Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1966 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), gelernter Facharbeiter Anlagebau und Geräte, war ab dem 1. März 2011 bis Ende November 2016 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Elementmonteur und Bauallrounder für die B._______ Gruppe mit Sitz in der Schweiz tätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2 S. 1 und 2, 27, 48, 56, 57 und 71 S. 2). B. Am 20. Mai 2014 kam es im Rahmen eines Arbeitsunfalles zum Sturz auf den unteren Rücken, auf die linke Hüft- und Knieregion. Wegen anhaltender Beschwerden wurde der Versicherte am 17. Dezember 2014 sowie am 26. und 27. Mai 2015 in der Ambulanz der Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses C._______ vorstellig. Ab dem 26. Mai 2015 bis Ende April 2017 bezog er Taggelder des Krankenversicherers D._______ (act. 2 S. 2, 4 S. 3 und 63 bis 66; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 11 Beilage 5 S. 11). C. C.a Nach Durchführung einer mikrochirurgischen Sequestrektomie und Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK 5/SWK 1 linksseitig am 11. August 2015 mit anschliessender Rehabilitation (26. August bis 15. September 2015 und 17. September bis 12. November 2015; act. 38 S. 7 und 71 S. 7; B-act. 11 Beilage 5 S. 11) meldete sich der Versicherte am 11. November 2015 bei der IV-Stelle des Kantons E._______ (im Folgenden: IV-Stelle E._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an; nähere Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung machte er keine (act. 71). Nach Vorliegen des ärztlichen Berichts zur Eingliederung von Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 27. November 2015 (Eingangsdatum), worin ein Bandscheibenvorfall sowie lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10: M51.1) erwähnt wurden (act. 60), und zweier Fragebögen für Arbeitgebende vom 1. Dezember 2015 (act. 56 und 57) gab Dr. med. G._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 7. Dezember 2015 eine Stellungnahme ab (act. 54). C.b In der Folge wurden am 8. Februar, 3. März, 4. April und 31. Mai 2016 zusammen mit der Arbeitgeberin Massnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben vereinbart (act. 38, 40, 41, 43). Am 11. Juli 2016 erfolgte wegen einer Zunahme der Beschwerden der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen (act. 33 und 36). In Kenntnis weiterer medizinischer Dokumente (act. 29, 31 und 35) erstellte die IV-Stelle E._______ am 23. September 2016 ein Strategie-Protokoll (act. 28). Nach Vorliegen des Eingliederungsplans vom 10./15. November 2016 (act. 21 und 22) und des Feststellungsblattes "Berufliche Massnahmen" vom 16. November 2016 (act. 20) gewährte die IV-Stelle E._______ dem Versicherten am 16. November 2016 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. 19; vgl. auch act. 16 bis 18). Nach Vorliegen diverser Verlaufsprotokolle (act. 6, 9 und 13) wurde im März 2017 der Schlussbericht erstellt. Darin erwähnte der Personalberater abschliessend, nach seiner Einschätzung und nach dem Schlussgespräch mit einer weiteren involvierten Person sei er der Ansicht, dass er nichts für den Versicherten tun könne. Dieser habe saubere Bewerbungsunterlagen und kenne sämtliche Tools zur Arbeitsfindung; er müsse diese nur noch umsetzen. Man habe deshalb beschlossen, das Coaching abzubrechen (act. 4 S. 1 und 2). Nach Vorliegen des zuletzt vom 3. Mai 2017 datierenden Assessmentprotokolls über den Verlauf (act. 2) überwies die IV-Stelle E._______ am 7. Juni 2017 zufolge Wohnsitznahme des Versicherten in Deutschland die Akten an die IVSTA (act. 1). C.c Am 15. Juni 2017 verlangte die IVSTA vom Versicherten weitere Auskünfte und Unterlagen (act. 84) und vom Krankenversicherer die Akten in Kopie (act. 85 bis 89). Nach Kenntnis von diversen, vom Versicherten übermittelten Unterlagen (act. 90 bis 99) verlangte die IVSTA am 19. Juli und 2. August 2017 weitere Angaben (act. 100, 101 und 106). Daraufhin gingen bei ihr am 8. August 2017 der ärztliche Entlassungsbericht der H._______ Klinik (...) vom 21. September 2015 und am 10. August 2017 die verlangten Angaben ein (act. 107 und 108). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. I._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom RAD vom 7. September 2017 (act. 114) und auf die am 3. Oktober 2017 vorgenommene Bemessung der Invalidität (act. 115) erliess die IVSTA am 5. Oktober 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 116). Hiergegen brachte der Versicherte am 30. Oktober und 2. Dezember 2017 seine Einwendungen vor (act. 117 bis 122). Im Anschluss an eine weitere Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 4. Januar 2018 (act. 124) erliess die IVSTA am 10. Januar 2018 eine dem Vorbescheid vom 5. Oktober 2017 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 125). D. D.a Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Urban, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Eingangsstempel) Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2018 beantragen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2). Zur Begründung liess er zusammengefasst vorbringen, er sei auf die Nutzung seiner körperlichen Kräfte angewiesen. Er habe lediglich einen Schulabschluss der achten Klasse und könne daher die Verweisungstätigkeiten gerade nicht ausführen. Inwieweit er in der Lage sei, eine vollschichtige Tätigkeit auszuführen, sei durch ein Gutachten zu klären. Die Veränderungen könnten sehr wohl zu einer Invalidität führen, wenn die dadurch bedingten Funktionseinschränkungen so gravierend seien, dass er auch leichte Arbeiten ohne körperliche Anstrengung und Zwangshaltung nicht mehr vollschichtig verrichten könne. Zu klären sei, ob die durch Bandscheibenschäden verursachten Funktionsstörungen auf Dauer bestünden, also nicht durch entsprechende Rehabilitationsmassnahmen gelindert oder beseitigt werden könnten. Ihm fehle die nötige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit an ein anderes Tätigkeitsfeld. Diese fehlende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit könne durchaus den Tatbestand der "Behinderung" erfüllen. Da es hier um die Absicherung des Lohnausfalls bei Erwerbminderung gehe, müsse die Behinderung in ihrer Auswirkung auf die Fähigkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine regelmässige Arbeit zu verrichten, untersucht werden. Wer nicht mehr in der Lage sei, sich auf ganz einfache Arbeiten zu konzentrieren, wer nicht einmal mehr dem normalen Tempo einer ungelernten Arbeit gewachsen sei, wer erheblich über das altersübliche Mass hinaus zu falschen und verzögerten Reaktionen neige, könne übliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verrichten und sei als invalid zu qualifizieren. Beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte könne ein psychologischer Eignungstest erforderlich sein. Aus diesem Grund sei bei einem Gutachter ein solches Testverfahren durchzuführen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 3 und 4); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 5). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung vom 21. September 2015 (act. 108) beschreibe eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands und einen komplikationslosen postoperativen Verlauf. Leistungseinschränkungen bestünden lediglich hinsichtlich Zwangsstellungen und Tragen von Lasten über 10 kg. Laut neurochirurgischem Bericht sei eine Umschulung anzustreben, da die Wiedereingliederung in den Beruf gescheitert sei (act. 35). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus der Zeit vom 26. Mai 2015 bis 21. April 2017 bezögen sich ausschliesslich auf die Tätigkeit als Bauarbeiter. Insgesamt werde in den eingereichten medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit nur im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit beurteilt. Die gesamten medizinischen Unterlagen seien vom RAD sorgfältig ausgewertet und alle relevanten Diagnosen in die Beurteilung miteinbezogen. Die Berichte seien umfassend und vollständig. Der Rechtsvertreter erhebe dagegen keine Einwände. Aus den medizinischen Unterlagen ergäben sich auch keine Widersprüche im Hinblick auf die Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten. Vielmehr gelangten diese zu übereinstimmenden Schlussfolgerungen. In diesem Sinne sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Gutachten anzuordnen wäre. Die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Argumente zur Lage des Versicherten ergäben sich nicht aus den vorliegenden Akten. Vielmehr werde festgestellt, dass die gesundheitlichen Beschwerden die Lernfähigkeit, Kommunikation und die interpersonellen Beziehungen des Versicherten nicht beeinträchtigten (act. 108 S. 5). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters ergäben sich aus den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass der Versicherte nicht in der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die vom RAD vorgeschlagenen, den Rückenschmerzen des Versicherten angepassten Tätigkeiten unzumutbar wären. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten verlangten auch keine zusätzlichen Qualifikationen und seien daher den subjektiven Verhältnissen des Versicherten durchaus angepasst. Die Erwerbunfähigkeit sei in diesem Sinn aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die medizinischen Unterlagen keine Elemente enthielten, welche darauf hinweisen würden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in angepassten Tätigkeiten und folglich seine dementsprechenden Erwerbsmöglichkeiten beeinträchtigt wären. D.d Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 8 und 9); in der Folge liess sich der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr vernehmen. D.e Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (B-act. 10). E. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr am 16. Juli 2018 eingegangene Eingabe der deutschen Rentenversicherung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 125) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 5), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 (act. 125), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Aufgrund des (sinngemässen) Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser Verfügung sowie der Beschwerdebegründung ist streitig und zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2018 rechtmässig ist resp. der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat oder ob eine medizinische Begutachtung zu veranlassen ist.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
E. 2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (10. Januar 2018) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2018 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (act. 113 S. 1; vgl. auch Bst. A. hiervor), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist.
E. 2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können - insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente - Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
E. 3 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 125) betreffend den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr. med. I._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom RAD vom 7. September 2017 (act. 114) und 4. Januar 2018 (act. 124). Diese medizinischen Akten sind im Folgenden - wie auch weitere ärztliche Dokumente - zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund des Rentenantrags vom 11. November 2015 (act. 71) könnte dem Beschwerdeführer demnach frühestens ab Mai 2016 unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden.
E. 3.1.1 Dr. med. I._______ verwies in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2017 auf aktenkundige medizinische Unterlagen und diagnostizierte gestützt auf diese ein Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierenden Ischialgien links (ICD-10: M51.1). In diesem Zusammenhang erwähnte sie eine am 2. Juni 2015 durchgeführte Magnetresonanztomographie ("DH L51 mit Kompression S1 li") sowie die am 11. August 2015 erfolgte mikrochirurgische Sequesterektomie via Flavektomie L5/S1. Weiter berichtete sie, in der bisherigen Tätigkeit bestehe ab dem 17. Dezember 2014 eine 70%ige, ab dem 11. August 2015 eine 100%ige und ab Oktober 2015 erneut eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Versicherte vom 11. August 2015 bis Oktober 2015 vollständig leistungsunfähig gewesen. Weiter führte Dr. med. I._______ aus, beim Versicherten bestehe offensichtlich eine Rückenproblematik. Ab dem 17. Dezember 2014 seien die Rückenbeschwerden dokumentiert, die Schmerzen bestünden allerdings seit längerem. Ein MRI vom 2. Juni 2015 habe eine Diskushernie mit Kompression der Wurzel S1 links gezeigt. Da die konservative Therapie nicht angesprochen habe, sei am 11. August 2015 die mikrochirurgische Dekompression erfolgt. Der postoperative Verlauf werde als normal geschildert. Eine neurologische Ausfallsymptomatik werde seither nicht mehr dokumentiert. Nach der bis zum 15. September 2015 dauernden Anschlussrehabilitation sei der Versicherte als arbeitsfähig in seiner angestammten Tätigkeit entlassen worden. Am 18. Juli 2016 sei nochmals ein MRI durchgeführt worden. Diese habe postoperative Veränderungen und erneut eine diesmal rezessale Stenose L5/S1 gezeigt. Der Neurochirurg habe am 27. Juli 2016 keine pathologischen Befunde festhalten können. Schliesslich berichtete Dr. med. I._______, anhand der vorliegenden Unterlagen sei eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau ab dem 17. Dezember 2014 nachvollziehbar. Die Beurteilung der "Reha 9/15" sei viel zu optimistisch gewesen. In einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit habe nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. 114).
E. 3.1.2 In Kenntnis des Berichts der J._______ GmbH vom 25. Oktober 2017 (act. 120) sowie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (act. 122) vertrat Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 4. Januar 2018 die Auffassung, dass die vorliegenden Informationen nur von einer "PRT L5 li" sprächen und sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Bauarbeiter, welche gar nicht zur Diskussion stehe, beziehe. Die nachgereichten Unterlagen änderten nichts an der vorangegangenen Beurteilung (act. 124).
E. 3.2.1 Im Bericht der J._______ GmbH vom 17. August 2015 über die neurochirurgische Sprechstunde wurde die vom 11. bis 15. August 2015 dauernde Hospitalisation sowie ein Bandscheibenvorfall auf Niveau LWK5/SWK1 links mit Radikulopathie (ICD-10: M51.1) erwähnt. Weiter wurde berichtet, am 11. August 2015 sei eine mikrochirurgische Sequesterktomia mit einer Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK5/SWK1 durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich unauffällig gestaltet. Der Versicherte sei in subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wundverhältnissen mit noch leichtem Wundschmerz entlassen worden (act. 96).
E. 3.2.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht der H._______ Klinik (...) vom 21. September 2015 betreffend die vom 26. August bis 15. September 2015 dauernde Rehabilitation wurde ausgeführt, aus sozialmedizinischer Sicht bestünden Leistungseinschränkungen hinsichtlich Zwangsstellungen des Rumpfes und Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Tätigkeiten unter Erschütterungen und Vibrationen. Die letzte Tätigkeit könne der Versicherte nach einer Rekonvaleszenzzeit unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen weiter ausüben. Unter den Diagnosen wurde der Bandscheibenvorfall in Höhe LWK5/SWK1 mit Radikulopathie und die am 11. August 2015 durchgeführte mikrochirurgische Sequesterektomie, mit einer Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK5/SWK1 (ICD-10: Z98.8) erwähnt und weiter berichtet, objektiv zeige sich zur abschliessenden Untersuchung ein freier, flüssiger Gang, eine reizfreie postoperative Narbe im LWS-Bereich, ein leichter Druckschmerz an den Dornfortsätzen im mittleren LWS-Bereich, ISG links leicht druckdolent, rechts druckschmerzfrei, keine akuten Nervenwurzelreizzeichen im Sinne von Laségue'schem und Bragard'schem Zeichen sowie keine sensomotorischen Ausfälle der oberen sowie der unteren Extremitäten. Bei der Einschätzung des Behandlungsergebnisses stimmten die subjektiven und objektiven Befunde überein. Die Entlassung des Versicherten erfolge als arbeitsunfähig. Der Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit sollte vom weiterbehandelnden Arzt festgestellt werden (act. 108 und 111).
E. 3.2.3 Im Bericht der J._______ GmbH vom 28. September 2015 über die neurochirurgische Sprechstunde wurde berichtet, die Lumboischialgien seien nicht mehr vorhanden. Bei Drehbewegungen würden im Bereich des Rumpfes linksseitige Rückenschmerzen auftreten. Schmerzmittel würden seit drei Wochen nicht mehr eingenommen. Es handle sich um einen regelrechten Verlauf nach Operation eines Bandscheibenvorfalls. Aufgrund der körperlichen Tätigkeit des Versicherten werde geraten, die Arbeitsunfähigkeit bis Mitte November zu verlängern. Danach sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauarbeiter möglich (act. 97).
E. 3.2.4 Gemäss Bericht der Ambulanz-Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses C._______ vom 27. September 2016 geriet der Versicherte am 20. Mai 2014 unter einen Trailer, wobei er sich an der linken Hüfte, am linken Knie und im Bereich der LWS verletzte. Zufolge dieses Unfallereignisses wurde ihm für die Zeit vom 20. bis 30. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 17. Dezember 2014 wurde ihm aufgrund von Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 23. Dezember 2014 bescheinigt. Nach der am 26. Mai 2015 erfolgten Kontrolluntersuchung war er ab diesem Datum arbeitsunfähig (act. 94 und 95). Gemäss der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2017 war der Versicherte ab dem 26. Mai 2015 bis zum 4. Februar 2017 vollständig arbeitsunfähig (act. 8 und 11).
E. 3.2.5 Dr. med. K._______, Facharzt für Orthopädie, erwähnte in seinem - im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls zu berücksichtigenden (vgl. zur Ausdehnung des Anfechtungs- resp. Streitgegenstands BGE 130 V 501 E. 1.2, BGE 130 V 138 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1) - Bericht vom 25. Mai 2018 unter dem Titel "Gesundheitsschäden" eine Minderbelastbarkeit bei chronischem Lendenwirbelsäulen-Bein-Schmerzsyndrom linksbetont bei einem Zustand nach Lendenwirbelsäulenoperation am 11. August 2015 mit mikrochirurgischer Sequestrektomie und Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK 5/SWK 1 bei Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 links sowie bei aktuell im MRT gesicherten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Spondylarthrose und daraus resultierenden knöchernen Nervenlocheinengungen bei LWK 5/SWK 1 beidseits sowie bei arthromuskulärer Dysbalance mit Muskelspann- und Gelenkfunktionsstörungen der Lendenwirbelsäulen-Iliosakralgelenk-Gesäss-Hüftregion und ein sensibles S1-Wurzelreizsyndrom links. Dr. med. K._______ war der Auffassung, dass der Versicherte - unter Berücksichtigung der Einsatzbeschränkungen (ohne Nässe und Kälte, häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten, etc.) - leichte Arbeit noch regelmässig verrichten könne. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter könne der Versicherte nur noch unter drei Stunden pro Tag ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Versicherten leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und im Gehen mit Gelegenheit zum Haltungswechsel in Wechselschicht zumutbar. Eine angepasste Arbeit könne vollzeitlich verrichtet werden. Die festgestellten Einsatzbeschränkungen bestünden seit dem 16. November 2015 (B-act. 11 Beilage 5).
E. 3.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnahmen von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. I._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich kein Zweifel, obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dr. med. I._______ standen Informationsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anamnesen zur Verfügung. Ihre Stellungnahmen berücksichtigen einerseits die Leiden des Beschwerdeführers und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in somatischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dass Dr. med. I._______ über keinen Facharzttitel auf den Gebieten der Orthopädie, (Unfall-)Chirurgie und/oder Neurochirurgie verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Sie verfügt mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können, zumal ihr zahlreiche fachärztliche Berichte - insbesondere auch derjenige von Dr. med. K._______ vom 25. Mai 2018 (vgl. E. 3.2.5 hiervor und E. 3.3.1 und 3.3.4 hiernach) - zur Verfügung standen. Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte und kann unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).
E. 3.3.1 Hinsichtlich der angestammte Tätigkeit ergibt sich, dass gemäss ärztlichem Entlassungsbericht der H._______ Klinik (...) vom 21. September 2015 (act. 108 und 111) sowie laut Bericht der J._______ GmbH vom 28. September 2015 (act. 97) noch davon ausgegangen wurde, dass die angestammte Tätigkeit nach einer Rekonvaleszenzzeit und unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen ab der zweiten Novemberhälfte wieder möglich ist. Wie Dr. med. I._______ zu Recht festgestellt hat, erwies sich die Beurteilung der H._______ Klinik (...) als viel zu optimistisch. So musste auch die ab 1. Dezember 2015 durchgeführte Massnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben in die Tätigkeit als Maurer (anfänglich 4 Stunden täglich, nachher Steigerung von "8 Stunden täglich mit 50 %") zufolge Zunahme der Beschwerden am 11. Juli 2016 abgebrochen werden (act. 33 S. 2, 36 bis 38, 40, 41, 43 S. 1, 44). Dass eine Rückkehr in den Bauberuf ausgeschlossen war, wurde schliesslich auch im neurochirurgischen Sprechstundenbericht der J._______ GmbH vom 28. Juli 2016 festgehalten (act. 29 und 35 S. 3). Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit Dr. med. I._______ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem Bau keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr aufweist. Die von Dr. med. I._______ attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden, zumal sie weitestgehend mit der Beurteilung von Dr. med. K._______ übereinstimmt, wonach der Versicherte die bisherige Arbeit auf dem Bau nur noch unter drei Stunden täglich ausüben könne.
E. 3.3.2 Ebenfalls zu keinen Beanstandungen führt der Umstand, dass Dr. med. I._______ davon ausging, dass für die Zeit vom 11. August bis Ende September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Der Grund hierfür liegt im Umstand, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2015 operiert worden und anschliessend vom 26. August bis 15. September 2015 zu medizinischen Rehabilitationszwecken ganztägig ambulant hospitalisiert war (act. 78 S. 4, 87 S. 10). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG nicht massgebend ist, ob er - entsprechend der Auffassung der J._______ GmbH vom 28. September 2015 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) - bis Mitte November 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen war. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit so oder so deutlich über 40 % betragen hatte.
E. 3.3.3 Betreffend den für den Rentenanspruch relevanten Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. E. 2.6 hiervor) ging Dr. med. I._______ vom 17. Dezember 2014 aus. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bezüglich des Beginns nicht auf das Unfalldatum vom 20. Mai 2014 abgestellt werden kann, denn zufolge dieses Unfallereignisses wurde dem Beschwerdeführer nur für eine relativ kurze Zeit (vom 20. bis 30. Mai 2014) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Obwohl ihm im Anschluss an die Verlaufskontrolle vom 17. Dezember 2014 ebenfalls eine bloss vom 17. bis 23. Dezember 2014 dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (vgl. E. 3.2.4 hiervor), ist mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. I._______, wonach seit dem 14. Dezember 2014 und für die Zukunft keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem Bau mehr bestehe (vgl. E. 3.1.1 hiervor), zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Beginn der gesetzlichen einjährigen Wartezeit im Dezember 2014 auszugehen. Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG war somit im Dezember 2015 erfüllt.
E. 3.3.4 Betreffend die zumutbare Verweisungstätigkeit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit ab Dezember 2015 gemäss den Ausführungen von Dr. med. I._______ eine vollständige Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit besteht. Diese schlüssige und überzeugende Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der Beurteilung von Dr. med. K._______, wonach der Versicherte leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr pro Tag verrichten könnte (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Nichts anderes ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der H._______ Klinik (...) vom 21. September 2015, denn auch aufgrund deren Beurteilung war es dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt möglich, leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten im Ausmass von sechs Stunden und mehr täglich auszuüben (vgl. E. 3.2.2 hiervor und act. 108 S. 2).
E. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem 17. Dezember 2014 nicht mehr zumutbar ist und die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG im Dezember 2015 erfüllt war. In einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit besteht jedoch nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit (Dezember 2015) eine vollständige Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Rente ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt sind und ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 IVG frühestens ab Mai 2016 eine IV-Rente ausgerichtet werden kann (vgl. E. 3. hiervor).
E. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG im Dezember 2015 beendet, sodass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt bestehen kann. Der Einkommensvergleich ist somit für das Jahr 2015 vorzunehmen.
E. 4.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1).
E. 4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 131 V 51 E. 5.1.2). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 125) ging die Vorinstanz von einem hypothetischen Valideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 69'875.- (inkl. 13. Monatslohn) aus (act. 115). Dieses angenommene Valideneinkommen lässt sich mit Blick auf die Angaben der Arbeitgeberin nicht beanstanden (act. 57 S. 3 Ziffern 2.11 resp. 2.12).
E. 4.4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; AHI 1999 S. 238 E. 1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
E. 4.4.2 Im Rahmen der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens ging die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss vom Totalwert (Männer) der LSE 2012 (zur generellen Anwendbarkeit vgl. BGE 142 V 178), Kompetenzniveau 1, aus (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79). Mit Blick auf das für den Einkommensvergleich massgebliche Jahr 2015 (vgl. E. 4.1 hiervor) bilden jedoch die statistischen Erhebungen des Jahres 2014 die massgebliche Grundlage. Der entsprechende Wert belief sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2014 auf monatlich brutto Fr. 5'312.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (vgl. www.bfs.admin.ch Statistiken finden Arbeit und Erwerb Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnniveau - Schweiz privater und öffentlicher Sektor monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor Download Tabelle Tabelle TA1_tirage_skill_level; zuletzt besucht am 29. April 2019). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76; vgl. www.bfs.admin.ch Statistiken finden Arbeit und Erwerb Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit Arbeitszeit Normalarbeitsstunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2015 Download Tabelle Abschnitte A-S [Total]; zuletzt besucht am 29. April 2019) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2014 bis 2015 (2014: 103.2; 2015: 103.5; vgl. Tabelle T1.1.10, Männer, Abschnitte B bis S [Ziffern 05 bis 96]; vgl. www.bfs.admin.ch Statistiken finden Arbeit und Erwerb Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnentwicklung Tabelle Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08]; zuletzt besucht am 29. April 2019) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66'646.-. Unter Berücksichtigung des - von der Vorinstanz zu Gunsten des Versicherten vorgenommenen - leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % (zum Entfall des leidensbedingten Abzugs bei Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 1 bei vollem Beschäftigungsgrad in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit vgl. Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2) resultiert somit ein massgebliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'981.- pro Jahr.
E. 4.5 Aufgrund des vorstehend Dargelegten resultiert aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'875.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 59'981.- ein rentenausschliessender IV-Grad von 14 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3). Damit ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG nicht erfüllt.
E. 5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm die nötige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit an ein anderes Tätigkeitsfeld fehle (B-act. 1 S. 2), ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen. Da er seine Erwerbsfähigkeit durch die Aufnahme einer zumutbaren, leidensadaptierten Verweisungstätigkeit wiederherstellen könnte, ist auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens führt, weshalb von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden konnte (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 6.2.2 und C-3191/2012 vom 8. August 2013 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen und 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Kundenbetreuerin selber angegeben hatte, nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben zu sein und in Deutschland eine Vollzeitstelle zu suchen (act. 109 S. 1).
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 im Ergebnis als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Februar 2018 (Eingangsstempel) als unbegründet abzuweisen ist.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205 E. 4) hat keinen An-spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-795/2018 Urteil vom 5. Juni 2019 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Oliver Urban, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Januar 2018. Sachverhalt: A. Der 1966 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), gelernter Facharbeiter Anlagebau und Geräte, war ab dem 1. März 2011 bis Ende November 2016 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Elementmonteur und Bauallrounder für die B._______ Gruppe mit Sitz in der Schweiz tätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2 S. 1 und 2, 27, 48, 56, 57 und 71 S. 2). B. Am 20. Mai 2014 kam es im Rahmen eines Arbeitsunfalles zum Sturz auf den unteren Rücken, auf die linke Hüft- und Knieregion. Wegen anhaltender Beschwerden wurde der Versicherte am 17. Dezember 2014 sowie am 26. und 27. Mai 2015 in der Ambulanz der Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses C._______ vorstellig. Ab dem 26. Mai 2015 bis Ende April 2017 bezog er Taggelder des Krankenversicherers D._______ (act. 2 S. 2, 4 S. 3 und 63 bis 66; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 11 Beilage 5 S. 11). C. C.a Nach Durchführung einer mikrochirurgischen Sequestrektomie und Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK 5/SWK 1 linksseitig am 11. August 2015 mit anschliessender Rehabilitation (26. August bis 15. September 2015 und 17. September bis 12. November 2015; act. 38 S. 7 und 71 S. 7; B-act. 11 Beilage 5 S. 11) meldete sich der Versicherte am 11. November 2015 bei der IV-Stelle des Kantons E._______ (im Folgenden: IV-Stelle E._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an; nähere Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung machte er keine (act. 71). Nach Vorliegen des ärztlichen Berichts zur Eingliederung von Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 27. November 2015 (Eingangsdatum), worin ein Bandscheibenvorfall sowie lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10: M51.1) erwähnt wurden (act. 60), und zweier Fragebögen für Arbeitgebende vom 1. Dezember 2015 (act. 56 und 57) gab Dr. med. G._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 7. Dezember 2015 eine Stellungnahme ab (act. 54). C.b In der Folge wurden am 8. Februar, 3. März, 4. April und 31. Mai 2016 zusammen mit der Arbeitgeberin Massnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben vereinbart (act. 38, 40, 41, 43). Am 11. Juli 2016 erfolgte wegen einer Zunahme der Beschwerden der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen (act. 33 und 36). In Kenntnis weiterer medizinischer Dokumente (act. 29, 31 und 35) erstellte die IV-Stelle E._______ am 23. September 2016 ein Strategie-Protokoll (act. 28). Nach Vorliegen des Eingliederungsplans vom 10./15. November 2016 (act. 21 und 22) und des Feststellungsblattes "Berufliche Massnahmen" vom 16. November 2016 (act. 20) gewährte die IV-Stelle E._______ dem Versicherten am 16. November 2016 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. 19; vgl. auch act. 16 bis 18). Nach Vorliegen diverser Verlaufsprotokolle (act. 6, 9 und 13) wurde im März 2017 der Schlussbericht erstellt. Darin erwähnte der Personalberater abschliessend, nach seiner Einschätzung und nach dem Schlussgespräch mit einer weiteren involvierten Person sei er der Ansicht, dass er nichts für den Versicherten tun könne. Dieser habe saubere Bewerbungsunterlagen und kenne sämtliche Tools zur Arbeitsfindung; er müsse diese nur noch umsetzen. Man habe deshalb beschlossen, das Coaching abzubrechen (act. 4 S. 1 und 2). Nach Vorliegen des zuletzt vom 3. Mai 2017 datierenden Assessmentprotokolls über den Verlauf (act. 2) überwies die IV-Stelle E._______ am 7. Juni 2017 zufolge Wohnsitznahme des Versicherten in Deutschland die Akten an die IVSTA (act. 1). C.c Am 15. Juni 2017 verlangte die IVSTA vom Versicherten weitere Auskünfte und Unterlagen (act. 84) und vom Krankenversicherer die Akten in Kopie (act. 85 bis 89). Nach Kenntnis von diversen, vom Versicherten übermittelten Unterlagen (act. 90 bis 99) verlangte die IVSTA am 19. Juli und 2. August 2017 weitere Angaben (act. 100, 101 und 106). Daraufhin gingen bei ihr am 8. August 2017 der ärztliche Entlassungsbericht der H._______ Klinik (...) vom 21. September 2015 und am 10. August 2017 die verlangten Angaben ein (act. 107 und 108). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. I._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom RAD vom 7. September 2017 (act. 114) und auf die am 3. Oktober 2017 vorgenommene Bemessung der Invalidität (act. 115) erliess die IVSTA am 5. Oktober 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 116). Hiergegen brachte der Versicherte am 30. Oktober und 2. Dezember 2017 seine Einwendungen vor (act. 117 bis 122). Im Anschluss an eine weitere Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 4. Januar 2018 (act. 124) erliess die IVSTA am 10. Januar 2018 eine dem Vorbescheid vom 5. Oktober 2017 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 125). D. D.a Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Urban, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Eingangsstempel) Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2018 beantragen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2). Zur Begründung liess er zusammengefasst vorbringen, er sei auf die Nutzung seiner körperlichen Kräfte angewiesen. Er habe lediglich einen Schulabschluss der achten Klasse und könne daher die Verweisungstätigkeiten gerade nicht ausführen. Inwieweit er in der Lage sei, eine vollschichtige Tätigkeit auszuführen, sei durch ein Gutachten zu klären. Die Veränderungen könnten sehr wohl zu einer Invalidität führen, wenn die dadurch bedingten Funktionseinschränkungen so gravierend seien, dass er auch leichte Arbeiten ohne körperliche Anstrengung und Zwangshaltung nicht mehr vollschichtig verrichten könne. Zu klären sei, ob die durch Bandscheibenschäden verursachten Funktionsstörungen auf Dauer bestünden, also nicht durch entsprechende Rehabilitationsmassnahmen gelindert oder beseitigt werden könnten. Ihm fehle die nötige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit an ein anderes Tätigkeitsfeld. Diese fehlende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit könne durchaus den Tatbestand der "Behinderung" erfüllen. Da es hier um die Absicherung des Lohnausfalls bei Erwerbminderung gehe, müsse die Behinderung in ihrer Auswirkung auf die Fähigkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine regelmässige Arbeit zu verrichten, untersucht werden. Wer nicht mehr in der Lage sei, sich auf ganz einfache Arbeiten zu konzentrieren, wer nicht einmal mehr dem normalen Tempo einer ungelernten Arbeit gewachsen sei, wer erheblich über das altersübliche Mass hinaus zu falschen und verzögerten Reaktionen neige, könne übliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verrichten und sei als invalid zu qualifizieren. Beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte könne ein psychologischer Eignungstest erforderlich sein. Aus diesem Grund sei bei einem Gutachter ein solches Testverfahren durchzuführen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 3 und 4); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 5). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung vom 21. September 2015 (act. 108) beschreibe eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands und einen komplikationslosen postoperativen Verlauf. Leistungseinschränkungen bestünden lediglich hinsichtlich Zwangsstellungen und Tragen von Lasten über 10 kg. Laut neurochirurgischem Bericht sei eine Umschulung anzustreben, da die Wiedereingliederung in den Beruf gescheitert sei (act. 35). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus der Zeit vom 26. Mai 2015 bis 21. April 2017 bezögen sich ausschliesslich auf die Tätigkeit als Bauarbeiter. Insgesamt werde in den eingereichten medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit nur im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit beurteilt. Die gesamten medizinischen Unterlagen seien vom RAD sorgfältig ausgewertet und alle relevanten Diagnosen in die Beurteilung miteinbezogen. Die Berichte seien umfassend und vollständig. Der Rechtsvertreter erhebe dagegen keine Einwände. Aus den medizinischen Unterlagen ergäben sich auch keine Widersprüche im Hinblick auf die Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten. Vielmehr gelangten diese zu übereinstimmenden Schlussfolgerungen. In diesem Sinne sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Gutachten anzuordnen wäre. Die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Argumente zur Lage des Versicherten ergäben sich nicht aus den vorliegenden Akten. Vielmehr werde festgestellt, dass die gesundheitlichen Beschwerden die Lernfähigkeit, Kommunikation und die interpersonellen Beziehungen des Versicherten nicht beeinträchtigten (act. 108 S. 5). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters ergäben sich aus den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass der Versicherte nicht in der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die vom RAD vorgeschlagenen, den Rückenschmerzen des Versicherten angepassten Tätigkeiten unzumutbar wären. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten verlangten auch keine zusätzlichen Qualifikationen und seien daher den subjektiven Verhältnissen des Versicherten durchaus angepasst. Die Erwerbunfähigkeit sei in diesem Sinn aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die medizinischen Unterlagen keine Elemente enthielten, welche darauf hinweisen würden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in angepassten Tätigkeiten und folglich seine dementsprechenden Erwerbsmöglichkeiten beeinträchtigt wären. D.d Mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 8 und 9); in der Folge liess sich der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr vernehmen. D.e Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (B-act. 10). E. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr am 16. Juli 2018 eingegangene Eingabe der deutschen Rentenversicherung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 125) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 5), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 (act. 125), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist. Aufgrund des (sinngemässen) Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser Verfügung sowie der Beschwerdebegründung ist streitig und zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2018 rechtmässig ist resp. der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat oder ob eine medizinische Begutachtung zu veranlassen ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (10. Januar 2018) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2018 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (act. 113 S. 1; vgl. auch Bst. A. hiervor), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können - insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente - Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
3. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 125) betreffend den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr. med. I._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom RAD vom 7. September 2017 (act. 114) und 4. Januar 2018 (act. 124). Diese medizinischen Akten sind im Folgenden - wie auch weitere ärztliche Dokumente - zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Aufgrund des Rentenantrags vom 11. November 2015 (act. 71) könnte dem Beschwerdeführer demnach frühestens ab Mai 2016 unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.6 hiervor), eine IV-Rente ausgerichtet werden. 3.1 3.1.1 Dr. med. I._______ verwies in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2017 auf aktenkundige medizinische Unterlagen und diagnostizierte gestützt auf diese ein Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierenden Ischialgien links (ICD-10: M51.1). In diesem Zusammenhang erwähnte sie eine am 2. Juni 2015 durchgeführte Magnetresonanztomographie ("DH L51 mit Kompression S1 li") sowie die am 11. August 2015 erfolgte mikrochirurgische Sequesterektomie via Flavektomie L5/S1. Weiter berichtete sie, in der bisherigen Tätigkeit bestehe ab dem 17. Dezember 2014 eine 70%ige, ab dem 11. August 2015 eine 100%ige und ab Oktober 2015 erneut eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Versicherte vom 11. August 2015 bis Oktober 2015 vollständig leistungsunfähig gewesen. Weiter führte Dr. med. I._______ aus, beim Versicherten bestehe offensichtlich eine Rückenproblematik. Ab dem 17. Dezember 2014 seien die Rückenbeschwerden dokumentiert, die Schmerzen bestünden allerdings seit längerem. Ein MRI vom 2. Juni 2015 habe eine Diskushernie mit Kompression der Wurzel S1 links gezeigt. Da die konservative Therapie nicht angesprochen habe, sei am 11. August 2015 die mikrochirurgische Dekompression erfolgt. Der postoperative Verlauf werde als normal geschildert. Eine neurologische Ausfallsymptomatik werde seither nicht mehr dokumentiert. Nach der bis zum 15. September 2015 dauernden Anschlussrehabilitation sei der Versicherte als arbeitsfähig in seiner angestammten Tätigkeit entlassen worden. Am 18. Juli 2016 sei nochmals ein MRI durchgeführt worden. Diese habe postoperative Veränderungen und erneut eine diesmal rezessale Stenose L5/S1 gezeigt. Der Neurochirurg habe am 27. Juli 2016 keine pathologischen Befunde festhalten können. Schliesslich berichtete Dr. med. I._______, anhand der vorliegenden Unterlagen sei eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau ab dem 17. Dezember 2014 nachvollziehbar. Die Beurteilung der "Reha 9/15" sei viel zu optimistisch gewesen. In einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit habe nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. 114). 3.1.2 In Kenntnis des Berichts der J._______ GmbH vom 25. Oktober 2017 (act. 120) sowie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (act. 122) vertrat Dr. med. I._______ in ihrem Bericht vom 4. Januar 2018 die Auffassung, dass die vorliegenden Informationen nur von einer "PRT L5 li" sprächen und sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Bauarbeiter, welche gar nicht zur Diskussion stehe, beziehe. Die nachgereichten Unterlagen änderten nichts an der vorangegangenen Beurteilung (act. 124). 3.2 3.2.1 Im Bericht der J._______ GmbH vom 17. August 2015 über die neurochirurgische Sprechstunde wurde die vom 11. bis 15. August 2015 dauernde Hospitalisation sowie ein Bandscheibenvorfall auf Niveau LWK5/SWK1 links mit Radikulopathie (ICD-10: M51.1) erwähnt. Weiter wurde berichtet, am 11. August 2015 sei eine mikrochirurgische Sequesterktomia mit einer Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK5/SWK1 durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich unauffällig gestaltet. Der Versicherte sei in subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wundverhältnissen mit noch leichtem Wundschmerz entlassen worden (act. 96). 3.2.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht der H._______ Klinik (...) vom 21. September 2015 betreffend die vom 26. August bis 15. September 2015 dauernde Rehabilitation wurde ausgeführt, aus sozialmedizinischer Sicht bestünden Leistungseinschränkungen hinsichtlich Zwangsstellungen des Rumpfes und Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Tätigkeiten unter Erschütterungen und Vibrationen. Die letzte Tätigkeit könne der Versicherte nach einer Rekonvaleszenzzeit unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen weiter ausüben. Unter den Diagnosen wurde der Bandscheibenvorfall in Höhe LWK5/SWK1 mit Radikulopathie und die am 11. August 2015 durchgeführte mikrochirurgische Sequesterektomie, mit einer Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK5/SWK1 (ICD-10: Z98.8) erwähnt und weiter berichtet, objektiv zeige sich zur abschliessenden Untersuchung ein freier, flüssiger Gang, eine reizfreie postoperative Narbe im LWS-Bereich, ein leichter Druckschmerz an den Dornfortsätzen im mittleren LWS-Bereich, ISG links leicht druckdolent, rechts druckschmerzfrei, keine akuten Nervenwurzelreizzeichen im Sinne von Laségue'schem und Bragard'schem Zeichen sowie keine sensomotorischen Ausfälle der oberen sowie der unteren Extremitäten. Bei der Einschätzung des Behandlungsergebnisses stimmten die subjektiven und objektiven Befunde überein. Die Entlassung des Versicherten erfolge als arbeitsunfähig. Der Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit sollte vom weiterbehandelnden Arzt festgestellt werden (act. 108 und 111). 3.2.3 Im Bericht der J._______ GmbH vom 28. September 2015 über die neurochirurgische Sprechstunde wurde berichtet, die Lumboischialgien seien nicht mehr vorhanden. Bei Drehbewegungen würden im Bereich des Rumpfes linksseitige Rückenschmerzen auftreten. Schmerzmittel würden seit drei Wochen nicht mehr eingenommen. Es handle sich um einen regelrechten Verlauf nach Operation eines Bandscheibenvorfalls. Aufgrund der körperlichen Tätigkeit des Versicherten werde geraten, die Arbeitsunfähigkeit bis Mitte November zu verlängern. Danach sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauarbeiter möglich (act. 97). 3.2.4 Gemäss Bericht der Ambulanz-Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses C._______ vom 27. September 2016 geriet der Versicherte am 20. Mai 2014 unter einen Trailer, wobei er sich an der linken Hüfte, am linken Knie und im Bereich der LWS verletzte. Zufolge dieses Unfallereignisses wurde ihm für die Zeit vom 20. bis 30. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 17. Dezember 2014 wurde ihm aufgrund von Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 23. Dezember 2014 bescheinigt. Nach der am 26. Mai 2015 erfolgten Kontrolluntersuchung war er ab diesem Datum arbeitsunfähig (act. 94 und 95). Gemäss der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2017 war der Versicherte ab dem 26. Mai 2015 bis zum 4. Februar 2017 vollständig arbeitsunfähig (act. 8 und 11). 3.2.5 Dr. med. K._______, Facharzt für Orthopädie, erwähnte in seinem - im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls zu berücksichtigenden (vgl. zur Ausdehnung des Anfechtungs- resp. Streitgegenstands BGE 130 V 501 E. 1.2, BGE 130 V 138 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1) - Bericht vom 25. Mai 2018 unter dem Titel "Gesundheitsschäden" eine Minderbelastbarkeit bei chronischem Lendenwirbelsäulen-Bein-Schmerzsyndrom linksbetont bei einem Zustand nach Lendenwirbelsäulenoperation am 11. August 2015 mit mikrochirurgischer Sequestrektomie und Diskotomie mittels Flavektomie in Höhe LWK 5/SWK 1 bei Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 links sowie bei aktuell im MRT gesicherten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Spondylarthrose und daraus resultierenden knöchernen Nervenlocheinengungen bei LWK 5/SWK 1 beidseits sowie bei arthromuskulärer Dysbalance mit Muskelspann- und Gelenkfunktionsstörungen der Lendenwirbelsäulen-Iliosakralgelenk-Gesäss-Hüftregion und ein sensibles S1-Wurzelreizsyndrom links. Dr. med. K._______ war der Auffassung, dass der Versicherte - unter Berücksichtigung der Einsatzbeschränkungen (ohne Nässe und Kälte, häufiges Bücken, Heben, Tragen von Lasten, etc.) - leichte Arbeit noch regelmässig verrichten könne. Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter könne der Versicherte nur noch unter drei Stunden pro Tag ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Versicherten leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und im Gehen mit Gelegenheit zum Haltungswechsel in Wechselschicht zumutbar. Eine angepasste Arbeit könne vollzeitlich verrichtet werden. Die festgestellten Einsatzbeschränkungen bestünden seit dem 16. November 2015 (B-act. 11 Beilage 5). 3.3 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnahmen von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. I._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich kein Zweifel, obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dr. med. I._______ standen Informationsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anamnesen zur Verfügung. Ihre Stellungnahmen berücksichtigen einerseits die Leiden des Beschwerdeführers und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in somatischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dass Dr. med. I._______ über keinen Facharzttitel auf den Gebieten der Orthopädie, (Unfall-)Chirurgie und/oder Neurochirurgie verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Sie verfügt mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können, zumal ihr zahlreiche fachärztliche Berichte - insbesondere auch derjenige von Dr. med. K._______ vom 25. Mai 2018 (vgl. E. 3.2.5 hiervor und E. 3.3.1 und 3.3.4 hiernach) - zur Verfügung standen. Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte und kann unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). 3.3.1 Hinsichtlich der angestammte Tätigkeit ergibt sich, dass gemäss ärztlichem Entlassungsbericht der H._______ Klinik (...) vom 21. September 2015 (act. 108 und 111) sowie laut Bericht der J._______ GmbH vom 28. September 2015 (act. 97) noch davon ausgegangen wurde, dass die angestammte Tätigkeit nach einer Rekonvaleszenzzeit und unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen ab der zweiten Novemberhälfte wieder möglich ist. Wie Dr. med. I._______ zu Recht festgestellt hat, erwies sich die Beurteilung der H._______ Klinik (...) als viel zu optimistisch. So musste auch die ab 1. Dezember 2015 durchgeführte Massnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben in die Tätigkeit als Maurer (anfänglich 4 Stunden täglich, nachher Steigerung von "8 Stunden täglich mit 50 %") zufolge Zunahme der Beschwerden am 11. Juli 2016 abgebrochen werden (act. 33 S. 2, 36 bis 38, 40, 41, 43 S. 1, 44). Dass eine Rückkehr in den Bauberuf ausgeschlossen war, wurde schliesslich auch im neurochirurgischen Sprechstundenbericht der J._______ GmbH vom 28. Juli 2016 festgehalten (act. 29 und 35 S. 3). Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit Dr. med. I._______ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem Bau keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr aufweist. Die von Dr. med. I._______ attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden, zumal sie weitestgehend mit der Beurteilung von Dr. med. K._______ übereinstimmt, wonach der Versicherte die bisherige Arbeit auf dem Bau nur noch unter drei Stunden täglich ausüben könne. 3.3.2 Ebenfalls zu keinen Beanstandungen führt der Umstand, dass Dr. med. I._______ davon ausging, dass für die Zeit vom 11. August bis Ende September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Der Grund hierfür liegt im Umstand, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2015 operiert worden und anschliessend vom 26. August bis 15. September 2015 zu medizinischen Rehabilitationszwecken ganztägig ambulant hospitalisiert war (act. 78 S. 4, 87 S. 10). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG nicht massgebend ist, ob er - entsprechend der Auffassung der J._______ GmbH vom 28. September 2015 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) - bis Mitte November 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen war. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit so oder so deutlich über 40 % betragen hatte. 3.3.3 Betreffend den für den Rentenanspruch relevanten Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. E. 2.6 hiervor) ging Dr. med. I._______ vom 17. Dezember 2014 aus. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bezüglich des Beginns nicht auf das Unfalldatum vom 20. Mai 2014 abgestellt werden kann, denn zufolge dieses Unfallereignisses wurde dem Beschwerdeführer nur für eine relativ kurze Zeit (vom 20. bis 30. Mai 2014) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Obwohl ihm im Anschluss an die Verlaufskontrolle vom 17. Dezember 2014 ebenfalls eine bloss vom 17. bis 23. Dezember 2014 dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (vgl. E. 3.2.4 hiervor), ist mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. I._______, wonach seit dem 14. Dezember 2014 und für die Zukunft keine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem Bau mehr bestehe (vgl. E. 3.1.1 hiervor), zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Beginn der gesetzlichen einjährigen Wartezeit im Dezember 2014 auszugehen. Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG war somit im Dezember 2015 erfüllt. 3.3.4 Betreffend die zumutbare Verweisungstätigkeit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit ab Dezember 2015 gemäss den Ausführungen von Dr. med. I._______ eine vollständige Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit besteht. Diese schlüssige und überzeugende Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der Beurteilung von Dr. med. K._______, wonach der Versicherte leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr pro Tag verrichten könnte (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Nichts anderes ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der H._______ Klinik (...) vom 21. September 2015, denn auch aufgrund deren Beurteilung war es dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt möglich, leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten im Ausmass von sechs Stunden und mehr täglich auszuüben (vgl. E. 3.2.2 hiervor und act. 108 S. 2). 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem 17. Dezember 2014 nicht mehr zumutbar ist und die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG im Dezember 2015 erfüllt war. In einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit besteht jedoch nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit (Dezember 2015) eine vollständige Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Rente ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a und c in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt sind und ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 IVG frühestens ab Mai 2016 eine IV-Rente ausgerichtet werden kann (vgl. E. 3. hiervor). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG im Dezember 2015 beendet, sodass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab diesem Zeitpunkt bestehen kann. Der Einkommensvergleich ist somit für das Jahr 2015 vorzunehmen. 4.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1). 4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 131 V 51 E. 5.1.2). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 125) ging die Vorinstanz von einem hypothetischen Valideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 69'875.- (inkl. 13. Monatslohn) aus (act. 115). Dieses angenommene Valideneinkommen lässt sich mit Blick auf die Angaben der Arbeitgeberin nicht beanstanden (act. 57 S. 3 Ziffern 2.11 resp. 2.12). 4.4 4.4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; AHI 1999 S. 238 E. 1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). 4.4.2 Im Rahmen der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens ging die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss vom Totalwert (Männer) der LSE 2012 (zur generellen Anwendbarkeit vgl. BGE 142 V 178), Kompetenzniveau 1, aus (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79). Mit Blick auf das für den Einkommensvergleich massgebliche Jahr 2015 (vgl. E. 4.1 hiervor) bilden jedoch die statistischen Erhebungen des Jahres 2014 die massgebliche Grundlage. Der entsprechende Wert belief sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2014 auf monatlich brutto Fr. 5'312.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (vgl. www.bfs.admin.ch Statistiken finden Arbeit und Erwerb Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnniveau - Schweiz privater und öffentlicher Sektor monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor Download Tabelle Tabelle TA1_tirage_skill_level; zuletzt besucht am 29. April 2019). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76; vgl. www.bfs.admin.ch Statistiken finden Arbeit und Erwerb Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit Arbeitszeit Normalarbeitsstunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2015 Download Tabelle Abschnitte A-S [Total]; zuletzt besucht am 29. April 2019) und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2014 bis 2015 (2014: 103.2; 2015: 103.5; vgl. Tabelle T1.1.10, Männer, Abschnitte B bis S [Ziffern 05 bis 96]; vgl. www.bfs.admin.ch Statistiken finden Arbeit und Erwerb Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnentwicklung Tabelle Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 [NOGA08]; zuletzt besucht am 29. April 2019) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66'646.-. Unter Berücksichtigung des - von der Vorinstanz zu Gunsten des Versicherten vorgenommenen - leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % (zum Entfall des leidensbedingten Abzugs bei Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 1 bei vollem Beschäftigungsgrad in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit vgl. Urteil des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_630/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1 und 3.2) resultiert somit ein massgebliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'981.- pro Jahr. 4.5 Aufgrund des vorstehend Dargelegten resultiert aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'875.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 59'981.- ein rentenausschliessender IV-Grad von 14 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3). Damit ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG nicht erfüllt.
5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm die nötige Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit an ein anderes Tätigkeitsfeld fehle (B-act. 1 S. 2), ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen angepassten Arbeit nachzugehen. Da er seine Erwerbsfähigkeit durch die Aufnahme einer zumutbaren, leidensadaptierten Verweisungstätigkeit wiederherstellen könnte, ist auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens führt, weshalb von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden konnte (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 6.2.2 und C-3191/2012 vom 8. August 2013 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen und 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Kundenbetreuerin selber angegeben hatte, nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben zu sein und in Deutschland eine Vollzeitstelle zu suchen (act. 109 S. 1).
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 im Ergebnis als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Februar 2018 (Eingangsstempel) als unbegründet abzuweisen ist.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205 E. 4) hat keinen An-spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: