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C-8018/2008

C-8018/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-16 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein im Jahr 1970 geborener irakischer Staatsangehöriger - gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2001 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei konnte er sich nicht mit amtlichen Dokumenten ausweisen. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten gab er - über den Verbleib allfälliger Identitätspapiere gefragt - zu Protokoll, er habe zwar keinen Reisepass, jedoch eine Identitätskarte besessen, die bei seiner Festnahme im Libanon beschlagnahmt worden sei. Im Verlaufe des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotokopien seiner in Safwan ausgestellten Identitätskarte, seines Nationalitätenausweises sowie Führerscheines (beide in Basra ausgestellt) zu den Akten. Dabei machte er geltend, alle Originaldokumente befänden sich bei den libanesischen Behörden (vgl. Anhörungsprotokoll des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 1. Oktober 2002). B. Am 5. August 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Verhältnisse im Irak nach der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert hätten. Das Regime von Saddam Hussein sei nicht mehr an der Macht, weshalb die von ihm geäusserte Furcht vor Verfolgung durch dasselbe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet sei. Da jedoch der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet wurde, ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit Urteil vom 9. September 2005 wurde die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Anlässlich der Einreichung eines Gesuches um Erteilung eines schweizerischen Lernfahr- bzw. Führerausweises wies sich der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Behörde mit einem Originaldokument aus, bei dem es sich gemäss Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich um eine irakische Staatsbürgerschaftsurkunde handelte. Zwecks Beantragung eines irakischen Reisepasses bei der heimatlichen Vertretung stellte das BFM dem Beschwerdeführer - auf dessen Ersuchen hin - den beim Bundesamt hinterlegten Nationalitätenausweis am 13. August 2008 zu. D. Nachdem der Beschwerdeführer am 18. September 2008 vom Migrati-onsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, stellte er am 18. Oktober 2008 ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit der Begründung, gemäss mündlicher Auskunft der irakischen Botschaft in Bern benötige er für die Ausstellung eines irakischen Passes der Serie "G" ein Identitätsdokument aus seiner Heimatgemeinde Safwan. Dieses könne er sich nur vor Ort ausstellen lassen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 4. November 2008 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er schon Anfang 2005 versucht habe, gültige Dokumente mittels seiner Familie im Irak zu beschaffen. Dieses Unterfangen habe sich jedoch schon damals "als sehr schwierig erwiesen", da sich die Regierungsämter gegenüber seinen Angehörigen nicht sehr kooperativ gezeigt hätten. Im Moment sehe er nur die Möglichkeit, die benötigten Identitätsdokumente aus seiner Heimatgemeinde persönlich zu besorgen, weshalb er ein Ersatzreisepapier benötige. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM könnten sich irakische Staatsangehörige über Angehörige, Verwandte oder eine bevollmächtigte Person im Heimatstaat einen Nationalitätsausweis und eine Identitätskarte beschaffen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung gelte es zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seit dem Jahre 2005 verändert hätten. Insbesondere die Kontrolle der Regierung über das Land und die Arbeitstätigkeit der Behörden hätten sich verbessert, auch wenn weiterhin Schwierigkeiten bestünden. Abgesehen davon bedeuteten Schwierigkeiten technischer Natur oder ein unbefriedigendes Funktionieren der Verwaltung keine Weigerung eines Staates, einem seiner Bürger einen Pass auszustellen. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer nicht als schriftenlos zu betrachten. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2008 beantrag­t der Beschwer­deführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung sowie die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, für einen irakischen Reisepass sei ein gültige Identitätskarte erforderlich, die nur am Heimatort ausgestellt werde. Dazu sei die persönliche Anwesenheit nötig. Der Eingabe war unter anderem eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern vom 3. November 2008 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger sei und einen irakischen Pass der Serie "G" beantragt habe. Ein solcher könne ihm jedoch wegen fehlender Originaldokumente nicht ausgestellt werden. G. In einer ergänzenden Eingabe vom 22. Januar 2009 lässt der inzwischen vertretene Beschwerdeführer vorbringen, wegen der schwierigen bürokratischen Verhältnisse im Irak sei es praktisch unmöglich, in den Besitz der erforderlichen Dokumente zu gelangen. Seine Mutter, die er seit 11 Jahren nicht mehr gesehen habe, leide unter schweren Herzproblemen, was ihr das Reisen verunmögliche. Um sie in Syrien besuchen zu können, brauche er dringend den beantragten Pass für eine ausländische Person. Gleichzeitig wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Als Beweismittel wurde ein Schreiben des Zivilstandsamtes Safwan vom 23. Dezember 2008 in Kopie samt deutscher Übersetzung ins Recht gelegt, wonach der Beschwerdeführer dort registriert sei und am 9. Februar 1988 seine letzte Identitätskarte als "Verlustersatz" erhalten habe. Dem Antrag seiner Mutter um Ausstellung einer neuen Identitätskarte für ihren Sohn sei nicht stattgegeben worden; gemäss Art. 44 des (irakischen) Zivilstandsgesetzes würden neue Identitätskarten nur ausgestellt, wenn das alte Dokumente noch vorhanden sei. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde und äussert Zweifel am Beweiswert des fraglichen Schreibens des Zivilstandsamtes Safwan. Zum einen handle es sich dabei um eine handgeschriebene Mitteilung ohne amtlichen Briefkopf. Zum andern könne die darin erwähnte Gesetzesbestimmung, wie Abklärungen des BFM ergeben hätten, offensichtlich nicht als Grundlage für die Verweigerung der Ausstellung von Identitätskarten dienen. Ausserdem sei es auch inhaltlich "unplausibel", dass eine verlorene Identitätskarte nicht ersetzt werden könne. I. Mit Replik vom 6. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und wirft dem BFM vor, in der Vernehmlassung einen irakischen Gesetzesartikel zitiert zu haben, von dem anzunehmen sei, dass er nicht aus dem korrekten Gesetz stamme. J. Mit Eingaben vom 21. und 24. April 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach (Gesprächsnotiz, ärztliche Zeugnisse, Unterstützungsschreiben, Postquittung). Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des irakischen Zivilstandsgesetzes wurde darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz vom amerikanischen General Bremen schon lange ausser Kraft gesetzt worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht vorab das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt ab. Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwies es in den Endentscheid. L. In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere, ihn betreffende Arztzeugnisse zu den Akten. M. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. September 2009 hält die Vorinstanz fest, infolge Reorganisation des Ausstellungsverfahrens habe die irakische Botschaft im Mai 2009 während kurzer Zeit keine Passanträge angenommen und manchen ihrer Staatsangehörigen mitgeteilt, sie müssten sich persönlich im Heimatstaat die für die Passausstellung notwendigen Dokumente beschaffen. Trotz wiederholter Anfrage habe die irakische Botschaft die genauen Bedingungen für die Ausstellung eines Passes der Serie "G" gegenüber dem BFM nicht offen gelegt. Nach gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz nehme die irakische Vertretung in Bern wiederum Passanträge ihrer Staatsangehörigen entgegen, sofern die Antragsteller im Besitze der notwendigen Dokumente seien. Es sei ausschliesslich Sache der irakischen Vertretung, ihre Landsleute in der Schweiz zu unterstützen, sollten diese noch nicht im Besitze der für einen Passantrag notwendigen Dokumente sein. Bei dieser Sachlage könnten sich irakische Staatsangehörige nicht auf eine Schriftenlosigkeit berufen. N. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten. O. In einem Unterstützungsschreiben vom 7. Februar 2011 setzt sich eine (weitere) Privatperson für den Beschwerdeführer ein. P. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehören Ver­fügungen des BFM betreffend Reisedokumente für ausländische Personen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereich­te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Gestützt auf die Art. 59 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) trat am 1. März 2010 die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

E. 4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG in Verbindung mit Art. 2 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).

E. 4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.

E. 4.3 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her­kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunfts­staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be­müht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reise­dokumenten unmög­lich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Ge­suchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).

E. 5.1 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit über kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent­haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an­erkannten Ausweis­papiers sein (Peter Uebersax, Einreise und An­wesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Aus­länderinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivil­recht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG).

E. 5.3 Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 war die Vorin­stanz während längerer Zeit davon ausgegangen, dass sich Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Rei­sedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das Kreisschreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Als Folge des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak ist die iraki­sche Vertretung in der Schweiz seit Anfang 2005 jedoch dazu überge­gangen, ihren hierzulan­de wohnhaften Staatsangehörigen - auf ent­sprechendes Gesuch hin - wieder heimatliche Reisepässe auszustel­len. Die Beschaffung von ira­kischen Reisedokumenten erweist sich demnach im heutigen Zeit­punkt nicht (mehr) als grundsätzlich unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV, selbst wenn der irakische Staat aus tech­nischen Gründen zurzeit nicht in der Lage sein sollte, alle seine Auslandsver­tretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung von Pässen der allge­mein anerkannten neuen "G"-Serie überall und zeitverzugslos möglich ist. Dass er in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infra­struktur schritt­weise vorantreibt und dabei Prioritäten setzt, ist als Tat­sache vorgegeben und von den betroffenen Ausländern grundsätz­lich hinzunehmen. All­fällige technische Verzögerungen bei der Passaus­stellung sind regel­mässig nicht geeignet, die Unmöglichkeit im Sin­ne der genannten Verordnungsbestimmung und damit die Schriftenlosigkeit des aus­ländischen Staats­angehörigen zu begründen (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei wird es - ent­gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - allein Sache der hei­matlichen Behörden sein zu prüfen, ob die formel­len Bedingungen für die Ausstellung eines irakischen Passes erfüllt sind.

E. 5.4 Zur Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Reisedokumenten bei der Heimatbehörde werden vom Beschwerdeführer - zu Recht - keine Ausführungen gemacht. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass eine (persönliche) Kontaktaufnahme mit der irakischen Vertretung in der Schweiz bereits stattgefunden hat (vgl. Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern vom 3. November 2008). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, für die Ausstellung eines irakischen Passes benötige er eine gültige Identitätskarte. Diese wiederum werde nur am Heimatort ausgestellt und erfordere seine persönliche Anwesenheit. Diese durch nichts belegte Parteibehauptung steht im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei fehlenden, für die Passbeantragung erforderlichen irakischen Dokumenten (Nationalitätenausweis ["Shahadit Al-Jensie"], Identitätskarte ["Hawitt Al-Ahwal Al-Medanie"]) keine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers im Heimatland erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5465/2010 vom 8. März 2011 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht stützte sich dabei auf Abklärungen des BFM zur Beschaffung von irakischen Reisepässen, wonach die fehlenden Dokumente auch von einer bevollmächtigten Drittperson im Irak - beispielsweise einem dazu mandatierten Anwalt - erhältlich gemacht werden könnten. In einem solchen Fall habe die antragstellende Person für diese Drittperson eine entsprechende Vollmacht auszustellen und diese durch die irakische Botschaft in Bern beglaubigen zu lassen.

E. 5.5 Es liegt somit am Beschwerdeführer, die nötigen Schritte zur Erlan­gung eines irakischen Identitätsausweises zu un­ternehmen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu schaffen. Sollte das Passantragsverfahren zwischenzeitlich eine Änderung erfahren haben, so wäre es allein Sache der irakischen Behörden, die Einzelheiten und Modalitäten dergestalt anzupassen, dass ihre in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen auch tatsächlich die Möglichkeit haben, in den Besitz eines heimatlichen Reisepasses zu kommen. Sollte demnach für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments bzw. für weitere Identifikati­onsabklärungen tatsächlich eine Reise ins Heimatland erforderlich sein (wofür sich aus den Akten allerdings keine Hinweise ergeben), hätte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zweck bei der irakischen Botschaft in Bern um Ausstellung eines Reiseersatzdokuments, eines sogenann­ten "Laissez-passer", zu bemühen (vgl. auch Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 6.4 und C-2523/2007 vom 27. Januar 2009 E. 3.3). Unter welchen Bedingungen ein heimatliches Reisedokument auszustellen ist, beurteilt sich allein nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage. Demnach kann es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen, führte dies doch zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. die Passhoheit des betroffenen Drittstaates (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 6.3 mit Hinweis).

E. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschaffung eines irakischen Reisedokuments demnach nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV, zumal die Bemühungen des Beschwerdeführers zum Er­halt eines heimatlichen Reisepasses offensichtlich nicht erschöpft sind. An dieser Einschätzung vermag auch das nachgereichte Schreiben des Zivilstandsamtes Safwan vom 23. Dezember 2008 nichts zu ändern, zumal diesem aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ohnehin jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. Bst. H des Sachverhalts).

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Dies umso weniger, als sich aus den Akten keinerlei An­haltspunkte ergeben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zu­reichende Gründe, und damit willkürlich, weigern, dem Beschwerde­führer ein Reisepapier auszustellen (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kann auch der Grund der Reise - in casu die Erkrankung der Mutter - sowie die durch ärztliche Zeugnisse belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine entscheidswesentliche Rolle spielen. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen erübrigt sich somit.

E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert hat. Nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung von Ersatzreisepapieren - wie vom Beschwerdeführer behauptet - völker- oder landesrechtliche Bestimmungen verletzt worden wären. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzu­folge abzu­weisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re­glements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist nicht stattzugeben, da die Begeh­ren sich als zum Vornherein aussichtslos erwiesen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236, BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). So ergaben sich aus den Akten insbesondere keine Hinweise, wo­nach entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers erfolglos gewe­sen wären bzw. die zuständigen (irakischen) Behörden die Ausstel­lung eines Reisedokuments definitiv und ohne zureichende Gründe verwei­gert hätten. Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8018/2008 Urteil vom 16. März 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien H._______, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein im Jahr 1970 geborener irakischer Staatsangehöriger - gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2001 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei konnte er sich nicht mit amtlichen Dokumenten ausweisen. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten gab er - über den Verbleib allfälliger Identitätspapiere gefragt - zu Protokoll, er habe zwar keinen Reisepass, jedoch eine Identitätskarte besessen, die bei seiner Festnahme im Libanon beschlagnahmt worden sei. Im Verlaufe des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotokopien seiner in Safwan ausgestellten Identitätskarte, seines Nationalitätenausweises sowie Führerscheines (beide in Basra ausgestellt) zu den Akten. Dabei machte er geltend, alle Originaldokumente befänden sich bei den libanesischen Behörden (vgl. Anhörungsprotokoll des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 1. Oktober 2002). B. Am 5. August 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Verhältnisse im Irak nach der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert hätten. Das Regime von Saddam Hussein sei nicht mehr an der Macht, weshalb die von ihm geäusserte Furcht vor Verfolgung durch dasselbe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet sei. Da jedoch der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet wurde, ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit Urteil vom 9. September 2005 wurde die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Anlässlich der Einreichung eines Gesuches um Erteilung eines schweizerischen Lernfahr- bzw. Führerausweises wies sich der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Behörde mit einem Originaldokument aus, bei dem es sich gemäss Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich um eine irakische Staatsbürgerschaftsurkunde handelte. Zwecks Beantragung eines irakischen Reisepasses bei der heimatlichen Vertretung stellte das BFM dem Beschwerdeführer - auf dessen Ersuchen hin - den beim Bundesamt hinterlegten Nationalitätenausweis am 13. August 2008 zu. D. Nachdem der Beschwerdeführer am 18. September 2008 vom Migrati-onsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, stellte er am 18. Oktober 2008 ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit der Begründung, gemäss mündlicher Auskunft der irakischen Botschaft in Bern benötige er für die Ausstellung eines irakischen Passes der Serie "G" ein Identitätsdokument aus seiner Heimatgemeinde Safwan. Dieses könne er sich nur vor Ort ausstellen lassen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 4. November 2008 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er schon Anfang 2005 versucht habe, gültige Dokumente mittels seiner Familie im Irak zu beschaffen. Dieses Unterfangen habe sich jedoch schon damals "als sehr schwierig erwiesen", da sich die Regierungsämter gegenüber seinen Angehörigen nicht sehr kooperativ gezeigt hätten. Im Moment sehe er nur die Möglichkeit, die benötigten Identitätsdokumente aus seiner Heimatgemeinde persönlich zu besorgen, weshalb er ein Ersatzreisepapier benötige. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM könnten sich irakische Staatsangehörige über Angehörige, Verwandte oder eine bevollmächtigte Person im Heimatstaat einen Nationalitätsausweis und eine Identitätskarte beschaffen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung gelte es zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seit dem Jahre 2005 verändert hätten. Insbesondere die Kontrolle der Regierung über das Land und die Arbeitstätigkeit der Behörden hätten sich verbessert, auch wenn weiterhin Schwierigkeiten bestünden. Abgesehen davon bedeuteten Schwierigkeiten technischer Natur oder ein unbefriedigendes Funktionieren der Verwaltung keine Weigerung eines Staates, einem seiner Bürger einen Pass auszustellen. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer nicht als schriftenlos zu betrachten. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2008 beantrag­t der Beschwer­deführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung sowie die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, für einen irakischen Reisepass sei ein gültige Identitätskarte erforderlich, die nur am Heimatort ausgestellt werde. Dazu sei die persönliche Anwesenheit nötig. Der Eingabe war unter anderem eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern vom 3. November 2008 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger sei und einen irakischen Pass der Serie "G" beantragt habe. Ein solcher könne ihm jedoch wegen fehlender Originaldokumente nicht ausgestellt werden. G. In einer ergänzenden Eingabe vom 22. Januar 2009 lässt der inzwischen vertretene Beschwerdeführer vorbringen, wegen der schwierigen bürokratischen Verhältnisse im Irak sei es praktisch unmöglich, in den Besitz der erforderlichen Dokumente zu gelangen. Seine Mutter, die er seit 11 Jahren nicht mehr gesehen habe, leide unter schweren Herzproblemen, was ihr das Reisen verunmögliche. Um sie in Syrien besuchen zu können, brauche er dringend den beantragten Pass für eine ausländische Person. Gleichzeitig wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Als Beweismittel wurde ein Schreiben des Zivilstandsamtes Safwan vom 23. Dezember 2008 in Kopie samt deutscher Übersetzung ins Recht gelegt, wonach der Beschwerdeführer dort registriert sei und am 9. Februar 1988 seine letzte Identitätskarte als "Verlustersatz" erhalten habe. Dem Antrag seiner Mutter um Ausstellung einer neuen Identitätskarte für ihren Sohn sei nicht stattgegeben worden; gemäss Art. 44 des (irakischen) Zivilstandsgesetzes würden neue Identitätskarten nur ausgestellt, wenn das alte Dokumente noch vorhanden sei. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde und äussert Zweifel am Beweiswert des fraglichen Schreibens des Zivilstandsamtes Safwan. Zum einen handle es sich dabei um eine handgeschriebene Mitteilung ohne amtlichen Briefkopf. Zum andern könne die darin erwähnte Gesetzesbestimmung, wie Abklärungen des BFM ergeben hätten, offensichtlich nicht als Grundlage für die Verweigerung der Ausstellung von Identitätskarten dienen. Ausserdem sei es auch inhaltlich "unplausibel", dass eine verlorene Identitätskarte nicht ersetzt werden könne. I. Mit Replik vom 6. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und wirft dem BFM vor, in der Vernehmlassung einen irakischen Gesetzesartikel zitiert zu haben, von dem anzunehmen sei, dass er nicht aus dem korrekten Gesetz stamme. J. Mit Eingaben vom 21. und 24. April 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach (Gesprächsnotiz, ärztliche Zeugnisse, Unterstützungsschreiben, Postquittung). Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des irakischen Zivilstandsgesetzes wurde darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz vom amerikanischen General Bremen schon lange ausser Kraft gesetzt worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht vorab das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt ab. Die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwies es in den Endentscheid. L. In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere, ihn betreffende Arztzeugnisse zu den Akten. M. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. September 2009 hält die Vorinstanz fest, infolge Reorganisation des Ausstellungsverfahrens habe die irakische Botschaft im Mai 2009 während kurzer Zeit keine Passanträge angenommen und manchen ihrer Staatsangehörigen mitgeteilt, sie müssten sich persönlich im Heimatstaat die für die Passausstellung notwendigen Dokumente beschaffen. Trotz wiederholter Anfrage habe die irakische Botschaft die genauen Bedingungen für die Ausstellung eines Passes der Serie "G" gegenüber dem BFM nicht offen gelegt. Nach gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz nehme die irakische Vertretung in Bern wiederum Passanträge ihrer Staatsangehörigen entgegen, sofern die Antragsteller im Besitze der notwendigen Dokumente seien. Es sei ausschliesslich Sache der irakischen Vertretung, ihre Landsleute in der Schweiz zu unterstützen, sollten diese noch nicht im Besitze der für einen Passantrag notwendigen Dokumente sein. Bei dieser Sachlage könnten sich irakische Staatsangehörige nicht auf eine Schriftenlosigkeit berufen. N. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2009 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten. O. In einem Unterstützungsschreiben vom 7. Februar 2011 setzt sich eine (weitere) Privatperson für den Beschwerdeführer ein. P. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - un­ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehören Ver­fügungen des BFM betreffend Reisedokumente für ausländische Personen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereich­te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Gestützt auf die Art. 59 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) trat am 1. März 2010 die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge­rügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 4. 4.1. Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG in Verbindung mit Art. 2 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV). 4.2. Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 4.3. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her­kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be­hörden ihres Heimat- oder Herkunfts­staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be­müht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reise­dokumenten unmög­lich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah­men der Ge­suchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV). 5. 5.1. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedoku­menten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objek­tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit über kein gültiges heimatliches Reisepapier verfügt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent­haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG an­erkannten Ausweis­papiers sein (Peter Uebersax, Einreise und An­wesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Aus­länderinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivil­recht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG). 5.3. Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 war die Vorin­stanz während längerer Zeit davon ausgegangen, dass sich Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Rei­sedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das Kreisschreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Als Folge des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak ist die iraki­sche Vertretung in der Schweiz seit Anfang 2005 jedoch dazu überge­gangen, ihren hierzulan­de wohnhaften Staatsangehörigen - auf ent­sprechendes Gesuch hin - wieder heimatliche Reisepässe auszustel­len. Die Beschaffung von ira­kischen Reisedokumenten erweist sich demnach im heutigen Zeit­punkt nicht (mehr) als grundsätzlich unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV, selbst wenn der irakische Staat aus tech­nischen Gründen zurzeit nicht in der Lage sein sollte, alle seine Auslandsver­tretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung von Pässen der allge­mein anerkannten neuen "G"-Serie überall und zeitverzugslos möglich ist. Dass er in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infra­struktur schritt­weise vorantreibt und dabei Prioritäten setzt, ist als Tat­sache vorgegeben und von den betroffenen Ausländern grundsätz­lich hinzunehmen. All­fällige technische Verzögerungen bei der Passaus­stellung sind regel­mässig nicht geeignet, die Unmöglichkeit im Sin­ne der genannten Verordnungsbestimmung und damit die Schriftenlosigkeit des aus­ländischen Staats­angehörigen zu begründen (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei wird es - ent­gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - allein Sache der hei­matlichen Behörden sein zu prüfen, ob die formel­len Bedingungen für die Ausstellung eines irakischen Passes erfüllt sind. 5.4. Zur Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Reisedokumenten bei der Heimatbehörde werden vom Beschwerdeführer - zu Recht - keine Ausführungen gemacht. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass eine (persönliche) Kontaktaufnahme mit der irakischen Vertretung in der Schweiz bereits stattgefunden hat (vgl. Bestätigung der irakischen Botschaft in Bern vom 3. November 2008). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, für die Ausstellung eines irakischen Passes benötige er eine gültige Identitätskarte. Diese wiederum werde nur am Heimatort ausgestellt und erfordere seine persönliche Anwesenheit. Diese durch nichts belegte Parteibehauptung steht im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei fehlenden, für die Passbeantragung erforderlichen irakischen Dokumenten (Nationalitätenausweis ["Shahadit Al-Jensie"], Identitätskarte ["Hawitt Al-Ahwal Al-Medanie"]) keine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers im Heimatland erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5465/2010 vom 8. März 2011 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht stützte sich dabei auf Abklärungen des BFM zur Beschaffung von irakischen Reisepässen, wonach die fehlenden Dokumente auch von einer bevollmächtigten Drittperson im Irak - beispielsweise einem dazu mandatierten Anwalt - erhältlich gemacht werden könnten. In einem solchen Fall habe die antragstellende Person für diese Drittperson eine entsprechende Vollmacht auszustellen und diese durch die irakische Botschaft in Bern beglaubigen zu lassen. 5.5. Es liegt somit am Beschwerdeführer, die nötigen Schritte zur Erlan­gung eines irakischen Identitätsausweises zu un­ternehmen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu schaffen. Sollte das Passantragsverfahren zwischenzeitlich eine Änderung erfahren haben, so wäre es allein Sache der irakischen Behörden, die Einzelheiten und Modalitäten dergestalt anzupassen, dass ihre in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen auch tatsächlich die Möglichkeit haben, in den Besitz eines heimatlichen Reisepasses zu kommen. Sollte demnach für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments bzw. für weitere Identifikati­onsabklärungen tatsächlich eine Reise ins Heimatland erforderlich sein (wofür sich aus den Akten allerdings keine Hinweise ergeben), hätte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zweck bei der irakischen Botschaft in Bern um Ausstellung eines Reiseersatzdokuments, eines sogenann­ten "Laissez-passer", zu bemühen (vgl. auch Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts C-1059/2006 vom 15. Januar 2010 E. 6.4 und C-2523/2007 vom 27. Januar 2009 E. 3.3). Unter welchen Bedingungen ein heimatliches Reisedokument auszustellen ist, beurteilt sich allein nach der Gesetzgebung des jeweiligen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage. Demnach kann es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen, führte dies doch zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. die Passhoheit des betroffenen Drittstaates (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 6.3 mit Hinweis). 5.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschaffung eines irakischen Reisedokuments demnach nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV, zumal die Bemühungen des Beschwerdeführers zum Er­halt eines heimatlichen Reisepasses offensichtlich nicht erschöpft sind. An dieser Einschätzung vermag auch das nachgereichte Schreiben des Zivilstandsamtes Safwan vom 23. Dezember 2008 nichts zu ändern, zumal diesem aus den von der Vorinstanz genannten Gründen ohnehin jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. Bst. H des Sachverhalts).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Dies umso weniger, als sich aus den Akten keinerlei An­haltspunkte ergeben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zu­reichende Gründe, und damit willkürlich, weigern, dem Beschwerde­führer ein Reisepapier auszustellen (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts C-2848/2008 vom 17. November 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kann auch der Grund der Reise - in casu die Erkrankung der Mutter - sowie die durch ärztliche Zeugnisse belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine entscheidswesentliche Rolle spielen. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen erübrigt sich somit.

7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert hat. Nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung von Ersatzreisepapieren - wie vom Beschwerdeführer behauptet - völker- oder landesrechtliche Bestimmungen verletzt worden wären. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzu­folge abzu­weisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re­glements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist nicht stattzugeben, da die Begeh­ren sich als zum Vornherein aussichtslos erwiesen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236, BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). So ergaben sich aus den Akten insbesondere keine Hinweise, wo­nach entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers erfolglos gewe­sen wären bzw. die zuständigen (irakischen) Behörden die Ausstel­lung eines Reisedokuments definitiv und ohne zureichende Gründe verwei­gert hätten. Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: