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C-8067/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-28 · Deutsch CH

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Eintretensvoraussetzungen; (Verfügung vom 28. November 2024)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-8067/2024

U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 28. November 2024).

C-8067/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) am

28. November 2024 – in Bestätigung des Vorbescheids vom 16. Oktober 2024 – verfügte, die an A._______ adressierte und vom Zollinspektorat Zü- rich-Mülligen im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehaltene Sendung bzw. der entsprechende Inhalt (Produkt: Testosterona 2 mg, Inhalt: Testos- teron [Code 2], Dosierung: 2 mg) werde eingezogen und vernichtet, wobei die Gebühr Fr. 400.– betrage (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 2), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an- gefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. Septem- ber 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist und Beschwerdefüh- rende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten bis zum 6. Februar 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2, Ziff. 1 und 2),

C-8067/2024 Seite 3 dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung der Beschwerde- führerin gemäss der den Erhalt bestätigenden Unterschrift am 10. Januar 2025 eröffnet wurde (vgl. Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post, BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin weder innert Frist noch bis zum heutigen Da- tum schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der ver- säumten Frist ersucht hat und vorliegend keine Gründe für eine Fristwie- derherstellung ersichtlich sind, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die von der Vorinstanz weitergeleitete Eingabe vom 18. März 2024 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädi- gung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-8067/2024 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 22. Dezember 2024 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: