opencaselaw.ch

C-788/2008

C-788/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-09 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 15. November 2007 beantragte der aus Vavuniya/Sri Lanka stammende B._______ (geboren 1964; nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich lebenden Cousin A._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2008 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die allgemeine Lage in der Herkunftsregion lasse den Schluss auf eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Der Gesuchsteller, sein Schwager, sei verheiratet und habe zwei schulpflichtige Kinder. Sowohl er als auch seine Ehefrau seien als Lehrkräfte angestellt. Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche Beweismittel, darunter die Bestätigung der Schulbehörde, dass dem Gesuchsteller unbezahlter Urlaub von einem Monat gewährt werde, eine beglaubigte Erklärung des Gesuchstellers über die Familienverhältnisse sowie ein Arztzeugnis den Gastgeber betreffend. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer gab mit Eingaben vom 31. März 2008 und vom 5. April 2008 unaufgefordert weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4 Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 122 II 485 E. 3, 122 II 234 E. 4.e, 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).

E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).

E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.

E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.

E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: November 2008, besucht am 4. März 2009). Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch im ganzen Land vor, auch in der Hauptstadt Colombo. Seit einer Bombenexplosion vor einem Kleidergeschäft am 28. November 2007, wurden weitere Anschläge auf zivile Ziele (Busse und Bahnhöfe) verübt. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr angespannt. Zuletzt fand am 20. Februar 2009 ein LTTE-Angriff mit einem Leichtflugzeug auf ein Regierungsgebäude in der Innenstadt von Colombo statt (Quellen: Reisehinweise des Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand: 12. Februar 2009, besucht am 4. März 2009, Reisehinweise des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: 21. Februar 2009, besucht am 4. März 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).

E. 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) ist ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich übrigens in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten beiden Monaten dieses Jahres fort: Im genannten Zeitraum reichten 126 Personen aus Sri Lanka ein Asylgesuch ein, im gleichen Zeitraum 2009 waren es 305 (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und S. 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Themen > Statistiken).

E. 7.5 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.

E. 7.6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe nicht alle Sachverhaltselemente berücksichtigt. Er weist darauf hin, dass der Gesuchsteller verheiratet sei und zwei schulpflichtige Kinder habe. Sowohl der Gesuchsteller als auch dessen Ehefrau seien als Lehrer tätig. Für die Dauer des Besuches in der Schweiz habe sich die Ehefrau bereit erklärt, alleine für die Kinder zu sorgen. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung nicht zur persönlichen Situation des Gesuchstellers, obwohl ihr die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung standen. In ihrer Vernehmlassung führt sie dann jedoch aus, sie habe eine umfassende Prüfung der Unterlagen vorgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Gesuchstellers, zumindest auf Vernehmlassungsstufe, in ihre Beurteilung mit einbezogen hat. Dass sie die persönlichen Verhältnisse weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in ihren Erwägungen explizit erwähnt hat, mag zwar unter dem Aspekt der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 12 VwVG) bzw. der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) fragwürdig erscheinen. Ob die Vorinstanz mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG), kann vorliegend offen bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfungsbefugnis hat (vgl. E. 2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag die persönliche Situation des Gesuchstellers, wie sie sich aus den Akten ergibt und die auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde, die Bedenken bezüglich der gesicherten Wiederausreise nicht zu beseitigen.

E. 7.7 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 45jährigen verheirateten Vater zweier Kinder im Alter von 10 bzw. 8 Jahren. Sowohl er als auch seine Ehefrau sind gemäss der mit Eingabe vom 31. März 2008 eingereichten Belege an der gleichen Schule als Lehrer tätig; der Gesuchsteller seit Januar 2008 (also nach Einreichung des Einreisegesuches), seine Ehefrau seit 1999. Auf den ersten Blick könnten die familiären und beruflichen Pflichten sowie die Tatsache, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Besuchsaufenthaltes seine Ehefrau und die beiden Kinder in der Heimat zurücklassen würde, durchaus Anlass für eine günstige Prognose geben. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland später nachfolgen zu lassen. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Sri Lanka stetig am Steigen und die Sicherheitslage im Norden des Landes prekär ist, wurde bereits erwähnt. So rät auch das EDA von Reisen ins gesamte Gebiet nördlich der Strassen A12 und A11 (Puttalam - Anurudhapura - Polonnaruwa) ab, wozu auch Vavuniya gehört (Quelle: Reisehinweise auf der Webseite des EDA, www.eda.admin.ch, besucht am 4. März 2009). Andererseits lebt mit dem Beschwerdeführer offenbar mindestens eine dem Gesuchsteller bekannte Person in der Schweiz. Aus den Akten wird nicht ganz klar, wie genau das Verhältnis der beiden Männer zueinander ist. Im Visumsgesuch und im Einladungsschreiben ist von "cousin" die Rede, die Bestätigung der Schulbehörde vom 3. November 2007 erwähnt einen "sick brother in Switzerland"; in der Beschwerdeschrift hingegen schreibt der Beschwerdeführer von "Schwager". Wie es sich damit genau verhält, muss nicht abschliessend geklärt werden, da offenbar ein Bezug vorhanden ist, aus dem heraus beim Gesuchsteller der Wunsch entstehen könnte, ebenfalls in der Schweiz zu leben. Dies insbesondere, weil die Situation in Vavuniya gemäss Einschätzungen einer Gruppe von Vertretern von verschiedenen Organisationen, darunter das Centre for Policy Alternatives (CPA), welche die Region Vavuniya im September 2008 besuchten, unübersichtlich sei und sich zunehmend verschlechtere. So leide die Zivilbevölkerung unter anderem unter Gesetzlosigkeit, Folterungen, Entführungen und Schutzgelderpressungen. Zudem verschwänden Personen spurlos. Es herrsche ein Klima der Angst und des gegenseitigen Misstrauens, so dass die erwähnten Übergriffe kaum je gemeldet würden. Die Versorgungslage verschlechtere sich zusehends. Auch sei die Bewegungsfreiheit empfindlich eingeschränkt (Quelle: www.reliefweb.int > Countries & Emergencies > Updates by Sector > Protection/Human Rights/Rule of Law besucht am 5. März 2009; vgl. auch die zahlreichen neueren Berichte unterschiedlicher Berichterstatter auf der gleichen Webseite).

E. 7.8 Unter den gegebenen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass nicht genügend Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. Durch die seit dem Erlass der Verfügung eingetretene Verschlechterung der Situation im Norden Sri Lankas kann die Beurteilung, bei der das Bundesverwaltungsgericht sich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides abstützt (oben E. 2), nicht anders ausfallen.

E. 8 Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-788/2008 {T 0/2} Urteil vom 9. März 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Am 15. November 2007 beantragte der aus Vavuniya/Sri Lanka stammende B._______ (geboren 1964; nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich lebenden Cousin A._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2008 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die allgemeine Lage in der Herkunftsregion lasse den Schluss auf eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Der Gesuchsteller, sein Schwager, sei verheiratet und habe zwei schulpflichtige Kinder. Sowohl er als auch seine Ehefrau seien als Lehrkräfte angestellt. Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche Beweismittel, darunter die Bestätigung der Schulbehörde, dass dem Gesuchsteller unbezahlter Urlaub von einem Monat gewährt werde, eine beglaubigte Erklärung des Gesuchstellers über die Familienverhältnisse sowie ein Arztzeugnis den Gastgeber betreffend. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer gab mit Eingaben vom 31. März 2008 und vom 5. April 2008 unaufgefordert weitere Unterlagen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 122 II 485 E. 3, 122 II 234 E. 4.e, 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: November 2008, besucht am 4. März 2009). Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch im ganzen Land vor, auch in der Hauptstadt Colombo. Seit einer Bombenexplosion vor einem Kleidergeschäft am 28. November 2007, wurden weitere Anschläge auf zivile Ziele (Busse und Bahnhöfe) verübt. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr angespannt. Zuletzt fand am 20. Februar 2009 ein LTTE-Angriff mit einem Leichtflugzeug auf ein Regierungsgebäude in der Innenstadt von Colombo statt (Quellen: Reisehinweise des Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch, Stand: 12. Februar 2009, besucht am 4. März 2009, Reisehinweise des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: 21. Februar 2009, besucht am 4. März 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) ist ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich übrigens in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2008 die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte, wobei sich die Anzahl wegen der Eskalation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten beiden Monaten dieses Jahres fort: Im genannten Zeitraum reichten 126 Personen aus Sri Lanka ein Asylgesuch ein, im gleichen Zeitraum 2009 waren es 305 (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und S. 9, Monatsstatistiken 2008 und 2009, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Themen > Statistiken). 7.5 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 7.6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe nicht alle Sachverhaltselemente berücksichtigt. Er weist darauf hin, dass der Gesuchsteller verheiratet sei und zwei schulpflichtige Kinder habe. Sowohl der Gesuchsteller als auch dessen Ehefrau seien als Lehrer tätig. Für die Dauer des Besuches in der Schweiz habe sich die Ehefrau bereit erklärt, alleine für die Kinder zu sorgen. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung nicht zur persönlichen Situation des Gesuchstellers, obwohl ihr die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung standen. In ihrer Vernehmlassung führt sie dann jedoch aus, sie habe eine umfassende Prüfung der Unterlagen vorgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Gesuchstellers, zumindest auf Vernehmlassungsstufe, in ihre Beurteilung mit einbezogen hat. Dass sie die persönlichen Verhältnisse weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in ihren Erwägungen explizit erwähnt hat, mag zwar unter dem Aspekt der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 12 VwVG) bzw. der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) fragwürdig erscheinen. Ob die Vorinstanz mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG), kann vorliegend offen bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfungsbefugnis hat (vgl. E. 2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag die persönliche Situation des Gesuchstellers, wie sie sich aus den Akten ergibt und die auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde, die Bedenken bezüglich der gesicherten Wiederausreise nicht zu beseitigen. 7.7 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 45jährigen verheirateten Vater zweier Kinder im Alter von 10 bzw. 8 Jahren. Sowohl er als auch seine Ehefrau sind gemäss der mit Eingabe vom 31. März 2008 eingereichten Belege an der gleichen Schule als Lehrer tätig; der Gesuchsteller seit Januar 2008 (also nach Einreichung des Einreisegesuches), seine Ehefrau seit 1999. Auf den ersten Blick könnten die familiären und beruflichen Pflichten sowie die Tatsache, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Besuchsaufenthaltes seine Ehefrau und die beiden Kinder in der Heimat zurücklassen würde, durchaus Anlass für eine günstige Prognose geben. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland später nachfolgen zu lassen. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Sri Lanka stetig am Steigen und die Sicherheitslage im Norden des Landes prekär ist, wurde bereits erwähnt. So rät auch das EDA von Reisen ins gesamte Gebiet nördlich der Strassen A12 und A11 (Puttalam - Anurudhapura - Polonnaruwa) ab, wozu auch Vavuniya gehört (Quelle: Reisehinweise auf der Webseite des EDA, www.eda.admin.ch, besucht am 4. März 2009). Andererseits lebt mit dem Beschwerdeführer offenbar mindestens eine dem Gesuchsteller bekannte Person in der Schweiz. Aus den Akten wird nicht ganz klar, wie genau das Verhältnis der beiden Männer zueinander ist. Im Visumsgesuch und im Einladungsschreiben ist von "cousin" die Rede, die Bestätigung der Schulbehörde vom 3. November 2007 erwähnt einen "sick brother in Switzerland"; in der Beschwerdeschrift hingegen schreibt der Beschwerdeführer von "Schwager". Wie es sich damit genau verhält, muss nicht abschliessend geklärt werden, da offenbar ein Bezug vorhanden ist, aus dem heraus beim Gesuchsteller der Wunsch entstehen könnte, ebenfalls in der Schweiz zu leben. Dies insbesondere, weil die Situation in Vavuniya gemäss Einschätzungen einer Gruppe von Vertretern von verschiedenen Organisationen, darunter das Centre for Policy Alternatives (CPA), welche die Region Vavuniya im September 2008 besuchten, unübersichtlich sei und sich zunehmend verschlechtere. So leide die Zivilbevölkerung unter anderem unter Gesetzlosigkeit, Folterungen, Entführungen und Schutzgelderpressungen. Zudem verschwänden Personen spurlos. Es herrsche ein Klima der Angst und des gegenseitigen Misstrauens, so dass die erwähnten Übergriffe kaum je gemeldet würden. Die Versorgungslage verschlechtere sich zusehends. Auch sei die Bewegungsfreiheit empfindlich eingeschränkt (Quelle: www.reliefweb.int > Countries & Emergencies > Updates by Sector > Protection/Human Rights/Rule of Law besucht am 5. März 2009; vgl. auch die zahlreichen neueren Berichte unterschiedlicher Berichterstatter auf der gleichen Webseite). 7.8 Unter den gegebenen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass nicht genügend Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. Durch die seit dem Erlass der Verfügung eingetretene Verschlechterung der Situation im Norden Sri Lankas kann die Beurteilung, bei der das Bundesverwaltungsgericht sich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides abstützt (oben E. 2), nicht anders ausfallen. 8. Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: