opencaselaw.ch

C-7972/2010

C-7972/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-06 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) 1947 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie war zwischen 1973 und 1999 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (SAK-act. 152). Am 23. Februar 2010 reichte sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ein, welcher der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) weitergeleitet wurde (SAK-act. 109 ff.). B. Mit Verfügung vom 21. September 2010 (SAK-act. 166 ff.) sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine (zufolge Vorbezugs gekürzte) Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 699.-- zu. Die SAK berücksichtigte dabei eine anrechenbare Beitragszeit von 17 Jahren 9 Monaten und ein massgebendes durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 43'776.--. C. Gegen die Verfügung vom 21. September 2010 erhob X._______ mit Schreiben vom 30. September 2010 (SAK-act. 180) und vom 18. Oktober 2010 (SAK-act. 187 ff.) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragszeiten seien nicht korrekt festgestellt worden. D. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 (SAK-act. 193 f.) wies die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass der Eintrag im individuellen Konto (IK) falsch sei, weshalb die von ihr geltend gemachten zusätzlichen Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen seien. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 10. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Beitragszeiten von Mai 1982 bis Dezember 1983. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss individuellem Konto seien für die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 1982 bis Dezember 1983 keine AHV-Beiträge abgerechnet worden und Belege, welche es rechtfertigten, das individuelle Konto anzupassen, lägen keine vor. G. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 27. Januar 2011 sowie mit den ungefragten Eingaben vom 29. Januar 2011 und vom 4. Februar 2011 sinngemäss an ihrem Begehren fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beitragszeit der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und die Rente richtig berechnet hat. 3.1.1. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an­ge­rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher­ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.1.2. Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer er­zielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetz­lichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Aus­gleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung ge­trof­fen haben, das heisst wenn der Ar­beitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Ar­beit­nehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto­lohnvereinbarung nicht eindeutig fest­stellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins indi­viduelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hin­weisen). 3.1.3. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach­ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kon­tenauszug oder keine Be­richtigung verlangt, oder wird das Berich­tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfal­les die Berichtigung von Ein­tragungen im individuellen Konto nur ver­langt werden, soweit deren Un­richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller­dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs­pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate­rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.4. Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be­weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der­art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die­ser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.1.5. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede­nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während min­destens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahr­gang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, wel­che für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Per­son berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmun­gen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 3.1.6. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 3.1.7. Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der Kürzungssatz bei Vorbezug der Rente um ein Jahr 6,8%. Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4% der vorbezogenen Rente (lit. c Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 [AS 1996 668]).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie habe während sechs Jahren (von Dezember 1980 bis Dezember 1986) bei der A._______ AG gearbeitet, weshalb die SAK die Zeit von Mai 1982 bis Dezember 1983 zu Unrecht nicht als Beitragszeit berücksichtigt habe.

E. 3.3 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten und die entsprechenden Löhne rechtsgenügliche Belege zu finden; das eingereichte Arbeitszeugnis genüge den Anforderungen nicht.

E. 3.4 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch von Mai 1982 bis Dezember 1983 von der A._______ AG einen Lohn bezogen hat, von welchem Sozialbeiträge abgezogen worden sind, aber der volle Beweis konnte durch das eingereichte Arbeitszeugnis nicht erbracht werden. Denn dieses belegt lediglich, dass in der fraglichen Zeit eine Anstellung bei diesem Arbeitgeber bestanden hat. Es ist namentlich nicht auszuschliessen, dass während einer gewissen Zeit zufolge Krankheit oder Unfall Taggelder bezahlt worden sind, welche nicht AHV-pflichtig sind, weshalb auch die Unrichtigkeit des individuellen Kontos hiermit nicht nachgewiesen ist. Trotz mehrmaliger Nachfrage der SAK bei der zuständigen Ausgleichskasse B._______ konnten keine Belege für Beiträge in der fraglichen Zeit gefunden werden (vgl. SAK-act. 36 und 38 sowie 153 ff.). Auch die Beschwerdeführerin konnte keine weiteren Beweise beibringen und beschränkte sich darauf zu betonen, dass sie von Mai 1982 bis Dezember 1983 gearbeitet habe. Der SAK ist nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie den von der Beschwerdeführerin gelieferten Hinweisen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgegangen ist. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die SAK bei der Rentenberechnung der Beschwerdeführerin die Beitragszeiten korrekt festgestellt hat.

E. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Rente der Beschwerdeführerin auch im Übrigen korrekt ermittelt hat. Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Oktober 2010 (unter Berücksichtigung des einjährigen Vorbezugs) hat die Beitragsdauer des Jahrgangs der Beschwerdeführerin (1947) 42 Jahre betragen (Rententabellen 2009, S. 8). Gemäss den Einträgen in ihren individuellen Konten hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 1973 bis 1999 (mit Unterbrüchen) Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf die Kontoauszüge ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 17 Jahren und 9 Monaten (213 Monaten) ausgegangen. Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK zutreffend festgestellt - die Rentenskala 18 (Rententabellen 2009, S. 10). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind in den in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 432'796.-- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Die Einkommen der Jahre, während derer die Beschwerdeführerin mit ihrem (heutigen Ex-)Ehegatten Y._______ verheiratet war und beide Ehegatten der AHV unterstanden (mit Ausnahme des Jahres des Eheschlusses und der Ehescheidung), sind zu teilen. Da der Ex-Ehegatte lediglich in den Jahren 1984 und 1985, somit vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin der AHV unterstand, sind keine Einkommen zu teilen. Auch aus den beiden weiteren Ehen der Beschwerdeführerin resultieren keine Splittingtatbestände. Das bereits festgestellte Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 432'796.-- ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,191 (Aufwertungsfaktoren 2010, erster IK-Eintrag im Jahr 1973), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 515'461 beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'040.-- (Fr. 515'461.-- : 213 x 12). Da der kinderlosen, im Zeitpunkt des Rentenfalles geschiedenen und vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beschwerdeführerin keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, sind ihr Übergangsgutschriften anzurechnen. Für die Berechnung der Übergangsgutschriften gilt folgende Formel: dreifache, minimale, jährliche Altersrente ([Fr. 1'140.-- x 12 x 3 =] Fr. 41'040.--) multipliziert mit der Anzahl Monate der für die Beitragsdauer zu berücksichtigenden ganzen Jahre ([12 Jahre à 12 Monate =] 144), dividiert durch die effektive Beitragszeit (213 Monate) und anschliessend halbiert. Der Beschwerdeführerin sind folglich Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 13'863.-- anzurechnen. Sie weist somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'903.-- (Fr. 29'040.-- + 13'863.--) aus. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2010 ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 43'776.-- eine monatliche Rente von Fr. 724.-- (Rententabellen 2010, Skala 18, S. 70). Unter Berücksichtigung der Kürzung von 3,4% zufolge des Vorbezugs beträgt somit die monatliche Rente der Beschwerdeführerin Fr. 699.--. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit abzuweisen ist. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Beilagen: unaufgeforderte Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2011 und vom 4. Februar 2011 in Fotokopie) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7972/2010 Urteil vom 6. März 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rente). Sachverhalt: A. Die am (...) 1947 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie war zwischen 1973 und 1999 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (SAK-act. 152). Am 23. Februar 2010 reichte sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ein, welcher der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) weitergeleitet wurde (SAK-act. 109 ff.). B. Mit Verfügung vom 21. September 2010 (SAK-act. 166 ff.) sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine (zufolge Vorbezugs gekürzte) Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 699.-- zu. Die SAK berücksichtigte dabei eine anrechenbare Beitragszeit von 17 Jahren 9 Monaten und ein massgebendes durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 43'776.--. C. Gegen die Verfügung vom 21. September 2010 erhob X._______ mit Schreiben vom 30. September 2010 (SAK-act. 180) und vom 18. Oktober 2010 (SAK-act. 187 ff.) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragszeiten seien nicht korrekt festgestellt worden. D. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 (SAK-act. 193 f.) wies die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass der Eintrag im individuellen Konto (IK) falsch sei, weshalb die von ihr geltend gemachten zusätzlichen Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen seien. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 10. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Beitragszeiten von Mai 1982 bis Dezember 1983. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss individuellem Konto seien für die Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 1982 bis Dezember 1983 keine AHV-Beiträge abgerechnet worden und Belege, welche es rechtfertigten, das individuelle Konto anzupassen, lägen keine vor. G. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 27. Januar 2011 sowie mit den ungefragten Eingaben vom 29. Januar 2011 und vom 4. Februar 2011 sinngemäss an ihrem Begehren fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So­zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge­regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwer­delegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwer­de einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaa­tes der Europäischen Gemeinschaft, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, wel­ches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit­glieds­staaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Ab­kom­men, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestim­mungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts­recht­lichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver­fahrens sowie die Prüfung der An­spruchsvoraussetzungen und die Berech­nung einer schweizerischen Altersrente grundsätz­lich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundes­gerichts [BGer] H 13/05vom 4. April 2005 E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwal­tung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungs­anspruch des Be­schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordi­nie­rungs­verord­nung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grund­sätz­lich nach den für schweizerische Staats­angehörige geltenden Re­geln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vor­liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinter­las­senen­versicherung nach dem internen schweize­rischen Recht. 2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente der Beschwerde­führerin, inklusive der Einkommensteilung mit ihrem früheren Ehemann, korrekt durch­geführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im Oktober 2010 (Eintritt des Versicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas­senen­ver­sicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beitragszeit der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und die Rente richtig berechnet hat. 3.1.1. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an­ge­rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher­ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.1.2. Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer er­zielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetz­lichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Aus­gleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung ge­trof­fen haben, das heisst wenn der Ar­beitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Ar­beit­nehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto­lohnvereinbarung nicht eindeutig fest­stellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins indi­viduelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hin­weisen). 3.1.3. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach­ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kon­tenauszug oder keine Be­richtigung verlangt, oder wird das Berich­tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfal­les die Berichtigung von Ein­tragungen im individuellen Konto nur ver­langt werden, soweit deren Un­richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller­dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs­pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate­rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.4. Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be­weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der­art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die­ser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.1.5. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede­nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während min­destens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahr­gang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, wel­che für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Per­son berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmun­gen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 3.1.6. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 3.1.7. Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der Kürzungssatz bei Vorbezug der Rente um ein Jahr 6,8%. Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4% der vorbezogenen Rente (lit. c Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 [AS 1996 668]). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie habe während sechs Jahren (von Dezember 1980 bis Dezember 1986) bei der A._______ AG gearbeitet, weshalb die SAK die Zeit von Mai 1982 bis Dezember 1983 zu Unrecht nicht als Beitragszeit berücksichtigt habe. 3.3. Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten und die entsprechenden Löhne rechtsgenügliche Belege zu finden; das eingereichte Arbeitszeugnis genüge den Anforderungen nicht. 3.4. Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch von Mai 1982 bis Dezember 1983 von der A._______ AG einen Lohn bezogen hat, von welchem Sozialbeiträge abgezogen worden sind, aber der volle Beweis konnte durch das eingereichte Arbeitszeugnis nicht erbracht werden. Denn dieses belegt lediglich, dass in der fraglichen Zeit eine Anstellung bei diesem Arbeitgeber bestanden hat. Es ist namentlich nicht auszuschliessen, dass während einer gewissen Zeit zufolge Krankheit oder Unfall Taggelder bezahlt worden sind, welche nicht AHV-pflichtig sind, weshalb auch die Unrichtigkeit des individuellen Kontos hiermit nicht nachgewiesen ist. Trotz mehrmaliger Nachfrage der SAK bei der zuständigen Ausgleichskasse B._______ konnten keine Belege für Beiträge in der fraglichen Zeit gefunden werden (vgl. SAK-act. 36 und 38 sowie 153 ff.). Auch die Beschwerdeführerin konnte keine weiteren Beweise beibringen und beschränkte sich darauf zu betonen, dass sie von Mai 1982 bis Dezember 1983 gearbeitet habe. Der SAK ist nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da sie den von der Beschwerdeführerin gelieferten Hinweisen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgegangen ist. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die SAK bei der Rentenberechnung der Beschwerdeführerin die Beitragszeiten korrekt festgestellt hat. 3.5. Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Rente der Beschwerdeführerin auch im Übrigen korrekt ermittelt hat. Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Oktober 2010 (unter Berücksichtigung des einjährigen Vorbezugs) hat die Beitragsdauer des Jahrgangs der Beschwerdeführerin (1947) 42 Jahre betragen (Rententabellen 2009, S. 8). Gemäss den Einträgen in ihren individuellen Konten hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 1973 bis 1999 (mit Unterbrüchen) Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf die Kontoauszüge ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 17 Jahren und 9 Monaten (213 Monaten) ausgegangen. Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK zutreffend festgestellt - die Rentenskala 18 (Rententabellen 2009, S. 10). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind in den in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 432'796.-- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Die Einkommen der Jahre, während derer die Beschwerdeführerin mit ihrem (heutigen Ex-)Ehegatten Y._______ verheiratet war und beide Ehegatten der AHV unterstanden (mit Ausnahme des Jahres des Eheschlusses und der Ehescheidung), sind zu teilen. Da der Ex-Ehegatte lediglich in den Jahren 1984 und 1985, somit vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin der AHV unterstand, sind keine Einkommen zu teilen. Auch aus den beiden weiteren Ehen der Beschwerdeführerin resultieren keine Splittingtatbestände. Das bereits festgestellte Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 432'796.-- ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,191 (Aufwertungsfaktoren 2010, erster IK-Eintrag im Jahr 1973), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 515'461 beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'040.-- (Fr. 515'461.-- : 213 x 12). Da der kinderlosen, im Zeitpunkt des Rentenfalles geschiedenen und vor dem 1. Januar 1953 geborenen Beschwerdeführerin keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, sind ihr Übergangsgutschriften anzurechnen. Für die Berechnung der Übergangsgutschriften gilt folgende Formel: dreifache, minimale, jährliche Altersrente ([Fr. 1'140.-- x 12 x 3 =] Fr. 41'040.--) multipliziert mit der Anzahl Monate der für die Beitragsdauer zu berücksichtigenden ganzen Jahre ([12 Jahre à 12 Monate =] 144), dividiert durch die effektive Beitragszeit (213 Monate) und anschliessend halbiert. Der Beschwerdeführerin sind folglich Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 13'863.-- anzurechnen. Sie weist somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'903.-- (Fr. 29'040.-- + 13'863.--) aus. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2010 ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 43'776.-- eine monatliche Rente von Fr. 724.-- (Rententabellen 2010, Skala 18, S. 70). Unter Berücksichtigung der Kürzung von 3,4% zufolge des Vorbezugs beträgt somit die monatliche Rente der Beschwerdeführerin Fr. 699.--. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit abzuweisen ist. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Beilagen: unaufgeforderte Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2011 und vom 4. Februar 2011 in Fotokopie)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: