen bzw. sei zu keinem Zeitpunkt ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. So habe sie auch erst - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - am 7. November 2008 per Fax das Bestätigungsschreiben der PK B._______ vom 10. Juli 2008 betreffend Wiederanschluss eingereicht. Die Auffangeinrichtung habe somit - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - erstmals am 7. November 2008 Kenntnis vom Wiederanschluss erhalten. Die Beschwerdeführerin hätte die für das Zwangsanschlussverfahren massgebliche Information bereits im Rahmen des bis 11. Juli 2008 gewährten rechtlichen Gehörs oder zumindest vor Erlass der Verfügung beibringen können . H. Nachdem sich die Beschwerdführerin nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde sie vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 unter Fristansetzung aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten; dieser wurde fristgerecht am 2. Juni 2009 bezahlt. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 21. November 2008, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Im vorliegenden Fall hob die Vorinstanz den am 26. September 2008 verfügten, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zwangsanschluss mit Verfügung vom 21. November 2008 auf. Der Grund dafür lag im Umstand, dass die Beschwerdführerin ab 1. Januar 2007 wieder bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen worden war (act. 18). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt aufgrund der Akten auch zu keinen Beanstandungen Anlass bzw. bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Vorinstanz verfügte am 21. November 2008 überdies, die für diese Verfügung anfallenden Kosten (Fr. 300.--) seien von der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Gleichzeitig wurde dieser mitgeteilt, dass die bereits früher in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- resp. Fr. 375.-- (vgl. Bst. E. hiervor) ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin gingen. Somit ist im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Kosten von insgesamt Fr. 1'125.-- zu tragen hat. 1.3.1 Die Kostenfolge des Zwangsanschlusses wurde grundsätzlich durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 26. September 2008 geregelt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung "betreffend Wiedererwägung des Zwangsanschlusses Vertrag Q._______" vom 21. November 2008 die Kostenfolge des Zwangsanschlusses materiell neu beurteilte und sodann die erste Verfügung im Kostenpunkt bestätigte, oder diesen (ursprünglichen) Teil der Verfügung ohne Weiterungen bestehen liess. In diesem Zusammenhang fragt sich auch, ob ein gleichlautender Sachentscheid, der wiedererwägungsweise gefällt wird, beschwerdeweise anfechtbar ist. 1.3.2 Wenn die Verwaltung in einem Wiedererwägungsverfahren die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid fällt, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar (BGE 116 V 62). Der erneute, ablehnende Sachentscheid kann jedoch nur mit der Rüge angefochten werden, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien zu Unrecht verneint worden (BGE 119 V 475; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 450, S. 164). Wollte man den Prüfungsgegenstand über die Wiedererwägungsvoraussetzungen hinaus auf eine uneingeschränkte materielle Prüfung des Streitgegenstandes ausdehnen, würde man durch den Erlass einer zweiten Verfügung betreffend die gleiche Rechtsfrage erneut den Rechtsmittelweg eröffnen, was rechtsprechungsgemäss nicht zulässig wäre (vgl. BGE 116 V 62). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass der Begriff der Wiedererwägung zuweilen auch synonym zum Begriff des Widerrufs verwendet oder unscharf davon abgegrenzt wird. Auch formell rechtskräftige und rechtsbeständige Verfügungen sind bei gegebenen Voraussetzungen abänderbar, wobei die allgemeinen Regeln des Widerrufs sinngemäss auch auf negative Verfügungen anzuwenden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 422 f., S. 155 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei einem Widerruf sind das Interesse an der richtigen Anwendung bzw. Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauenschutzes gegeneinander abzuwägen; dieses geht jenem regelmässig dann vor, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet oder von einer Bewilligung bereits Gebrauch gemacht worden ist; die entsprechende Regel gilt jedoch wiederum nicht absolut: Auch in einem solchen Fall ist in spezifischen Situationen aufgrund einer eingehenden Interessenabwägung ein Widerruf nicht ausgeschlossen (BGE 127 II 306 E. 7a S. 313 f.; 121 II 273 E. 1a S. 276; 119 Ia 305 E. 4c S. 310; vgl. hierzu auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 997 f.). Der Widerruf als materiellrechtliches Problem ist von der Frage des Verfahrens, in dem fehlerhafte Verfügungen oder Entscheide überprüft werden können, zu trennen. Im Verfahren stellt sich vor allem die Frage, in welchen Fällen die Behörde verpflichtet ist, ein Gesuch um Wiedererwägung zu behandeln. Unter Wiedererwägung ist das verfahrensmässige Zurückkommen auf eine Verfügung zu verstehen, unter Widerruf hingegen ihr Ergebnis, nämlich die materielle Aufhebung oder Änderung des in Widererwägung gezogenen Aktes (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 424., S. 156 mit Hinweis auf die Lehre). 1.3.3 Nachdem die Vorinstanz am 26. September 2008 bereits den Zwangsanschluss und die daraus resultierenden Kosten verfügt hatte, erbrachte die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen der Vorinstanz definitiv erst am 7. November 2008 den Nachweis, dass sie sich einer in das Register für berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte. Die Auffangeinrichtung qualifizierte daraufhin ihre ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung in Bezug auf den Zwangsanschluss selbst als zweifellos unrichtig respektive ihre Korrektur in diesem Punkt als von erheblicher Bedeutung, kam verfahrensmässig auf ihre Verfügung vom 26. September 2008 zurück und hob den Zwangsanschluss im Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 21. November 2008 auf (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Dagegen befand sie, dass die Auferlegung der Kosten des Zwangsanschlussverfahrens richtig war und keiner Korrektur bedurfte. Sie bestätigte somit ihre ursprüngliche Verfügung vom 26. September 2008 im Kostenpunkt. Unter diesen Umständen hatte sie - zumindest sinngemäss - das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Zwangsanschlussverfügung im Kostenpunkt verneint. Dies zu Recht, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 2.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG; BGE 110 V 52 E. 4a). 3. 3.1 Mit Mahnschreiben vom 28. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin von der AK A._______ aufgefordert, mitzuteilen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sie ihr Personal versichert habe. Dabei wurde sie darüber orientiert, dass ohne ihren Gegenbericht innert 60 Tagen eine Meldung an die Vorinstanz erfolge (act. 1/2). Da sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht hatte vernehmen lassen, erfolgte seitens der AK A._______ am 14. Mai 2008 die angedrohte Meldung an die Vorinstanz (act. 1). Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 drohte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Bestimmung den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung an. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich bis zum 11. Juli 2008 zur Frage des Anschlusses zu äussern resp. den Nachweis über den erfolgten Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dahingehend orientiert, dass ein Stillschweigen innert Frist als ausdrücklicher Verzicht auf eine Stellungnahme sowie als vorbehaltlose Anerkennung von Verfügungskosten gelte. Erfolge der schriftliche Nachweis eines bereits bestehenden Anschlusses verspätet, so dass ein von der Auffangeinrichtung verfügter Anschluss wiedererwogen werden müsse, entstünden Zusatzkosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 2). Da die Beschwerdeführerin weder fristgerecht Akteneinsicht verlangt noch sich sonstwie hatte vernehmen lassen, schloss die Vorinstanz die Arbeitgeberin mit Verfügung vom 26. September 2008 rückwirkend per 1. Januar 2007 - unter Auflage von Kosten für die Verfügung von Fr. 450.-- und für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens von Fr. 375.-- zwangsweise an (act. 3). Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten. 3.2 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Schreiben vom 28. Februar 2008 gewährte Frist unbenutzt verstreichen liess. Die Situation im Zusammenhang mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 10. Juni 2008 präsentiert sich dagegen anders: Während die Arbeitgeberin beschwerdeweise ausführte, der Wiederanschluss sei der Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2008, also vor Erlass der Anschlussverfügung vom 26. September 2008, bestätigt worden, stellte sich diese auf den Standpunkt, sie habe erstmals am 7. Novem-ber 2008 Kenntnis von den neuen Tatsachen bzw. vom Wiederan-schluss erlangt. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin war zweifellos im Besitz des an sie gerichteten Schreibens vom 10. Juli 2008, worin die PK B._______ den Wiederanschluss des Betriebs bestätigt und darauf hingewiesen hatte, dass eine Kopie an die Stiftung Auffangeinrichtung gehe (act. 12). Unter der Voraussetzung, dass die PK B._______ eine Kopie dieses Schreibens vom 10. Juli 2008 damals tatsächlich der Beschwerdegegnerin hätte zukommen lassen, wäre davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb der im Schreiben vom 10. Juni 2008 gesetzten Frist (11. Juli 2008) hätte vernehmen lassen. 3.2.2 Im Wissen um das Schreiben der PK B._______ vom 10. Juli 2008 und aufgrund des Umstandes, dass die im Schreiben der Vorinstanz vom 10. Juni 2008 gesetzte Frist am 11. Juli 2008 - und somit einen Tag nach Verfassen dieses Schriftstücks vom 10. Juli 2008 - abgelaufen war, hätte die Beschwerdeführerin nicht unbesehen davon ausgehen bzw. darauf vertrauen dürfen, dass die Vorinstanz von der PK B._______ tatsächlich resp. rechtzeitig mit einer Kopie bedient worden war. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie nach Ablauf der Frist am 11. Juli 2008 und vor Erlass der Verfügung vom 26. September 2008 keine Bestätigung seitens der Vorinstanz erhalten hatte. Im Rahmen der - der Beschwerdeführerin obliegenden - sachverhaltlichen Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen) wäre die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen gehalten gewesen, durch Rücksprache mit der Vorinstanz allfällige, sich aus den Umständen ergebende Unklarheiten hinsichtlich des Sachverhalts bzw. des Anschlusses zu klären. So wären auch der Erlass der Verfügung vom 26. September 2008 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Umtriebe verhindert worden. Die Konsequenzen einer allfälligen Nachlässigkeit seitens der PK B._______ hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Dass das Verhalten der Bescherdeführerin als schuldhaft zu qualifizieren ist, ergibt sich weiter auch aus dem Umstand, dass sie selbst nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2008 mindestens bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung keinerlei Bestrebungen zur Klärung der Situation unternommen hatte. Solche erfolgten erst im Anschluss an die Beitragsrechnung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 hinsichtlich der Periode vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 (act. 5), den Kontokorrentauszug per 6. November 2008 (act. 6) sowie das Schreiben der Vorinstanz vom 6. November 2008 betreffend Umwandlung der Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft (act. 8) mittels besagtem Fax vom 7. November 2008 (act. 12). 3.2.3 Hinzu kommt schliesslich, dass sich aufgrund der Chronologie der bei der Vorinstanz eingegangenen und von dieser im vorliegenden Verfahren eingereichten Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt und sie vor dem 7. November 2008 Kenntnis über den erfolgten Wiederanschluss gehabt hatte. Die Beschwerdeführerin vermag nichts Gegenteiliges zu beweisen. Da sie aus dem Umstand, dass die PK B._______ die Vorinstanz über den Wiederanschluss informiert haben soll, Rechte ableiten will, trägt sie die Beweislast dafür, dass die Vorinstanz die entsprechenden Informationen auch effektiv erhalten hatte. Der Beweis dafür, dass die Vorinstanz rechtzeitig über den Wiederanschluss bei der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung orientiert worden war, misslingt der Beschwerdeführerin jedoch. Auch aufgrund dieser Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 261 E. 3b; RKUV 2003 U 485 S. 259 Erw. 5). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz am 21. November 2008 zu Recht die Aufhebung den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 2007 verfügte. Zufolge des vorwerfbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin resp. Misslingens des Beweises betreffend die rechtzeitige und korrekte Orientierung der Vorinstanz hat die Arbeitgeberin die Folgen des verspäteten Nachweises des Anschlusses bei der PK B._______ zu vertreten. Die Auferlegung der Verfügungskosten von Fr. 450.-- (Verfügung vom 26. September 2008) bzw. Fr. 300.-- (Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2008) sowie der Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.-- durch die Vorinstanz waren gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1989 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) zulässig. Die in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2008 angeordnete Kostenauflage erfolgte demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- festgelegt. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben ( BGE 126 V 49 E. 4), ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: >