Rentenanspruch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
E. 2 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. November 2009 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. November 2009 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7869/2009 Urteil vom 2. Februar 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein erstes Leistungsbegehren von X._______ mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 (IV-act. 127) rechtskräftig abgewiesen hat; dass X._______ am 13. Juni 2007 bei der IVSTA ein neues Leistungsbegehren eingereicht hat (IV-act. 131); dass die IVSTA das neue Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. November 2009 (IV-act. 158) abgewiesen hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat; dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde weitere medizinische Unterlagen für die Zeit bis zum Verfügungserlass beigelegt hat; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 21. September 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe zufolge der per 1. April 2010 aufgehobenen zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kosovo keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung; dass die IVSTA im Rahmen ihrer Vernehmlassung aus obgenanntem Grund auf eine Würdigung der medizinischen Unterlagen verzichtete; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innert Frist geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind; dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat; dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht angefochten wurde; dass der zuständige Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 31. Mai 2011 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C-4828/2010 sistiert hat; dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist; dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, sodass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist; dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist; dass somit - entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Meinung - das Leistungsbegehren nicht bereits mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abzuweisen ist; dass die IVSTA zu Unrecht darauf verzichtet hat, auch die neuen, im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen, welche vor Verfügungserlass datieren, zu berücksichtigen und zu würdigen; dass aus dem Arztbericht von Dr. A._______, Neuropsychiater, vom 25. Mai 2009 (act. 1.2) hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer psychoorganischen Störung sowie an einer somatoformen Schmerzstörung leide; dass die Beurteilung dieser Diagnosen rechtsprechungsgemäss durch einen Facharzt in Psychiatrie zu erfolgen hat (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.3, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396); dass auch Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2009 ausführt, aufgrund der in den Akten attestierten Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht seien die Akten einem Psychiater zur Würdigung vorzulegen; dass vorliegend lediglich eine äusserst kurze Stellungnahme von Dr. med. C._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD vom 12. Juli 2009 vorliegt; dass Dr. med. C._______ zwar als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung erwähnt, die Auswirkungen der Störung nicht unter Berücksichtigung allfälliger Begleiterkrankungen etc. diskutiert, sondern lediglich - entgegen der Einschätzung der untersuchenden Ärzte - festhält, dass die Störung nicht invalidisierend sei; dass diese Würdigung mangels Beurteilung der Überwindbarkeit der Erkrankung den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, diese Praxis bestätigend: Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2 ff.); dass somit der Sachverhalt durch die Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden ist; dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4); dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge; dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und welcher zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 9. November 2009 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: