Einreise
Sachverhalt
A. Die aus Thailand stammende R._______ (geb. 1986, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 8. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Schwyz wohnhaften Freund, den Schweizerbürger F._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene, welche kein Englisch spreche und Mutter eines zweijährigen Sohnes sei, bereits nach dreimonatiger Erwerbstätigkeit als Kellnerin einen Urlaub gleicher Dauer beziehen wolle. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck insbesondere aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten vor allem jüngere Personen, sich auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen - jung, ledig und kinderlos - oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Überdies sei eine dreimonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz wohl kaum mit der erst kürzlich angetretenen Arbeitsstelle vereinbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, sei diese doch nicht kinderlos, sondern Mutter eines zweijährigen Sohnes, der im Kinderspital in Bangkok betreut werden müsse. Wegen der Wirtschaftskrise habe die Gesuchstellerin Mitte Januar 2009 ihren Arbeitsplatz verloren, in der Zwischenzeit jedoch eine neue Anstellung gefunden. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen das Einreisevisum von der Schweizervertretung in Bangkok (formlos) verweigert worden sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, allein die Tatsache, dass die Gesuchstellerin einen zweijährigen Sohn habe, stelle keine hinreichende Garantie für eine fristgerechte Ausreise dar; die Krankheit des Sohnes hindere die Mutter offenbar nicht daran, sich während drei Monaten ins Ausland zu begeben. Ebenso müssten die beruflichen Aussichten der Gesuchstellerin in Thailand als sehr unsicher bezeichnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei das Visumgesuch nach Massgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der ständigen Praxis des Amtes umfassend geprüft worden. Daran vermöge insbesondere die Tatsache nichts zu ändern, dass die Auslandvertretung in Fällen, in denen die Einreisevoraussetzungen erfüllt seien, Gesuche in eigener Zuständigkeit bewillige. E. In seiner Replik vom 2. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und versichert, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. Nicht entscheidend könne hingegen sein, ob die Eingeladene im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgehe oder arbeitslos sei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4 Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
E. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e).
E. 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
E. 6 Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht.
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen oder Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solche Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov>, Travel > Countries and Regions > Background Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im April 2009). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, <http://www.seco.admin.ch>, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: März 2009, besucht im April 2009).
E. 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, sich hier festzusetzen.
E. 8.1 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles in Betracht zu ziehen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
E. 8.2 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 22-jährige, unverheiratete Frau und Mutter eines mittlerweile dreijährigen Kindes, welches gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Kinderspital in Bangkok betreut werden muss. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz den minderjährigen Sohn in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung und Betreuung des Sohnes, der offenbar hospitalisiert ist und dauernder ärztlicher Pflege bedarf, könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu können. Insofern kann nicht ausschlaggebend sein, dass die Vorinstanz die Eingeladene ursprünglich noch als kinderlos bezeichnet hat (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2009). Abgesehen davon erwähnte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Schweizer Botschaft in Bangkok vom 24. und 26. November 2008 sowie in seinem Antwortschreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 29. Dezember 2008 den minderjährigen Sohn seiner Freundin mit keinem Wort. Auf entsprechende Frage nach den Familienangehörigen hielt er vielmehr fest, Schwester und Vater der Gesuchstellerin arbeiteten und lebten in Phuket/Thailand, währenddem die Mutter wieder verheiratet und in Österreich wohnhaft sei.
E. 8.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So soll sie - vormals während einiger Monate als Serviceangestellte in einem Ferienhotel in Phuket beschäftigt - gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden haben. Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Thailand zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten nicht vorgewiesen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Bangkok, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. Für die Annahme, die Schweizervertretung hätte bei der Entgegennahme und Behandlung des Einreisegesuches nicht korrekt gehandelt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise.
E. 8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz - ohne gegen das Willkürverbot zu verstossen - zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
E. 8.5 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf seinen einwandfreien Leumund nichts zu ändern. Seine Integrität in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verplichtungserklärung am 29. Dezember 2008 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit, nicht garantieren, auch nicht mit der Hinterlegung einer Geldsumme (Kaution) für den Fall, dass der Gast die Schweiz nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes nicht wieder verlassen sollte (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, sich bei der Eingeladenen für deren Gastfreundschaft zu revanchieren, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.
E. 9 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Für eine Rückerstattung des bezahlten Kostenvorschusses, wie vom Beschwerdeführer beantragt, bleibt hingegen vorliegend kein Raum. Wie unter Erwägung 8.2 dargelegt, vermochte auch das bestehende Kindesverhältnis nicht zu einer anderen (rechtlichen) Beurteilung zu führen. Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 6. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Schwyz Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-753/2009 {T 0/2} Urteil vom 24. April 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf R._______. Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende R._______ (geb. 1986, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 8. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Schwyz wohnhaften Freund, den Schweizerbürger F._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Eingeladene, welche kein Englisch spreche und Mutter eines zweijährigen Sohnes sei, bereits nach dreimonatiger Erwerbstätigkeit als Kellnerin einen Urlaub gleicher Dauer beziehen wolle. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck insbesondere aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten vor allem jüngere Personen, sich auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen - jung, ledig und kinderlos - oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Überdies sei eine dreimonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz wohl kaum mit der erst kürzlich angetretenen Arbeitsstelle vereinbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, sei diese doch nicht kinderlos, sondern Mutter eines zweijährigen Sohnes, der im Kinderspital in Bangkok betreut werden müsse. Wegen der Wirtschaftskrise habe die Gesuchstellerin Mitte Januar 2009 ihren Arbeitsplatz verloren, in der Zwischenzeit jedoch eine neue Anstellung gefunden. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen das Einreisevisum von der Schweizervertretung in Bangkok (formlos) verweigert worden sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, allein die Tatsache, dass die Gesuchstellerin einen zweijährigen Sohn habe, stelle keine hinreichende Garantie für eine fristgerechte Ausreise dar; die Krankheit des Sohnes hindere die Mutter offenbar nicht daran, sich während drei Monaten ins Ausland zu begeben. Ebenso müssten die beruflichen Aussichten der Gesuchstellerin in Thailand als sehr unsicher bezeichnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei das Visumgesuch nach Massgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der ständigen Praxis des Amtes umfassend geprüft worden. Daran vermöge insbesondere die Tatsache nichts zu ändern, dass die Auslandvertretung in Fällen, in denen die Einreisevoraussetzungen erfüllt seien, Gesuche in eigener Zuständigkeit bewillige. E. In seiner Replik vom 2. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und versichert, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. Nicht entscheidend könne hingegen sein, ob die Eingeladene im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgehe oder arbeitslos sei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und - sofern sie der Visumspflicht unterliegen - ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen oder Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solche Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State, , Travel > Countries and Regions > Background Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im April 2009). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im Jahr 2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, , Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: März 2009, besucht im April 2009). 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz - entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung - dazu nutzen, sich hier festzusetzen. 8. 8.1 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles in Betracht zu ziehen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 8.2 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 22-jährige, unverheiratete Frau und Mutter eines mittlerweile dreijährigen Kindes, welches gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Kinderspital in Bangkok betreut werden muss. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz den minderjährigen Sohn in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten angestrebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung und Betreuung des Sohnes, der offenbar hospitalisiert ist und dauernder ärztlicher Pflege bedarf, könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Familienmitglieder gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dabei von der Hoffnung getragen sein, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu können. Insofern kann nicht ausschlaggebend sein, dass die Vorinstanz die Eingeladene ursprünglich noch als kinderlos bezeichnet hat (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2009). Abgesehen davon erwähnte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Schweizer Botschaft in Bangkok vom 24. und 26. November 2008 sowie in seinem Antwortschreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 29. Dezember 2008 den minderjährigen Sohn seiner Freundin mit keinem Wort. Auf entsprechende Frage nach den Familienangehörigen hielt er vielmehr fest, Schwester und Vater der Gesuchstellerin arbeiteten und lebten in Phuket/Thailand, währenddem die Mutter wieder verheiratet und in Österreich wohnhaft sei. 8.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befindet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer gesicherten Wiederausreise schliessen. So soll sie - vormals während einiger Monate als Serviceangestellte in einem Ferienhotel in Phuket beschäftigt - gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden haben. Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Thailand zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten nicht vorgewiesen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Bangkok, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. Für die Annahme, die Schweizervertretung hätte bei der Entgegennahme und Behandlung des Einreisegesuches nicht korrekt gehandelt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. 8.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz - ohne gegen das Willkürverbot zu verstossen - zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. 8.5 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf seinen einwandfreien Leumund nichts zu ändern. Seine Integrität in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verplichtungserklärung am 29. Dezember 2008 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit, nicht garantieren, auch nicht mit der Hinterlegung einer Geldsumme (Kaution) für den Fall, dass der Gast die Schweiz nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes nicht wieder verlassen sollte (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, sich bei der Eingeladenen für deren Gastfreundschaft zu revanchieren, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen. 9. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Für eine Rückerstattung des bezahlten Kostenvorschusses, wie vom Beschwerdeführer beantragt, bleibt hingegen vorliegend kein Raum. Wie unter Erwägung 8.2 dargelegt, vermochte auch das bestehende Kindesverhältnis nicht zu einer anderen (rechtlichen) Beurteilung zu führen. Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 6. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Amt für Migration des Kantons Schwyz Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: