Rente
Sachverhalt
A. Der 1944 geborene spanische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) hielt sich ab 1965 für mehrere Jahre als Saisonnier arbeitshalber in der Schweiz auf, wo er im Baugewerbe tätig war und entrichtete die Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV). Anschliessend kehrte er wieder in seine Heimat zurück, wo er bis heute lebt (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 1,2,7). B. Nachdem im Juli 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch zum Bezug einer schweizerischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingegangen war (SAK-act. 1, S. 1 ff.), sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2009 (SAK-act. 8) eine monatliche Rente von Fr. 90.- ab Oktober 2009 zu. C. In der Folge verlangte der Versicherte mehrmals die Revision der Verfügung vom 9. September 2009. C.a Mit Schreiben vom 31. August 2011 (Eingang bei der Vorinstanz am 20. September 2011, vgl. SAK-act. 9) machte er gegenüber der Vorinstanz geltend, ihm seien in der Verfügung vom 9. September 2009 die Jahre 1973-1976, in welchen er für die B._______ in C._______ gearbeitet habe, nicht berücksichtigt worden, weshalb er eine Rentenrevision beantrage. C.b Am 31. Oktober 2011 gelangte der Versicherte schriftlich an die Fremdenkontrolle für das Baugewerbe in D._______, welche sein Schreiben zuständigkeitshalber an die Vorinstanz übermittelte (Eingang bei der Vorinstanz am 10. November 2011, vgl. SAK-act. 10). Darin machte er erneut geltend, die Jahre 1972-1976 seien vergessen worden und führte weiter aus, er habe in den genannten Jahren mit seinem Bruder E._______ bei denselben Unternehmen in der Schweiz gearbeitet. C.c Nachdem sich der Versicherte über den spanischen Versicherungsträger an die spanische Botschaft gewandt hatte, ersuchte diese am 30. März 2012 bei der Vorinstanz im Namen des Versicherten um eine Rentenrevision (SAK-act. 14). C.d Der nunmehr ab Januar 2013 durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger, Ourense (Spanien, vgl. Vollmacht SAK-act. 17, S. 17), vertretene Versicherte beantragte am 29. Januar 2013 wiederum eine Rentenrevision, den Erlass einer neuen Verfügung sowie die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung mit der Begründung, es seien beitragspflichtige Jahre nicht berücksichtigt worden. Es sei eine Anfrage bei der heutigen F._______ in G._______ vorzunehmen. Dem Schreiben wurden verschiedene Dokumente beigelegt (Beilagen zu SAK-act. 17). C.e Im Schreiben vom 27. Mai 2013 (SAK-act. 20) schliesslich führte der Versicherte aus, es sei von erheblicher Bedeutung, wenn drei Beitragsjahre nicht mit einbezogen worden seien, obwohl die Nachweise vorlägen. Sollte die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten, werde darum gebeten, diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. D. Die Vorinstanz antwortete dem Versicherten wie folgt: D.a Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Versicherten vom 31. August 2011 nicht ein (SAK-act. 13). Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG müsse eine allfällige Einsprache innerhalb von 30 Tagen erhoben werden, weshalb die Verfügung vom 9. September 2009 rechtskräftig geworden sei. Im Rahmen einer Wiedererwägung könne die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, sie sei dazu aber nicht verpflichtet. Bei einer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sei zwar grundsätzlich auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, falls es sich aber nur um eine neue Beurteilung schon bekannter Tatsachen oder Beweismittel, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, handle, so sei eine Überprüfung ausgeschlossen. Da nur eine Bestätigung der Saison-Aufenthalte des Bruders eingereicht worden sei, werde nicht auf das Begehren vom 31. August 2011 eingetreten. D.b Nach einer Nachfrage seitens des Versicherten (SAK-act. 18) teilte die Vorinstanz diesem mit Schreiben vom 16. Mai 2013 (SAK-act. 19) mit, es werde auf das wiederholte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, da der Versicherte erst etwa 2 Jahre nach Erlass der Verfügung vom 9. September 2009 sinngemäss um Wiedererwägung gebeten habe; gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sei die Verwaltung aber nicht dazu gehalten, auf ein solches Wiedererwägungsgesuch einzutreten. D.c Auf die Eingabe des Versicherten vom 27. Mai 2013 (vgl. dazu Bst. C.e hiervor) antwortete die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (SAK-act. 21). Darin hielt sie fest, betreffend das Wiedererwägungsgesuch sei bei der offensichtlichen Unrichtigkeit ein restriktiver Massstab anzulegen. Erscheine die Beurteilung aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, so scheide die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Weiter führte sie aus, dass für eine allfällige Revision die erheblichen neuen Tatsachen innert 90 Tagen nach deren Entdeckung hätten geltend gemacht werden müssen, weshalb das Revisionsbegehren vom 27. Mai 2013 offensichtlich verspätet gestellt worden sei, zumal der zugrunde liegende Rentenentscheid dem Versicherten spätestens Ende Oktober 2009 eröffnet worden sei, womit die 90-tägige Frist spätestens Ende Januar 2010 geendet habe. Aus diesem Grund könne auf das Revisionsgesuch vom 27. Mai 2013 nicht eingetreten werden. E. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2013 (SAK-act. 25) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf den Revisionsantrag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2013 bzw. 27. Mai 2013 einzutreten, es seien alle und einzig die tatsächlich geleisteten Beiträge des Beschwerdeführers zu ermitteln, die Höhe der bisher gewährten Altersrente sei zu überprüfen und es sei die richtig berechnete Altersrente ab dem 1. Oktober 2009, unter Abzug der bisher geleisteten Rentenbeträge auszuzahlen. Ebenso wurde eine angemessene Parteientschädigung beantragt (Akten im Beschwerdeverfahren C-4191/2013 [B1-act.]1). F. Mit unangefochten gebliebenem Urteil C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 (SAK-act. 36) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten (nach Rechtskraft des Urteils) zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz. Hinsichtlich des Revisionsgesuchs habe die Vorinstanz unterlassen, das Einspracheverfahren durchzuführen, weshalb die Beschwerde mithin als Einsprache gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 zu qualifizieren sei, deren Beurteilung in die Zuständigkeit der Vorinstanz falle (vgl. E. 4.2). G. In der Folge trat die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (SAK-act. 39). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Einhaltung der 90-tägigen Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens sei nicht erfüllt, da seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung und dem ersten Schreiben des Beschwerdeführers vom Oktober 2011 mehr als zwei Jahre vergangen seien. H. Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Februar 2015 (Eingang: 9. Februar 2015) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Januar 2015 und die Berücksichtigung der Beitragszeiten für die Jahre 1973 bis 1976 bei der Berechnung der Rentenhöhe beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1). I. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. März 2015 (Eingang: 7. April 2015) an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und deren Begründung fest (B-act. 7). K. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingaben vom 17. April 2015 auf die Einreichung einer Duplik (B-act. 10). L. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2017 (B-act. 13) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben sich zu einer allfälligen Motivsubstitution der angefochten Verfügung zu äussern. Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. März 2017 eine solche befürwortete (B-act. 14), liess sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, vorliegend den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
E. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015, mit welchem die Vorinstanz auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die fehlerhafte Eröffnung der Rentenverfügung vom 9. September 2009 sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem sich die Vorinstanz zunächst geweigert habe, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, wurde darüber bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 (E. 2. und 4.) abschliessend befunden. Auf die erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 4 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass Art. 53 ATSG keine Revisionsfrist vorsehe und die Frist von Art. 67 VwVG vorliegend nicht anwendbar sei. Hingegen gelange Art. 24 ATSG zur Anwendung, welcher eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsehe. Eine Verjährung sei jedoch aufgrund der rechtzeitigen Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Vorinstanz hingegen ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer, mit seiner ersten Eingabe vom 31. August 2011 die 90-tägige Revisionsfrist verpasst habe.
E. 4.1 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35).
E. 4.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).
E. 4.3 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
E. 4.4 Mit dem Begriff Entdecken meint die Bestimmung Tatsachen, die zum Zeitpunkt, in dem der Entscheid gefällt wurde, bereits vorlagen, indessen (noch) nicht bekannt waren. Als "neu" gelten nach der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Revision von Gerichtsentscheiden im Sinne von Art. 137 Bst. b des Bundesgerichtspflegegesetzes (OG, BS 3 531) in seiner bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht als neu gilt ein Element im Revisionsverfahren, das lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 25 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen zudem "erheblich" und damit geeignet sein, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Urteil des BGer 8C_720/2009 v. 15. Februar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss auf das Revisionsgesuch eingetreten werden.
E. 4.5 Das Auffinden von Beweismitteln bezieht sich auf Konstellationen, bei denen Tatsachen zwar bekannt gewesen sind, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Dabei muss es sich um ein bisher nicht bekanntes Rechtsmittel handeln. Auf das Kriterium der Erheblichkeit wurde beim Auffinden von Beweismitteln bewusst verzichtet, da es nicht bereits im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern erst bei der materiellen Entscheidung Berücksichtigt werden soll (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 28-31 zu Art. 53 ATSG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung der Beweismittel zuvor möglich war. Dabei kann nur angerufen werden, was trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (vgl. dazu BGE 122 V 273). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen.
E. 4.6 Art. 53 Abs. 1 ATSG ordnet keine Revisionsfristen an. Es handelt sich demnach um einen Anwendungsfall von Art. 55 Abs. 1 ATSG, wonach sich die in den Art. 27 - 74 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG bestimmen. Folglich ist die in Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Regelung massgebend (so auch Kieser, a.a.O., N. 38 zu Art. 53 ATSG). Es ist somit eine relative 90-tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt (vgl. dazu SVR 2012 IV Nr. 36; Urteil des BGer 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).
E. 5.1 Auf die unter den Parteien umstrittene Frage, ob die 90-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsbegehrens eingehalten ist, braucht vorliegend jedoch nicht näher eingegangen zu werden, denn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Beitragsjahre 1973 - 1976 stellen keine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Vielmehr finden sich entsprechende Angaben - soweit aktenkundig zumindest bis zum Jahr 1974 - bereits in den Antragsunterlagen zur Altersrente, welche der spanische Versicherungsträger der Vorinstanz mittels Formular E 202 (SAK-act. 3) übermittelte. So in den beigelegten Formularen E 207 über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten (Ziff. 7, SAK-act. 1 S. 12) E 205 über den Versicherungsverlauf von Beschäftigungszeiten (Ziff. 8, SAK-act. 3 S. 3), in der Bestätigung der H._______ vom 1. April 2009 über die Beschäftigungszeiten (SAK-act. 2 S. 1, SAK-act. 14 S. 5). Ob die weiteren Beschäftigungszeiten bis 1976 bei der I._______, wie sie aus den aktenkundigen Bestätigungen (SAK-act. 25 S. 21 -27) hervorgehen, bei der Antragstellung ebenfalls bekannt waren lässt sich nicht eruieren, aber auch nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet verneinen, zumal er geltend macht, er habe dem spanischen Versicherungsträger angegeben, dass er bis Dezember 1976 in der Schweiz beschäftigt gewesen sei (vgl. hierzu Urteil BVGer C-4191/2013 E. 2.2).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Rentenverfügung vom 9. September 2009 die fraglichen Beitragszeiten in den Jahren 1974-1976 nicht berücksichtigt und in den Berechnungsgrundlagen auch nicht erwähnt (SAK-act. 8). Nachdem der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt, wie erwähnt (vorne E. 5.1), wusste, dass seiner Ansicht nach weitere Versicherungsjahre in der Schweiz zu berücksichtigen gewesen wären, hätte er seine Rügen innerhalb der 30-tätigen Einsprachefrist vorbringen müssen. Der Beschwerdeführer hat seinen Einwand jedoch erst am 31. August 2011 bei der Vorinstanz vorgebracht als die Rentenverfügung unangefochten bereits in Rechtskraft erwachsen war.
E. 5.3 Demzufolge ist die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, zu Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5.4 Wird wie vorliegend beabsichtigt, die Beschwerde mit substituierter Begründung abgewiesen, ist den Parteien vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.4). Daher wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2017 Gelegenheit gegeben, sich dahingehend zu äussern, falls die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Motivsubstitution zu schützen wäre, weil die geltend gemachten zusätzlichen Beitragsjahre 1973-1976 keine neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Aart. 53 Abs. 1 ATSG darstellen würden, weshalb die Revisionsvoraussetzungen bereits aus diesem Grund nicht gegeben wären (in diesem Sinne vgl. E. 5.1 und 5.2 oben). Die Vorinstanz unterstützte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 eine entsprechende Motivsubstitution. Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen.
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz allenfalls wiedererwägungsweise auf das Gesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.
E. 6.1 Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Verweis auf BBl 1991 II 262). Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt demnach weiterhin im Ermessen des Versicherungsträgers. Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1 m.w.H.).
E. 6.2 Da die Wiedererwägung, wie bereits gesagt, das verwaltungsinterne - nicht aber das daran anschliessende Verwaltungsgerichtsverfahren - betrifft, und - wie oben dargelegt, kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwägung seitens der Vorinstanz besteht (vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 35 zu Art. 61), besteht vorliegend auch kein Raum dafür, die formell rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2009 im vorliegenden Gerichtsverfahren wiederzuerwägen, zumal auch keine Revisionsgründe gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2015 mittels substituierter Begründung (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136) nach den vorliegenden Erwägungen zu schützen.
E. 8 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Es folgt das Urteilsdispositiv)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. März 2017 zur Kenntnis) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-768/2015 Urteil vom 16. Mai 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Höhe der mit Verfügung vom 9. September 2009 zugesprochenen Altersrente, Begehren um Revision der Rentenverfügung; Einspracheentscheid SAK vom 5. Januar 2015. Sachverhalt: A. Der 1944 geborene spanische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) hielt sich ab 1965 für mehrere Jahre als Saisonnier arbeitshalber in der Schweiz auf, wo er im Baugewerbe tätig war und entrichtete die Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV). Anschliessend kehrte er wieder in seine Heimat zurück, wo er bis heute lebt (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 1,2,7). B. Nachdem im Juli 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch zum Bezug einer schweizerischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingegangen war (SAK-act. 1, S. 1 ff.), sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2009 (SAK-act. 8) eine monatliche Rente von Fr. 90.- ab Oktober 2009 zu. C. In der Folge verlangte der Versicherte mehrmals die Revision der Verfügung vom 9. September 2009. C.a Mit Schreiben vom 31. August 2011 (Eingang bei der Vorinstanz am 20. September 2011, vgl. SAK-act. 9) machte er gegenüber der Vorinstanz geltend, ihm seien in der Verfügung vom 9. September 2009 die Jahre 1973-1976, in welchen er für die B._______ in C._______ gearbeitet habe, nicht berücksichtigt worden, weshalb er eine Rentenrevision beantrage. C.b Am 31. Oktober 2011 gelangte der Versicherte schriftlich an die Fremdenkontrolle für das Baugewerbe in D._______, welche sein Schreiben zuständigkeitshalber an die Vorinstanz übermittelte (Eingang bei der Vorinstanz am 10. November 2011, vgl. SAK-act. 10). Darin machte er erneut geltend, die Jahre 1972-1976 seien vergessen worden und führte weiter aus, er habe in den genannten Jahren mit seinem Bruder E._______ bei denselben Unternehmen in der Schweiz gearbeitet. C.c Nachdem sich der Versicherte über den spanischen Versicherungsträger an die spanische Botschaft gewandt hatte, ersuchte diese am 30. März 2012 bei der Vorinstanz im Namen des Versicherten um eine Rentenrevision (SAK-act. 14). C.d Der nunmehr ab Januar 2013 durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger, Ourense (Spanien, vgl. Vollmacht SAK-act. 17, S. 17), vertretene Versicherte beantragte am 29. Januar 2013 wiederum eine Rentenrevision, den Erlass einer neuen Verfügung sowie die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung mit der Begründung, es seien beitragspflichtige Jahre nicht berücksichtigt worden. Es sei eine Anfrage bei der heutigen F._______ in G._______ vorzunehmen. Dem Schreiben wurden verschiedene Dokumente beigelegt (Beilagen zu SAK-act. 17). C.e Im Schreiben vom 27. Mai 2013 (SAK-act. 20) schliesslich führte der Versicherte aus, es sei von erheblicher Bedeutung, wenn drei Beitragsjahre nicht mit einbezogen worden seien, obwohl die Nachweise vorlägen. Sollte die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten, werde darum gebeten, diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. D. Die Vorinstanz antwortete dem Versicherten wie folgt: D.a Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Versicherten vom 31. August 2011 nicht ein (SAK-act. 13). Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG müsse eine allfällige Einsprache innerhalb von 30 Tagen erhoben werden, weshalb die Verfügung vom 9. September 2009 rechtskräftig geworden sei. Im Rahmen einer Wiedererwägung könne die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, sie sei dazu aber nicht verpflichtet. Bei einer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sei zwar grundsätzlich auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, falls es sich aber nur um eine neue Beurteilung schon bekannter Tatsachen oder Beweismittel, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können, handle, so sei eine Überprüfung ausgeschlossen. Da nur eine Bestätigung der Saison-Aufenthalte des Bruders eingereicht worden sei, werde nicht auf das Begehren vom 31. August 2011 eingetreten. D.b Nach einer Nachfrage seitens des Versicherten (SAK-act. 18) teilte die Vorinstanz diesem mit Schreiben vom 16. Mai 2013 (SAK-act. 19) mit, es werde auf das wiederholte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, da der Versicherte erst etwa 2 Jahre nach Erlass der Verfügung vom 9. September 2009 sinngemäss um Wiedererwägung gebeten habe; gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sei die Verwaltung aber nicht dazu gehalten, auf ein solches Wiedererwägungsgesuch einzutreten. D.c Auf die Eingabe des Versicherten vom 27. Mai 2013 (vgl. dazu Bst. C.e hiervor) antwortete die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (SAK-act. 21). Darin hielt sie fest, betreffend das Wiedererwägungsgesuch sei bei der offensichtlichen Unrichtigkeit ein restriktiver Massstab anzulegen. Erscheine die Beurteilung aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, so scheide die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Weiter führte sie aus, dass für eine allfällige Revision die erheblichen neuen Tatsachen innert 90 Tagen nach deren Entdeckung hätten geltend gemacht werden müssen, weshalb das Revisionsbegehren vom 27. Mai 2013 offensichtlich verspätet gestellt worden sei, zumal der zugrunde liegende Rentenentscheid dem Versicherten spätestens Ende Oktober 2009 eröffnet worden sei, womit die 90-tägige Frist spätestens Ende Januar 2010 geendet habe. Aus diesem Grund könne auf das Revisionsgesuch vom 27. Mai 2013 nicht eingetreten werden. E. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2013 (SAK-act. 25) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf den Revisionsantrag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2013 bzw. 27. Mai 2013 einzutreten, es seien alle und einzig die tatsächlich geleisteten Beiträge des Beschwerdeführers zu ermitteln, die Höhe der bisher gewährten Altersrente sei zu überprüfen und es sei die richtig berechnete Altersrente ab dem 1. Oktober 2009, unter Abzug der bisher geleisteten Rentenbeträge auszuzahlen. Ebenso wurde eine angemessene Parteientschädigung beantragt (Akten im Beschwerdeverfahren C-4191/2013 [B1-act.]1). F. Mit unangefochten gebliebenem Urteil C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 (SAK-act. 36) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten (nach Rechtskraft des Urteils) zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz. Hinsichtlich des Revisionsgesuchs habe die Vorinstanz unterlassen, das Einspracheverfahren durchzuführen, weshalb die Beschwerde mithin als Einsprache gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 zu qualifizieren sei, deren Beurteilung in die Zuständigkeit der Vorinstanz falle (vgl. E. 4.2). G. In der Folge trat die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (SAK-act. 39). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Einhaltung der 90-tägigen Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens sei nicht erfüllt, da seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung und dem ersten Schreiben des Beschwerdeführers vom Oktober 2011 mehr als zwei Jahre vergangen seien. H. Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Februar 2015 (Eingang: 9. Februar 2015) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Januar 2015 und die Berücksichtigung der Beitragszeiten für die Jahre 1973 bis 1976 bei der Berechnung der Rentenhöhe beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1). I. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). J. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. März 2015 (Eingang: 7. April 2015) an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und deren Begründung fest (B-act. 7). K. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingaben vom 17. April 2015 auf die Einreichung einer Duplik (B-act. 10). L. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2017 (B-act. 13) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben sich zu einer allfälligen Motivsubstitution der angefochten Verfügung zu äussern. Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. März 2017 eine solche befürwortete (B-act. 14), liess sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, vorliegend den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015, mit welchem die Vorinstanz auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die fehlerhafte Eröffnung der Rentenverfügung vom 9. September 2009 sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem sich die Vorinstanz zunächst geweigert habe, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, wurde darüber bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 (E. 2. und 4.) abschliessend befunden. Auf die erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
4. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass Art. 53 ATSG keine Revisionsfrist vorsehe und die Frist von Art. 67 VwVG vorliegend nicht anwendbar sei. Hingegen gelange Art. 24 ATSG zur Anwendung, welcher eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsehe. Eine Verjährung sei jedoch aufgrund der rechtzeitigen Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Vorinstanz hingegen ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer, mit seiner ersten Eingabe vom 31. August 2011 die 90-tägige Revisionsfrist verpasst habe. 4.1 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). 4.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.). 4.3 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 4.4 Mit dem Begriff Entdecken meint die Bestimmung Tatsachen, die zum Zeitpunkt, in dem der Entscheid gefällt wurde, bereits vorlagen, indessen (noch) nicht bekannt waren. Als "neu" gelten nach der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Revision von Gerichtsentscheiden im Sinne von Art. 137 Bst. b des Bundesgerichtspflegegesetzes (OG, BS 3 531) in seiner bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht als neu gilt ein Element im Revisionsverfahren, das lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 25 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen zudem "erheblich" und damit geeignet sein, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Urteil des BGer 8C_720/2009 v. 15. Februar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss auf das Revisionsgesuch eingetreten werden. 4.5 Das Auffinden von Beweismitteln bezieht sich auf Konstellationen, bei denen Tatsachen zwar bekannt gewesen sind, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Dabei muss es sich um ein bisher nicht bekanntes Rechtsmittel handeln. Auf das Kriterium der Erheblichkeit wurde beim Auffinden von Beweismitteln bewusst verzichtet, da es nicht bereits im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern erst bei der materiellen Entscheidung Berücksichtigt werden soll (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 28-31 zu Art. 53 ATSG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung der Beweismittel zuvor möglich war. Dabei kann nur angerufen werden, was trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (vgl. dazu BGE 122 V 273). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen. 4.6 Art. 53 Abs. 1 ATSG ordnet keine Revisionsfristen an. Es handelt sich demnach um einen Anwendungsfall von Art. 55 Abs. 1 ATSG, wonach sich die in den Art. 27 - 74 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG bestimmen. Folglich ist die in Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Regelung massgebend (so auch Kieser, a.a.O., N. 38 zu Art. 53 ATSG). Es ist somit eine relative 90-tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt (vgl. dazu SVR 2012 IV Nr. 36; Urteil des BGer 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2). 5. 5.1 Auf die unter den Parteien umstrittene Frage, ob die 90-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsbegehrens eingehalten ist, braucht vorliegend jedoch nicht näher eingegangen zu werden, denn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Beitragsjahre 1973 - 1976 stellen keine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Vielmehr finden sich entsprechende Angaben - soweit aktenkundig zumindest bis zum Jahr 1974 - bereits in den Antragsunterlagen zur Altersrente, welche der spanische Versicherungsträger der Vorinstanz mittels Formular E 202 (SAK-act. 3) übermittelte. So in den beigelegten Formularen E 207 über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten (Ziff. 7, SAK-act. 1 S. 12) E 205 über den Versicherungsverlauf von Beschäftigungszeiten (Ziff. 8, SAK-act. 3 S. 3), in der Bestätigung der H._______ vom 1. April 2009 über die Beschäftigungszeiten (SAK-act. 2 S. 1, SAK-act. 14 S. 5). Ob die weiteren Beschäftigungszeiten bis 1976 bei der I._______, wie sie aus den aktenkundigen Bestätigungen (SAK-act. 25 S. 21 -27) hervorgehen, bei der Antragstellung ebenfalls bekannt waren lässt sich nicht eruieren, aber auch nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet verneinen, zumal er geltend macht, er habe dem spanischen Versicherungsträger angegeben, dass er bis Dezember 1976 in der Schweiz beschäftigt gewesen sei (vgl. hierzu Urteil BVGer C-4191/2013 E. 2.2). 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Rentenverfügung vom 9. September 2009 die fraglichen Beitragszeiten in den Jahren 1974-1976 nicht berücksichtigt und in den Berechnungsgrundlagen auch nicht erwähnt (SAK-act. 8). Nachdem der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt, wie erwähnt (vorne E. 5.1), wusste, dass seiner Ansicht nach weitere Versicherungsjahre in der Schweiz zu berücksichtigen gewesen wären, hätte er seine Rügen innerhalb der 30-tätigen Einsprachefrist vorbringen müssen. Der Beschwerdeführer hat seinen Einwand jedoch erst am 31. August 2011 bei der Vorinstanz vorgebracht als die Rentenverfügung unangefochten bereits in Rechtskraft erwachsen war. 5.3 Demzufolge ist die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, zu Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5.4 Wird wie vorliegend beabsichtigt, die Beschwerde mit substituierter Begründung abgewiesen, ist den Parteien vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.4). Daher wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2017 Gelegenheit gegeben, sich dahingehend zu äussern, falls die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Motivsubstitution zu schützen wäre, weil die geltend gemachten zusätzlichen Beitragsjahre 1973-1976 keine neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Aart. 53 Abs. 1 ATSG darstellen würden, weshalb die Revisionsvoraussetzungen bereits aus diesem Grund nicht gegeben wären (in diesem Sinne vgl. E. 5.1 und 5.2 oben). Die Vorinstanz unterstützte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 eine entsprechende Motivsubstitution. Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz allenfalls wiedererwägungsweise auf das Gesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. 6.1 Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Verweis auf BBl 1991 II 262). Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt demnach weiterhin im Ermessen des Versicherungsträgers. Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1 m.w.H.). 6.2 Da die Wiedererwägung, wie bereits gesagt, das verwaltungsinterne - nicht aber das daran anschliessende Verwaltungsgerichtsverfahren - betrifft, und - wie oben dargelegt, kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwägung seitens der Vorinstanz besteht (vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 35 zu Art. 61), besteht vorliegend auch kein Raum dafür, die formell rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2009 im vorliegenden Gerichtsverfahren wiederzuerwägen, zumal auch keine Revisionsgründe gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2015 mittels substituierter Begründung (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136) nach den vorliegenden Erwägungen zu schützen.
8. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. März 2017 zur Kenntnis)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: