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C-8037/2008

C-8037/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-20 · Deutsch CH

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1963 geborener Staatsangehöriger von Sri Lanka, gelangte Ende Dezember 1986 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Dem Begehren war kein Erfolg beschieden, hingegen erhielt der Beschwerdeführer am 15. Februar 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern, die in der Folge regelmässig erneuert wurde. B. Mit Verfügung vom 10. März 2006 verweigerte die kantonale Migrationsbehörde eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer an, das Kantonsgebiet zu verlassen. Die dagegen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern erhobene Be­schwerde wurde am 17. Juli 2008 abgewiesen. Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 2. September 2008 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde der Vorinstanz den Antrag, die am 10. März 2006 verfügte Wegweisung aus dem Kantonsgebiet auf die ganze Schweiz und das Fürsten­tum Lichtenstein auszudehnen. D. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs dehnte die Vorinstanz die kantonale Weg­weisung in einer Verfügung vom 13. November 2008 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein aus und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz un­verzüglich zu verlassen. Sie begründete ihren Ent­scheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern verloren habe und auch nicht mit der Erteilung einer solchen in einem andern Kanton rechnen könne, weshalb die kantonale Wegweisung auszudehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich und zulässig. Auf eine Unzumutbarkeit könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil er die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe bzw. in schwer­wiegender Weise gefährde. Dem Vollzug stünden demnach keine Hindernisse entgegen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2008 gelangte der Be­schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und bean­tragte sinngemäss eine Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein Vollzug der Wegweisung sei ihm nicht zuzumuten und es bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Grund dafür, dass er sich nicht auf dieses Vollzugshindernis berufen könne. Zwar treffe zu, dass er zwischen 1992 und 2003 16 Strafurteile erwirkt habe. Viermal sei er zu bedingten und viermal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Den meisten dieser Urteile hätten Vergehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zugrunde gelegen. Er habe über Jahre hinweg ein schwerwiegendes Alkoholproblem gehabt. Ab dem Jahre 2003 sei es ihm aber gelungen, dieses Problem "teilweise einzudämmen". Bis auf einen Rückfall, der am 22. Mai 2007 zu einer wei­teren Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer geführt habe, habe er danach keine weiteren Strafdelikte mehr begangen. In den abgeurteilten Straftaten könne weder eine Verletzung noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erblickt werden, die es rechtfertigen würde, ihn von der Berufung auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs auszuschliessen. Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheitslage unzumutbar. Komme hinzu, dass er nach wie vor ein Alkoholproblem und auch psychische Probleme habe, weshalb er auf Hilfestellungen ange­wiesen sei, die er nur hier erhalten könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. G. Ein vom Beschwerdeführer am 23. April 2009 gestelltes Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver­fügung vom 8. Mai 2009 ab. H. Die Vorinstanz schloss in einer Vernehmlassung vom 7. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 13. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Ebenfalls am 13. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Sri Lanka ausgeschafft. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Am 1. Januar 2008 traten das neuen Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft. Auf Verfahren, die - wie vorliegend geschehen - vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden, bleibt das alte materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Das Verfahren selbst richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), wobei altrechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen bleiben (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93).

E. 2.1 Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32]).

E. 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des AuG als eines verwaltungsrechtlichen Spezialerlasses.

E. 2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Verwaltungsbe­schwerde be­rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst.a), durch die ange­fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inter­esse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur­teilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Än­derung der angefochtenen Verfügung hat. Im vorliegenden Fall fehlt das Erfor­dernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, denn die ange­fochtene Massnahme ist mit der Ausreise des Beschwerdeführers durch Kon­sumption dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.538/2003 vom 25. November 2003). Eine allfällige Gutheis­sung der Beschwerde würde an dieser Situation nichts ändern. Insbesondere würde sie dem Be­schwerdeführer kein Recht auf Wiedereinreise vermitteln. Den­noch kann dem Be­schwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abge­sprochen werden, weil er die Schweiz während des hängi­gen Verfahrens als Folge der Verweigerung vor­sorg­licher Massnahmen hat verlassen müs­sen (so mit teilweise anderer Begründung Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. De­zember 2003). Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die Aufhebung der Verfügung ausgerichtet, sondern be­schränkt sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne der obenstehenden Erwägungen zur Beschwerdeführung legitimiert, und sein Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die aktuelle Sachlage, die in der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der bis zum 31. Dezem­ber 2007 geltenden Rechtsordnung zu beurteilen ist. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen (vgl. E. 1). Einschlägig sind das Bun­des­gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228).

E. 4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen. Art. 17 Abs. 2 ANAV präzisiert diese Norm, indem die Ausdehnung zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen Entscheides und wird daher nur in Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-604/2006 vom 15. August 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Mit dem (rechtsmittelweise bestätigten) Entscheid der Migrationsbehörde des Kantons Luzern, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus dem Kantonsgebiet wegzuweisen, hat der Beschwerdeführer das Recht verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht darauf, die kantonale Wegweisung auszudehnen, waren nicht gegeben. Alles, was der Beschwerdeführer vorbrachte, betrifft nicht die Ausdehnungsverfügung als solche, sondern die davon zu unterscheidende Frage ihrer Vollziehbarkeit (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11. November 2009 E. 3). Die Ausdehnungsverfügung ist daher zu bestätigen.

E. 5 Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen. Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet. Sie tritt neben die Weg­weisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraus­setzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 6.1 Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs. 3 ANAG nicht zulässig, wenn völker­rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Hei­mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Auf das letztgenannte Vollzugshindernis kann sich indessen nicht berufen, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG).

E. 6.2 Der Vollzug hat sich im konkreten Fall als möglich erwiesen. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2008 auch nicht, dass ein Vollzug in seinem Fall als zulässig zu erachten ist. Demgegenüber hielt er den Vollzug als nicht zumutbar und bestritt, Ausschlussgründe für eine Berufung auf dieses Hindernis geschaffen zu haben.

E. 7.1 Der Be­schwerdeführer war unbestrittenermassen seit 1992 in regelmässigen Abständen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während einer rund 15-jähri­gen Deliktsperiode erwirkte er nicht weniger als 18 Strafurteile, aus denen Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 400 Tagen Gefängnis oder Haft resultierten. Er liess sich weder von Vorstrafen noch von Anmahnungen der Migrationsbehörde beeindrucken (Schreiben vom 8. Dezember 1999 bzw. 13. Juni 2003). Die Straffälligkeit beinhaltete - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht nur Strassenverkehrsdelikte, sondern auch Delikte gegen Leib und Leben (Körperverletzung), Urkundenfälschung, Delikte gegen das Vermögen (Veruntreuung) und gegen die Rechtspflege (falsche Anschuldigung). Mit seinem strafrechtsrelevanten Verhalten hat der Beschwer­deführer die öffent­liche Sicherheit und Ordnung wiederholt und teil­weise auch schwer verletzt bzw. gefährdet.

E. 7.2 Dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers massgeblich mit einer Alkoholkrankheit in Verbindung gestanden haben soll, tut bei der Einschätzung des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nichts zur Sache. Im Übrigen gestand der Beschwerdeführer selbst ein, dieses Problem nicht ganz in den Griff bekommen zu haben. Seine letzte aktenkundige Verurteilung (wegen Ruhestörung und unanständigen Benehmens) datierte im Übrigen vom 17. Februar 2009.

E. 7.3 Nach dem bisher Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG das Recht absprach, sich auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges berufen zu können. Entsprechend ist auch nicht weiter zu prüfen, ob tatsächlich von der Existenz eines solchen Vollzugshindernisses auszugehen war.

E. 8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind in Anwendung der Bemessungskriterien (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festzusetzen.

E. 10 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 9)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) - Amt für Migration des Kantons Luzern (Beilage: Akten LU [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8037/2008 Urteil vom 20. April 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung kantonale Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1963 geborener Staatsangehöriger von Sri Lanka, gelangte Ende Dezember 1986 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Dem Begehren war kein Erfolg beschieden, hingegen erhielt der Beschwerdeführer am 15. Februar 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern, die in der Folge regelmässig erneuert wurde. B. Mit Verfügung vom 10. März 2006 verweigerte die kantonale Migrationsbehörde eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer an, das Kantonsgebiet zu verlassen. Die dagegen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern erhobene Be­schwerde wurde am 17. Juli 2008 abgewiesen. Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 2. September 2008 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde der Vorinstanz den Antrag, die am 10. März 2006 verfügte Wegweisung aus dem Kantonsgebiet auf die ganze Schweiz und das Fürsten­tum Lichtenstein auszudehnen. D. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs dehnte die Vorinstanz die kantonale Weg­weisung in einer Verfügung vom 13. November 2008 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Lichtenstein aus und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz un­verzüglich zu verlassen. Sie begründete ihren Ent­scheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern verloren habe und auch nicht mit der Erteilung einer solchen in einem andern Kanton rechnen könne, weshalb die kantonale Wegweisung auszudehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich und zulässig. Auf eine Unzumutbarkeit könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil er die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe bzw. in schwer­wiegender Weise gefährde. Dem Vollzug stünden demnach keine Hindernisse entgegen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2008 gelangte der Be­schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und bean­tragte sinngemäss eine Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ein Vollzug der Wegweisung sei ihm nicht zuzumuten und es bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Grund dafür, dass er sich nicht auf dieses Vollzugshindernis berufen könne. Zwar treffe zu, dass er zwischen 1992 und 2003 16 Strafurteile erwirkt habe. Viermal sei er zu bedingten und viermal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Den meisten dieser Urteile hätten Vergehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zugrunde gelegen. Er habe über Jahre hinweg ein schwerwiegendes Alkoholproblem gehabt. Ab dem Jahre 2003 sei es ihm aber gelungen, dieses Problem "teilweise einzudämmen". Bis auf einen Rückfall, der am 22. Mai 2007 zu einer wei­teren Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer geführt habe, habe er danach keine weiteren Strafdelikte mehr begangen. In den abgeurteilten Straftaten könne weder eine Verletzung noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erblickt werden, die es rechtfertigen würde, ihn von der Berufung auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs auszuschliessen. Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheitslage unzumutbar. Komme hinzu, dass er nach wie vor ein Alkoholproblem und auch psychische Probleme habe, weshalb er auf Hilfestellungen ange­wiesen sei, die er nur hier erhalten könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. G. Ein vom Beschwerdeführer am 23. April 2009 gestelltes Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver­fügung vom 8. Mai 2009 ab. H. Die Vorinstanz schloss in einer Vernehmlassung vom 7. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 13. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Ebenfalls am 13. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Sri Lanka ausgeschafft. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2008 traten das neuen Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft. Auf Verfahren, die - wie vorliegend geschehen - vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden, bleibt das alte materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Das Verfahren selbst richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), wobei altrechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen bleiben (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93). 2. 2.1. Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32]). 2.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des AuG als eines verwaltungsrechtlichen Spezialerlasses. 2.3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Verwaltungsbe­schwerde be­rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst.a), durch die ange­fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inter­esse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur­teilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Än­derung der angefochtenen Verfügung hat. Im vorliegenden Fall fehlt das Erfor­dernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, denn die ange­fochtene Massnahme ist mit der Ausreise des Beschwerdeführers durch Kon­sumption dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.538/2003 vom 25. November 2003). Eine allfällige Gutheis­sung der Beschwerde würde an dieser Situation nichts ändern. Insbesondere würde sie dem Be­schwerdeführer kein Recht auf Wiedereinreise vermitteln. Den­noch kann dem Be­schwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abge­sprochen werden, weil er die Schweiz während des hängi­gen Verfahrens als Folge der Verweigerung vor­sorg­licher Massnahmen hat verlassen müs­sen (so mit teilweise anderer Begründung Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. De­zember 2003). Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die Aufhebung der Verfügung ausgerichtet, sondern be­schränkt sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war. 2.4. Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne der obenstehenden Erwägungen zur Beschwerdeführung legitimiert, und sein Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die aktuelle Sachlage, die in der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der bis zum 31. Dezem­ber 2007 geltenden Rechtsordnung zu beurteilen ist. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen (vgl. E. 1). Einschlägig sind das Bun­des­gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228). 4. 4.1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen. Art. 17 Abs. 2 ANAV präzisiert diese Norm, indem die Ausdehnung zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen Entscheides und wird daher nur in Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-604/2006 vom 15. August 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Mit dem (rechtsmittelweise bestätigten) Entscheid der Migrationsbehörde des Kantons Luzern, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus dem Kantonsgebiet wegzuweisen, hat der Beschwerdeführer das Recht verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht darauf, die kantonale Wegweisung auszudehnen, waren nicht gegeben. Alles, was der Beschwerdeführer vorbrachte, betrifft nicht die Ausdehnungsverfügung als solche, sondern die davon zu unterscheidende Frage ihrer Vollziehbarkeit (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11. November 2009 E. 3). Die Ausdehnungsverfügung ist daher zu bestätigen.

5. Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen. Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet. Sie tritt neben die Weg­weisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraus­setzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). 6. 6.1. Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs. 3 ANAG nicht zulässig, wenn völker­rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Hei­mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Auf das letztgenannte Vollzugshindernis kann sich indessen nicht berufen, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6 ANAG). 6.2. Der Vollzug hat sich im konkreten Fall als möglich erwiesen. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2008 auch nicht, dass ein Vollzug in seinem Fall als zulässig zu erachten ist. Demgegenüber hielt er den Vollzug als nicht zumutbar und bestritt, Ausschlussgründe für eine Berufung auf dieses Hindernis geschaffen zu haben. 7. 7.1. Der Be­schwerdeführer war unbestrittenermassen seit 1992 in regelmässigen Abständen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während einer rund 15-jähri­gen Deliktsperiode erwirkte er nicht weniger als 18 Strafurteile, aus denen Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 400 Tagen Gefängnis oder Haft resultierten. Er liess sich weder von Vorstrafen noch von Anmahnungen der Migrationsbehörde beeindrucken (Schreiben vom 8. Dezember 1999 bzw. 13. Juni 2003). Die Straffälligkeit beinhaltete - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht nur Strassenverkehrsdelikte, sondern auch Delikte gegen Leib und Leben (Körperverletzung), Urkundenfälschung, Delikte gegen das Vermögen (Veruntreuung) und gegen die Rechtspflege (falsche Anschuldigung). Mit seinem strafrechtsrelevanten Verhalten hat der Beschwer­deführer die öffent­liche Sicherheit und Ordnung wiederholt und teil­weise auch schwer verletzt bzw. gefährdet. 7.2. Dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers massgeblich mit einer Alkoholkrankheit in Verbindung gestanden haben soll, tut bei der Einschätzung des Risikos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nichts zur Sache. Im Übrigen gestand der Beschwerdeführer selbst ein, dieses Problem nicht ganz in den Griff bekommen zu haben. Seine letzte aktenkundige Verurteilung (wegen Ruhestörung und unanständigen Benehmens) datierte im Übrigen vom 17. Februar 2009. 7.3. Nach dem bisher Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG das Recht absprach, sich auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges berufen zu können. Entsprechend ist auch nicht weiter zu prüfen, ob tatsächlich von der Existenz eines solchen Vollzugshindernisses auszugehen war.

8. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind in Anwendung der Bemessungskriterien (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festzusetzen.

10. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 9) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...])

- Amt für Migration des Kantons Luzern (Beilage: Akten LU [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: