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C-80/2015

C-80/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-13 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (...) 1959 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - in den Jahren 1978, 1989-1991 sowie 2002 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 16). B. B.a Am 27. März 2013 stellte der Versicherte über die deutsche Rentenversicherung ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung, welches am 24. Juni 2013 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) übermittelt wurde (vgl. Dok. 1 f. sowie die separat eingereichten, jedoch nicht paginierten medizinischen Akten der IVSTA [im Folgenden: Med.-act.]). B.b Nachdem zunächst das Jobcenter Q._______ mit Eingabe vom 2. Juli 2013 einen «Erstattungsanspruch» mit der Begründung angemeldet hatte, der Versicherte erhalte seit dem 1. Mai 2013 Arbeitslosengeld (vgl. Dok. 3), meldete am 16. August 2013 auch das Amt für Soziale Hilfen Z._______ (im Folgenden: Fürsorgeamt Z._______) unter Beilage einer Abtretungserklärung des Versicherten vom 15. August 2013 einen «Erstattungsanspruch» für den Fall einer Rentengewährung an. Zur Begründung führte es aus, dass der Versicherte seit dem 1. Juli 2013 Sozialhilfe erhalte (vgl. Dok. 4 f.). B.c Nachdem die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht getätigt und anschliessend das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2014 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2013 zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Dok. 11 und Dok. 18; vgl. auch Med.-act.). C. C.a Am 5. September 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass die IV-Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 1'365.- vorläufig auf ein Wartekonto gebucht worden sei, da das Meldeverfahren mit Bezug auf eine eventuelle Überversicherung noch nicht abgeschlossen sei (Dok. 19). Gleichentags forderte sie das Fürsorgeamt Z._______ auf, die beigelegten Verrechnungsformulare vollständig ausgefüllt, unterschrieben und vom Versicherten gegenunterzeichnet an die IVSTA zurückzusenden (vgl. Dok. 20 f.). Nachdem das Fürsorgeamt Z._______ am 22. September 2014 das entsprechende - vom Versicherten jedoch nicht gegengezeichnete - Formular per Fax eingereicht hatte, ersuchte die Vorinstanz das deutsche Sozialhilfeamt, das Formular unter Angabe der Bankverbindung sowie unter Beilage einer genauen Aufstellung seiner Leistungen per Post einzureichen. Im Weiteren ersuchte sie das Fürsorgeamt Z._______ erneut, das Formular vom Versicherten gegenzeichnen zu lassen. Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte das Fürsorgeamt Z._______ unter Angabe ihrer Bankverbindung und unter Beilage einer Aufstellung ihrer Sozialhilfeleistungen das Formular per Postversand ein und machte einen Verrechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 1'365.- für den Zeitraum von 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 geltend. Im Weiteren ersuchte es die Vorinstanz, die angefügte Abtretungserklärung des Versicherten vom 15. August 2013 aus «zeitlichen und verwaltungstechnischen Vereinfachungsgründen» anzuerkennen (vgl. Dok. 24-27). C.b Am 7. Oktober 2014 übermittelte die Vorinstanz an den Versicherten eine Abrechnung, mit welcher sie ihm mitteilte, dass der gesamte Rentennachzahlungsbetrag von Fr. 1'365.- gemäss Rückforderung an das Fürsorgeamt Z._______ zur Abrechnung gebracht werde (Dok. 28). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erklärte sich der Versicherte mit der Überweisung der Rentennachzahlung an das Fürsorgeamt Z._______ nicht einverstanden. Er habe seine Abtretung von Rentenansprüchen vom 15. August 2013 wegen Täuschung im Rechtsverkehr gemäss beigelegtem Widerruf vom 6. Oktober 2014 zurückgezogen und als unwirksam erklärt. Sämtliche Zahlungen seien ausschliesslich an ihn zu entrichten (vgl. Dok. 29). C.c Mit E-Mail-Nachricht vom 11. November 2014 informierte die Vorinstanz das Fürsorgeamt Z._______ darüber, dass sie verpflichtet gewesen sei, die an das Fürsorgeamt Z._______ gerichtete Auszahlung der IV-Rentennachzahlung zu blockieren, da der Versicherte die Abtretung widerrufen habe und die Rückforderung des Fürsorgeamts Z._______ von ihm nicht gutgeheissen und gegenunterzeichnet worden sei. Im Weiteren ersuchte die IVSTA das Fürsorgeamt Z._______, diesen Sachstand mit dem Versicherten zu regeln und sie über das Ergebnis zu unterrichten (vgl. Dok. 32). Mit per E-Mail vom 12. November 2014 versandter Antwort teilte das Fürsorgeamt Z._______ mit, dass der Widerruf der Abtretungserklärung vom 15. August 2013 erst nach Bewilligung der IV-Rente und erst nach Bezifferung des Erstattungsanspruches erfolgt sei. Ein im Nachhinein erfolgter Widerruf gelte lediglich für die Zukunft. Im Weiteren sei bisher bei der Bezifferung der Erstattungsansprüche eine Gegenzeichnung vom Gesuchsteller nicht gefordert worden und es sei eine Abtretungserklärung ausreichend gewesen (vgl. Dok. 33). C.d Am 4. Dezember 2014 verfügte die Vorinstanz die Überweisung der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 1'365.- an das Fürsorgeamt Z._______. Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, dass das Fürsorgeamt Z._______ gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG die Abtretung der Rentennachzahlung des Versicherten verlangt habe, da es für die Zeit von September 2013 bis September 2014 Leistungen zur Grundsicherung zum Lebensunterhalt gewährt habe (Dok. 34). C.e Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014, welche am 11. Dezember 2014 bei der Vorinstanz eingegangen ist, hielt das Fürsorgeamt Z._______ am Erstattungsanspruch vom 22. September 2014 fest. Es verwies zur Begründung auf Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; im Folgenden: DVO 987/2009). Seiner Ansicht nach erfordere Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 keine Abtretungserklärung bzw. Unterschrift des Versicherten (vgl. Dok. 35). D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (Datum: Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2014. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er am 19. September 2013 im Zuge eines Antrages auf Sozialhilfe in Form von aufstockender Grundsicherung gegenüber dem Fürsorgeamt Z._______ unter Zwang eine Einwilligung zur Abtretung allfälliger Rentennachzahlungen an die die Grundsicherung bewilligende Behörde unterzeichnet habe. Diese sei schon deshalb nichtig, weil sie unter Zwang erfolgt sei. Darüber hinaus habe er am 6. Oktober 2014 seine Unterschrift zur Abtretung beim Fürsorgeamt Z._______ rechtswirksam zurückgenommen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1). E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Erstattungsanspruch der Sozialhilfebehörde um einen gesetzlichen Anspruch gemäss dem deutschen Sozialgesetzbuch handle, dessen Geltendmachung nicht von der Zustimmung des Leistungsbezügers abhängig sei. Dementsprechend habe der Berücksichtigung des Erstattungsanspruches des Fürsorgeamtes Z._______, unbesehen des Rückzugs der Zustimmung durch den Beschwerdeführer, weder aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften noch aufgrund von Art. 72 Abs. 2 DVO 987/2009 etwas entgegengestanden (vgl. BVGer-act. 3). F. F.a Am 3. März 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz per E-Mail ein Akteneinsichtsgesuch. Dieses leitete die IVSTA gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 5). F.b Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2015 wurde das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen und ihm je eine Kopie der Akten der Vorinstanz und der Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zugestellt. Im Weiteren wurde die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 27. April 2015 erstreckt (vgl. BVGer-act. 7). F.c Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der erstreckten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2015 der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (vgl. BVGer-act. 8 f.). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 4. Dezember 2014, mit welcher die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'365.- an das Fürsorgeamt Z._______ verfügt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die verfügte Rentennachzahlung zu Recht an das Fürsorgeamt Z._______ erfolgt oder ob diese an den Beschwerdeführer auszurichten ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

E. 3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) sowie DVO 987/2009 abgelöst worden (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 246 E. 2.1).

E. 3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (4. Dezember 2014) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004 sowie DVO 987/2009 - jeweils in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (somit ohne Änderung gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; AS 2015 345) - Anwendung. Nach Art. 4 VO 883/2004 haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Gemäss Art. 8 VO 883/2004 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.

E. 3.1.3 Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 137 V 282 E. 3.3; BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-1056/2015 vom 29. Dezember 2016 E. 3.4)

E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2014 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445).

E. 3.3.1 Damit findet vorliegend grundsätzlich die ab dem 1. Januar 2012 geltende Fassung des IVG (in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung Anwendung.

E. 3.3.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.

E. 3.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2).

E. 3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 4 Vorliegend ist einzig strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Überweisung der Rentennachzahlung betreffend den Zeitraum September 2013 bis September 2014 in der Höhe von Fr. 1'365.- an das Fürsorgeamt Z._______ verfügen durfte.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die im Zuge seines Antrages auf Sozialhilfe in Form von aufstockender Grundsicherung gegenüber dem Fürsorgeamt Z._______ unterzeichnete Einwilligung zur Abtretung allfälliger Rentennachzahlungen vom 19. September 2013 sei unter Zwang erfolgt, weshalb diese nichtig sei. Andererseits macht er geltend, er habe seine Unterschrift zur Abtretung am 6. Oktober 2014 beim Fürsorgeamt Z._______ rechtswirksam zurückgezogen (vgl. BVGer-act. 1).

E. 4.1.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass das Fürsorgeamt Z._______ gestützt auf Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 einen Erstattungsanspruch für am Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2013 gewährte Leistungen gemäss Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) angemeldet habe. Der Sozialhilfebehörde stehe gemäss dem deutschen Sozialgesetzbuch ein gesetzlicher Erstattungsanspruch zu, dessen Geltendmachung nicht von der Zustimmung des Leistungsbezügers abhängig sei. Dementsprechend habe der Berücksichtigung des Erstattungsanspruches des Fürsorgeamtes Z._______, unbesehen vom Rückzug der Zustimmung durch den Rekurrenten, weder aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, noch aufgrund von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 etwas entgegengestanden (vgl. BVGer-act. 3).

E. 4.2 Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009, auf welchen sich die Vorinstanz beruft, statuiert den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozialhilfe, wenn eine versicherte Person in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum bezogen hat, für den nachträglich ein anderer Mitgliedstaat - wozu auch die Schweiz gehört (vgl. E. 3.1.2 hiervor) - Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der VO 883/2004 (vorliegend: Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung) gewährt hat. Voraussetzung ist zunächst, dass eine Zeitidentität zwischen den gewährten Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch auf von der VO 883/2004 erfassten Leistung der sozialen Sicherheit besteht. Ferner muss nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates bei einem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der sozialen Sicherheit dieses Staates bestehen, wenn dieser eine entsprechende Leistung der sozialen Sicherheit zahlen würde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann dieser Sozialhilfeträger vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbehält. Allerdings sieht der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 im Sinne eines doppelt grenzüberschreitenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um eine Forderung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat handeln würde. Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen Mitgliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen Bernhard Spiegel, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N 1, N 5 und N 26-28 zu Art. 84 VO 883/2004).

E. 4.2.1 Die Vorinstanz nennt zwar keine entsprechende Rechtsnorm des deutschen Sozialgesetzbuches, wonach dem Fürsorgeamt Z._______ gemäss diesem Gesetz ein gesetzlicher Regressanspruch gegenüber den deutschen Trägern der sozialen Sicherheit zustünde. Allerdings regeln die §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB X) die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander. Die Erstattungsansprüche gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern gemäss §§ 102 ff. entstehen dabei kraft Gesetzes (vgl. zum Ganzen Urteil des deutschen Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. September 2009, Aktenzeichen [AZ.] B 8 SO 11/08 R, Rz. 13 und Rz. 17).

E. 4.2.2 Auch die Schweizer Rechtsordnung kennt mit Art. 85bis IVV, dessen Rechtsgrundlage sich in Art. 22 ATSG findet (vgl. BGE 136 V 286 E. 5.2), eine vergleichbare Ausgleichsregelung, wonach u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Dabei gelten als Vorschussleistungen vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 Bst. b IVV). Mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die soziale Hilfe zur Vorschussleistung, und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung des Sozialversicherers/Forderung der Behörde auf Rückerstattung von als Vorschuss bezogener Sozialhilfe) wird kraft Gesetzes herbeigeführt, weshalb es im Anwendungsbereich der Bestimmung der Abtretung nicht bedarf (vgl. dazu BGE 135 V 2 E. 5.2).

E. 4.2.3 Da eine zeitliche Identität zwischen der vom Fürsorgeamt Z._______ gewährten Sozialhilfe und der Leistung der Vorinstanz (Rentennachzahlung September 2013 bis September 2014) besteht, ferner der durch das Fürsorgeamt Z._______ gewährte Betrag im Umfang von 4'156.46 denjenigen der Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 1'365.- übersteigt sowie - wie soeben dargelegt - die übrigen Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht die Überweisung der Nachzahlung an die deutsche Sozialhilfebehörde verfügt.

E. 4.3 Doch selbst wenn die Voraussetzung eines gesetzlich vorgesehenen Regressanspruches gemäss Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 nicht erfüllt wäre, steht aufgrund der vorliegend anzuwendenden innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften (E. 3.1.3 hiervor) einer Überweisung an das Fürsorgeamt Z._______ infolge der vom Amt eingereichten Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vom 15. August 2013 nichts entgegen:

E. 4.3.1 Nach Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1); Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 Bst. a). Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV).

E. 4.3.1.1 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Unter diesem Aspekt ist die Zession nur zulässig, falls sie den Inhalt nicht verändert oder den Zweck der Forderung nicht vereitelt oder gefährdet und auch die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert. Namentlich höchstpersönliche Ansprüche sind einer Abtretung nicht zugänglich (BGE 135 V 2 E. 6.1).

E. 4.3.1.2 Mit der Zessionsfähigkeit von Nachzahlungen des Sozialversicherers (meistens Taggelder oder Renten) hat der Gesetzgeber verbindlich entschieden, dass deren Natur einer Abtretung nicht entgegensteht. Der zessionsrechtlich interessierende Charakter von Sozialversicherungsleistungen als zweckgebundenem Einkommensersatz ist im Falle der Nachzahlung ohnehin nicht von Bedeutung, können doch rückwirkend erbrachte Renten oder Taggelder diese Funktion im Gegensatz zu laufenden Leistungen nicht erfüllen (BGE 135 V 2 E. 6.1.1).

E. 4.3.1.3 Darüber hinaus lassen es zivilrechtliche Rechtsprechung und Doktrin zu, auch künftige Forderungen in den Schranken von Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 20 OR zu zedieren. Sowohl der Inhalt der künftigen Forderung, als auch die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung müssen indes genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Mit Bezug auf die Globalzession muss dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Entstehens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei der Abgabe der formgültigen Abtretungserklärung erfüllt sein. Hingegen hat die Abtretungserklärung selbst alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben. Es besteht kein Grund für eine im Rahmen des Art. 22 Abs. 2 ATSG prinzipiell abweichende Betrachtungsweise (BGE 135 V 2 E. 6.1.2).

E. 4.3.1.4 Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG bezweckt die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherungsleistungen. Es sollen Doppelzahlungen von Sozialhilfe und Leistungen der Sozialversicherung verhindert werden. Diesem Zweck entsprechend und dem damit einhergehenden gesetzgeberischen Willen, eine Lockerung des Abtretungsverbotes herbeizuführen, sowie im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG sind die zivilrechtlichen Abtretungsregeln im Geltungsbereich der Bestimmung zur Anwendung zu bringen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind gewisse Anforderungen an die Bestimmbarkeit der zedierten Forderung zu stellen. Verlangt wird, dass die schriftliche Abtretungserklärung auf die Invalidenrente Bezug nimmt (BGE 135 V 2 E. 6.2).

E. 4.3.1.5 Für die Gültigkeit der Abtretung ist ferner nicht von Belang, ob seitens der Behörde die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines (bereits eingereichten oder später zu stellenden) Antrages um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet worden sind. Die für Art. 85bis IVV in diesem Sinn ergangene Rechtsprechung ist auch bei der Anwendung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG zu beachten, besteht doch kein Anlass, die in den Bestimmungen verwendeten Begriffe der "Vorschussleistung" (Art. 85bis IVV) und "Vorschusszahlung" (Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG) sowie deren rechtliche Bedeutung jeweils anders zu verstehen. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob der Versicherte bei der Unterzeichnung der Abtretung Kenntnis eines bereits bestehenden (aber erst später verfügten) Nachzahlungsanspruches hatte. Da die Verrechnung von Nachzahlungen mit Leistungen der Sozialhilfe gestützt auf Art. 85bis IVV zulässig ist, die vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet worden sind - die Sozialhilfe als Vorschussleistung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG demnach noch nicht feststand -, muss ebenso gelten, dass Nachzahlungen abgetreten werden können, um deren Begründetheit der Versicherte bei der Abgabe der Abtretungserklärung noch nicht wusste, sei es, weil die Anmeldung bei der Invalidenversicherung noch nicht erfolgt war, sei es, weil die Abklärungen zur Rentenprüfung noch im Gange waren. (BGE 135 V 2 E. 6.3).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat - wie bereits erwähnt - am 15. August 2013 zugunsten des Fürsorgeamtes Z._______ eine Abtretung seines Anspruchs auf «Nachzahlung, die ihm von einem Rentenversicherungsträger eines anderen EU/EWR Mitgliedstaates sowie der Schweiz zusteht», unterzeichnet. Diese ist auf allfällige künftige Rentenleistungen u.a. der Schweizerischen Invalidenversicherung, mithin als Abtretung künftiger Sozialversicherungsleistungen, ergangen (vgl. auch das Begleitschreiben des Fürsorgeamtes Z._______ [Dok. 4 S. 1]). Es handelt sich dabei um eine Globalzession, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass eine unbestimmte Zahl von (gegenwärtigen oder zukünftigen) Forderungen abgetreten wird. Somit richtet sich die Gültigkeit der Abtretung in der hier zu beurteilenden Sache danach, ob die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, welche die Bestimmung der Nachzahlungsforderung (nach Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund) bei deren künftiger Entstehung erlauben. Nicht von Bedeutung ist der Zeitpunkt, in welchem der nichtabtretbare Grundanspruch auf die Rente als solche entsteht. Es ist denn auch unter der Geltung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG weiterhin zwischen dem nicht zessionsfähigen Rentenanspruch und dem der Abtretung zugänglichen Anspruch auf Nachzahlung zu unterscheiden (BGE 135 V 2 E. 7.1).

E. 4.3.2.1 Die schriftliche und damit formgültige Abtretungserklärung hat der Beschwerdeführer am 15. August 2013, mithin nachdem er sich bereits am 27. März 2013 über den deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hatte, abgegeben (vgl. Dok. 1 und 4). Mit Verfügung vom 5. September 2014 sprach ihm die Vorinstanz rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie für die Zeit von September 2013 bis September 2014 einen Nachzahlungsbetrag von Fr. 1'365.- ermittelte. Der abgetretene Nachzahlungsbetrag setzt sich somit einzig aus Rentenleistungen zusammen, die für die Zeit nach der Abtretung vom 18. August 2013 geschuldet sind. Insoweit die Forderung - vom Augenblick der Abgabe der Abtretungserklärung aus betrachtet - künftige Rentenbetreffnisse beschlägt, waren der Inhalt, die Schuldnerin und der Rechtsgrund der Nachzahlung bei der Entstehung der Nachzahlungsforderung ohne weiteres bestimmbar. Schuldnerin, Rechtsgrund, Ausmass und Höhe des Leistungsanspruches ergeben sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 f., 37 und 48 IVG). Alle diese Elemente waren - auch wenn noch nicht verfügungsweise festgelegt - aufgrund der Zessionserklärung vom 15. August 2013 in diesem Zeitpunkt absehbar, bezieht sich diese doch ausdrücklich auf die Nachzahlung, die dem Beschwerdeführer "vom Rentenversicherungsträger (...) der Schweiz" (hier: Invalidenversicherung) zusteht. Damit ist auch der Vorschusscharakter der Sozialhilfeleistungen erstellt. Die Rechtsgültigkeit der Abtretung der künftigen Rentenbetreffnisse steht somit fest. Beim Argument des Beschwerdeführers, er habe die Abtretung - wobei er sich dabei auf die vorliegend nicht interessierende Einverständniserklärung vom 19. September 2013 betreffend die Krankenkasse X._______ und K._______ bezieht - unter Zwang unterzeichnet, handelt es sich um eine unbelegte Schutzbehauptung.

E. 4.3.2.2 Soweit er im Weiteren geltend macht, dass er seine Abtretung rückwirkend widerrufen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Zession um ein zweiseitiges Verfügungsgeschäft handelt. Das heisst, dass die Forderung aus dem Vermögen des alten Gläubigers (= Zedenten; vorliegend der Beschwerdeführer) in das Vermögen des neuen Gläubigers (= Zessionars; vorliegend das Fürsorgeamt Z._______) übergeht und der Zedent die Verfügungsmacht verliert (vgl. Daniel Girsberger/Johannes Lukas Hermman, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 164 N 17 und N 46). Zwar treten die Wirkungen der Zession künftiger Forderungen erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Forderung entsteht (vgl. Urteil des BGer 4A_248/2008 vom 1. September 2008 E. 3.2). Indessen wurde mit Verfügung vom 5. September 2014 unbestritten ab September 2013 ein Anspruch auf Rentenauszahlung festgestellt (Dok. 18). Die Forderungen entstanden demnach in diesem Zeitpunkt, so dass auch die Wirkung der Zession eingetreten ist und der Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über die Forderungen verloren hat. Eine gültige Zession lässt sich nur rückgängig machen durch Rückzession der Forderung vom Zessionar auf den Zedenten, wobei auch hier sämtliche Gültigkeitserfordernisse zu erfüllen sind (vgl. Daniel Girsberger/Johannes Lukas Hermman, a.a.O., Art. 164 N 46). Im vom Beschwerdeführer eingereichten "Vermerk" vom 6. Oktober 2014, wonach er seine Abtretungserklärung zurückzieht, ist indessen keine Rückzession zu erblicken und der Rückzug entfaltet - mangels Verfügungsmacht - keine Wirkung (vgl. BVGer-act. 1, Beilage).

E. 4.3.3 Zu prüfen bleibt demzufolge die Frage der zeitlichen Kongruenz von Sozialhilfe und IV-Rentennachzahlung. Unbestritten hat der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juli 2013 Gelder der sozialen Hilfe des Fürsorgeamtes Z._______ bezogen (vgl. Schreiben vom 16. August 2013 [Dok. 4 S. 1]). Mit Eingabe vom 22. September 2014 sowie Ergänzung vom 29. September 2014 (Dok. 25 f.) machte das Fürsorgeamt Z._______ eine Überweisung für die Monate September 2013 bis September 2014 geltend und bezifferte die ausgerichteten Leistungen auf insgesamt 4'156.46 (4 x 309.35 [September bis Dezember 2013] + 6 x 326.35 [Januar bis Juni 2014] + 3 x 320.32 [Juli bis September 2014]). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die vorliegend interessierende Nachzahlung von fälligen Rentenleistungen betrifft die Zeit ab September 2013 bis September 2014. Bei der während der soeben erwähnten Periode bezogenen Sozialhilfe handelt es sich folglich um Vorschusszahlungen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG. Da der durch die Sozialbehörde gewährte Betrag im Umfang von 4'156.46 denjenigen des Nachzahlungsbetreffnisses offensichtlich übersteigt und vorliegend weder Bestand noch Höhe der vom Fürsorgeamt Z._______ geltend gemachten Rückerstattungsforderung (Abtretungsforderung) in Frage gestellt werden (vgl. Urteil des BGer I 632/2003 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3), hat das Fürsorgeamt Z._______ Anspruch darauf, dass ihm die gesamten nachzuzahlenden Rentenleistungen von insgesamt Fr. 1'365.- ausgerichtet werden.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an das Fürsorgeamt Z._______ verfügte Überweisung der Rentennachzahlung betreffend die Monate September 2013 bis September 2014 im Umfang von Fr. 1'365.- zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren um den Auszahlungsmodus von IV-Leistungen ist kostenlos (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario; BGE 129 V 362 E. 2; 121 V 17 E. 2; Urteil des BGer I 632/2003 vom 9. Dezember 2005 E. 1.1).

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-80/2015 Urteil vom 13. September 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Abtretung Nachzahlung (Verfügung vom 4. Dezember 2014). Sachverhalt: A. Der am (...) 1959 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - in den Jahren 1978, 1989-1991 sowie 2002 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 16). B. B.a Am 27. März 2013 stellte der Versicherte über die deutsche Rentenversicherung ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung, welches am 24. Juni 2013 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) übermittelt wurde (vgl. Dok. 1 f. sowie die separat eingereichten, jedoch nicht paginierten medizinischen Akten der IVSTA [im Folgenden: Med.-act.]). B.b Nachdem zunächst das Jobcenter Q._______ mit Eingabe vom 2. Juli 2013 einen «Erstattungsanspruch» mit der Begründung angemeldet hatte, der Versicherte erhalte seit dem 1. Mai 2013 Arbeitslosengeld (vgl. Dok. 3), meldete am 16. August 2013 auch das Amt für Soziale Hilfen Z._______ (im Folgenden: Fürsorgeamt Z._______) unter Beilage einer Abtretungserklärung des Versicherten vom 15. August 2013 einen «Erstattungsanspruch» für den Fall einer Rentengewährung an. Zur Begründung führte es aus, dass der Versicherte seit dem 1. Juli 2013 Sozialhilfe erhalte (vgl. Dok. 4 f.). B.c Nachdem die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht getätigt und anschliessend das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2014 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2013 zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Dok. 11 und Dok. 18; vgl. auch Med.-act.). C. C.a Am 5. September 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass die IV-Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 1'365.- vorläufig auf ein Wartekonto gebucht worden sei, da das Meldeverfahren mit Bezug auf eine eventuelle Überversicherung noch nicht abgeschlossen sei (Dok. 19). Gleichentags forderte sie das Fürsorgeamt Z._______ auf, die beigelegten Verrechnungsformulare vollständig ausgefüllt, unterschrieben und vom Versicherten gegenunterzeichnet an die IVSTA zurückzusenden (vgl. Dok. 20 f.). Nachdem das Fürsorgeamt Z._______ am 22. September 2014 das entsprechende - vom Versicherten jedoch nicht gegengezeichnete - Formular per Fax eingereicht hatte, ersuchte die Vorinstanz das deutsche Sozialhilfeamt, das Formular unter Angabe der Bankverbindung sowie unter Beilage einer genauen Aufstellung seiner Leistungen per Post einzureichen. Im Weiteren ersuchte sie das Fürsorgeamt Z._______ erneut, das Formular vom Versicherten gegenzeichnen zu lassen. Mit Eingabe vom 29. September 2014 reichte das Fürsorgeamt Z._______ unter Angabe ihrer Bankverbindung und unter Beilage einer Aufstellung ihrer Sozialhilfeleistungen das Formular per Postversand ein und machte einen Verrechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 1'365.- für den Zeitraum von 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 geltend. Im Weiteren ersuchte es die Vorinstanz, die angefügte Abtretungserklärung des Versicherten vom 15. August 2013 aus «zeitlichen und verwaltungstechnischen Vereinfachungsgründen» anzuerkennen (vgl. Dok. 24-27). C.b Am 7. Oktober 2014 übermittelte die Vorinstanz an den Versicherten eine Abrechnung, mit welcher sie ihm mitteilte, dass der gesamte Rentennachzahlungsbetrag von Fr. 1'365.- gemäss Rückforderung an das Fürsorgeamt Z._______ zur Abrechnung gebracht werde (Dok. 28). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erklärte sich der Versicherte mit der Überweisung der Rentennachzahlung an das Fürsorgeamt Z._______ nicht einverstanden. Er habe seine Abtretung von Rentenansprüchen vom 15. August 2013 wegen Täuschung im Rechtsverkehr gemäss beigelegtem Widerruf vom 6. Oktober 2014 zurückgezogen und als unwirksam erklärt. Sämtliche Zahlungen seien ausschliesslich an ihn zu entrichten (vgl. Dok. 29). C.c Mit E-Mail-Nachricht vom 11. November 2014 informierte die Vorinstanz das Fürsorgeamt Z._______ darüber, dass sie verpflichtet gewesen sei, die an das Fürsorgeamt Z._______ gerichtete Auszahlung der IV-Rentennachzahlung zu blockieren, da der Versicherte die Abtretung widerrufen habe und die Rückforderung des Fürsorgeamts Z._______ von ihm nicht gutgeheissen und gegenunterzeichnet worden sei. Im Weiteren ersuchte die IVSTA das Fürsorgeamt Z._______, diesen Sachstand mit dem Versicherten zu regeln und sie über das Ergebnis zu unterrichten (vgl. Dok. 32). Mit per E-Mail vom 12. November 2014 versandter Antwort teilte das Fürsorgeamt Z._______ mit, dass der Widerruf der Abtretungserklärung vom 15. August 2013 erst nach Bewilligung der IV-Rente und erst nach Bezifferung des Erstattungsanspruches erfolgt sei. Ein im Nachhinein erfolgter Widerruf gelte lediglich für die Zukunft. Im Weiteren sei bisher bei der Bezifferung der Erstattungsansprüche eine Gegenzeichnung vom Gesuchsteller nicht gefordert worden und es sei eine Abtretungserklärung ausreichend gewesen (vgl. Dok. 33). C.d Am 4. Dezember 2014 verfügte die Vorinstanz die Überweisung der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 1'365.- an das Fürsorgeamt Z._______. Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, dass das Fürsorgeamt Z._______ gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG die Abtretung der Rentennachzahlung des Versicherten verlangt habe, da es für die Zeit von September 2013 bis September 2014 Leistungen zur Grundsicherung zum Lebensunterhalt gewährt habe (Dok. 34). C.e Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014, welche am 11. Dezember 2014 bei der Vorinstanz eingegangen ist, hielt das Fürsorgeamt Z._______ am Erstattungsanspruch vom 22. September 2014 fest. Es verwies zur Begründung auf Art. 72 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; im Folgenden: DVO 987/2009). Seiner Ansicht nach erfordere Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 keine Abtretungserklärung bzw. Unterschrift des Versicherten (vgl. Dok. 35). D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (Datum: Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2014. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er am 19. September 2013 im Zuge eines Antrages auf Sozialhilfe in Form von aufstockender Grundsicherung gegenüber dem Fürsorgeamt Z._______ unter Zwang eine Einwilligung zur Abtretung allfälliger Rentennachzahlungen an die die Grundsicherung bewilligende Behörde unterzeichnet habe. Diese sei schon deshalb nichtig, weil sie unter Zwang erfolgt sei. Darüber hinaus habe er am 6. Oktober 2014 seine Unterschrift zur Abtretung beim Fürsorgeamt Z._______ rechtswirksam zurückgenommen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1). E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Erstattungsanspruch der Sozialhilfebehörde um einen gesetzlichen Anspruch gemäss dem deutschen Sozialgesetzbuch handle, dessen Geltendmachung nicht von der Zustimmung des Leistungsbezügers abhängig sei. Dementsprechend habe der Berücksichtigung des Erstattungsanspruches des Fürsorgeamtes Z._______, unbesehen des Rückzugs der Zustimmung durch den Beschwerdeführer, weder aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften noch aufgrund von Art. 72 Abs. 2 DVO 987/2009 etwas entgegengestanden (vgl. BVGer-act. 3). F. F.a Am 3. März 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz per E-Mail ein Akteneinsichtsgesuch. Dieses leitete die IVSTA gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 5). F.b Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2015 wurde das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen und ihm je eine Kopie der Akten der Vorinstanz und der Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zugestellt. Im Weiteren wurde die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 27. April 2015 erstreckt (vgl. BVGer-act. 7). F.c Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der erstreckten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2015 der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (vgl. BVGer-act. 8 f.). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 4. Dezember 2014, mit welcher die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'365.- an das Fürsorgeamt Z._______ verfügt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die verfügte Rentennachzahlung zu Recht an das Fürsorgeamt Z._______ erfolgt oder ob diese an den Beschwerdeführer auszurichten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) sowie DVO 987/2009 abgelöst worden (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 246 E. 2.1). 3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (4. Dezember 2014) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004 sowie DVO 987/2009 - jeweils in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (somit ohne Änderung gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; AS 2015 345) - Anwendung. Nach Art. 4 VO 883/2004 haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Gemäss Art. 8 VO 883/2004 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben. 3.1.3 Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 137 V 282 E. 3.3; BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-1056/2015 vom 29. Dezember 2016 E. 3.4) 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2014 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445). 3.3.1 Damit findet vorliegend grundsätzlich die ab dem 1. Januar 2012 geltende Fassung des IVG (in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung Anwendung. 3.3.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 3.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). 3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).

4. Vorliegend ist einzig strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Überweisung der Rentennachzahlung betreffend den Zeitraum September 2013 bis September 2014 in der Höhe von Fr. 1'365.- an das Fürsorgeamt Z._______ verfügen durfte. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die im Zuge seines Antrages auf Sozialhilfe in Form von aufstockender Grundsicherung gegenüber dem Fürsorgeamt Z._______ unterzeichnete Einwilligung zur Abtretung allfälliger Rentennachzahlungen vom 19. September 2013 sei unter Zwang erfolgt, weshalb diese nichtig sei. Andererseits macht er geltend, er habe seine Unterschrift zur Abtretung am 6. Oktober 2014 beim Fürsorgeamt Z._______ rechtswirksam zurückgezogen (vgl. BVGer-act. 1). 4.1.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass das Fürsorgeamt Z._______ gestützt auf Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 einen Erstattungsanspruch für am Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2013 gewährte Leistungen gemäss Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) angemeldet habe. Der Sozialhilfebehörde stehe gemäss dem deutschen Sozialgesetzbuch ein gesetzlicher Erstattungsanspruch zu, dessen Geltendmachung nicht von der Zustimmung des Leistungsbezügers abhängig sei. Dementsprechend habe der Berücksichtigung des Erstattungsanspruches des Fürsorgeamtes Z._______, unbesehen vom Rückzug der Zustimmung durch den Rekurrenten, weder aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, noch aufgrund von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 etwas entgegengestanden (vgl. BVGer-act. 3). 4.2 Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009, auf welchen sich die Vorinstanz beruft, statuiert den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozialhilfe, wenn eine versicherte Person in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum bezogen hat, für den nachträglich ein anderer Mitgliedstaat - wozu auch die Schweiz gehört (vgl. E. 3.1.2 hiervor) - Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der VO 883/2004 (vorliegend: Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung) gewährt hat. Voraussetzung ist zunächst, dass eine Zeitidentität zwischen den gewährten Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch auf von der VO 883/2004 erfassten Leistung der sozialen Sicherheit besteht. Ferner muss nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates bei einem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der sozialen Sicherheit dieses Staates bestehen, wenn dieser eine entsprechende Leistung der sozialen Sicherheit zahlen würde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann dieser Sozialhilfeträger vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbehält. Allerdings sieht der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 im Sinne eines doppelt grenzüberschreitenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um eine Forderung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat handeln würde. Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen Mitgliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen Bernhard Spiegel, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N 1, N 5 und N 26-28 zu Art. 84 VO 883/2004). 4.2.1 Die Vorinstanz nennt zwar keine entsprechende Rechtsnorm des deutschen Sozialgesetzbuches, wonach dem Fürsorgeamt Z._______ gemäss diesem Gesetz ein gesetzlicher Regressanspruch gegenüber den deutschen Trägern der sozialen Sicherheit zustünde. Allerdings regeln die §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB X) die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander. Die Erstattungsansprüche gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern gemäss §§ 102 ff. entstehen dabei kraft Gesetzes (vgl. zum Ganzen Urteil des deutschen Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. September 2009, Aktenzeichen [AZ.] B 8 SO 11/08 R, Rz. 13 und Rz. 17). 4.2.2 Auch die Schweizer Rechtsordnung kennt mit Art. 85bis IVV, dessen Rechtsgrundlage sich in Art. 22 ATSG findet (vgl. BGE 136 V 286 E. 5.2), eine vergleichbare Ausgleichsregelung, wonach u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Dabei gelten als Vorschussleistungen vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 Bst. b IVV). Mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die soziale Hilfe zur Vorschussleistung, und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung des Sozialversicherers/Forderung der Behörde auf Rückerstattung von als Vorschuss bezogener Sozialhilfe) wird kraft Gesetzes herbeigeführt, weshalb es im Anwendungsbereich der Bestimmung der Abtretung nicht bedarf (vgl. dazu BGE 135 V 2 E. 5.2). 4.2.3 Da eine zeitliche Identität zwischen der vom Fürsorgeamt Z._______ gewährten Sozialhilfe und der Leistung der Vorinstanz (Rentennachzahlung September 2013 bis September 2014) besteht, ferner der durch das Fürsorgeamt Z._______ gewährte Betrag im Umfang von 4'156.46 denjenigen der Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 1'365.- übersteigt sowie - wie soeben dargelegt - die übrigen Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht die Überweisung der Nachzahlung an die deutsche Sozialhilfebehörde verfügt. 4.3 Doch selbst wenn die Voraussetzung eines gesetzlich vorgesehenen Regressanspruches gemäss Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 nicht erfüllt wäre, steht aufgrund der vorliegend anzuwendenden innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften (E. 3.1.3 hiervor) einer Überweisung an das Fürsorgeamt Z._______ infolge der vom Amt eingereichten Abtretungserklärung des Beschwerdeführers vom 15. August 2013 nichts entgegen: 4.3.1 Nach Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1); Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 Bst. a). Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV). 4.3.1.1 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. OR überein. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Unter diesem Aspekt ist die Zession nur zulässig, falls sie den Inhalt nicht verändert oder den Zweck der Forderung nicht vereitelt oder gefährdet und auch die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert. Namentlich höchstpersönliche Ansprüche sind einer Abtretung nicht zugänglich (BGE 135 V 2 E. 6.1). 4.3.1.2 Mit der Zessionsfähigkeit von Nachzahlungen des Sozialversicherers (meistens Taggelder oder Renten) hat der Gesetzgeber verbindlich entschieden, dass deren Natur einer Abtretung nicht entgegensteht. Der zessionsrechtlich interessierende Charakter von Sozialversicherungsleistungen als zweckgebundenem Einkommensersatz ist im Falle der Nachzahlung ohnehin nicht von Bedeutung, können doch rückwirkend erbrachte Renten oder Taggelder diese Funktion im Gegensatz zu laufenden Leistungen nicht erfüllen (BGE 135 V 2 E. 6.1.1). 4.3.1.3 Darüber hinaus lassen es zivilrechtliche Rechtsprechung und Doktrin zu, auch künftige Forderungen in den Schranken von Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 20 OR zu zedieren. Sowohl der Inhalt der künftigen Forderung, als auch die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung müssen indes genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Mit Bezug auf die Globalzession muss dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Entstehens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei der Abgabe der formgültigen Abtretungserklärung erfüllt sein. Hingegen hat die Abtretungserklärung selbst alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben. Es besteht kein Grund für eine im Rahmen des Art. 22 Abs. 2 ATSG prinzipiell abweichende Betrachtungsweise (BGE 135 V 2 E. 6.1.2). 4.3.1.4 Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG bezweckt die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherungsleistungen. Es sollen Doppelzahlungen von Sozialhilfe und Leistungen der Sozialversicherung verhindert werden. Diesem Zweck entsprechend und dem damit einhergehenden gesetzgeberischen Willen, eine Lockerung des Abtretungsverbotes herbeizuführen, sowie im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG sind die zivilrechtlichen Abtretungsregeln im Geltungsbereich der Bestimmung zur Anwendung zu bringen. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind gewisse Anforderungen an die Bestimmbarkeit der zedierten Forderung zu stellen. Verlangt wird, dass die schriftliche Abtretungserklärung auf die Invalidenrente Bezug nimmt (BGE 135 V 2 E. 6.2). 4.3.1.5 Für die Gültigkeit der Abtretung ist ferner nicht von Belang, ob seitens der Behörde die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines (bereits eingereichten oder später zu stellenden) Antrages um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet worden sind. Die für Art. 85bis IVV in diesem Sinn ergangene Rechtsprechung ist auch bei der Anwendung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG zu beachten, besteht doch kein Anlass, die in den Bestimmungen verwendeten Begriffe der "Vorschussleistung" (Art. 85bis IVV) und "Vorschusszahlung" (Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG) sowie deren rechtliche Bedeutung jeweils anders zu verstehen. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob der Versicherte bei der Unterzeichnung der Abtretung Kenntnis eines bereits bestehenden (aber erst später verfügten) Nachzahlungsanspruches hatte. Da die Verrechnung von Nachzahlungen mit Leistungen der Sozialhilfe gestützt auf Art. 85bis IVV zulässig ist, die vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet worden sind - die Sozialhilfe als Vorschussleistung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG demnach noch nicht feststand -, muss ebenso gelten, dass Nachzahlungen abgetreten werden können, um deren Begründetheit der Versicherte bei der Abgabe der Abtretungserklärung noch nicht wusste, sei es, weil die Anmeldung bei der Invalidenversicherung noch nicht erfolgt war, sei es, weil die Abklärungen zur Rentenprüfung noch im Gange waren. (BGE 135 V 2 E. 6.3). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat - wie bereits erwähnt - am 15. August 2013 zugunsten des Fürsorgeamtes Z._______ eine Abtretung seines Anspruchs auf «Nachzahlung, die ihm von einem Rentenversicherungsträger eines anderen EU/EWR Mitgliedstaates sowie der Schweiz zusteht», unterzeichnet. Diese ist auf allfällige künftige Rentenleistungen u.a. der Schweizerischen Invalidenversicherung, mithin als Abtretung künftiger Sozialversicherungsleistungen, ergangen (vgl. auch das Begleitschreiben des Fürsorgeamtes Z._______ [Dok. 4 S. 1]). Es handelt sich dabei um eine Globalzession, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass eine unbestimmte Zahl von (gegenwärtigen oder zukünftigen) Forderungen abgetreten wird. Somit richtet sich die Gültigkeit der Abtretung in der hier zu beurteilenden Sache danach, ob die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, welche die Bestimmung der Nachzahlungsforderung (nach Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund) bei deren künftiger Entstehung erlauben. Nicht von Bedeutung ist der Zeitpunkt, in welchem der nichtabtretbare Grundanspruch auf die Rente als solche entsteht. Es ist denn auch unter der Geltung von Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG weiterhin zwischen dem nicht zessionsfähigen Rentenanspruch und dem der Abtretung zugänglichen Anspruch auf Nachzahlung zu unterscheiden (BGE 135 V 2 E. 7.1). 4.3.2.1 Die schriftliche und damit formgültige Abtretungserklärung hat der Beschwerdeführer am 15. August 2013, mithin nachdem er sich bereits am 27. März 2013 über den deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hatte, abgegeben (vgl. Dok. 1 und 4). Mit Verfügung vom 5. September 2014 sprach ihm die Vorinstanz rückwirkend ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie für die Zeit von September 2013 bis September 2014 einen Nachzahlungsbetrag von Fr. 1'365.- ermittelte. Der abgetretene Nachzahlungsbetrag setzt sich somit einzig aus Rentenleistungen zusammen, die für die Zeit nach der Abtretung vom 18. August 2013 geschuldet sind. Insoweit die Forderung - vom Augenblick der Abgabe der Abtretungserklärung aus betrachtet - künftige Rentenbetreffnisse beschlägt, waren der Inhalt, die Schuldnerin und der Rechtsgrund der Nachzahlung bei der Entstehung der Nachzahlungsforderung ohne weiteres bestimmbar. Schuldnerin, Rechtsgrund, Ausmass und Höhe des Leistungsanspruches ergeben sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 f., 37 und 48 IVG). Alle diese Elemente waren - auch wenn noch nicht verfügungsweise festgelegt - aufgrund der Zessionserklärung vom 15. August 2013 in diesem Zeitpunkt absehbar, bezieht sich diese doch ausdrücklich auf die Nachzahlung, die dem Beschwerdeführer "vom Rentenversicherungsträger (...) der Schweiz" (hier: Invalidenversicherung) zusteht. Damit ist auch der Vorschusscharakter der Sozialhilfeleistungen erstellt. Die Rechtsgültigkeit der Abtretung der künftigen Rentenbetreffnisse steht somit fest. Beim Argument des Beschwerdeführers, er habe die Abtretung - wobei er sich dabei auf die vorliegend nicht interessierende Einverständniserklärung vom 19. September 2013 betreffend die Krankenkasse X._______ und K._______ bezieht - unter Zwang unterzeichnet, handelt es sich um eine unbelegte Schutzbehauptung. 4.3.2.2 Soweit er im Weiteren geltend macht, dass er seine Abtretung rückwirkend widerrufen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Zession um ein zweiseitiges Verfügungsgeschäft handelt. Das heisst, dass die Forderung aus dem Vermögen des alten Gläubigers (= Zedenten; vorliegend der Beschwerdeführer) in das Vermögen des neuen Gläubigers (= Zessionars; vorliegend das Fürsorgeamt Z._______) übergeht und der Zedent die Verfügungsmacht verliert (vgl. Daniel Girsberger/Johannes Lukas Hermman, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 164 N 17 und N 46). Zwar treten die Wirkungen der Zession künftiger Forderungen erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Forderung entsteht (vgl. Urteil des BGer 4A_248/2008 vom 1. September 2008 E. 3.2). Indessen wurde mit Verfügung vom 5. September 2014 unbestritten ab September 2013 ein Anspruch auf Rentenauszahlung festgestellt (Dok. 18). Die Forderungen entstanden demnach in diesem Zeitpunkt, so dass auch die Wirkung der Zession eingetreten ist und der Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über die Forderungen verloren hat. Eine gültige Zession lässt sich nur rückgängig machen durch Rückzession der Forderung vom Zessionar auf den Zedenten, wobei auch hier sämtliche Gültigkeitserfordernisse zu erfüllen sind (vgl. Daniel Girsberger/Johannes Lukas Hermman, a.a.O., Art. 164 N 46). Im vom Beschwerdeführer eingereichten "Vermerk" vom 6. Oktober 2014, wonach er seine Abtretungserklärung zurückzieht, ist indessen keine Rückzession zu erblicken und der Rückzug entfaltet - mangels Verfügungsmacht - keine Wirkung (vgl. BVGer-act. 1, Beilage). 4.3.3 Zu prüfen bleibt demzufolge die Frage der zeitlichen Kongruenz von Sozialhilfe und IV-Rentennachzahlung. Unbestritten hat der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juli 2013 Gelder der sozialen Hilfe des Fürsorgeamtes Z._______ bezogen (vgl. Schreiben vom 16. August 2013 [Dok. 4 S. 1]). Mit Eingabe vom 22. September 2014 sowie Ergänzung vom 29. September 2014 (Dok. 25 f.) machte das Fürsorgeamt Z._______ eine Überweisung für die Monate September 2013 bis September 2014 geltend und bezifferte die ausgerichteten Leistungen auf insgesamt 4'156.46 (4 x 309.35 [September bis Dezember 2013] + 6 x 326.35 [Januar bis Juni 2014] + 3 x 320.32 [Juli bis September 2014]). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die vorliegend interessierende Nachzahlung von fälligen Rentenleistungen betrifft die Zeit ab September 2013 bis September 2014. Bei der während der soeben erwähnten Periode bezogenen Sozialhilfe handelt es sich folglich um Vorschusszahlungen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG. Da der durch die Sozialbehörde gewährte Betrag im Umfang von 4'156.46 denjenigen des Nachzahlungsbetreffnisses offensichtlich übersteigt und vorliegend weder Bestand noch Höhe der vom Fürsorgeamt Z._______ geltend gemachten Rückerstattungsforderung (Abtretungsforderung) in Frage gestellt werden (vgl. Urteil des BGer I 632/2003 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3), hat das Fürsorgeamt Z._______ Anspruch darauf, dass ihm die gesamten nachzuzahlenden Rentenleistungen von insgesamt Fr. 1'365.- ausgerichtet werden.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an das Fürsorgeamt Z._______ verfügte Überweisung der Rentennachzahlung betreffend die Monate September 2013 bis September 2014 im Umfang von Fr. 1'365.- zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren um den Auszahlungsmodus von IV-Leistungen ist kostenlos (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario; BGE 129 V 362 E. 2; 121 V 17 E. 2; Urteil des BGer I 632/2003 vom 9. Dezember 2005 E. 1.1). 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: