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C-7507/2010

C-7507/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-11 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. S._______ (nepalesischer Staatsangehöriger, geboren 1989; nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 15. Juli 2010 zusammen mit seinem älteren Stiefbruder L._______ (geboren 1963) bei der schweizerischen Botschaft in Kathmandu ein Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei dessen langjährigen Freunden und Geschäftspartnern X._______ und Y._______ (Beschwerdeführer) in W._______. Für die Kosten würden die Beschwerdeführer aufkommen. Die schweizerische Vertretung wies die beiden Visumanträge am 20. Juli 2010 ab. B. Dagegen wurde Einsprache erhoben. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen vorgenommen hatte, hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2010 die Einsprache gegen den ablehnenden Visumentscheid der Schweizer Botschaft betreffend L._______ gut. Gemäss Mitteilung der Auslandvertretung hätte dem älteren und nachweislich etablierten Antragssteller, welcher X._______ seit 30 Jahren bekannt und diesem ein Wegbereiter und wichtigster Kontakt bei seinen Forschungs- und Projektarbeiten in Süd-Tibet sei, von Anfang ein Visum erteilt werden können, sofern dieser alleinige Reisebereitschaft bekundet hätte. Ferner wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. September 2010 die Einsprache gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Botschaft betreffend S._______ ab. Als Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Aufenthaltszweck bzw. die Umstände des geplanten Aufenthaltes des Gesuchstellers seien nicht genügend belegt und dessen Wiederausreise könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen dessen persönlichen Verhältnissen nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2010 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Ausserdem stellen die Beschwerdeführer in Aussicht, L._______, der ältere Stiefbruder des Gesuchstellers, würde eine Bankgarantie über den Betrag von Fr. 100'000.-- bei seiner Bank zu Handen der Vorinstanz bereitstellen, um die fristgerechte Wiederausreise von S._______ zu garantieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde - soweit sie L._______ betraf - nicht ein. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 hält die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde betreffend S._______ fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 7 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Nepal zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Ge­suchsteller der Visumpflicht.

E. 8 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Ge­suchsteller insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei­ne nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass des­halb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesi­chert sei und erhebliche Zweifel am Aufent­haltszweck bestünden.

E. 8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu­künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

E. 8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be­gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise­bewilligung in Einklang steht.

E. 8.2.1 In Nepal sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten kargen Lebensbedingungen unterworfen. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Ein-kommen von 568 US-Dollar ist es das ärmste Land der Region und eines der ärmsten Länder der Welt. Bis zu 25 % des Bruttoinlandproduktes tragen die mehr als 2 Mio. Auslandnepalesen mit ihren Finanztransfers bei. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrarstaat. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 % und 4 % und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Die Weltwirtschaftskrise trifft Nepal mit Verzögerungen und wirkt sich über die engen Verflechtungen zu Indien und die hohe Abhängigkeit der Wirtschaft von den Rücküberweisungen der im Ausland lebenden Landsleute aus. Eine äusserst ungünstige Topografie und Siedlungsstruktur sowie die mangelnde Erschliessung durch Verkehrswege erschweren die Entwicklungsanstrengungen. Das Investitionsklima leidet vor allem durch politische Instabilität und gesetzliche Restriktionen (Quellen: http://www.state.gov > U.S. Department of State > Country Profiles > Background Notes > Nepal [Stand: Dezember 2010, besucht im März 2011; http://www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen, Sicherheit > Nepal > Wirtschaft [Stand: März 2011, besucht im März 2011]).

E. 8.2.2 Nepal verzeichnet eine nicht unbedeutende Abwanderung von Arbeitskräften, vor allem nach Indien, Malaysia und in die Golfstaaten, aber auch nach Europa und in die USA. Diese Arbeitsmigration wird von der Regierung aktiv unterstützt, denn die daraus resultierenden Auslandüberweisungen erbringen einen wesentlichen Teil der Deviseneinnahmen, die zum Ausgleich des chronischen Handelsbilanzdefizits benötigt werden (vgl. Hochstein Marco / Schwene Melanie, Bevölkerung und Migration in Nepal und in Ghandruk, Aufsatz 2006, S. 36, online unter: http://www.geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2007/4665/, besucht im März 2011).

E. 8.2.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Ge­suchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch ein­schätzte.

E. 8.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch­steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere beruf­liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch­stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein­geschätzt werden.

E. 8.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 21-jährigen Mann, der - gemäss eigenen Angaben (vgl. Visumantrag) - verheiratet und kinderlos ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland ist aufgrund fehlender Belege nichts Weiteres bekannt. Der Gesuchsteller ist derzeit stellenlos. Nachweise über ein festes Arbeitsverhältnis und ein geregeltes Einkommen liegen keine vor. Die Vorinstanz ging somit richtigerweise davon aus, dem Gesuchsteller oblägen keine besonderen beruflichen Verpflichtungen im Heimatland. Aufgrund der Aktenlage zog sie zu Recht den Schluss, der Gesuchsteller lebe auch nicht in ökonomisch gesicherten Verhältnissen.

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es handle sich beim Gesuchsteller um den Assistenten des älteren Stiefbruders. Dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen. Diese Aussage steht nämlich im Widerspruch zur im Visumantragsformular unter der Rubrik "Current occupation" durch den Gesuchsteller selbst deklarierten Arbeitslosigkeit ("unemployed").

E. 8.3.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären noch beruflichen und damit wirt­schaftlichen Verhältnissen des Gesuchstelle­rs Be­sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr­scheinlich erachten lassen.

E. 8.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechts­anspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung ver­mögen auch die von den Beschwerdeführern abgegebenen Zusiche­rungen nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 26. August 2010 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch die Leistung einer Bankgarantie, welche die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde durch den älteren Stiefbruder des Gesuchstellers in Aussicht stellen bzw. anbieten, nicht ersetzt werden. Die Integrität der Gastgeber wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt.

E. 9 Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visum­erteilung aus humanitären Gründen.

E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er­gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Be­schwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 29. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten ZEMIS 16.435.718-3 retour) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad SG 15979648) in Kopie Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7507/2010 Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Parteien V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. S._______ (nepalesischer Staatsangehöriger, geboren 1989; nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 15. Juli 2010 zusammen mit seinem älteren Stiefbruder L._______ (geboren 1963) bei der schweizerischen Botschaft in Kathmandu ein Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei dessen langjährigen Freunden und Geschäftspartnern X._______ und Y._______ (Beschwerdeführer) in W._______. Für die Kosten würden die Beschwerdeführer aufkommen. Die schweizerische Vertretung wies die beiden Visumanträge am 20. Juli 2010 ab. B. Dagegen wurde Einsprache erhoben. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen vorgenommen hatte, hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2010 die Einsprache gegen den ablehnenden Visumentscheid der Schweizer Botschaft betreffend L._______ gut. Gemäss Mitteilung der Auslandvertretung hätte dem älteren und nachweislich etablierten Antragssteller, welcher X._______ seit 30 Jahren bekannt und diesem ein Wegbereiter und wichtigster Kontakt bei seinen Forschungs- und Projektarbeiten in Süd-Tibet sei, von Anfang ein Visum erteilt werden können, sofern dieser alleinige Reisebereitschaft bekundet hätte. Ferner wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. September 2010 die Einsprache gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Botschaft betreffend S._______ ab. Als Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Aufenthaltszweck bzw. die Umstände des geplanten Aufenthaltes des Gesuchstellers seien nicht genügend belegt und dessen Wiederausreise könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen dessen persönlichen Verhältnissen nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2010 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Ausserdem stellen die Beschwerdeführer in Aussicht, L._______, der ältere Stiefbruder des Gesuchstellers, würde eine Bankgarantie über den Betrag von Fr. 100'000.-- bei seiner Bank zu Handen der Vorinstanz bereitstellen, um die fristgerechte Wiederausreise von S._______ zu garantieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde - soweit sie L._______ betraf - nicht ein. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 hält die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde betreffend S._______ fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

4. Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum­erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visa­kodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreise­verweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ord­nung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­gen­raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Nepal zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Ge­suchsteller der Visumpflicht.

8. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Ge­suchsteller insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erschei­ne nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass des­halb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesi­chert sei und erhebliche Zweifel am Aufent­haltszweck bestünden. 8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu­künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge­sicherten Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch­stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be­gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise­bewilligung in Einklang steht. 8.2.1. In Nepal sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten kargen Lebensbedingungen unterworfen. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Ein-kommen von 568 US-Dollar ist es das ärmste Land der Region und eines der ärmsten Länder der Welt. Bis zu 25 % des Bruttoinlandproduktes tragen die mehr als 2 Mio. Auslandnepalesen mit ihren Finanztransfers bei. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrarstaat. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 % und 4 % und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Die Weltwirtschaftskrise trifft Nepal mit Verzögerungen und wirkt sich über die engen Verflechtungen zu Indien und die hohe Abhängigkeit der Wirtschaft von den Rücküberweisungen der im Ausland lebenden Landsleute aus. Eine äusserst ungünstige Topografie und Siedlungsstruktur sowie die mangelnde Erschliessung durch Verkehrswege erschweren die Entwicklungsanstrengungen. Das Investitionsklima leidet vor allem durch politische Instabilität und gesetzliche Restriktionen (Quellen: http://www.state.gov > U.S. Department of State > Country Profiles > Background Notes > Nepal [Stand: Dezember 2010, besucht im März 2011; http://www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen, Sicherheit > Nepal > Wirtschaft [Stand: März 2011, besucht im März 2011]). 8.2.2. Nepal verzeichnet eine nicht unbedeutende Abwanderung von Arbeitskräften, vor allem nach Indien, Malaysia und in die Golfstaaten, aber auch nach Europa und in die USA. Diese Arbeitsmigration wird von der Regierung aktiv unterstützt, denn die daraus resultierenden Auslandüberweisungen erbringen einen wesentlichen Teil der Deviseneinnahmen, die zum Ausgleich des chronischen Handelsbilanzdefizits benötigt werden (vgl. Hochstein Marco / Schwene Melanie, Bevölkerung und Migration in Nepal und in Ghandruk, Aufsatz 2006, S. 36, online unter: http://www.geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2007/4665/, besucht im März 2011). 8.2.3. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Ge­suchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch ein­schätzte. 8.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch­steller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere beruf­liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuch­stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun­gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch ein­geschätzt werden. 8.3.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 21-jährigen Mann, der - gemäss eigenen Angaben (vgl. Visumantrag) - verheiratet und kinderlos ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland ist aufgrund fehlender Belege nichts Weiteres bekannt. Der Gesuchsteller ist derzeit stellenlos. Nachweise über ein festes Arbeitsverhältnis und ein geregeltes Einkommen liegen keine vor. Die Vorinstanz ging somit richtigerweise davon aus, dem Gesuchsteller oblägen keine besonderen beruflichen Verpflichtungen im Heimatland. Aufgrund der Aktenlage zog sie zu Recht den Schluss, der Gesuchsteller lebe auch nicht in ökonomisch gesicherten Verhältnissen. 8.3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es handle sich beim Gesuchsteller um den Assistenten des älteren Stiefbruders. Dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen. Diese Aussage steht nämlich im Widerspruch zur im Visumantragsformular unter der Rubrik "Current occupation" durch den Gesuchsteller selbst deklarierten Arbeitslosigkeit ("unemployed"). 8.3.3. Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären noch beruflichen und damit wirt­schaftlichen Verhältnissen des Gesuchstelle­rs Be­sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr­scheinlich erachten lassen. 8.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechts­anspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung ver­mögen auch die von den Beschwerdeführern abgegebenen Zusiche­rungen nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 26. August 2010 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch die Leistung einer Bankgarantie, welche die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde durch den älteren Stiefbruder des Gesuchstellers in Aussicht stellen bzw. anbieten, nicht ersetzt werden. Die Integrität der Gastgeber wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt.

9. Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visum­erteilung aus humanitären Gründen.

10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er­gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Be­schwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 29. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten ZEMIS 16.435.718-3 retour)

- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad SG 15979648) in Kopie Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: