Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1967) stammt aus dem Gebiet der heutigen Republik Serbien. Zwischen 1991 und Ende 1996 hielt sie sich regelmässig mit Saisonbewilligungen zur Arbeit in der Schweiz auf. Nachdem eine weitere Zulassung unter dem inzwischen aufgehobenen Saisonnierstatut nicht mehr möglich war und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung offenbar nicht gegeben waren, musste die Beschwerdeführerin die Schweiz im April 1997 definitiv verlassen. Im Juli 1998 gelangte sie mit einem Besuchsvisum erneut hierher, und am 15. Oktober 1998 heiratete sie in Basel einen Schweizer Bürger (geb. 1954). Auf diese Weise erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. B. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Mitte Oktober 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 20. Januar 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 4. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Alt St. Johann. C. Am 3. Mai 2004 informierte der Ehemann die Vorinstanz schriftlich darüber, dass die Beschwerdeführerin ihn "nach Erhalt des Schweizerpasses umgehend verlassen" und eine eigene Wohnung bezogen ha-be. Ihm sei nun klar, dass sie ihn nur geheiratet habe, um weiterhin in der Schweiz arbeiten und das Schweizer Bürgerrecht erwerben zu können. In einer Begleitnotiz äusserte er sich eingehend zu den Umständen der Heirat, dem Verlauf der Ehe und der Trennung. D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. In Rahmen dieses Verfahrens erhielt sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 19. Dezember 2005 und 14. August 2007 Gebrauch. Dabei argumentierte sie im Wesentlichen, die Ehe sei im rechtserheblichen Zeitraum intakt gewesen. Nach der erleichterten Einbürgerung sei es aber beim Ehemann zu einer abrupten Verhaltensänderung gekommen. Er habe begonnen, sie mehr und mehr verbal zu attackieren und unter Druck zu setzen. So habe er ihr vorgeworfen, sie betrüge ihn. Die solchermassen verursachten Konflikte hätten schliesslich im Juli 2003 zur Trennung geführt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit einem Schreiben vom 30. Dezember 2005 über die Absicht informiert, ihn als Auskunftsperson einvernehmen zu lassen. Gleichzeitig wurde er gebeten, allfällige Einwände gegen eine Teilnahme seiner Ehefrau bzw. deren Rechtsvertreterin an einer solchen Einvernahme geltend zu machen. In einem ersten Schreiben vom 15. Januar 2006 ersuchte er die Vorinstanz um Erstreckung der dazu angesetzten Frist. Gleichzeitig fügte er an, dass sich das Verhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau "in der Zwischenzeit wesentlich verbessert" habe. Auf eine schriftliche Monierung durch die Vorinstanz vom 9. Februar 2006 reagierte er nicht mehr. Die gleichartige Aufforderung der Vorinstanz vom 8. Juni 2007 führte zu einem von der Beschwerdeführerin mit unterzeichneten Schreiben vom 6. Juli 2007, in dem der Ehemann darum ersuchte, das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen, da er "zwischenzeitlich ein gutes Verhältnis" zu seiner Ehefrau aufgebaut habe. Seit sie eine eigene Wohnung habe, verständen sie sich viel besser und sie erwögen, später wieder zusammen eine Wohnung zu beziehen. Auch er habe Fehler begangen und seine Ehefrau sollte dafür nicht büssen. Sie strebten weder eine Gütertrennung noch eine Scheidung an. In einem letzten, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 2. September 2007 schliesslich berichtigte der Ehemann der Beschwerdeführerin, letztere habe die gemeinsame eheliche Wohnung auf sein Verlangen hin verlassen. Des weitern betonte er nochmals, er habe sich gegenüber seiner Ehefrau "nicht immer korrekt" verhalten und es bestehe beiderseits keine Absicht, eine gerichtliche Trennung oder Scheidung zu veranlassen, vielmehr wollten sie ihre Beziehung "weiterhin aufrecht erhalten". E. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen (Heimatkanton) am 3. Oktober 2007 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2007 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter um deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt (Zeugeneinvernahme des Ehemannes und zweier befreundeter Personen) kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen).
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
E. 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 5.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
E. 6 Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
E. 7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende unbestrittene Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war von 1991 bis Ende 1996 mit Saisonbewilligungen in der Schweiz erwerbstätig. Danach fiel die Möglichkeit auch für bisherige Saisonniers weg, weiterhin unter diesem Statut zugelassen zu werden und die Beschwerdeführerin musste die Schweiz definitiv verlassen. Dieser Verpflichtung kam sie allerdings - aus dem Erhebungsbericht des kantonalen Bürgerrechtsdienstes Basel-Stadt vom 26. Juli 2002 zu schliessen - nicht fristgerecht nach. Nach mehreren erfolglosen Versuchen mit einem Visum zu einem befristeten Besuchsaufenthalt eingereist, heiratete sie am 15. Oktober 1998 in Basel einen Schweizer Bürger und erreichte so die erneute Regelung ihres Aufenthalts. Am 19. Oktober 2001 und damit unmittelbar mit Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG stellte sie ein Gesuch um Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 20. Januar 2003 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 4. Februar 2003 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin verfügt. Gemäss Darstellung des Ehegatten (in der Notiz zu seinem Schreiben vom 3. Mai 2004) sofort nach diesem Ereignis, gemäss ihren eigenen Angaben am 1. Juli 2003 zog die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seither leben die Ehegatten getrennt.
E. 7.2 Die Zeit zwischen dem Abschluss des Verfahrens um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und der faktischen Trennung betrug - wenn man der Darstellung der Beschwerdeführerin Glauben schenkt - fünf Monate. Sie bemisst sich derart kurz, dass sich die tatsächliche Vermutung rechtfertigt, wonach die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten vom 20. Januar 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 4. Februar 2003 nicht intakt war. Daran vermag der Einwand grundsätzlich nichts zu ändern, wonach die Ehegatten nach wie vor keine Scheidungsabsichten hegten, vielmehr hofften, die eheliche Gemeinschaft in Zukunft wieder aufnehmen zu können. Von Erheblichkeit ist nicht die Entwicklung in der Beziehung seit der faktischen Trennung, sondern einzig der Zustand der ehelichen Gemeinschaft während des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung.
E. 7.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die dargestellte Vermutung einer im rechtserheblichen Zeitraum nicht intakten Ehe zu widerlegen. Dazu braucht sie nach dem bereits Gesagten nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ehe sei bis unmittelbar nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen. Dann habe ihr Ehemann sein Verhalten ihr gegenüber völlig geändert. Er habe begonnen, sie verbal zu attackieren und unter Druck zu setzen. Er habe ihr vorgeworfen, ihn zu betrügen, und sie aufgefordert, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Seine Äusserungen seien immer feindseliger geworden, so dass sie vermehrt Angst gehabt habe, überhaupt noch nach Hause zu gehen. Dieses Verhalten ihres Ehemannes sei für sie bis heute nicht nachvollziehbar. Als mögliche Ursachen sehe sie ihre eigene starke Arbeitsbelastung und den gegenüber ihrem Ehegatten sehr unterschiedlichen Arbeitsrhythmus (der Ehemann habe seine Arbeit am Morgen schon in aller Frühe begonnen, sie demgegenüber habe ihre Arbeit erst um Mitternacht beendet). Nach einer gemeinsamen Aussprache seien sie zum Schluss gekommen, dass nur eine getrennte Wohnsitznahme zu einer Beruhigung der Situation führen könne. Sie sei daraufhin per 1. Juli 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
E. 7.3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs glaubhaft zu machen. Die Behauptung, wonach sich der Ehemann in seinem Verhalten ihr gegenüber unmittelbar nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung wesentlich verändert haben soll, wirkt konstruiert. Es ist auch kein einigermassen nachvollziehbares Motiv für einen solchen Wandel zu erkennen, behauptet die Beschwerdeführerin doch selbst, dass er sich aktiv für ihre Einbürgerung eingesetzt habe und hält doch auch er nach wie vor an der Beziehung fest. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die berufliche Belastung der Ehegatten unmittelbar vor oder nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung eine wesentliche Veränderung erfahren hätte, könnte eine solche nicht ohne weiteres geeignet sein, eine zuvor während Jahren bestandene und intakte eheliche Gemeinschaft innert weniger Monate faktisch zu Fall zu bringen. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Arbeitspensen und unterschiedlichen Arbeitszeiten schon früher teilweise zu Spannungen geführt hätten. Diese Spannungen seien aber nicht dergestalt gewesen, dass von einem nicht mehr vorhandenen Ehewillen gesprochen werden könne. Weshalb bereits länger bestehende Lebensumstände, die gemäss eigener Darstellung zwar zu gelegentlichen Spannungen, nicht aber zu einer Zerrüttung der Ehe geführt hatten, nun plötzlich und ausgerechnet nach der Einbürgerung der Beschwerdeführerin bei deren Ehemann zu einer massiven Verhaltensänderung und dadurch bedingt zu einer raschen Trennung der Ehe hätten führen sollen, ist nicht nachvollziehbar.
E. 7.3.4 Der Ehemann hat in seiner Notiz zuhanden der Vorinstanz (Schreiben vom 3. Mai 2004) ganz andere Gründe genannt, die zur faktischen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft geführt haben sollen. Demnach sei die Einreise der Beschwerdeführerin zu einem Besuchsaufenthalt von deren früheren Arbeitgeber organisiert und er während dieses Aufenthalts dazu angehalten worden, die Ehe mit ihr einzugehen. Nach der Heirat habe man zwar gemeinsam ein 2½-Zimmer-Logis bezogen, dort aber von Anfang an separate Zimmer bewohnt. Sie hätten keine intimen Beziehungen gepflegt; seine Ehefrau habe das nicht gewollt und ihn immer auf später vertröstet. Selbst die Ferien hätten sie nicht gemeinsam verbracht. Er sei enttäuscht gewesen und habe schon nach 1½ Jahren einen Anwalt konsultiert, sich dann aber von Versprechungen der Beschwerdeführerin hinhalten lassen. Nach Erhalt des Bürgerrechts sei sie sofort und ohne Erklärung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Ehemann hat damit gegenüber der Beschwerdeführerin den Vorwurf erhoben, eine Ehe nur zum Schein und nicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein. Seine diesbezüglichen Schilderungen in besagter Notiz sind detailliert und erscheinen in sich stimmig; sie vermitteln nicht den Eindruck, dass es sich dabei um haltlose Unterstellungen eines (aus welchen Gründen auch immer) gekränkten Ehemannes handeln könnte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Ehemann denn auch die Darstellungsweise in seiner Notiz später nie grundlegend widerrufen. In seinen nachfolgenden Stellungnahmen korrigierte er sich nur gerade darin, dass die Beschwerdeführerin schliesslich nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf seine Aufforderung hin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Im Übrigen liess er es dabei bewenden, eigene Fehler in der Vergangenheit anzudeuten, das aktuelle Verhältnis untereinander zu rühmen, Scheidungsabsichten in Abrede zu stellen und die Einstellung des Nichtigkeitsverfahrens zu fordern.
E. 7.3.5 Die Beschwerdeführerin ging auf die vom Ehemann in seiner Notiz an die Vorinstanz erhobenen Vorwürfe nur punktuell und oberflächlich ein. So bestritt sie im erstinstanzlichen Verfahren und in ihrer Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit der Behauptung ihres Ehemannes, wonach sie ihn nie nackt gesehen habe. Als Ursache für die getrennten Schlafstätten nannte sie Schnarchgeräusche ihres Ehemannes. Auf den zentralen Vorwurf aber, wonach sie sich ihm sexuell während der ganzen Zeit verweigert habe, ging sie mit keinem Wort ein. Statt dessen betonte sie ihr Pflichtbewusstsein und ihren Einsatz in der Führung des Haushalts.
E. 7.3.6 Die Vermutung auf eine im rechtlich relevanten Zeitraum nicht intakte Ehe lässt sich im Übrigen auch mit den vorhandenen schriftlichen Auskünften von Drittpersonen nicht ernsthaft in Frage stellen. In den während des Einbürgerungsverfahrens eingeholten Referenzen werden den Eheleuten seitens befreundeter bzw. bekannter Personen gemeinsame Auftritte im privaten Kreis und in der Öffentlichkeit attestiert. Zwei der Auskunftspersonen verwehren sich gegen die Vermutung, wonach eine Scheinehe vorliegen könnte. Unbesehen der Tatsache, dass der Ehemann in der bereits mehrfach erwähnten Notiz zuhanden der Vorinstanz festgehalten hatte, nicht alle der angerufenen Referenzpersonen würden ihn überhaupt kennen, gilt es zu bedenken, dass bekannte oder befreundete Personen zwar in aller Regel über ein bestimmtes Erscheinungsbild nach aussen, über den wahren Zustand einer Ehe aber nur insoweit Auskunft geben können, als sich die Ehegatten auch tatsächlich entsprechend offenbaren. Letzteres gilt grundsätzlich auch für die beiden Referenzauskünfte, die die Beschwerdeführerin zuhanden des Rechtsmittelverfahrens veranlasste. In beiden Aussagen wird zwar betont, dass die Beschwerdeführerin vorbildlich für ihrem Ehemann geschaut, gekocht, geputzt bzw. ihm zu einem anständigen Äusseren verholfen habe. Selbst wenn dies zutraf, ist damit aber noch nichts über den Zustand der Ehe im rechtserheblichen Zeitraum gesagt. Eine der Auskunftspersonen offenbart sich darüber hinaus als langjähriger Freund des Ehegatten, äussert sich zu den Gründen der Kinderlosigkeit und der getrennten Ferien, attestiert dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein hohes Mass an Eifersucht (was wohl jeder Beziehung schade) und endet in der Feststellung, dass die Ehegatten weder eine Trennung noch eine Scheidung ins Auge fassten und die Beziehung noch eine Chance verdiene. Dass er aber über zentrale Punkte des ehelichen Zusammenlebens nicht informiert gewesen sein konnte, zeigt sich beispielsweise darin, dass er die Kinderlosigkeit (entgegen der Darstellung seines Freundes, des Ehemannes der Beschwerdeführerin) auf eine Unvereinbarkeit mit dem Berufsleben der Beteiligten zurückführte.
E. 8 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Fragen zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 20. Januar 2003 und der erleichterten Einbürgerung am 4. Februar 2004 zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erloschen war, und dass an der Ehe schliesslich nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die Behörden über eine wesentlich Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Der Sachverhalt ist genügend erstellt und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen und auf die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
E. 9 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7578/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Januar 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Dr. iur. Caroline Cron, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1967) stammt aus dem Gebiet der heutigen Republik Serbien. Zwischen 1991 und Ende 1996 hielt sie sich regelmässig mit Saisonbewilligungen zur Arbeit in der Schweiz auf. Nachdem eine weitere Zulassung unter dem inzwischen aufgehobenen Saisonnierstatut nicht mehr möglich war und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung offenbar nicht gegeben waren, musste die Beschwerdeführerin die Schweiz im April 1997 definitiv verlassen. Im Juli 1998 gelangte sie mit einem Besuchsvisum erneut hierher, und am 15. Oktober 1998 heiratete sie in Basel einen Schweizer Bürger (geb. 1954). Auf diese Weise erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. B. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Mitte Oktober 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 20. Januar 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 4. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Alt St. Johann. C. Am 3. Mai 2004 informierte der Ehemann die Vorinstanz schriftlich darüber, dass die Beschwerdeführerin ihn "nach Erhalt des Schweizerpasses umgehend verlassen" und eine eigene Wohnung bezogen ha-be. Ihm sei nun klar, dass sie ihn nur geheiratet habe, um weiterhin in der Schweiz arbeiten und das Schweizer Bürgerrecht erwerben zu können. In einer Begleitnotiz äusserte er sich eingehend zu den Umständen der Heirat, dem Verlauf der Ehe und der Trennung. D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG. In Rahmen dieses Verfahrens erhielt sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 19. Dezember 2005 und 14. August 2007 Gebrauch. Dabei argumentierte sie im Wesentlichen, die Ehe sei im rechtserheblichen Zeitraum intakt gewesen. Nach der erleichterten Einbürgerung sei es aber beim Ehemann zu einer abrupten Verhaltensänderung gekommen. Er habe begonnen, sie mehr und mehr verbal zu attackieren und unter Druck zu setzen. So habe er ihr vorgeworfen, sie betrüge ihn. Die solchermassen verursachten Konflikte hätten schliesslich im Juli 2003 zur Trennung geführt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit einem Schreiben vom 30. Dezember 2005 über die Absicht informiert, ihn als Auskunftsperson einvernehmen zu lassen. Gleichzeitig wurde er gebeten, allfällige Einwände gegen eine Teilnahme seiner Ehefrau bzw. deren Rechtsvertreterin an einer solchen Einvernahme geltend zu machen. In einem ersten Schreiben vom 15. Januar 2006 ersuchte er die Vorinstanz um Erstreckung der dazu angesetzten Frist. Gleichzeitig fügte er an, dass sich das Verhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau "in der Zwischenzeit wesentlich verbessert" habe. Auf eine schriftliche Monierung durch die Vorinstanz vom 9. Februar 2006 reagierte er nicht mehr. Die gleichartige Aufforderung der Vorinstanz vom 8. Juni 2007 führte zu einem von der Beschwerdeführerin mit unterzeichneten Schreiben vom 6. Juli 2007, in dem der Ehemann darum ersuchte, das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen, da er "zwischenzeitlich ein gutes Verhältnis" zu seiner Ehefrau aufgebaut habe. Seit sie eine eigene Wohnung habe, verständen sie sich viel besser und sie erwögen, später wieder zusammen eine Wohnung zu beziehen. Auch er habe Fehler begangen und seine Ehefrau sollte dafür nicht büssen. Sie strebten weder eine Gütertrennung noch eine Scheidung an. In einem letzten, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 2. September 2007 schliesslich berichtigte der Ehemann der Beschwerdeführerin, letztere habe die gemeinsame eheliche Wohnung auf sein Verlangen hin verlassen. Des weitern betonte er nochmals, er habe sich gegenüber seiner Ehefrau "nicht immer korrekt" verhalten und es bestehe beiderseits keine Absicht, eine gerichtliche Trennung oder Scheidung zu veranlassen, vielmehr wollten sie ihre Beziehung "weiterhin aufrecht erhalten". E. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen (Heimatkanton) am 3. Oktober 2007 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2007 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter um deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt (Zeugeneinvernahme des Ehemannes und zweier befreundeter Personen) kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 6. Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende unbestrittene Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war von 1991 bis Ende 1996 mit Saisonbewilligungen in der Schweiz erwerbstätig. Danach fiel die Möglichkeit auch für bisherige Saisonniers weg, weiterhin unter diesem Statut zugelassen zu werden und die Beschwerdeführerin musste die Schweiz definitiv verlassen. Dieser Verpflichtung kam sie allerdings - aus dem Erhebungsbericht des kantonalen Bürgerrechtsdienstes Basel-Stadt vom 26. Juli 2002 zu schliessen - nicht fristgerecht nach. Nach mehreren erfolglosen Versuchen mit einem Visum zu einem befristeten Besuchsaufenthalt eingereist, heiratete sie am 15. Oktober 1998 in Basel einen Schweizer Bürger und erreichte so die erneute Regelung ihres Aufenthalts. Am 19. Oktober 2001 und damit unmittelbar mit Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG stellte sie ein Gesuch um Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 20. Januar 2003 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 4. Februar 2003 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin verfügt. Gemäss Darstellung des Ehegatten (in der Notiz zu seinem Schreiben vom 3. Mai 2004) sofort nach diesem Ereignis, gemäss ihren eigenen Angaben am 1. Juli 2003 zog die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seither leben die Ehegatten getrennt. 7.2 Die Zeit zwischen dem Abschluss des Verfahrens um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und der faktischen Trennung betrug - wenn man der Darstellung der Beschwerdeführerin Glauben schenkt - fünf Monate. Sie bemisst sich derart kurz, dass sich die tatsächliche Vermutung rechtfertigt, wonach die Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten vom 20. Januar 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 4. Februar 2003 nicht intakt war. Daran vermag der Einwand grundsätzlich nichts zu ändern, wonach die Ehegatten nach wie vor keine Scheidungsabsichten hegten, vielmehr hofften, die eheliche Gemeinschaft in Zukunft wieder aufnehmen zu können. Von Erheblichkeit ist nicht die Entwicklung in der Beziehung seit der faktischen Trennung, sondern einzig der Zustand der ehelichen Gemeinschaft während des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung. 7.3 7.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die dargestellte Vermutung einer im rechtserheblichen Zeitraum nicht intakten Ehe zu widerlegen. Dazu braucht sie nach dem bereits Gesagten nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ehe sei bis unmittelbar nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen. Dann habe ihr Ehemann sein Verhalten ihr gegenüber völlig geändert. Er habe begonnen, sie verbal zu attackieren und unter Druck zu setzen. Er habe ihr vorgeworfen, ihn zu betrügen, und sie aufgefordert, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Seine Äusserungen seien immer feindseliger geworden, so dass sie vermehrt Angst gehabt habe, überhaupt noch nach Hause zu gehen. Dieses Verhalten ihres Ehemannes sei für sie bis heute nicht nachvollziehbar. Als mögliche Ursachen sehe sie ihre eigene starke Arbeitsbelastung und den gegenüber ihrem Ehegatten sehr unterschiedlichen Arbeitsrhythmus (der Ehemann habe seine Arbeit am Morgen schon in aller Frühe begonnen, sie demgegenüber habe ihre Arbeit erst um Mitternacht beendet). Nach einer gemeinsamen Aussprache seien sie zum Schluss gekommen, dass nur eine getrennte Wohnsitznahme zu einer Beruhigung der Situation führen könne. Sie sei daraufhin per 1. Juli 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. 7.3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs glaubhaft zu machen. Die Behauptung, wonach sich der Ehemann in seinem Verhalten ihr gegenüber unmittelbar nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung wesentlich verändert haben soll, wirkt konstruiert. Es ist auch kein einigermassen nachvollziehbares Motiv für einen solchen Wandel zu erkennen, behauptet die Beschwerdeführerin doch selbst, dass er sich aktiv für ihre Einbürgerung eingesetzt habe und hält doch auch er nach wie vor an der Beziehung fest. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die berufliche Belastung der Ehegatten unmittelbar vor oder nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung eine wesentliche Veränderung erfahren hätte, könnte eine solche nicht ohne weiteres geeignet sein, eine zuvor während Jahren bestandene und intakte eheliche Gemeinschaft innert weniger Monate faktisch zu Fall zu bringen. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Arbeitspensen und unterschiedlichen Arbeitszeiten schon früher teilweise zu Spannungen geführt hätten. Diese Spannungen seien aber nicht dergestalt gewesen, dass von einem nicht mehr vorhandenen Ehewillen gesprochen werden könne. Weshalb bereits länger bestehende Lebensumstände, die gemäss eigener Darstellung zwar zu gelegentlichen Spannungen, nicht aber zu einer Zerrüttung der Ehe geführt hatten, nun plötzlich und ausgerechnet nach der Einbürgerung der Beschwerdeführerin bei deren Ehemann zu einer massiven Verhaltensänderung und dadurch bedingt zu einer raschen Trennung der Ehe hätten führen sollen, ist nicht nachvollziehbar. 7.3.4 Der Ehemann hat in seiner Notiz zuhanden der Vorinstanz (Schreiben vom 3. Mai 2004) ganz andere Gründe genannt, die zur faktischen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft geführt haben sollen. Demnach sei die Einreise der Beschwerdeführerin zu einem Besuchsaufenthalt von deren früheren Arbeitgeber organisiert und er während dieses Aufenthalts dazu angehalten worden, die Ehe mit ihr einzugehen. Nach der Heirat habe man zwar gemeinsam ein 2½-Zimmer-Logis bezogen, dort aber von Anfang an separate Zimmer bewohnt. Sie hätten keine intimen Beziehungen gepflegt; seine Ehefrau habe das nicht gewollt und ihn immer auf später vertröstet. Selbst die Ferien hätten sie nicht gemeinsam verbracht. Er sei enttäuscht gewesen und habe schon nach 1½ Jahren einen Anwalt konsultiert, sich dann aber von Versprechungen der Beschwerdeführerin hinhalten lassen. Nach Erhalt des Bürgerrechts sei sie sofort und ohne Erklärung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Ehemann hat damit gegenüber der Beschwerdeführerin den Vorwurf erhoben, eine Ehe nur zum Schein und nicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein. Seine diesbezüglichen Schilderungen in besagter Notiz sind detailliert und erscheinen in sich stimmig; sie vermitteln nicht den Eindruck, dass es sich dabei um haltlose Unterstellungen eines (aus welchen Gründen auch immer) gekränkten Ehemannes handeln könnte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Ehemann denn auch die Darstellungsweise in seiner Notiz später nie grundlegend widerrufen. In seinen nachfolgenden Stellungnahmen korrigierte er sich nur gerade darin, dass die Beschwerdeführerin schliesslich nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf seine Aufforderung hin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Im Übrigen liess er es dabei bewenden, eigene Fehler in der Vergangenheit anzudeuten, das aktuelle Verhältnis untereinander zu rühmen, Scheidungsabsichten in Abrede zu stellen und die Einstellung des Nichtigkeitsverfahrens zu fordern. 7.3.5 Die Beschwerdeführerin ging auf die vom Ehemann in seiner Notiz an die Vorinstanz erhobenen Vorwürfe nur punktuell und oberflächlich ein. So bestritt sie im erstinstanzlichen Verfahren und in ihrer Rechtsmitteleingabe die Richtigkeit der Behauptung ihres Ehemannes, wonach sie ihn nie nackt gesehen habe. Als Ursache für die getrennten Schlafstätten nannte sie Schnarchgeräusche ihres Ehemannes. Auf den zentralen Vorwurf aber, wonach sie sich ihm sexuell während der ganzen Zeit verweigert habe, ging sie mit keinem Wort ein. Statt dessen betonte sie ihr Pflichtbewusstsein und ihren Einsatz in der Führung des Haushalts. 7.3.6 Die Vermutung auf eine im rechtlich relevanten Zeitraum nicht intakte Ehe lässt sich im Übrigen auch mit den vorhandenen schriftlichen Auskünften von Drittpersonen nicht ernsthaft in Frage stellen. In den während des Einbürgerungsverfahrens eingeholten Referenzen werden den Eheleuten seitens befreundeter bzw. bekannter Personen gemeinsame Auftritte im privaten Kreis und in der Öffentlichkeit attestiert. Zwei der Auskunftspersonen verwehren sich gegen die Vermutung, wonach eine Scheinehe vorliegen könnte. Unbesehen der Tatsache, dass der Ehemann in der bereits mehrfach erwähnten Notiz zuhanden der Vorinstanz festgehalten hatte, nicht alle der angerufenen Referenzpersonen würden ihn überhaupt kennen, gilt es zu bedenken, dass bekannte oder befreundete Personen zwar in aller Regel über ein bestimmtes Erscheinungsbild nach aussen, über den wahren Zustand einer Ehe aber nur insoweit Auskunft geben können, als sich die Ehegatten auch tatsächlich entsprechend offenbaren. Letzteres gilt grundsätzlich auch für die beiden Referenzauskünfte, die die Beschwerdeführerin zuhanden des Rechtsmittelverfahrens veranlasste. In beiden Aussagen wird zwar betont, dass die Beschwerdeführerin vorbildlich für ihrem Ehemann geschaut, gekocht, geputzt bzw. ihm zu einem anständigen Äusseren verholfen habe. Selbst wenn dies zutraf, ist damit aber noch nichts über den Zustand der Ehe im rechtserheblichen Zeitraum gesagt. Eine der Auskunftspersonen offenbart sich darüber hinaus als langjähriger Freund des Ehegatten, äussert sich zu den Gründen der Kinderlosigkeit und der getrennten Ferien, attestiert dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein hohes Mass an Eifersucht (was wohl jeder Beziehung schade) und endet in der Feststellung, dass die Ehegatten weder eine Trennung noch eine Scheidung ins Auge fassten und die Beziehung noch eine Chance verdiene. Dass er aber über zentrale Punkte des ehelichen Zusammenlebens nicht informiert gewesen sein konnte, zeigt sich beispielsweise darin, dass er die Kinderlosigkeit (entgegen der Darstellung seines Freundes, des Ehemannes der Beschwerdeführerin) auf eine Unvereinbarkeit mit dem Berufsleben der Beteiligten zurückführte. 8. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Fragen zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 20. Januar 2003 und der erleichterten Einbürgerung am 4. Februar 2004 zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erloschen war, und dass an der Ehe schliesslich nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die Behörden über eine wesentlich Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Der Sachverhalt ist genügend erstellt und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen und auf die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel näher einzugehen. 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: