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C-8087/2008

C-8087/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-28 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der 1975 geborene ägyptische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 10. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo ein Visum für einen zwei- bis dreiwöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ und B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in D._______ (GR). Dabei konnte er eine schriftliche Einladung, datiert vom 12. Juli 2008, der Gastgeber vorweisen. Darin stellten die Gastgeber dem Gesuchsteller die Besichtigung touristischer Sehenswürdigkeiten und einer Ausbildungsstätte im Tourismusbereich bzw. die Möglichkeit zum Besuch von Deutschkursen in Aussicht. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 14. November 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Beim Gesuchsteller selbst seien weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2008 (Datum des Poststempels) beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dieser habe keinerlei Anlass, seine Heimat auf Dauer zu verlassen. Er liebe seine Familie, sein Land, die Kultur und seinen Glauben und sei auf all dies stolz. Er führe ein einfaches Leben im kleinen Dorf Hager abo Khalifa bei Edfu und sei damit absolut zufrieden. Seine Zukunft werde mit absoluter Sicherheit dort stattfinden. Er sei mit einem "ägyptischen Mädchen" verlobt, und werde "im Juni" heiraten. Das Haus für seine zukünftige Familie habe er bereits fertig gestellt. Seit seiner frühsten Jugend arbeite er im Gastgewerbe. Per Ende August 2008 habe er nun (im Hinblick auf die geplante Reise in die Schweiz) seinen Job als Kellner in einem Hotel aufgegeben, weil sein Arbeitgeber ihm keinen längeren Urlaub gewähren wollte. Nach seiner Rückkehr werde er aber bestimmt wieder eine Stelle im Gastgewerbe finden, da der Tourismus in Ägypten bekanntlich boome. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, der Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz diene in erster Linie ihren eigenen Interessen. Sie beabsichtigten nämlich am Roten Meer eine Liegenschaft zu erwerben, um dann nach ihrer Pensionierung zeitweise dort zu leben. Für sie wäre es deshalb von Vorteil, eine vertrauenswürdige Person vor Ort zu kennen. Sie hätten den Gesuchsteller während ihrer Ferien im April 2008 an seiner Arbeitsstelle kennen gelernt, und sie hätten ihn als freundlich und korrekt erlebt. Sie garantierten deshalb für die fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Gesuchsteller verlobt sei, der Heiratszeitpunkt im Juni bereits feststehe und er ein Haus für seine zukünftige Familie gebaut habe, seien weder konkretisiert noch durch Belege nachgewiesen worden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten persönlichen Interessen an einem Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz seien zudem nicht nachvollziehbar. E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht).

E. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).

E. 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).

E. 6 In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Ägypten ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.3 Ägypten hat den Übergang von einer staatlich gelenkten oder zumindest staatlich dominierten Wirtschaftsordnung zu einer Marktwirtschaft noch nicht abgeschlossen. Trotz mehrheitlich guter volkswirtschaftlicher Makrodaten des Haushaltjahres 2007/08 (über 7 Prozent Wachstum und eine Vervielfachung der ausländischen Direktinvestitionen in nur vier Jahren) steckt die reformorientierte Regierung Ägyptens derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Die Inflationsrate ist im August 2008 auf 25,6 Prozent angestiegen, der höchsten Rate seit über 50 Jahren. Bereits seit Ende 2007 waren infolge der Entwicklung auf dem Weltmarkt in Ägypten die Preise für Grundnahrungsmittel stark angestiegen. Dies hat grosse Teile der Bevölkerung, die über die Hälfte ihres verfügbaren Einkommens für Lebensmittel ausgeben, an den Rand des Existenzminimums gebracht. Zudem hat die Weltwirtschaftskrise Ägypten zum Jahreswechsel 2008/09 voll erreicht. Das Wirtschaftswachstum ging im 3. und 4. Quartal 2008 stärker als erwartet auf 5,8 bzw. 4,1 Prozent zurück. Die ägyptische Regierung wird in den kommenden Jahren - nebst der Bekämpfung der Inflation - auch mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze vor grosse Herausforderungen gestellt werden. Bei einem Bevölkerungswachstum von immer noch fast 2 Prozent kommen jedes Jahr rund 800'000 Schulabgänger neu auf den Arbeitsmarkt, von denen aber nur etwa 250'000 den Weg in geregelte Beschäftigungsverhältnisse finden (Quelle: Website des Auswärtigen Amtes, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Ägypten > Wirtschaft, Stand: April 2009, besucht am 14. Dezember 2009). Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen sind breite Bevölkerungsschichten unzweifelhaft von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend hoch ist daher auch der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 34-jährigen Mann, der im Zeitpunkt des Visumsantrags ledig war. Eine besondere Verwurzelung sehen die Beschwerdeführer im Umstand, dass der Gesuchsteller verlobt sei und bereits konkrete Pläne für eine Heirat bestünden. Ob diese Pläne in der Zwischenzeit verwirklicht wurden, ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine entsprechende Aktualisierung des Sachverhalts; dies obwohl die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausdrücklich erwähnt hatte, es fehlten genaue Informationen bzw. Belege über die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers. Darüber hinaus kann im Zusammenhang mit den familiären Verhältnissen des Gesuchstellers den Akten nur entnommen werden, dass vor Ort noch Familienangehörige unbekannten Verwandtschaftsgrades leben sollen. Selbst wenn beim Gesuchsteller von der Existenz gewisser persönlicher und familiärer Wurzeln ausgegangen werden kann, sind damit aber noch keine eigentlichen Verpflichtungen dargetan, welche die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten.

E. 8.2 Im Zeitpunkt des Visumsantrags ging der Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe soll er kurz zuvor eine Stelle als Kellner in einem Hotel aufgegeben haben. Ob er inzwischen wieder eine Stelle gefunden hat bzw. von was er nun lebt, ist nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller befinde sich in beruflich gefestigten Verhältnissen und seine wirtschaftliche Existenz sei gesichert.

E. 8.3 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie all die im Einladungsschreiben erwähnten Aktivitäten (insbes. der Besuch von Sprachkursen) in dem vom Gesuchsteller angegebenen Zeitraum von zwei bis drei Wochen zu verwirklichen sein sollten. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller - einmal in der Schweiz - versucht sein könnte, die Anwesenheit (beispielsweise gerade zum Besuch eines Sprachkurses) zu verlängern und später auf eine andere rechtliche Grundlage abzustellen.

E. 8.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11).

E. 8.5 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer den Gesuchsteller erst seit April 2008 kennen und ihn - soweit ersichtlich - erst einmal persönlich getroffen haben. Entsprechend schwer dürfte für die Beschwerdeführer abzuschätzen sein, mit welcher Verlässlichkeit der Gesuchsteller - einmal mit einem Besuchsvisum eingereist - an den von ihm deklarierten Absichten festhalten würde.

E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8087/2008 {T 0/2} Urteil vom 28. Dezember 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______ und B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der 1975 geborene ägyptische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 10. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo ein Visum für einen zwei- bis dreiwöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ und B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in D._______ (GR). Dabei konnte er eine schriftliche Einladung, datiert vom 12. Juli 2008, der Gastgeber vorweisen. Darin stellten die Gastgeber dem Gesuchsteller die Besichtigung touristischer Sehenswürdigkeiten und einer Ausbildungsstätte im Tourismusbereich bzw. die Möglichkeit zum Besuch von Deutschkursen in Aussicht. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 14. November 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Beim Gesuchsteller selbst seien weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2008 (Datum des Poststempels) beantragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dieser habe keinerlei Anlass, seine Heimat auf Dauer zu verlassen. Er liebe seine Familie, sein Land, die Kultur und seinen Glauben und sei auf all dies stolz. Er führe ein einfaches Leben im kleinen Dorf Hager abo Khalifa bei Edfu und sei damit absolut zufrieden. Seine Zukunft werde mit absoluter Sicherheit dort stattfinden. Er sei mit einem "ägyptischen Mädchen" verlobt, und werde "im Juni" heiraten. Das Haus für seine zukünftige Familie habe er bereits fertig gestellt. Seit seiner frühsten Jugend arbeite er im Gastgewerbe. Per Ende August 2008 habe er nun (im Hinblick auf die geplante Reise in die Schweiz) seinen Job als Kellner in einem Hotel aufgegeben, weil sein Arbeitgeber ihm keinen längeren Urlaub gewähren wollte. Nach seiner Rückkehr werde er aber bestimmt wieder eine Stelle im Gastgewerbe finden, da der Tourismus in Ägypten bekanntlich boome. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, der Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz diene in erster Linie ihren eigenen Interessen. Sie beabsichtigten nämlich am Roten Meer eine Liegenschaft zu erwerben, um dann nach ihrer Pensionierung zeitweise dort zu leben. Für sie wäre es deshalb von Vorteil, eine vertrauenswürdige Person vor Ort zu kennen. Sie hätten den Gesuchsteller während ihrer Ferien im April 2008 an seiner Arbeitsstelle kennen gelernt, und sie hätten ihn als freundlich und korrekt erlebt. Sie garantierten deshalb für die fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Gesuchsteller verlobt sei, der Heiratszeitpunkt im Juni bereits feststehe und er ein Haus für seine zukünftige Familie gebaut habe, seien weder konkretisiert noch durch Belege nachgewiesen worden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten persönlichen Interessen an einem Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz seien zudem nicht nachvollziehbar. E. Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 5. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3). 6. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Ägypten ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Ägypten hat den Übergang von einer staatlich gelenkten oder zumindest staatlich dominierten Wirtschaftsordnung zu einer Marktwirtschaft noch nicht abgeschlossen. Trotz mehrheitlich guter volkswirtschaftlicher Makrodaten des Haushaltjahres 2007/08 (über 7 Prozent Wachstum und eine Vervielfachung der ausländischen Direktinvestitionen in nur vier Jahren) steckt die reformorientierte Regierung Ägyptens derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Die Inflationsrate ist im August 2008 auf 25,6 Prozent angestiegen, der höchsten Rate seit über 50 Jahren. Bereits seit Ende 2007 waren infolge der Entwicklung auf dem Weltmarkt in Ägypten die Preise für Grundnahrungsmittel stark angestiegen. Dies hat grosse Teile der Bevölkerung, die über die Hälfte ihres verfügbaren Einkommens für Lebensmittel ausgeben, an den Rand des Existenzminimums gebracht. Zudem hat die Weltwirtschaftskrise Ägypten zum Jahreswechsel 2008/09 voll erreicht. Das Wirtschaftswachstum ging im 3. und 4. Quartal 2008 stärker als erwartet auf 5,8 bzw. 4,1 Prozent zurück. Die ägyptische Regierung wird in den kommenden Jahren - nebst der Bekämpfung der Inflation - auch mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze vor grosse Herausforderungen gestellt werden. Bei einem Bevölkerungswachstum von immer noch fast 2 Prozent kommen jedes Jahr rund 800'000 Schulabgänger neu auf den Arbeitsmarkt, von denen aber nur etwa 250'000 den Weg in geregelte Beschäftigungsverhältnisse finden (Quelle: Website des Auswärtigen Amtes, , Länder, Reisen und Sicherheit > Ägypten > Wirtschaft, Stand: April 2009, besucht am 14. Dezember 2009). Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen sind breite Bevölkerungsschichten unzweifelhaft von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend hoch ist daher auch der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 34-jährigen Mann, der im Zeitpunkt des Visumsantrags ledig war. Eine besondere Verwurzelung sehen die Beschwerdeführer im Umstand, dass der Gesuchsteller verlobt sei und bereits konkrete Pläne für eine Heirat bestünden. Ob diese Pläne in der Zwischenzeit verwirklicht wurden, ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine entsprechende Aktualisierung des Sachverhalts; dies obwohl die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausdrücklich erwähnt hatte, es fehlten genaue Informationen bzw. Belege über die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers. Darüber hinaus kann im Zusammenhang mit den familiären Verhältnissen des Gesuchstellers den Akten nur entnommen werden, dass vor Ort noch Familienangehörige unbekannten Verwandtschaftsgrades leben sollen. Selbst wenn beim Gesuchsteller von der Existenz gewisser persönlicher und familiärer Wurzeln ausgegangen werden kann, sind damit aber noch keine eigentlichen Verpflichtungen dargetan, welche die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. 8.2 Im Zeitpunkt des Visumsantrags ging der Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe soll er kurz zuvor eine Stelle als Kellner in einem Hotel aufgegeben haben. Ob er inzwischen wieder eine Stelle gefunden hat bzw. von was er nun lebt, ist nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller befinde sich in beruflich gefestigten Verhältnissen und seine wirtschaftliche Existenz sei gesichert. 8.3 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie all die im Einladungsschreiben erwähnten Aktivitäten (insbes. der Besuch von Sprachkursen) in dem vom Gesuchsteller angegebenen Zeitraum von zwei bis drei Wochen zu verwirklichen sein sollten. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller - einmal in der Schweiz - versucht sein könnte, die Anwesenheit (beispielsweise gerade zum Besuch eines Sprachkurses) zu verlängern und später auf eine andere rechtliche Grundlage abzustellen. 8.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11). 8.5 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer den Gesuchsteller erst seit April 2008 kennen und ihn - soweit ersichtlich - erst einmal persönlich getroffen haben. Entsprechend schwer dürfte für die Beschwerdeführer abzuschätzen sein, mit welcher Verlässlichkeit der Gesuchsteller - einmal mit einem Besuchsvisum eingereist - an den von ihm deklarierten Absichten festhalten würde. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: