Einreise
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 3 Die Beschwerdeführer sind als "Mitbeteiligte" (Gastgeber und Eltern) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 4 Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit auf Schweizerboden berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (vgl. Art. 4 ANAG). Damit räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreisegesuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei - mitunter aber visumspflichtig - sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Bestimmungen).
E. 5 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wiederausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 6 Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA).
E. 7 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.1 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefriedigend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach Westeuropa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 7.2 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 5 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 7.3 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 25-jährigen, ledigen Mann, der arbeitslos ist (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuchs). Vor diesem Hintergrund darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal bereits seine Eltern, und damit enge Beziehungspersonen definitiv in die Schweiz übersiedelt sind. Solchen Umständen gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches durchaus Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie beispielsweise der Eingeladene), die im Heimatland möglicherweise mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Problemen zu kämpfen haben, ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Eingeladenen zumindest als schwierig einzustufen sein. Der Einwand auf Beschwerdeebene, der Eingeladene wolle im Kosovo leben, muss daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Umso weniger, als ebenfalls die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise äusserte.
E. 7.4 Nach dem Gesagten besteht deshalb die erhebliche Gefahr, dass der Eingeladene nicht zuletzt aufgrund der schlechten Zukunftsperspektiven in seinem Land bestrebt sein könnte, sich wie zahlreiche seiner Landsleute längerfristig in der Schweiz niederzulassen. Die Wiederausreise ist somit nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise ihres Sohnes garantieren würden, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Im Übrigen verpflichten sich Gastgeber - mit unterzeichneter Garantieerklärung - in erster Linie dazu, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise ihres Gastes zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEA). Nicht garantieren können sie dagegen für die fristgerechte Ausreise ihres Gastes. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, die Wiederausreise sei nicht gewährleistet.
E. 8 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 7. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 226 235 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-771/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. April 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Andreas Trommer; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf I._______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Am 22. März 2006 ersuchte I._______ (geb. 1982; Serbien/Kosovo) beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinen Eltern (Beschwerdeführer) in Basel. Die Schweizerische Vertretung überwies das Gesuch in der Folge an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid. B. Nachdem weitere Abklärungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde vorgenommen worden waren, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Weitern oblägen dem Eingeladenen in seinem Ursprungsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung einer Einreisebewilligung für ihren Sohn. Zur Begründung machen sie geltend, sie hätten ihren Sohn seit langem nicht gesehen und könnten ihn in diesem Jahr auch nicht in der Heimat besuchen. Gleichzeitig garantieren sie für die Rückkehr vor Ablauf des Visums. Ihr Sohn wolle im Kosovo leben. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aufgrund der gemachten Erfahrungen werde eine restriktive Visumspolitik verfolgt und das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise grundsätzlich hoch eingeschätzt. Davon sei nur abzuweichen, wenn dem Betreffenden im Herkunftsland besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Dies treffe im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu, da der Gesuchsteller jung, ledig und arbeitslos sei. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. August 2006 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist verstrich jedoch ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
3. Die Beschwerdeführer sind als "Mitbeteiligte" (Gastgeber und Eltern) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit auf Schweizerboden berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (vgl. Art. 4 ANAG). Damit räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreisegesuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei - mitunter aber visumspflichtig - sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Bestimmungen).
5. Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art 1 sowie Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wiederausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA).
7. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.1. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefriedigend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach Westeuropa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7.2. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 5 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7.3. Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 25-jährigen, ledigen Mann, der arbeitslos ist (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuchs). Vor diesem Hintergrund darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal bereits seine Eltern, und damit enge Beziehungspersonen definitiv in die Schweiz übersiedelt sind. Solchen Umständen gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches durchaus Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie beispielsweise der Eingeladene), die im Heimatland möglicherweise mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Problemen zu kämpfen haben, ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Eingeladenen zumindest als schwierig einzustufen sein. Der Einwand auf Beschwerdeebene, der Eingeladene wolle im Kosovo leben, muss daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Umso weniger, als ebenfalls die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise äusserte. 7.4. Nach dem Gesagten besteht deshalb die erhebliche Gefahr, dass der Eingeladene nicht zuletzt aufgrund der schlechten Zukunftsperspektiven in seinem Land bestrebt sein könnte, sich wie zahlreiche seiner Landsleute längerfristig in der Schweiz niederzulassen. Die Wiederausreise ist somit nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums - auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer für die rechtzeitige Rückreise ihres Sohnes garantieren würden, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Im Übrigen verpflichten sich Gastgeber - mit unterzeichneter Garantieerklärung - in erster Linie dazu, die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise ihres Gastes zu übernehmen, die dem Gemeinwesen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEA). Nicht garantieren können sie dagegen für die fristgerechte Ausreise ihres Gastes. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, die Wiederausreise sei nicht gewährleistet.
8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 7. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 226 235 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand am: