Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der am (...) 1957 geborene schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte von April 1973 bis April 1976 eine Ausbildung zum Maurer und war von 1977 bis zur Einstellung seines Betriebs am 1. April 2006 in seinem erlernten Beruf selbstständig erwerbstätig. Während dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 19 f., 24, 39, 76, 86, 145, 196, S. 6). B. Mit Gesuch vom 21. März 2006 (IV-act. 89) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Zur Art der Behinderung führte er aus, nach einem Stress- resp. Marschbruch im Februar 2005 sowie einem operativen Eingriff und der Bildung eines Überbeins sei der rechte Fuss nicht mehr belastbar. Er leide an dauernden Schmerzen und Anschwellungen. Die IV-Stelle ZH prüfte daraufhin die beruflichen Massnahmen und gewährte dem Versicherten in deren Rahmen vom 6. Juni 2007 bis 18. Januar 2008 eine Umschulung im kaufmännischen Bereich und vom 22. Januar bis 31. Dezember 2008 eine Umschulung sowie ein Praktikum zum Immobilienspezialisten. Im Anschluss wurde eine Weiterbildung zum Projektleiter Bauwesen bewilligt. Während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen erhielt der Versicherte Taggelder aus der Invalidenversicherung. Am 10. März 2010 verfügte die IV-Stelle ZH, dass der Versicherte die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen, die Umschulung zum Projektleiter Bau erfolgreich absolviert habe und er rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 16 f., 25 f., 28 f., 39, 47, 49). C. Mit E-Mail vom 16. Juli 2011 wandte sich der nunmehr seit Juni 2010 in Bulgarien wohnhafte Versicherte an die Vorinstanz und gab an, dass er aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit eineinhalb Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen könne, weshalb er einen Antrag auf Leistungen der IV stellen wolle (IV-act. 1, S. 5). Daraufhin forderte die Vorinstanz den Versicherten mit Schreiben vom 22. Juli 2011 auf, anzugeben, in welchem Land er der Sozialversicherung unterstellt sei. Danach würde ihm ein entsprechendes Antragsformular zugestellt (IV-act. 5). Der Versicherte bestätigte mit Schreiben vom 31. Juli 2011 unter Beilage der Anmeldebestätigung und Aufenthaltsbewilligung aus Bulgarien, seiner Steuererklärung aus dem Jahr 2010 sowie diverser medizinischer Dokumente, nur der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt zu sein (IV-act. 6 - 11). In der Folge wurden seine Akten von IV-Stelle ZH zuständigkeitshalber an die IVSTA überwiesen (IV-act. 12). Mit Schreiben vom 30. August 2011 forderte die IVSTA den Versicherten auf, die zur Bearbeitung des Gesuchs fehlenden Unterlagen (Rentenanmeldung für Erwachsene, Fragebögen für den Versicherten und Selbständigerwerbende, Bestätigung der Geschäftsaufgabe, medizinische Berichte, Einkommensbelege) bis zum 30. Oktober 2011 einzureichen (IV-act. 92). Mit Mahnung vom 29. November 2011 wurde der Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass die mit Schreiben vom 30. August 2011 angeforderten Unterlagen für die Prüfung des Leistungsgesuchs unerlässlich seien. Ihm wurde - mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch - eine Frist von 30 Tagen gewährt, um die verlangten Unterlagen und Auskünfte zuzustellen (IV-act. 93). Am 3. Februar 2012 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mitteilte, da er der Aufforderung vom 29. November 2011 nicht nachgekommen sei, auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 23. März 2006 nicht eingetreten werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 94, act. 1, Beilage 4). D. Mit Schreiben vom 12. April 2012 (IV-act. 101, S. 1) reichte der Versicherte unter Beilage diverser medizinischen Bilder, der Fragenbögen für den Versicherten und Selbständigerwerbende sowie ärztlicher Berichte das Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente" bei der Vorinstanz ein (IV-act. 95 - 100, 102 - 124). Nachdem die Unterlagen dem Facharzt des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD), Dr. med. A._______, vorgelegt worden waren, erachtete dieser in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2012 (IV-act. 148) den Krankheitszustand des Versicherten für ungenügend dokumentiert und empfahl die Einholung eines orthopädisch / rheumatologischen Gutachtens. Am 16. Mai 2013 ging bei der Vorinstanz der ausführliche ärztliche Bericht des medizinischen Zentrums B._______ (IV-act. 169, S. 9 - 20; deutsche Übersetzung: S. 1 - 8) vom 14. Mai 2013, welcher anlässlich der Untersuchung vom 16. April 2013 von Dr. C._______, Facharzt für Innere Medizin, erstellt worden war, ein. Nachdem Dr. med. A._______ Kenntnis davon genommen hatte, führte er in seinem Schlussbericht vom 24. September 2013 (IV-act. 171) als Hauptdiagnose eine idiopathische Gicht (M10.0) und als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundäre Gonarthrose (M17.2), eine sekundäre Rhizarthrose (M18.0) sowie eine Kontraktur von Gelenken (M24.5) auf und gab an, die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % ab 3. April 2006; in einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Mai 2010 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, neue medizinische Berichte und Bilder zu den Akten reichen (IV-act. 175 - 177, 179, 182), welche erneut Dr. med. A._______ unterbreitet wurden. Dieser hielt nach deren Würdigung im Schlussbericht vom 25. Februar 2014 (IV-act. 186) an seiner Beurteilung vom 24. September 2013 fest. Gestützt auf diesen Schlussbericht erliess die Vorinstanz am 3. März 2014 einen Vorbescheid (IV-act. 187), mit welchem sie den Versicherten dahingehend orientierte, dass ab 1. Mai 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Der Antrag sei am 17. April 2012 gestellt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. Oktober 2012 ausgerichtet werden könne. Am 9. Mai 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, welche inhaltlich dem Vorbescheid entsprach (IV-act. 194; act. 1, Beilage 3). Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 sprach die Vorinstanz dem Versicherten schliesslich ab 1. Oktober 2012 eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) in Höhe von Fr. 1'814.- zu. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 196). E. Mit Schreiben vom 9. September 2014 (IV-act. 204) liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Anträge auf Revision resp. Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2012 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente von Mai 2010 bis 30. September 2012 stellen, welche die Vorinstanz mit formlosen Schreiben vom 1. Oktober 2014 (IV-act. 206) abwies. Daraufhin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2014 (IV-act. 207) die bereits gestellten Anträge wiederholen und eine anfechtbare Verfügung verlangen. In der Folge erliess die Vorinstanz am 27. November 2014 eine Verfügung, in welcher sie zusammengefasst ausführte, die Verfügung vom 3. Februar 2012 sei nicht unrichtig und stehe auch nicht in Widerspruch zur Verfügung der IV-Stelle ZH. Sie wies die Anträge des Versicherten ab (IV-act. 208 f., act. 1, Beilage 2). F. Gegen die Verfügung vom 27. November 2014 liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage diverser Dokumente mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 Beschwerde (act. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 27. November 2014 aufzuheben, es sei die Verfügung vom 3. Februar 2012 revisionsweise aufzuheben, eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ab Mai 2010 bis 30. September 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Versicherte habe am 16. Juli 2011 ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, die von der Vorinstanz verlangten umfangreichen medizinischen und erwerblichen Unterlagen und Formulare innert kurzer Zeit einzureichen. Am 17. April 2012 habe der Versicherte die Unterlagen schliesslich eingereicht. In der Verfügung vom 27. November 2014 sei sowohl eine Revision als auch eine Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2012 abgelehnt worden. Der RAD-Arzt habe im Sommer 2013 den Gesundheitszustand des Versicherten beurteilt. Mit seinem Schlussbericht vom 24. September 2013, in welchem der Versicherte ab Mai 2010 in jedem Beruf für vollständig invalid befunden worden sei, liege ein neues Beweismittel vor. Die Verfügung vom 3. Februar 2012, mit welcher keine Rente zugesprochen worden sei, müsse aufgrund des RAD-Berichts als offensichtlich unrichtig taxiert werden; sie sei zu revidieren. Da der Versicherte unverschuldet die gesetzte Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Unterlagen nicht einhalten habe können, rechtfertige es sich, die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und auch für die Zeit ab Mai 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Vorinstanz habe in Ablehnung der Wiedererwägung das Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt und einen Ermessensfehler begangen. Ausserdem sei die Verfügung nicht richtig eröffnet worden. Zudem liege eine Verletzung nach den Art. 6, 8 und 14 EMRK vor. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der Verfügung vom 3. Februar 2012 sei das Nichteintreten wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten beschlossen worden. Somit sei das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität gar nicht Gegenstand der Verfügung gewesen. Der Schlussbericht des RAD vom 24. September 2013 habe offensichtlich keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Verfügung vom 3. Februar 2012, weshalb das Revisionsbegehren zu Recht abgewiesen worden sei. Die Wiedererwägung stehe im Ermessen des Versicherungsträgers. Die angefochtene Verfügung erweise sich als ermessensfehlerfrei. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 (act. 4 und 5) wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 26. März 2015 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. I. In seiner Replik vom 1. April 2015 (act. 7) liess der Beschwerdeführer zunächst die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge und vorgebrachten Argumente wiederholen. Weiter wurde ausgeführt, der Schlussbericht des RAD habe sehr wohl Einfluss auf die Richtigkeit der Verfügung vom 3. Februar 2012. Zwar sei wohl mit der Verfügung vom 3. Februar 2012 die Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt worden, jedoch sei dies mit der materiellen Rechtsfolge des Rentenverlusts verbunden. Mit dem Schlussbericht des RAD stehe nun aber fest, dass materiell ein Rentenanspruch wegen Invalidität seit Mai 2010 gerechtfertigt sei. Der RAD-Bericht habe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht existiert, ansonsten hätte anders entschieden werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz über die Vorakten der IV-Stelle ZH verfügt. Sie sei verpflichtet gewesen, auf deren Grundlage einen materiellen Entscheid zu fällen. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten habe lediglich die Einreichung zusätzlicher Unterlagen betroffen. Indem die Vorinstanz nicht materiell entschieden, sondern sich auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht berufen habe, habe sie überspitzten Formalismus begangen und Verfassungsrecht verletzt. J. In ihrer Duplik vom 16. April 2015 (act. 9) hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung vom 2. März 2015 getroffenen Feststellungen unverändert fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem führte sie im Wesentlichen aus, anhand der sich im Februar 2012 in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen und einen Sachentscheid zu fällen. K. Mit Triplik vom 5. Mai 2015 (act. 11) liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen und den bereits gemachten Ausführungen festhalten. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als primärer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2014 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der seit 2010 in Bulgarien wohnhafte Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger. Demnach richtet sich vorliegend die Beurteilung der Sache allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
E. 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).
E. 2.5 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet die Verwaltungsverfügung vom 27. November 2014 (IV-act. 208, 209; act. 1, Beilage 2) das Anfechtungsobjekt.
E. 3 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November 2014 den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. revisionsweise aufzuheben, zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_540/2015 vom 10.11.2015, E. 5.1.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). Während die Feststellungen, welche der Beurteilung des Rechtsbegriffs der zweifellosen Unrichtigkeit zu Grunde liegen, tatsächlicher Natur und dementsprechend nur beschränkt überprüfbar sind, ist die Auslegung des bundesrechtlichen Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG Bundesrechtsfrage, die frei zu beurteilen ist (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versicherungsträgers (Urteil 9C_245/2015 vom 19.08.2015, E. 4.3.). Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht (ZAK 1988 S. 255 E. 2b, vgl. 9C_429/2012, E. 2.2).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits am 16. Juli 2011 ein Rentengesuch gestellt, aber aus gesundheitlichen und postalischen Gründen die verlangten Unterlagen erst mit Schreiben vom 17. April 2012 eingereicht zu haben. Die Vorinstanz sei jedoch auf die Anmeldung vom 16. Juli 2011 mit Verfügung vom 3. Februar 2012 nicht eingetreten und habe das Schreiben vom 17. April 2012 als neues Gesuch klassiert. Mit dem Schlussbericht des RAD-Arztes vom 24. September 2013, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2010 festgestellt worden sei, würden erhebliche neue Tatsache vorliegen. Der Schlussbericht sei ein neues Beweismittel, welches zum Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung noch nicht beigebracht habe werden können. Die entsprechende Verfügung müsse deshalb revidiert werden. Da ausserdem feststehe, dass die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ab Mai 2010 bestanden hätten, sei die Nichteintretensverfügung offensichtlich unrichtig und müsse in Wiedererwägung gezogen werden. Die Vorinstanz hingegen ist der Auffassung, dass die Anmeldung am 17. April 2012 erfolgt sei. In der Folge habe sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2012 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2010 eine ganze Rente zugesprochen. Es ist demnach im vorliegenden Verfahren zuerst zu prüfen, wann die Anmeldung erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entstanden ist. Im Anschluss ist zu überprüfen, ob Revisions- resp. Wiedererwägungsgründe vorliegen, welche die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 rechtfertigen würden.
E. 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug seines individuellen Kontos (IK) während 35 Jahren und 5 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat (IV-act. 196, S. 6 f.).
E. 4.3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
E. 4.3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Gemäss Art. 29 ATSG hat derjenige, welcher eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer führte in seinem E-Mail vom 16. Juli 2011 an die Vorinstanz aus, er wolle einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung stellen. In der Folge wurde er aufgefordert, innert einer Frist von zwei Monaten die für die Bearbeitung des Gesuchs notwendigen Unterlagen, insbesondere ein unterschriebenes Anmeldeformular, einzureichen. Nachdem er am 29. November 2011 gemahnt und unter Androhung, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werde, ihm eine erneute Frist von 30 Tagen gesetzt wurde, erliess die Vorinstanz am 3. Februar 2012 eine Nichteintretensverfügung, ohne den materiellen Anspruch auf eine IV-Rente zu prüfen. Die Vorinstanz hatte somit die elektronische Anfrage des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2011 als Rentenanmeldung qualifiziert. Mit Schreiben vom 12. April 2012 (IV-act. 101) reichte der Beschwerdeführer schliesslich das ausgefüllte und unterschriebene Rentengesuch sowie die angeforderten Unterlagen ein. In der daraufhin folgenden Korrespondenz (IV-act. 130, 131, 139 f.,) wurde jeweils als Datum der Anmeldung der 17. April 2012 angegeben, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen opponierte. In seinem Schreiben vom 12. April 2012, mit welchem er die vollständigen Anmeldungsunterlagen einreichte, führte er aus, "mit Befremden den Brief vom 3. Februar 2012 erhalten zu haben". Er habe nie einen unterzeichneten Antrag an die IV-Stelle gesandt, sondern lediglich die Formulare für den Antrag bestellt. Wohl wies er auf die Problematik mit der Postverbindung in Bulgarien hin und gab Auskünfte betreffend seine Einkommensverhältnisse und seines Gesundheitszustandes, stellte jedoch klar, jetzt - also am 12. April 2012 - den Antrag einzureichen. Er selbst war offensichtlich der Meinung, am 16. Juli 2011 keinen Antrag gestellt, sondern lediglich die für eine Anmeldung notwendigen Auskünfte verlangt zu haben. Somit ergibt sich, dass die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 nicht gesetzwidrig erfolgt ist. Weder haben die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen oder eine unterzeichnete Anmeldung vorgelegen, noch war der Beschwerdeführer der Meinung, sich bereits am 16. Juli 2011 angemeldet zu haben. Die formgültige Anmeldung ist tatsächlich erst am 17. April 2012 erfolgt. Der Rentenanspruch entstand somit nach Ablauf von sechs Monaten, also am 17. Oktober 2012, wobei die erste Auszahlung - wie die Vorinstanz am 23. Juni 2014 verfügte - am 1. Oktober 2012 zu erfolgen hatte (vgl. E. 4.3.2). Diesbezüglich lässt sich, wie vom Versicherten beschwerdeweise geltend gemacht, auch keine Verletzung von Art. 28 IVG feststellen. In der Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 lässt sich keine Unrechtmässigkeit erblicken. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Verfügung vom 23. Juni 2014, mit welcher dem Versicherten eine Rente ab 1. Oktober 2012 zugesprochen worden war, vom zwischenzeitlich rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht angefochten wurde; dies, obwohl dazumal bereits der RAD-Arztbericht, in welchem ab Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden war, vorgelegen hatte.
E. 4.4 Der Versicherte verlangt die revisionsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2012, da die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 25. Februar 2014 eine neues Beweismittel darstelle, welches im Verfahren vom 3. Februar 2012 noch nicht beigebracht habe werden können. Wie bereits ausgeführt, erliess die Vorinstanz am 3. Februar 2012 eine Nichteintretensverfügung, da der Beschwerdeführer die für die Prüfung seines Rentenanspruchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht und somit seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte. Gemäss der Akten hatte der Beschwerdeführer aus seiner Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung gar kein Rentengesuch gestellt. Da keine materielle Überprüfung seines Rentenanspruchs erfolgt ist, ist der Bericht des RAD nicht als neue Tatsache zu qualifizieren, sodass die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben sind. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014 ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 3. Februar 2012 revisionsweise aufzuheben, wird demnach abgewiesen.
E. 4.5 Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Februar 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei ab Mai 2010 eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung bringt er vor, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente hätten bereits ab Mai 2010 vorgelegen. Die Verfügung vom 3. Februar 2012, welche er erst im April 2012 erhalten habe, sei deshalb offensichtlich unrichtig. Er habe am 31. Juli 2011 diverse Unterlagen eingereicht, es jedoch in der Folge aus gesundheitlichen und postalischen Gründen nicht geschafft, die von der IVSTA verlangten Unterlagen nachzureichen. Als er festgestellt habe, dass der Postverkehr nicht funktioniere, habe er sofort die entsprechenden Massnahmen zur Weiterleitung der Post ergriffen.
E. 4.6 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer am 31. Juli 2011 lediglich eine Anmeldebestätigung, eine Aufenthaltsbewilligung, diverse handschriftlich ausgefüllte Arztberichte aus Bulgarien, seine Steuererklärung aus dem Jahr 2010 eingereicht und bestätigt, nur der schweizerischen Sozialversicherung zu unterstehen. Weder hat er eine unterschriebene Anmeldung, noch die für die Bearbeitung des Gesuchs erforderlichen Fragebögen eingereicht. Er selbst gab denn auch anlässlich der Anmeldung vom 12. April 2012 an, am 16. Juli 2011 kein Gesuch gestellt zu haben. Die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente, der Postverkehr habe nicht funktioniert, sodass die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingesandt worden seien, können vorliegend nicht gehört werden. Es liegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Versicherten, für eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz und die Weiterleitung der Post zu sorgen. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dass die Zustellung nach Bulgarien nicht funktioniert hat, zumal es vorgängig keine Hinweise darauf gegeben hat. Die Vorinstanz hat, nachdem sie das E-Mail vom 16. Juli 2011 als Antrag auf eine Invalidenrente qualifiziert hatte, den Versicherten gemahnt und auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die im Anschluss ergangene Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 ist deshalb nicht zu bemängeln. Hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung der Invalidenrente ab Mai 2010 ist auf die vorstehende Erwägung 4.4.2 zu verweisen. Wohl wurde der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom RAD-Arzt ab Mai 2010 festgestellt, jedoch entsteht der Rentenanspruch - nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen - mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags, welchen der Beschwerdeführer am 17. April 2012 formgültig eingereicht hat (E. 4.3.4). Für den Rentenanspruch ist demnach nicht allein entscheidend, wann die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, aufgrund der ihr vorliegenden IV-Akten einen Entscheid zu fällen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ohne Vorliegen eines Gesuchs und der entsprechenden Angaben des Versicherten bestand für die Vorinstanz keine Grundlage, einen Rentenanspruch zu prüfen. Die Verfügung vom 3. Februar 2012 ist rechtens erfolgt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers sie in Wiedererwägung zu ziehen und ihm ab Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, abgewiesen und die Verfügung vom 27. November 2014 bestätigt wird.
E. 4.7 Beschwerdeweise rügt der Versicherte die Verletzung von Art. 6 und 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
E. 4.7.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
E. 4.7.2 Der Beschwerdeführer verlangte, die Verfügung der IVSTA vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. revisionsweise aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente ab Mai 2010 auszurichten. Weshalb er sich auf die in Art. 6 der EMRK verankerte Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt beruft, legt er nicht dar. Ebenso wenig begründet er, inwiefern durch die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014 sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens tangiert ist, weshalb seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 4.7.3 In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer weiter vorbringen, dass die Vorinstanz gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verstossen habe. Danach ist der Genuss der in der EMRK anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Offensichtlich will der Beschwerdeführer, der die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht weiter begründet, eine Ungleichbehandlung geltend machen. Dazu ist vorab auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehandlung vorläge. Im Übrigen dringt der Beschwerdeführer auch im Lichte des schweizerischen Rechts nicht durch. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen, nämlich auf das IVG und das ATSG gestützt. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend einen Verstoss gegen das in der EMRK verankerte Diskriminierungsverbot durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Verfügung vom 3. Februar 2012 rechtens erfolgt ist. Die Vorinstanz hat ausserdem mit Verfügung vom 27. November 2014 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. revisionsweise aufzuheben, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 08.03.2017 (8C_843/2016) Abteilung III C-7513/2014 Urteil vom 25. November 2016 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Bulgarien, vertreten durch lic. iur. Korinna Fröhlich, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 27. November 2014). Sachverhalt: A. Der am (...) 1957 geborene schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte von April 1973 bis April 1976 eine Ausbildung zum Maurer und war von 1977 bis zur Einstellung seines Betriebs am 1. April 2006 in seinem erlernten Beruf selbstständig erwerbstätig. Während dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 19 f., 24, 39, 76, 86, 145, 196, S. 6). B. Mit Gesuch vom 21. März 2006 (IV-act. 89) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Zur Art der Behinderung führte er aus, nach einem Stress- resp. Marschbruch im Februar 2005 sowie einem operativen Eingriff und der Bildung eines Überbeins sei der rechte Fuss nicht mehr belastbar. Er leide an dauernden Schmerzen und Anschwellungen. Die IV-Stelle ZH prüfte daraufhin die beruflichen Massnahmen und gewährte dem Versicherten in deren Rahmen vom 6. Juni 2007 bis 18. Januar 2008 eine Umschulung im kaufmännischen Bereich und vom 22. Januar bis 31. Dezember 2008 eine Umschulung sowie ein Praktikum zum Immobilienspezialisten. Im Anschluss wurde eine Weiterbildung zum Projektleiter Bauwesen bewilligt. Während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen erhielt der Versicherte Taggelder aus der Invalidenversicherung. Am 10. März 2010 verfügte die IV-Stelle ZH, dass der Versicherte die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen, die Umschulung zum Projektleiter Bau erfolgreich absolviert habe und er rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 16 f., 25 f., 28 f., 39, 47, 49). C. Mit E-Mail vom 16. Juli 2011 wandte sich der nunmehr seit Juni 2010 in Bulgarien wohnhafte Versicherte an die Vorinstanz und gab an, dass er aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit eineinhalb Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen könne, weshalb er einen Antrag auf Leistungen der IV stellen wolle (IV-act. 1, S. 5). Daraufhin forderte die Vorinstanz den Versicherten mit Schreiben vom 22. Juli 2011 auf, anzugeben, in welchem Land er der Sozialversicherung unterstellt sei. Danach würde ihm ein entsprechendes Antragsformular zugestellt (IV-act. 5). Der Versicherte bestätigte mit Schreiben vom 31. Juli 2011 unter Beilage der Anmeldebestätigung und Aufenthaltsbewilligung aus Bulgarien, seiner Steuererklärung aus dem Jahr 2010 sowie diverser medizinischer Dokumente, nur der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt zu sein (IV-act. 6 - 11). In der Folge wurden seine Akten von IV-Stelle ZH zuständigkeitshalber an die IVSTA überwiesen (IV-act. 12). Mit Schreiben vom 30. August 2011 forderte die IVSTA den Versicherten auf, die zur Bearbeitung des Gesuchs fehlenden Unterlagen (Rentenanmeldung für Erwachsene, Fragebögen für den Versicherten und Selbständigerwerbende, Bestätigung der Geschäftsaufgabe, medizinische Berichte, Einkommensbelege) bis zum 30. Oktober 2011 einzureichen (IV-act. 92). Mit Mahnung vom 29. November 2011 wurde der Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass die mit Schreiben vom 30. August 2011 angeforderten Unterlagen für die Prüfung des Leistungsgesuchs unerlässlich seien. Ihm wurde - mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch - eine Frist von 30 Tagen gewährt, um die verlangten Unterlagen und Auskünfte zuzustellen (IV-act. 93). Am 3. Februar 2012 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten mitteilte, da er der Aufforderung vom 29. November 2011 nicht nachgekommen sei, auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 23. März 2006 nicht eingetreten werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 94, act. 1, Beilage 4). D. Mit Schreiben vom 12. April 2012 (IV-act. 101, S. 1) reichte der Versicherte unter Beilage diverser medizinischen Bilder, der Fragenbögen für den Versicherten und Selbständigerwerbende sowie ärztlicher Berichte das Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente" bei der Vorinstanz ein (IV-act. 95 - 100, 102 - 124). Nachdem die Unterlagen dem Facharzt des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD), Dr. med. A._______, vorgelegt worden waren, erachtete dieser in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2012 (IV-act. 148) den Krankheitszustand des Versicherten für ungenügend dokumentiert und empfahl die Einholung eines orthopädisch / rheumatologischen Gutachtens. Am 16. Mai 2013 ging bei der Vorinstanz der ausführliche ärztliche Bericht des medizinischen Zentrums B._______ (IV-act. 169, S. 9 - 20; deutsche Übersetzung: S. 1 - 8) vom 14. Mai 2013, welcher anlässlich der Untersuchung vom 16. April 2013 von Dr. C._______, Facharzt für Innere Medizin, erstellt worden war, ein. Nachdem Dr. med. A._______ Kenntnis davon genommen hatte, führte er in seinem Schlussbericht vom 24. September 2013 (IV-act. 171) als Hauptdiagnose eine idiopathische Gicht (M10.0) und als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundäre Gonarthrose (M17.2), eine sekundäre Rhizarthrose (M18.0) sowie eine Kontraktur von Gelenken (M24.5) auf und gab an, die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % ab 3. April 2006; in einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Mai 2010 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, neue medizinische Berichte und Bilder zu den Akten reichen (IV-act. 175 - 177, 179, 182), welche erneut Dr. med. A._______ unterbreitet wurden. Dieser hielt nach deren Würdigung im Schlussbericht vom 25. Februar 2014 (IV-act. 186) an seiner Beurteilung vom 24. September 2013 fest. Gestützt auf diesen Schlussbericht erliess die Vorinstanz am 3. März 2014 einen Vorbescheid (IV-act. 187), mit welchem sie den Versicherten dahingehend orientierte, dass ab 1. Mai 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Der Antrag sei am 17. April 2012 gestellt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. Oktober 2012 ausgerichtet werden könne. Am 9. Mai 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, welche inhaltlich dem Vorbescheid entsprach (IV-act. 194; act. 1, Beilage 3). Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 sprach die Vorinstanz dem Versicherten schliesslich ab 1. Oktober 2012 eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) in Höhe von Fr. 1'814.- zu. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 196). E. Mit Schreiben vom 9. September 2014 (IV-act. 204) liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Anträge auf Revision resp. Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2012 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente von Mai 2010 bis 30. September 2012 stellen, welche die Vorinstanz mit formlosen Schreiben vom 1. Oktober 2014 (IV-act. 206) abwies. Daraufhin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2014 (IV-act. 207) die bereits gestellten Anträge wiederholen und eine anfechtbare Verfügung verlangen. In der Folge erliess die Vorinstanz am 27. November 2014 eine Verfügung, in welcher sie zusammengefasst ausführte, die Verfügung vom 3. Februar 2012 sei nicht unrichtig und stehe auch nicht in Widerspruch zur Verfügung der IV-Stelle ZH. Sie wies die Anträge des Versicherten ab (IV-act. 208 f., act. 1, Beilage 2). F. Gegen die Verfügung vom 27. November 2014 liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage diverser Dokumente mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 Beschwerde (act. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 27. November 2014 aufzuheben, es sei die Verfügung vom 3. Februar 2012 revisionsweise aufzuheben, eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ab Mai 2010 bis 30. September 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Versicherte habe am 16. Juli 2011 ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, die von der Vorinstanz verlangten umfangreichen medizinischen und erwerblichen Unterlagen und Formulare innert kurzer Zeit einzureichen. Am 17. April 2012 habe der Versicherte die Unterlagen schliesslich eingereicht. In der Verfügung vom 27. November 2014 sei sowohl eine Revision als auch eine Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2012 abgelehnt worden. Der RAD-Arzt habe im Sommer 2013 den Gesundheitszustand des Versicherten beurteilt. Mit seinem Schlussbericht vom 24. September 2013, in welchem der Versicherte ab Mai 2010 in jedem Beruf für vollständig invalid befunden worden sei, liege ein neues Beweismittel vor. Die Verfügung vom 3. Februar 2012, mit welcher keine Rente zugesprochen worden sei, müsse aufgrund des RAD-Berichts als offensichtlich unrichtig taxiert werden; sie sei zu revidieren. Da der Versicherte unverschuldet die gesetzte Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Unterlagen nicht einhalten habe können, rechtfertige es sich, die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und auch für die Zeit ab Mai 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Vorinstanz habe in Ablehnung der Wiedererwägung das Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt und einen Ermessensfehler begangen. Ausserdem sei die Verfügung nicht richtig eröffnet worden. Zudem liege eine Verletzung nach den Art. 6, 8 und 14 EMRK vor. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der Verfügung vom 3. Februar 2012 sei das Nichteintreten wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten beschlossen worden. Somit sei das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität gar nicht Gegenstand der Verfügung gewesen. Der Schlussbericht des RAD vom 24. September 2013 habe offensichtlich keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Verfügung vom 3. Februar 2012, weshalb das Revisionsbegehren zu Recht abgewiesen worden sei. Die Wiedererwägung stehe im Ermessen des Versicherungsträgers. Die angefochtene Verfügung erweise sich als ermessensfehlerfrei. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 (act. 4 und 5) wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 26. März 2015 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. I. In seiner Replik vom 1. April 2015 (act. 7) liess der Beschwerdeführer zunächst die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge und vorgebrachten Argumente wiederholen. Weiter wurde ausgeführt, der Schlussbericht des RAD habe sehr wohl Einfluss auf die Richtigkeit der Verfügung vom 3. Februar 2012. Zwar sei wohl mit der Verfügung vom 3. Februar 2012 die Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt worden, jedoch sei dies mit der materiellen Rechtsfolge des Rentenverlusts verbunden. Mit dem Schlussbericht des RAD stehe nun aber fest, dass materiell ein Rentenanspruch wegen Invalidität seit Mai 2010 gerechtfertigt sei. Der RAD-Bericht habe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht existiert, ansonsten hätte anders entschieden werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz über die Vorakten der IV-Stelle ZH verfügt. Sie sei verpflichtet gewesen, auf deren Grundlage einen materiellen Entscheid zu fällen. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten habe lediglich die Einreichung zusätzlicher Unterlagen betroffen. Indem die Vorinstanz nicht materiell entschieden, sondern sich auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht berufen habe, habe sie überspitzten Formalismus begangen und Verfassungsrecht verletzt. J. In ihrer Duplik vom 16. April 2015 (act. 9) hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung vom 2. März 2015 getroffenen Feststellungen unverändert fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem führte sie im Wesentlichen aus, anhand der sich im Februar 2012 in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen und einen Sachentscheid zu fällen. K. Mit Triplik vom 5. Mai 2015 (act. 11) liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen und den bereits gemachten Ausführungen festhalten. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als primärer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2014 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der seit 2010 in Bulgarien wohnhafte Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger. Demnach richtet sich vorliegend die Beurteilung der Sache allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis). 2.5 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet die Verwaltungsverfügung vom 27. November 2014 (IV-act. 208, 209; act. 1, Beilage 2) das Anfechtungsobjekt.
3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November 2014 den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. revisionsweise aufzuheben, zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_540/2015 vom 10.11.2015, E. 5.1.2). 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). Während die Feststellungen, welche der Beurteilung des Rechtsbegriffs der zweifellosen Unrichtigkeit zu Grunde liegen, tatsächlicher Natur und dementsprechend nur beschränkt überprüfbar sind, ist die Auslegung des bundesrechtlichen Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG Bundesrechtsfrage, die frei zu beurteilen ist (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im Ermessen des Versicherungsträgers (Urteil 9C_245/2015 vom 19.08.2015, E. 4.3.). Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht (ZAK 1988 S. 255 E. 2b, vgl. 9C_429/2012, E. 2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits am 16. Juli 2011 ein Rentengesuch gestellt, aber aus gesundheitlichen und postalischen Gründen die verlangten Unterlagen erst mit Schreiben vom 17. April 2012 eingereicht zu haben. Die Vorinstanz sei jedoch auf die Anmeldung vom 16. Juli 2011 mit Verfügung vom 3. Februar 2012 nicht eingetreten und habe das Schreiben vom 17. April 2012 als neues Gesuch klassiert. Mit dem Schlussbericht des RAD-Arztes vom 24. September 2013, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2010 festgestellt worden sei, würden erhebliche neue Tatsache vorliegen. Der Schlussbericht sei ein neues Beweismittel, welches zum Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung noch nicht beigebracht habe werden können. Die entsprechende Verfügung müsse deshalb revidiert werden. Da ausserdem feststehe, dass die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ab Mai 2010 bestanden hätten, sei die Nichteintretensverfügung offensichtlich unrichtig und müsse in Wiedererwägung gezogen werden. Die Vorinstanz hingegen ist der Auffassung, dass die Anmeldung am 17. April 2012 erfolgt sei. In der Folge habe sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2012 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2010 eine ganze Rente zugesprochen. Es ist demnach im vorliegenden Verfahren zuerst zu prüfen, wann die Anmeldung erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entstanden ist. Im Anschluss ist zu überprüfen, ob Revisions- resp. Wiedererwägungsgründe vorliegen, welche die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 rechtfertigen würden. 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug seines individuellen Kontos (IK) während 35 Jahren und 5 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat (IV-act. 196, S. 6 f.). 4.3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 4.3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Gemäss Art. 29 ATSG hat derjenige, welcher eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. 4.3.4 Der Beschwerdeführer führte in seinem E-Mail vom 16. Juli 2011 an die Vorinstanz aus, er wolle einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung stellen. In der Folge wurde er aufgefordert, innert einer Frist von zwei Monaten die für die Bearbeitung des Gesuchs notwendigen Unterlagen, insbesondere ein unterschriebenes Anmeldeformular, einzureichen. Nachdem er am 29. November 2011 gemahnt und unter Androhung, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werde, ihm eine erneute Frist von 30 Tagen gesetzt wurde, erliess die Vorinstanz am 3. Februar 2012 eine Nichteintretensverfügung, ohne den materiellen Anspruch auf eine IV-Rente zu prüfen. Die Vorinstanz hatte somit die elektronische Anfrage des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2011 als Rentenanmeldung qualifiziert. Mit Schreiben vom 12. April 2012 (IV-act. 101) reichte der Beschwerdeführer schliesslich das ausgefüllte und unterschriebene Rentengesuch sowie die angeforderten Unterlagen ein. In der daraufhin folgenden Korrespondenz (IV-act. 130, 131, 139 f.,) wurde jeweils als Datum der Anmeldung der 17. April 2012 angegeben, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen opponierte. In seinem Schreiben vom 12. April 2012, mit welchem er die vollständigen Anmeldungsunterlagen einreichte, führte er aus, "mit Befremden den Brief vom 3. Februar 2012 erhalten zu haben". Er habe nie einen unterzeichneten Antrag an die IV-Stelle gesandt, sondern lediglich die Formulare für den Antrag bestellt. Wohl wies er auf die Problematik mit der Postverbindung in Bulgarien hin und gab Auskünfte betreffend seine Einkommensverhältnisse und seines Gesundheitszustandes, stellte jedoch klar, jetzt - also am 12. April 2012 - den Antrag einzureichen. Er selbst war offensichtlich der Meinung, am 16. Juli 2011 keinen Antrag gestellt, sondern lediglich die für eine Anmeldung notwendigen Auskünfte verlangt zu haben. Somit ergibt sich, dass die Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 nicht gesetzwidrig erfolgt ist. Weder haben die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen oder eine unterzeichnete Anmeldung vorgelegen, noch war der Beschwerdeführer der Meinung, sich bereits am 16. Juli 2011 angemeldet zu haben. Die formgültige Anmeldung ist tatsächlich erst am 17. April 2012 erfolgt. Der Rentenanspruch entstand somit nach Ablauf von sechs Monaten, also am 17. Oktober 2012, wobei die erste Auszahlung - wie die Vorinstanz am 23. Juni 2014 verfügte - am 1. Oktober 2012 zu erfolgen hatte (vgl. E. 4.3.2). Diesbezüglich lässt sich, wie vom Versicherten beschwerdeweise geltend gemacht, auch keine Verletzung von Art. 28 IVG feststellen. In der Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 lässt sich keine Unrechtmässigkeit erblicken. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Verfügung vom 23. Juni 2014, mit welcher dem Versicherten eine Rente ab 1. Oktober 2012 zugesprochen worden war, vom zwischenzeitlich rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht angefochten wurde; dies, obwohl dazumal bereits der RAD-Arztbericht, in welchem ab Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden war, vorgelegen hatte. 4.4 Der Versicherte verlangt die revisionsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2012, da die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 25. Februar 2014 eine neues Beweismittel darstelle, welches im Verfahren vom 3. Februar 2012 noch nicht beigebracht habe werden können. Wie bereits ausgeführt, erliess die Vorinstanz am 3. Februar 2012 eine Nichteintretensverfügung, da der Beschwerdeführer die für die Prüfung seines Rentenanspruchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht und somit seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte. Gemäss der Akten hatte der Beschwerdeführer aus seiner Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung gar kein Rentengesuch gestellt. Da keine materielle Überprüfung seines Rentenanspruchs erfolgt ist, ist der Bericht des RAD nicht als neue Tatsache zu qualifizieren, sodass die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben sind. Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014 ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 3. Februar 2012 revisionsweise aufzuheben, wird demnach abgewiesen. 4.5 Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Februar 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei ab Mai 2010 eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung bringt er vor, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente hätten bereits ab Mai 2010 vorgelegen. Die Verfügung vom 3. Februar 2012, welche er erst im April 2012 erhalten habe, sei deshalb offensichtlich unrichtig. Er habe am 31. Juli 2011 diverse Unterlagen eingereicht, es jedoch in der Folge aus gesundheitlichen und postalischen Gründen nicht geschafft, die von der IVSTA verlangten Unterlagen nachzureichen. Als er festgestellt habe, dass der Postverkehr nicht funktioniere, habe er sofort die entsprechenden Massnahmen zur Weiterleitung der Post ergriffen. 4.6 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer am 31. Juli 2011 lediglich eine Anmeldebestätigung, eine Aufenthaltsbewilligung, diverse handschriftlich ausgefüllte Arztberichte aus Bulgarien, seine Steuererklärung aus dem Jahr 2010 eingereicht und bestätigt, nur der schweizerischen Sozialversicherung zu unterstehen. Weder hat er eine unterschriebene Anmeldung, noch die für die Bearbeitung des Gesuchs erforderlichen Fragebögen eingereicht. Er selbst gab denn auch anlässlich der Anmeldung vom 12. April 2012 an, am 16. Juli 2011 kein Gesuch gestellt zu haben. Die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente, der Postverkehr habe nicht funktioniert, sodass die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingesandt worden seien, können vorliegend nicht gehört werden. Es liegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Versicherten, für eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz und die Weiterleitung der Post zu sorgen. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dass die Zustellung nach Bulgarien nicht funktioniert hat, zumal es vorgängig keine Hinweise darauf gegeben hat. Die Vorinstanz hat, nachdem sie das E-Mail vom 16. Juli 2011 als Antrag auf eine Invalidenrente qualifiziert hatte, den Versicherten gemahnt und auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die im Anschluss ergangene Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2012 ist deshalb nicht zu bemängeln. Hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung der Invalidenrente ab Mai 2010 ist auf die vorstehende Erwägung 4.4.2 zu verweisen. Wohl wurde der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom RAD-Arzt ab Mai 2010 festgestellt, jedoch entsteht der Rentenanspruch - nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen - mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags, welchen der Beschwerdeführer am 17. April 2012 formgültig eingereicht hat (E. 4.3.4). Für den Rentenanspruch ist demnach nicht allein entscheidend, wann die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, aufgrund der ihr vorliegenden IV-Akten einen Entscheid zu fällen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ohne Vorliegen eines Gesuchs und der entsprechenden Angaben des Versicherten bestand für die Vorinstanz keine Grundlage, einen Rentenanspruch zu prüfen. Die Verfügung vom 3. Februar 2012 ist rechtens erfolgt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers sie in Wiedererwägung zu ziehen und ihm ab Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, abgewiesen und die Verfügung vom 27. November 2014 bestätigt wird. 4.7 Beschwerdeweise rügt der Versicherte die Verletzung von Art. 6 und 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). 4.7.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 4.7.2 Der Beschwerdeführer verlangte, die Verfügung der IVSTA vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. revisionsweise aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente ab Mai 2010 auszurichten. Weshalb er sich auf die in Art. 6 der EMRK verankerte Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt beruft, legt er nicht dar. Ebenso wenig begründet er, inwiefern durch die angefochtene Verfügung vom 27. November 2014 sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens tangiert ist, weshalb seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 4.7.3 In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer weiter vorbringen, dass die Vorinstanz gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verstossen habe. Danach ist der Genuss der in der EMRK anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Offensichtlich will der Beschwerdeführer, der die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht weiter begründet, eine Ungleichbehandlung geltend machen. Dazu ist vorab auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehandlung vorläge. Im Übrigen dringt der Beschwerdeführer auch im Lichte des schweizerischen Rechts nicht durch. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen, nämlich auf das IVG und das ATSG gestützt. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend einen Verstoss gegen das in der EMRK verankerte Diskriminierungsverbot durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Verfügung vom 3. Februar 2012 rechtens erfolgt ist. Die Vorinstanz hat ausserdem mit Verfügung vom 27. November 2014 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 3. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. revisionsweise aufzuheben, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: