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C-7/2011

C-7/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-10 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Der am (...) 1944 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt seit September 2002 in Thailand. Aufgrund seines Beitrittsgesuches vom 11. Ok­to­ber 2002 wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per 1. September 2002 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen. Bereits seit 1. April 2000 bezog er eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (SAK-act. 18). B. Mit Verfügung vom 24. März 2009 (SAK-act. 27) wurde X._______ mit Wirkung ab 1. April 2009 anstelle der Invalidenrente eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'207.-- zugesprochen. C. Mit den beiden Beitragsverfügungen vom 30. November 2009 erhob die SAK von X._______ Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 und für das erste Quartal des Jahres 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'640.20. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Verfügung vom 22. September 2010 (SAK-act. 35) teilte die SAK X._______ mit, die am 30. November 2009 verfügten Beiträge für die freiwillige Versicherung seien trotz Mahnung immer noch ausstehend, weshalb die Beitragsschuld mit Wirkung ab 1. November 2010 mittels monatlicher Verrechnung von Fr. 300.-- mit der zugesprochenen Altersrente getilgt werde. E. Gegen die Verfügung vom 22. September 2010 erhob X._______ mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 (SAK-act. 37) Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung führte er aus, er habe kürzlich erfahren, dass er während fünf Jahren vergeblich Beiträge in der Höhe von rund Fr. 7'000.-- bezahlt habe; er sei nicht bereit noch mehr zu bezahlen. F. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2010 wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Forderung von Fr. 1'640.20 entspreche den gesetzlichen Vorschriften und sei daher berechtigt. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. De­zember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte er aus, er habe in den Jahren 2002 bis 2008 vergebens Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlt, da ihm jene bei der Berechnung der Altersrente schliesslich gar nichts gebracht hätten. Er sei von der SAK über die Beitragspflicht und deren Auswirkungen falsch informiert worden. Er sei bereit, auf die Rückforderung des vergeblich einbezahlten Betrags von rund Fr. 7'000.-- zu verzichten, wenn die SAK im Gegenzug auf die Einforderung von Fr. 1'640.20 verzichte. H. Mit E-Mail vom 10. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters seine schweizerische Zustelladresse mit. I. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer bis zum Bezug der Altersrente ab 1. April 2009 der freiwilligen Versicherung angehört habe und somit beitragspflichtig sei. J. Mit Replik vom 21. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. K. Mit Duplik vom 31. März 2011 hielt auch die IVSTA an ihrem Antrag fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3.1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). Mit fälligen Leistungen können die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG, des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft verrechnet werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG). Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 [erster Satz] AHVG). Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem sie rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 [erster Satz] AHVG).

E. 3.2 Vorliegend ist - wie bereits erwähnt - lediglich zu prüfen, ob die SAK die ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 1'640.20 zu Recht mit der laufenden Rente des Beschwerdeführers verrechnet hat. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer noch eine offene, fällige Beitragsschuld von Fr. 1'640.20 gegenüber der SAK hat und die SAK den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 28. Mai 2010 (SAK-act. 12) gemahnt hat, dass die Beiträge der Jahre 2008 und 2009 noch ausstehend seien. In den Akten befindet sich zwar eine Kopie der Mahnung aber kein Zustellnachweis. Allerdings macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, er habe die Mahnungen nicht erhalten. Aufgrund der Akten ist zudem nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der SAK vom 24. August 2010 (SAK-act. 33), mit welchem diese die Verrechnung aufgrund ausstehender Beiträge ankündigt, erhalten hat. Die SAK ist ihrer Pflicht zur Mahnung somit hinreichend nachgekommen, womit die erste Voraussetzung betreffend Verrechnung gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG (Forderung nach AHVG) erfüllt ist. Der Rentenverfügung vom 24. März 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer AHV-rentenberechtigt ist, womit auch die zweite Voraussetzung (fällige Leistung) der obgenannten Bestimmung (in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG) erfüllt ist. Rechtsprechungsgemäss ist die Verrechnung mit laufenden Sozialversicherungsleistungen zugelassen, soweit dadurch das Existenzminimum der Betroffenen im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht berührt wird (vgl. BGE 130 V 505 E. 2.4, BGE 104 V % E. 2). Da die SAK vorliegend von der monatlich ausbezahlten Rente in der Höhe von Fr. 2'207.-- jeweils Fr. 300.-- verrechnen möchte, ist nicht davon auszugehen, dass damit in das Existenzminimum des in Thailand lebenden Beschwerdeführers eingegriffen wird, zumal die dortigen Lebenskosten erheblich geringer sind als beispielsweise in der Schweiz. Zudem macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, der monatliche Abzug sei zu hoch. Ferner ist festzuhalten, dass die Fristen gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG eingehalten worden sind, sodass auch diesbezüglich kein Grund vorliegt, der einer Verrechnung entgegenstehen könnte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der SAK verfügte monatliche Verrechnung von Fr. 300.-- mit der Altersrente des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2. hiervor) - im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7/2011 Urteil vom 10. April 2012 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Thailand, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung). Sachverhalt: A. Der am (...) 1944 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt seit September 2002 in Thailand. Aufgrund seines Beitrittsgesuches vom 11. Ok­to­ber 2002 wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per 1. September 2002 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen. Bereits seit 1. April 2000 bezog er eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (SAK-act. 18). B. Mit Verfügung vom 24. März 2009 (SAK-act. 27) wurde X._______ mit Wirkung ab 1. April 2009 anstelle der Invalidenrente eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 2'207.-- zugesprochen. C. Mit den beiden Beitragsverfügungen vom 30. November 2009 erhob die SAK von X._______ Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 und für das erste Quartal des Jahres 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'640.20. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Verfügung vom 22. September 2010 (SAK-act. 35) teilte die SAK X._______ mit, die am 30. November 2009 verfügten Beiträge für die freiwillige Versicherung seien trotz Mahnung immer noch ausstehend, weshalb die Beitragsschuld mit Wirkung ab 1. November 2010 mittels monatlicher Verrechnung von Fr. 300.-- mit der zugesprochenen Altersrente getilgt werde. E. Gegen die Verfügung vom 22. September 2010 erhob X._______ mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 (SAK-act. 37) Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung führte er aus, er habe kürzlich erfahren, dass er während fünf Jahren vergeblich Beiträge in der Höhe von rund Fr. 7'000.-- bezahlt habe; er sei nicht bereit noch mehr zu bezahlen. F. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2010 wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Forderung von Fr. 1'640.20 entspreche den gesetzlichen Vorschriften und sei daher berechtigt. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. De­zember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte er aus, er habe in den Jahren 2002 bis 2008 vergebens Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlt, da ihm jene bei der Berechnung der Altersrente schliesslich gar nichts gebracht hätten. Er sei von der SAK über die Beitragspflicht und deren Auswirkungen falsch informiert worden. Er sei bereit, auf die Rückforderung des vergeblich einbezahlten Betrags von rund Fr. 7'000.-- zu verzichten, wenn die SAK im Gegenzug auf die Einforderung von Fr. 1'640.20 verzichte. H. Mit E-Mail vom 10. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters seine schweizerische Zustelladresse mit. I. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer bis zum Bezug der Altersrente ab 1. April 2009 der freiwilligen Versicherung angehört habe und somit beitragspflichtig sei. J. Mit Replik vom 21. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. K. Mit Duplik vom 31. März 2011 hielt auch die IVSTA an ihrem Antrag fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten. 1.4.1. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde­verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be­schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti­gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfü­gung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müs­sen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitge­genstand im System der nachträglichen Verwaltungs­rechtspflege bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthe­ma vor das Gericht ge­zogene Rechtsverhältnis. 1.4.2. Vorliegend wurde der Einspracheentscheid der SAK vom 29. No­vember 2010, mit welchem die mit Verfügung vom 22. September 2010 angeordnete Verrechnung bestätigt wurde, angefochten. Auch wenn die Vorinstanz bei der Begründung des Einspracheentscheids zur Rechtmässigkeit der Beiträge Stellung genommen hat, ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob die SAK die ausstehenden Beiträge, welche bereits im November 2009 rechtskräftig verfügt wurden, zu Recht mit der Altersrente des Beschwerdeführers verrechnet hat. Auf die weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers (namentlich Überprüfung der Recht­mässigkeit der erhobenen Beiträge) ist in casu somit nicht einzutreten. 2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). Mit fälligen Leistungen können die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG, des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft verrechnet werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG). Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 [erster Satz] AHVG). Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem sie rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 [erster Satz] AHVG). 3.2. Vorliegend ist - wie bereits erwähnt - lediglich zu prüfen, ob die SAK die ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 1'640.20 zu Recht mit der laufenden Rente des Beschwerdeführers verrechnet hat. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer noch eine offene, fällige Beitragsschuld von Fr. 1'640.20 gegenüber der SAK hat und die SAK den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 28. Mai 2010 (SAK-act. 12) gemahnt hat, dass die Beiträge der Jahre 2008 und 2009 noch ausstehend seien. In den Akten befindet sich zwar eine Kopie der Mahnung aber kein Zustellnachweis. Allerdings macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, er habe die Mahnungen nicht erhalten. Aufgrund der Akten ist zudem nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der SAK vom 24. August 2010 (SAK-act. 33), mit welchem diese die Verrechnung aufgrund ausstehender Beiträge ankündigt, erhalten hat. Die SAK ist ihrer Pflicht zur Mahnung somit hinreichend nachgekommen, womit die erste Voraussetzung betreffend Verrechnung gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG (Forderung nach AHVG) erfüllt ist. Der Rentenverfügung vom 24. März 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer AHV-rentenberechtigt ist, womit auch die zweite Voraussetzung (fällige Leistung) der obgenannten Bestimmung (in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG) erfüllt ist. Rechtsprechungsgemäss ist die Verrechnung mit laufenden Sozialversicherungsleistungen zugelassen, soweit dadurch das Existenzminimum der Betroffenen im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht berührt wird (vgl. BGE 130 V 505 E. 2.4, BGE 104 V % E. 2). Da die SAK vorliegend von der monatlich ausbezahlten Rente in der Höhe von Fr. 2'207.-- jeweils Fr. 300.-- verrechnen möchte, ist nicht davon auszugehen, dass damit in das Existenzminimum des in Thailand lebenden Beschwerdeführers eingegriffen wird, zumal die dortigen Lebenskosten erheblich geringer sind als beispielsweise in der Schweiz. Zudem macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, der monatliche Abzug sei zu hoch. Ferner ist festzuhalten, dass die Fristen gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG eingehalten worden sind, sodass auch diesbezüglich kein Grund vorliegt, der einer Verrechnung entgegenstehen könnte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der SAK verfügte monatliche Verrechnung von Fr. 300.-- mit der Altersrente des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2. hiervor) - im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: