Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener albanischer Staatsangehöriger, der sich zuvor während zehn Jahren in Italien aufgehalten hatte, verheiratete sich am 15. Februar 2008 in Solothurn mit einer hier niederlassungsberechtigten serbischen Staatsangehörigen. Gestützt auf diesen Eheschluss wurde sein Aufenthalt im Kanton Solothurn geregelt. Mit Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 19. November 2008 wurde den Ehegatten das Getrenntleben gestattet. Am 10. März 2010 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Ausreise wurde ihm Frist bis zum 31. Mai 2010 gesetzt. Diese Frist wurde später auf Gesuch hin noch um zwei Monate bis Ende Juli 2010 verlängert. Die Ehe wurde am 27. Mai 2010 geschieden. B. In der kurzen Zeit seines geregelten Aufenthalts in der Schweiz kam der Beschwerdeführer verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. August 2008 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 7. Januar 2009 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 45.00 km/h) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.- verurteilt. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2010 wurde er wegen wiederholter Missachtung eines zivilrichterlichen Verbots (Parkbeschränkung) zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Im Mai 2010 eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft im Zusammenhang mit umfangreichen bandenmässig begangenen Einbruchs- und Folgedelikten ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Am 7. Juli 2010 wurde er festgenommen und bis zum 27. September 2010 in Untersuchungshaft gehalten. Danach wurde er von der kantonalen Migrationsbehörde in Ausschaffungshaft versetzt und am 30. September 2010 auf dem Luftweg nach Italien ausgeschafft. C. Mit Verfügung vom 29. September 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Sie begründete die Fernhaltemassnahme damit, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm erwirkten Vorstrafen und im Zusammenhang mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht auf Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese gefährde. Zudem habe er in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden müssen. D. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Die erwirkten Vorstrafen lägen schon lange zurück und dürften beim Entscheid über ein Einreiseverbot kaum beachtlich sein. Die im Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Diebstahls und der Sachbeschädigung bestreite er. Er habe lediglich - in Unkenntnis dessen, was die Täter beabsichtigten - Fahrdienste zum Tatort geleistet und Diebesgut entgegengenommen. Ihm drohe im vermutlich schlechtesten Fall eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl und wegen Hehlerei. Bloss leichtere oder einmalige Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung könnten die Verhängung einer Fernhaltemassnahme aber kaum je rechtfertigen. E. In einer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in einer Replik vom 21. Februar 2011 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. G. In einer Eingabe vom 28. Oktober 2011 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass er am 8. September 2011 in Albanien eine Schweizer Bürgerin geheiratet habe. H. Mit Schreiben vom 14. September 2012 schliesslich liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren in Bezug auf zwei Fälle (Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs [begangen am 13. April 2010], sowie Vorwurf des Diebstahls, evtl. der Hehlerei [begangen vom 18. bis 20. Juni 2010]) eingestellt worden sei und in einem weiteren Fall (Vorwurf der Gehilfenschaft zu Diebstahl und zu Hausfriedensbruch sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition) zu einer Verurteilung geführt habe. Gegen den entsprechenden Strafbefehl vom 22. August 2012 habe er Einsprache erhoben; zum einen, weil er zurzeit gezwungenermassen landesabwesend sei und zum andern, weil das Strafmass (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von sechs Monaten) unangemessen hoch ausgefallen sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 In seiner letzten Eingabe vom 14. September 2012 lässt der Beschwerdeführer beiläufig rügen, es sei ihm bei der Verhängung des Einreiseverbots das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme am 29. September 2010 die Möglichkeit einräumte, sich zu einer allfällig über ihn zu verhängenden Fernhaltemassnahme zu äussern. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und gab dabei unterschriftlich zu Protokoll, dass er kein Einreiseverbot möchte und auch inskünftig in der Schweiz verbleiben wolle. Das Protokoll wurde von der kantonalen Migrationsbehörde an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.
E. 4.1 Das Einreiseverbot ist in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geregelt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 29. September 2010. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 S. 8881 und AS 2010 S. 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM - unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 4.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot vorab auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Dieser Fernhaltegrund der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 unverändert übernommen; diesbezüglich kann auf das neue Recht abgestellt werden. Gleich verhält es sich mit dem von der Vorinstanz ebenfalls angerufenen Fernhaltegrund der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft. Auch dieser altrechtliche Fernhaltegrund (Art. 67 Abs. 1 Bst. d AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008) wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. c weitgehend übernommen. Was schliesslich den (von der Vorinstanz angezogenen) altrechtlichen Fernhaltegrund der Ausschaffung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008) betrifft, so wurde dieser im Zuge der Gesetzesrevision zwar gestrichen, allerdings mit der Begründung, es müsse in solchen Fällen künftig gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werden (BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenommene starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorzunehmen ist (vgl. BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG).
E. 5.1 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
E. 5.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Verbrechen und Vergehen fallen grundsätzlich unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
E. 6 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich namentlich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben können) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).
E. 7.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal vom 22. August 2012 wurde der Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zu Diebstahl, zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten - bei einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt. Mit einer Delinquenz dieser Art hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne weiteres verwirklicht. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27. September 2010 der kantonalen Migrationsbehörde übergeben, von dieser in Ausschaffungshaft versetzt und am 30. September 2010 aus der Schweiz ausgeschafft wurde. Damit wurde auch ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG gesetzt. Nicht erfüllt hingegen wäre ein Tatbestand nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b AuG, wurde dem Beschwerdeführer doch von der zuständigen Behörde eine angemessene Ausreisefrist eingeräumt, die er schon deshalb nicht wahrnehmen konnte, weil er sich anschliessend in Untersuchungshaft befand.
E. 7.2 Dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal vom 22. August 2012 angefochten haben will, tut nichts zur Sache. Denn den Sachverhalt, wie er dem Urteil zugrunde gelegt wurde, scheint er nicht ernsthaft in Frage stellen zu wollen. Thema seiner Einsprache ist offenbar nur das ausgefällte Strafmass. Tritt hinzu, dass eine administrative Fernhaltemassnahme nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft. Ob eine solche besteht und gegebenenfalls wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8374/2007 vom 21. Januar 2009, E.6.1).
E. 8.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. überarbeitete Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 133 f.).
E. 8.2.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die sich während ihrer Anwesenheit in der Schweiz der Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen bzw. der Widerhandlungen gegen einschlägige Bestimmungen des Waffengesetzes schuldig machen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass solche Delinquenz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Fernhaltemassnahmen zur Folge haben kann.
E. 8.2.2 In subjektiver Hinsicht wiegt das dem Beschwerdeführer vorgehaltene, massnahmeauslösende Fehlverhalten entgegen seiner eigenen Einschätzung nicht leicht. Aus dem mehrfach erwähnten Strafbefehl vom 22. August 2012 zu schliessen, hatte er am Abend des 5. Juni 2010 mehrere ihm bekannte Personen auf deren Bitte hin mit seinem Auto transportiert, sie am gewünschten Zielort abgesetzt, sich danach weisungsgemäss mit dem Auto vorübergehend entfernt, um sich dann auf telefonische Aufforderung hin wieder vor Ort zu begeben und seine Passagiere abzuholen. Daraufhin begab man sich gemeinsam in seine Wohnung, wo ihm ein Teil des soeben erbeuteten umfangreichen Diebesgutes (Uhren, Schmuck und Waffen im Gesamtwert von über 160'000 Franken) gezeigt wurde. Am nächsten Tag erhielt er (als Entgelt für seine Dienste) Teile des Schmucks, mehrere Uhren und einen Revolver ausgehändigt. Letzteren bewahrte er zunächst während dreier Tage in seiner Wohnung auf, um ihn dann im benachbarten Wald zu verstecken. Tritt hinzu, dass die vorerwähnten Straftaten des Beschwerdeführers in die mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 7. Januar 2009 ausgefällte Probezeit fielen. Nur weil es sich beim jüngsten Vorfall nicht um ein gegenüber dem früheren einschlägiges Delikt handelte, wurde von der Ausfällung einer unbedingten Strafe abgesehen, die Probezeit allerdings auf drei Jahre festgesetzt und diejenige der Vorstrafe um ein Jahr verlängert. Dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum enge Beziehungen zu einem kriminogenen Umfeld pflegte, ergibt sich ohne weiteres aus dem von ihm selbst eingereichten polizeilichen Ermittlungsbericht vom 29. September 2010. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über seine Rufnummern oft in Kontakt mit sog. Prepaid-Nummern stand, die bei Hausdurchsuchungen aufgefunden wurden und niemandem zugeordnet werden konnten, weil sie auf fiktive Namen eingelöst worden waren. Ferner wurde anhand der Standorte seiner Mobil-Telefone und eines von den Tätern benutzten Fahrzeuges festgestellt, dass er sich mit seinen Begleitern nächtelang und scheinbar ziellos durch zahlreiche Gemeinden und Wohnquartiere bewegt hatte. Die Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift lassen zum einen eine Einsicht in die Problematik seines Tuns weitgehend vermissen und andererseits auch nicht erkennen, dass er sich im Nachhinein von seinem kriminogenen Umfeld distanzieren würde. Unklar bleibt auch, was der Beschwerdeführer mit der ihm von seinen Begleitern überlassenen Waffe vorhatte. In Anbetracht der aufgezeigten Verhältnisse kann eine aktuelle erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von der Strafermittlungs- an die Ausländerbehörde übergeben und von letzterer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen wurde. Die Ausreisefrist war inzwischen abgelaufen und der Beschwerdeführer hatte anlässlich seiner Festnahme am 7. Juli 2010 die Absicht geäussert, eine in der Schweiz niedergelassene tschechische Staatsangehörige zu heiraten und anschliessend hier zu bleiben.
E. 8.2.3 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das von der Vorinstanz angenommene erhebliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers zu bestätigen.
E. 8.3.1 Unter dem Aspekt entgegenstehender persönlicher Interessen daran, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden, lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass ein grosser Teil seiner Verwandtschaft in Italien wohne. Aufgrund des Einreiseverbots - welches infolge des Eintrages im Schengener Informationssystem (SIS) für das ganze Gebiet des Schengen-Raums Rechtswirkung zeitigt - werde ihm die Pflege von Kontakten zu diesen Verwandten verwehrt. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass er in der Zwischenzeit am 8. September 2011 in Albanien eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet habe.
E. 8.3.2 Was die Heirat betrifft, so belässt es der Beschwerdeführer bei einem blossen Hinweis, ohne Absichten über die Planung seines künftigen Lebensmittelpunktes bekannt zu geben. Immerhin handelt es sich bei seiner aktuellen Ehegattin um eine Frau kosovarischer Herkunft. Sollten die Ehegatten eine gemeinsame Wohnsitznahme in der Schweiz anstreben, so wäre ihnen unbenommen, ein entsprechendes Aufenthaltsbewilligungsverfahren für den Beschwerdeführer einzuleiten; dies unbesehen eines bestehenden Einreiseverbots.
E. 8.3.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Beeinträchtigung persönlicher Kontakte zu Verwandten in Italien kann auf die Erwägungen unter Ziff. 6 vorstehend verwiesen werden. Er übersieht, dass ein ausgeschriebenes Einreiseverbot zwar die Ausstellung eines vollgültigen Schengen-Visums, nicht aber diejenige eines nationalen Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausschliesst. Der Beschwerdeführer begründet im Übrigen nicht weiter, weshalb die Wahrung solcher Kontakte nur durch Einreisen nach Italien möglich sein sollte.
E. 9 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Fernhaltemassnahme sowohl von ihrem Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 14)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Beilage: Dossier SO [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7677/2010 Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Alexander Kunz, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener albanischer Staatsangehöriger, der sich zuvor während zehn Jahren in Italien aufgehalten hatte, verheiratete sich am 15. Februar 2008 in Solothurn mit einer hier niederlassungsberechtigten serbischen Staatsangehörigen. Gestützt auf diesen Eheschluss wurde sein Aufenthalt im Kanton Solothurn geregelt. Mit Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 19. November 2008 wurde den Ehegatten das Getrenntleben gestattet. Am 10. März 2010 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Ausreise wurde ihm Frist bis zum 31. Mai 2010 gesetzt. Diese Frist wurde später auf Gesuch hin noch um zwei Monate bis Ende Juli 2010 verlängert. Die Ehe wurde am 27. Mai 2010 geschieden. B. In der kurzen Zeit seines geregelten Aufenthalts in der Schweiz kam der Beschwerdeführer verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. August 2008 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 7. Januar 2009 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 45.00 km/h) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.- verurteilt. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2010 wurde er wegen wiederholter Missachtung eines zivilrichterlichen Verbots (Parkbeschränkung) zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Im Mai 2010 eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft im Zusammenhang mit umfangreichen bandenmässig begangenen Einbruchs- und Folgedelikten ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Am 7. Juli 2010 wurde er festgenommen und bis zum 27. September 2010 in Untersuchungshaft gehalten. Danach wurde er von der kantonalen Migrationsbehörde in Ausschaffungshaft versetzt und am 30. September 2010 auf dem Luftweg nach Italien ausgeschafft. C. Mit Verfügung vom 29. September 2010 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Sie begründete die Fernhaltemassnahme damit, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm erwirkten Vorstrafen und im Zusammenhang mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht auf Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese gefährde. Zudem habe er in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden müssen. D. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Die erwirkten Vorstrafen lägen schon lange zurück und dürften beim Entscheid über ein Einreiseverbot kaum beachtlich sein. Die im Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Diebstahls und der Sachbeschädigung bestreite er. Er habe lediglich - in Unkenntnis dessen, was die Täter beabsichtigten - Fahrdienste zum Tatort geleistet und Diebesgut entgegengenommen. Ihm drohe im vermutlich schlechtesten Fall eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl und wegen Hehlerei. Bloss leichtere oder einmalige Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung könnten die Verhängung einer Fernhaltemassnahme aber kaum je rechtfertigen. E. In einer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in einer Replik vom 21. Februar 2011 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. G. In einer Eingabe vom 28. Oktober 2011 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass er am 8. September 2011 in Albanien eine Schweizer Bürgerin geheiratet habe. H. Mit Schreiben vom 14. September 2012 schliesslich liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren in Bezug auf zwei Fälle (Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs [begangen am 13. April 2010], sowie Vorwurf des Diebstahls, evtl. der Hehlerei [begangen vom 18. bis 20. Juni 2010]) eingestellt worden sei und in einem weiteren Fall (Vorwurf der Gehilfenschaft zu Diebstahl und zu Hausfriedensbruch sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition) zu einer Verurteilung geführt habe. Gegen den entsprechenden Strafbefehl vom 22. August 2012 habe er Einsprache erhoben; zum einen, weil er zurzeit gezwungenermassen landesabwesend sei und zum andern, weil das Strafmass (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von sechs Monaten) unangemessen hoch ausgefallen sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 In seiner letzten Eingabe vom 14. September 2012 lässt der Beschwerdeführer beiläufig rügen, es sei ihm bei der Verhängung des Einreiseverbots das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme am 29. September 2010 die Möglichkeit einräumte, sich zu einer allfällig über ihn zu verhängenden Fernhaltemassnahme zu äussern. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und gab dabei unterschriftlich zu Protokoll, dass er kein Einreiseverbot möchte und auch inskünftig in der Schweiz verbleiben wolle. Das Protokoll wurde von der kantonalen Migrationsbehörde an die Vorinstanz weitergeleitet. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1 Das Einreiseverbot ist in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geregelt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 29. September 2010. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 S. 8881 und AS 2010 S. 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM - unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot vorab auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Dieser Fernhaltegrund der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vom 1. Januar 2011 unverändert übernommen; diesbezüglich kann auf das neue Recht abgestellt werden. Gleich verhält es sich mit dem von der Vorinstanz ebenfalls angerufenen Fernhaltegrund der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft. Auch dieser altrechtliche Fernhaltegrund (Art. 67 Abs. 1 Bst. d AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008) wurde in Art. 67 Abs. 2 Bst. c weitgehend übernommen. Was schliesslich den (von der Vorinstanz angezogenen) altrechtlichen Fernhaltegrund der Ausschaffung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008) betrifft, so wurde dieser im Zuge der Gesetzesrevision zwar gestrichen, allerdings mit der Begründung, es müsse in solchen Fällen künftig gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werden (BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG ist demnach anwendbar, wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenommene starke Einschränkung des Entschliessungsermessens nicht vorzunehmen ist (vgl. BBl 2009 S. 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG). 5. 5.1 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. 5.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Verbrechen und Vergehen fallen grundsätzlich unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813).
6. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (die sich namentlich auch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] ergeben können) die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009). 7. 7.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal vom 22. August 2012 wurde der Beschwerdeführer der Gehilfenschaft zu Diebstahl, zu Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten - bei einer Probezeit von 3 Jahren - verurteilt. Mit einer Delinquenz dieser Art hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne weiteres verwirklicht. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27. September 2010 der kantonalen Migrationsbehörde übergeben, von dieser in Ausschaffungshaft versetzt und am 30. September 2010 aus der Schweiz ausgeschafft wurde. Damit wurde auch ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG gesetzt. Nicht erfüllt hingegen wäre ein Tatbestand nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b AuG, wurde dem Beschwerdeführer doch von der zuständigen Behörde eine angemessene Ausreisefrist eingeräumt, die er schon deshalb nicht wahrnehmen konnte, weil er sich anschliessend in Untersuchungshaft befand. 7.2 Dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal vom 22. August 2012 angefochten haben will, tut nichts zur Sache. Denn den Sachverhalt, wie er dem Urteil zugrunde gelegt wurde, scheint er nicht ernsthaft in Frage stellen zu wollen. Thema seiner Einsprache ist offenbar nur das ausgefällte Strafmass. Tritt hinzu, dass eine administrative Fernhaltemassnahme nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft. Ob eine solche besteht und gegebenenfalls wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8374/2007 vom 21. Januar 2009, E.6.1). 8. 8.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. überarbeitete Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 133 f.). 8.2 8.2.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die sich während ihrer Anwesenheit in der Schweiz der Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen bzw. der Widerhandlungen gegen einschlägige Bestimmungen des Waffengesetzes schuldig machen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass solche Delinquenz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Fernhaltemassnahmen zur Folge haben kann. 8.2.2 In subjektiver Hinsicht wiegt das dem Beschwerdeführer vorgehaltene, massnahmeauslösende Fehlverhalten entgegen seiner eigenen Einschätzung nicht leicht. Aus dem mehrfach erwähnten Strafbefehl vom 22. August 2012 zu schliessen, hatte er am Abend des 5. Juni 2010 mehrere ihm bekannte Personen auf deren Bitte hin mit seinem Auto transportiert, sie am gewünschten Zielort abgesetzt, sich danach weisungsgemäss mit dem Auto vorübergehend entfernt, um sich dann auf telefonische Aufforderung hin wieder vor Ort zu begeben und seine Passagiere abzuholen. Daraufhin begab man sich gemeinsam in seine Wohnung, wo ihm ein Teil des soeben erbeuteten umfangreichen Diebesgutes (Uhren, Schmuck und Waffen im Gesamtwert von über 160'000 Franken) gezeigt wurde. Am nächsten Tag erhielt er (als Entgelt für seine Dienste) Teile des Schmucks, mehrere Uhren und einen Revolver ausgehändigt. Letzteren bewahrte er zunächst während dreier Tage in seiner Wohnung auf, um ihn dann im benachbarten Wald zu verstecken. Tritt hinzu, dass die vorerwähnten Straftaten des Beschwerdeführers in die mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 7. Januar 2009 ausgefällte Probezeit fielen. Nur weil es sich beim jüngsten Vorfall nicht um ein gegenüber dem früheren einschlägiges Delikt handelte, wurde von der Ausfällung einer unbedingten Strafe abgesehen, die Probezeit allerdings auf drei Jahre festgesetzt und diejenige der Vorstrafe um ein Jahr verlängert. Dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum enge Beziehungen zu einem kriminogenen Umfeld pflegte, ergibt sich ohne weiteres aus dem von ihm selbst eingereichten polizeilichen Ermittlungsbericht vom 29. September 2010. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über seine Rufnummern oft in Kontakt mit sog. Prepaid-Nummern stand, die bei Hausdurchsuchungen aufgefunden wurden und niemandem zugeordnet werden konnten, weil sie auf fiktive Namen eingelöst worden waren. Ferner wurde anhand der Standorte seiner Mobil-Telefone und eines von den Tätern benutzten Fahrzeuges festgestellt, dass er sich mit seinen Begleitern nächtelang und scheinbar ziellos durch zahlreiche Gemeinden und Wohnquartiere bewegt hatte. Die Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift lassen zum einen eine Einsicht in die Problematik seines Tuns weitgehend vermissen und andererseits auch nicht erkennen, dass er sich im Nachhinein von seinem kriminogenen Umfeld distanzieren würde. Unklar bleibt auch, was der Beschwerdeführer mit der ihm von seinen Begleitern überlassenen Waffe vorhatte. In Anbetracht der aufgezeigten Verhältnisse kann eine aktuelle erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von der Strafermittlungs- an die Ausländerbehörde übergeben und von letzterer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen wurde. Die Ausreisefrist war inzwischen abgelaufen und der Beschwerdeführer hatte anlässlich seiner Festnahme am 7. Juli 2010 die Absicht geäussert, eine in der Schweiz niedergelassene tschechische Staatsangehörige zu heiraten und anschliessend hier zu bleiben. 8.2.3 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das von der Vorinstanz angenommene erhebliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers zu bestätigen. 8.3 8.3.1 Unter dem Aspekt entgegenstehender persönlicher Interessen daran, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden, lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass ein grosser Teil seiner Verwandtschaft in Italien wohne. Aufgrund des Einreiseverbots - welches infolge des Eintrages im Schengener Informationssystem (SIS) für das ganze Gebiet des Schengen-Raums Rechtswirkung zeitigt - werde ihm die Pflege von Kontakten zu diesen Verwandten verwehrt. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass er in der Zwischenzeit am 8. September 2011 in Albanien eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet habe. 8.3.2 Was die Heirat betrifft, so belässt es der Beschwerdeführer bei einem blossen Hinweis, ohne Absichten über die Planung seines künftigen Lebensmittelpunktes bekannt zu geben. Immerhin handelt es sich bei seiner aktuellen Ehegattin um eine Frau kosovarischer Herkunft. Sollten die Ehegatten eine gemeinsame Wohnsitznahme in der Schweiz anstreben, so wäre ihnen unbenommen, ein entsprechendes Aufenthaltsbewilligungsverfahren für den Beschwerdeführer einzuleiten; dies unbesehen eines bestehenden Einreiseverbots. 8.3.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Beeinträchtigung persönlicher Kontakte zu Verwandten in Italien kann auf die Erwägungen unter Ziff. 6 vorstehend verwiesen werden. Er übersieht, dass ein ausgeschriebenes Einreiseverbot zwar die Ausstellung eines vollgültigen Schengen-Visums, nicht aber diejenige eines nationalen Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausschliesst. Der Beschwerdeführer begründet im Übrigen nicht weiter, weshalb die Wahrung solcher Kontakte nur durch Einreisen nach Italien möglich sein sollte.
9. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die verhängte Fernhaltemassnahme sowohl von ihrem Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 14) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Beilage: Dossier SO [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: