Eingliederungsmassnahmen
Sachverhalt
A. Der am (...) 1961 geborene, in Deutschland wohnhafte, italienische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte eine Ausbildung als Elektromonteur und arbeitete von November 2010 bis Dezember 2013 mit Unterbrüchen, zuletzt bei der B._______ AG in (...), in der Eigenschaft als Grenzgänger in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 9. Januar 2014 erlitt er bei einem Sturz von einer Leiter unter anderem eine intraartikuläre Radiuskompressionsfraktur links und war infolgedessen zu 100 % arbeitsunfähig. Der Versicherte bezog Taggeld- und Heilkostenleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche per 31. Oktober 2016 eingestellt wurden (Akten der IV-Stelle des Kantons C._______, [im Folgenden: IV-act.] 7; 10; 55; 56, S. 55). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (IV-act. 63). B. Mit dem Formular "berufliche Integration/Rente" vom 27. August 2014 meldete sich der Versicherte im Wesentlichen wegen Beschwerden im linken Handgelenk, in drei Fingern rechts und im linken Fuss bei der IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (IV-act. 1). Nach Prüfung der Unterlagen erliess die IV-Stelle C._______ am 24. Oktober 2016 zwei Vorbescheide, mit welchen sie einerseits dem Versicherten die Abweisung seines Begehrens um berufliche Massnahmen und andererseits vom 1. März 2015 bis 30. November 2016 eine ganze Rente in Aussicht stellte (IV-act. 61 f.). C. Mit Gesuch vom 24. November 2016 (IV-act. 64) liess der mittlerweile durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretene Versicherte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zu den Vorbescheiden um dreissig Tage bitten und zur Begründung ausführen, aufgrund anderweitiger Inanspruchnahme durch zahlreiche nicht erstreckbare Fristen habe diese Sache noch nicht bearbeitet werden können. In der Folge teilte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten am 28. November 2016 mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 ATSG mit, dass die Frist im Vorbescheidverfahren nicht verlängert werden könne. Ausnahmsweise und ohne Präjudiz würde mit der Erstellung der Verfügung bis zum 4. Dezember 2016 abgewartet und allfällige Einwände würden bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden (IV-act. 65). Der Versicherte liess daraufhin mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 (IV-act. 72) mit Verweis auf die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts D._______ verlangen, das Vorbescheidverfahren sei rechtskonform durchzuführen und das mit Eingabe vom 24. November 2016 gestellte Fristerstreckungsgesuch sei zu bewilligen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 informierte die IV-Stelle C._______ den Versicherten dahingehend, dass sie nicht an die Gerichtspraxis des Sozialversicherungsgerichts des Kantons D._______ gebunden sei und wiederholte, bis zum Erlass der Verfügung eingehende Einwände zu berücksichtigen (IV-act. 73). Am 23. Dezember 2016 erliess die IVSTA eine Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen abwies (IV-act. 74, act. 1 [C-747/2017], Beilage 2). Die Verfügung, mit welcher die IVSTA dem Versicherten vom 1. März 2015 bis 30. November 2016 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 120.- zusprach, erging am 12. April 2017 (act. 1 [C-2984/2017] Beilage 2). D. D.a Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 betreffend Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen liess der erneut durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretende Versicherte am 2. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. 1 [C-747/2017]) erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 23. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchzuführen und sie sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe die Frist im Vorbescheidverfahren offensichtlich in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst nicht erstreckt und damit elementarer Verfahrensregeln verletzt. Später habe die Vorinstanz das entsprechende ablehnende Schreiben umgedeutet und Abweisungsgründe aufgeführt, die damals noch nicht vorgelegen hätten. Entscheidend zur Beurteilung des Fristerstreckungsgesuchs vom 24. November 2016 sei einzig der damals vorgelegene Grund der Arbeitsüberlastung des Rechtsvertreters, was völlig zu Recht unbestritten geblieben sei. Die Vorinstanz habe in Missachtung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze, so den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anspruch auf faires Verfahren und das Willkürverbot in qualifizierter Weise verletzt. Rein vorsorglich wurde zudem die Verweigerung beruflicher Massnahmen gerügt. D.b Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 (act. 3 [C-747/2017]) beantragte die Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 11. April 2017, welche auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwies, die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. D.c Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag wurde am 15. Mai 2017 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (act. 4 bis 6 [C-747/2017]). E. E.a Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. April 2017 betreffend Ausrichtung einer befristeten IV-Rente Beschwerde erheben und die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2017 verlangen (act. 1 [C-2984/2017]). Er liess die bereits in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2016 gestellten Anträge und Begründungen wiederholen und zudem die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren C-747/2017 verlangen. Im Weiteren liess er rügen, die geltend gemachten Beschwerdegründe richteten sich in der Hauptsache gegen die nicht rechtskonforme Durchführung des Vorbescheidverfahrens betreffend berufliche Massnahmen und betreffend die temporäre IV-Rente. Es wäre für die Vorinstanz geboten gewesen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfügung vom 23. Dezember 2016 abzuwarten. Mangels eines rechtskräftigen Entscheids über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sei ein Entscheid über Rentenleistungen zurzeit ausgeschlossen. Indem die Vorinstanz nun auch betreffend temporäre IV-Rente bereits verfügt habe, zwinge sie die Beschwerdeführerin in ein weiteres Beschwerdeverfahren. Im Weiteren wurde rein vorsorglich die zugesprochene IV-Rente als rechtswidrig gerügt. E.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, für das Verfahren C-2984/2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser Aufforderung ist er am 24. Juni 2017 nachgekommen (act. 3 bis 5 [C-2984/2017]). E.c In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2017 (act. 6 [C-2984/2017]) hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 20. Juli 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Den Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb sie zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind (vgl. BGE 129 V 237 E. 1 mit Hinweisen; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; zur Vereinigung von Verfahren vgl. auch Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Moser/Beusch/Kneubühler, Basel, 2013, Ziff. 3.17 S. 144).
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]).
E. 2.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 2.3 Die Beschwerden in den Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 wurden frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und 12. April 2017 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Die einverlangten Kostenvorschüsse sind ebenfalls rechtzeitig geleistet worden. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerden in den Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 ist daher einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als Elektromonteur in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Deutschland). Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung seines Gesuchs sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig.
E. 4 Zunächst ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen der IVSTA bereits schon allein deshalb aufzuheben ist, weil kein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchgeführt worden ist. Wäre dies der Fall, müssten die weiteren Rügen des Beschwerdeführers - nämlich die Unrechtmässigkeit der Verweigerung von beruflichen Massnahmen sowie der verfügten befristeten Invalidenrente - nicht geprüft werden.
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, einen Anspruch auf eine Rente haben. Demnach kann nicht über einen Rentenanspruch verfügt werden, solange die Möglichkeit einer Eingliederung besteht. Die Vorinstanz hat vorliegend am 23. Dezember 2016 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen abgewiesen. Die entsprechende Verfügung hat dieser beim Bundesverwaltungsgericht angefochten ([C-747/2017]). Am 12. April 2017 erliess die Vorinstanz eine Verfügung betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, obwohl das Beschwerdeverfahren C-747/2017 zu diesem Zeitpunkt noch rechtshängig war. Da noch nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und die Frage, ob eine Eingliederung möglich ist, rechtskräftig entschieden worden war, durfte die Vorinstanz nicht bereits über einen Rentenanspruch entscheiden. Schon aus diesem Grund ist die Verfügung vom 12. April 2017 (act. 1 [C-2984/2017]) aufzuheben und die diesbezügliche Beschwerde gutzuheissen.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu gewähren. Das Vorbescheidverfahren geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung (vgl. zum Ganzen Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b).
E. 4.3.1 Der Versicherte rügt beschwerdeweise die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die IV-Stelle C._______ ihm die Frist zur Stellungnahme auf die Vorbescheide vom 24. Oktober 2016 (IV-act. 61 f.) nicht antragsgemäss verlängert habe. Die Vorinstanz nimmt zu den Vorwürfen vernehmlassungsweise nicht Stellung, sondern verweist auf die Begründungen in den angefochtenen Verfügungen, welche sich jedoch zur geltend gemachten Verweigerung der Fristerstreckung nicht äussern. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2016 ein Fristerstreckungsgesuch um 30 Tage gestellt und als Begründung angegeben hat, er habe infolge anderweitiger Inanspruchnahme durch zahlreiche nicht erstreckbare Fristen die Sache noch nicht bearbeiten können (IV-act. 64). Die IV-Stelle C._______ teilte daraufhin dem Versicherten mit Schreiben vom 28. November 2016 mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 ATSG mit, dass die Frist im Vorbescheidverfahren nicht verlängert werden könne. Ausnahmsweise und ohne Präjudiz würde mit der Erstellung der Verfügung bis zum 4. Dezember 2016 abgewartet und allfällige Einwände würden bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden.
E. 4.3.2 Mit der Frage zur Erstreckbarkeit der Frist im Vorbescheidverfahren hat sich das Bundesgericht einlässlich auseinandergesetzt und in BGE 143 V 71 festgehalten, dass Art. 73ter Abs. 1 IVV (in Kraft seit 1. Juli 2006), der Ausführungsnorm zu Art. 57a Abs. 1 IVG, eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zum Vorbescheid statuiert sei (E. 4.3.2). Diese sei als behördliche Frist zu verstehen, welche aus hinreichenden Gründen erstreckt werden könne (E. 4.3.5). Demnach war das vom Rechtsvertreter am 24. November 2016 eingereichte Fristerstreckungsgesuch - entgegen den im Schreiben vom 28. November 2016 gemachten Ausführungen der IV-Stelle C._______ - nicht allein deshalb abzuweisen, weil die Frist nicht hätte erstreckt werden können.
E. 4.4 Es ist somit die Frage zu klären, ob im zu beurteilenden Fall ein hinreichender Grund vorlag, wonach die IV-Stelle C._______ gehalten gewesen wäre, eine Fristerstreckung zu gewähren.
E. 4.4.1 Vorliegend hat die IV-Stelle C._______ - wie bereits erwähnt - zuerst am 28. November 2016 die Möglichkeit einer Fristerstreckung verneint und lediglich darauf hingewiesen, bis zum 4. Dezember 2016 mit der Erstellung der Verfügung abzuwarten und bis dahin eventuelle Eingaben des Rechtsvertreters zu berücksichtigen (IV-act. 65). Nachdem der Rechtsvertreter gegen ihr Schreiben vom 28. November 2016 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts D._______ und der Möglichkeit der Fristerstreckung opponiert hatte, brachte sie am 15. Dezember 2016 vor, an die kantonale Rechtsprechung nicht gebunden zu sein (IV-act. 73). Im Schreiben vom 19. Januar 2017 (IV-act. 77) verneinte sie schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer verweigerten Fristerstreckung, da einer solchen mit Schreiben vom 28. November 2016 bis 4. Dezember 2016 zugestimmt worden sei. Sie nahm - nun in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - ihre zuerst gemachte Begründung, dass die Frist nicht verlängert werden könne, zurück und führte neu aus, es liege unter den gegebenen Umständen kein Grund für eine Fristerstreckung vor. Das Aktendossier habe dem Rechtsvertreter bereits am 6. Oktober 2016 vorgelegen. Er habe bis zum Erlass der ersten Verfügung (berufliche Massnahmen) am 23. Dezember 2016 Zeit gehabt, seine Einwände zu formulieren und am 5. Dezember sowie am 18. Januar 2017 nochmalige Einwände gegen die Ablehnung der Fristerstreckung auszuarbeiten. Es stelle sich auch die Frage, inwiefern das Beharren auf einer formellen Fristerstreckung ohne Nutzung der immerhin neun Wochen dauernden faktischen Gelegenheit zur Einreichung eines Einwandschreibens, einem schutzwürdigen Interesse entspreche.
E. 4.4.2 Aus dem Einräumen der IV-Stelle C._______, mit der Erstellung der Verfügung bis zum 4. Dezember 2016 abzuwarten, kann keine Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs abgeleitet werden. Zum einen hat die IV-Stelle C._______ den Antrag des Beschwerdeführer auf eine Fristerstreckung um 30 Tage mit dem Verweis, die Frist sei nicht erstreckbar, sinngemäss abgewiesen; zum anderen hat sie dem Beschwerdeführer lediglich maximal vier Arbeitstage - nämlich vom 29. November bis 2. Dezember 2016 - zugestanden, um seine Eingaben einzureichen. Die Ausführungen der IV-Stelle C._______, der Beschwerdeführer habe faktisch genügend Zeit gehabt, entsprechende Eingaben auszuarbeiten, kann ebenfalls nicht gehört werden. Schliesslich hat der Rechtsvertreter als Argument für die im Übrigen erstmalig beantragte Erstreckung eine Arbeitsüberlastung angegeben und so sein Gesuch hinreichend begründet. Er konnte sich ausserdem bislang weder zur Frage der Abweisung der berufliche Massnahmen, noch zur Gewährung der befristeten Rente einlässlich äussern und so seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen. Die IV-Stelle C._______ hat mit ihrem Vorgehen eine schwerwiegende Gehörsverletzung begangen (vgl. E. 4.2). Bei einer solchen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer liess explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und 12. April 2017 zufolge einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz beantragen. Es lag ihm somit mehr an einem formell richtigen Verfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218). Insofern ist die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügungen trotz der damit verbundenen Verzögerung mit dem Interesse des Beschwerdeführers zu vereinbaren (zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Bei diesem Ergebnis ist auf die vorsorglich gestellten Anträge nicht weiter einzugehen.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden vom 2. Februar 2017 (act. 1 [C-747/2017]) und 23. Mai 2017 (act. 1 [C-2984/2017]) gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und 23. Mai 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen (vgl. dazu E. 4.1).
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Ihm sind die geleisteten Verfahrenskostenvorschüsse von Fr. 1'400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- gerechtfertigt. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 werden vereinigt.
- Die Beschwerde vom 2. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 (Verfahren C-747/2017) wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
- Die Beschwerde vom 23. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 12. April 2017 (Verfahren C-2984/2017) wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer werden die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1'400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu nennendes Konto zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-747/2017, C-2984/2017 Urteil vom 9. Januar 2019 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, berufliche Massnahmen/Rentenanspruch (Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und 12. April 2017). Sachverhalt: A. Der am (...) 1961 geborene, in Deutschland wohnhafte, italienische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte eine Ausbildung als Elektromonteur und arbeitete von November 2010 bis Dezember 2013 mit Unterbrüchen, zuletzt bei der B._______ AG in (...), in der Eigenschaft als Grenzgänger in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 9. Januar 2014 erlitt er bei einem Sturz von einer Leiter unter anderem eine intraartikuläre Radiuskompressionsfraktur links und war infolgedessen zu 100 % arbeitsunfähig. Der Versicherte bezog Taggeld- und Heilkostenleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche per 31. Oktober 2016 eingestellt wurden (Akten der IV-Stelle des Kantons C._______, [im Folgenden: IV-act.] 7; 10; 55; 56, S. 55). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (IV-act. 63). B. Mit dem Formular "berufliche Integration/Rente" vom 27. August 2014 meldete sich der Versicherte im Wesentlichen wegen Beschwerden im linken Handgelenk, in drei Fingern rechts und im linken Fuss bei der IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an (IV-act. 1). Nach Prüfung der Unterlagen erliess die IV-Stelle C._______ am 24. Oktober 2016 zwei Vorbescheide, mit welchen sie einerseits dem Versicherten die Abweisung seines Begehrens um berufliche Massnahmen und andererseits vom 1. März 2015 bis 30. November 2016 eine ganze Rente in Aussicht stellte (IV-act. 61 f.). C. Mit Gesuch vom 24. November 2016 (IV-act. 64) liess der mittlerweile durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretene Versicherte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zu den Vorbescheiden um dreissig Tage bitten und zur Begründung ausführen, aufgrund anderweitiger Inanspruchnahme durch zahlreiche nicht erstreckbare Fristen habe diese Sache noch nicht bearbeitet werden können. In der Folge teilte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten am 28. November 2016 mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 ATSG mit, dass die Frist im Vorbescheidverfahren nicht verlängert werden könne. Ausnahmsweise und ohne Präjudiz würde mit der Erstellung der Verfügung bis zum 4. Dezember 2016 abgewartet und allfällige Einwände würden bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden (IV-act. 65). Der Versicherte liess daraufhin mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 (IV-act. 72) mit Verweis auf die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts D._______ verlangen, das Vorbescheidverfahren sei rechtskonform durchzuführen und das mit Eingabe vom 24. November 2016 gestellte Fristerstreckungsgesuch sei zu bewilligen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 informierte die IV-Stelle C._______ den Versicherten dahingehend, dass sie nicht an die Gerichtspraxis des Sozialversicherungsgerichts des Kantons D._______ gebunden sei und wiederholte, bis zum Erlass der Verfügung eingehende Einwände zu berücksichtigen (IV-act. 73). Am 23. Dezember 2016 erliess die IVSTA eine Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen abwies (IV-act. 74, act. 1 [C-747/2017], Beilage 2). Die Verfügung, mit welcher die IVSTA dem Versicherten vom 1. März 2015 bis 30. November 2016 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 120.- zusprach, erging am 12. April 2017 (act. 1 [C-2984/2017] Beilage 2). D. D.a Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 betreffend Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen liess der erneut durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretende Versicherte am 2. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. 1 [C-747/2017]) erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 23. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchzuführen und sie sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe die Frist im Vorbescheidverfahren offensichtlich in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst nicht erstreckt und damit elementarer Verfahrensregeln verletzt. Später habe die Vorinstanz das entsprechende ablehnende Schreiben umgedeutet und Abweisungsgründe aufgeführt, die damals noch nicht vorgelegen hätten. Entscheidend zur Beurteilung des Fristerstreckungsgesuchs vom 24. November 2016 sei einzig der damals vorgelegene Grund der Arbeitsüberlastung des Rechtsvertreters, was völlig zu Recht unbestritten geblieben sei. Die Vorinstanz habe in Missachtung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze, so den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anspruch auf faires Verfahren und das Willkürverbot in qualifizierter Weise verletzt. Rein vorsorglich wurde zudem die Verweigerung beruflicher Massnahmen gerügt. D.b Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 (act. 3 [C-747/2017]) beantragte die Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 11. April 2017, welche auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwies, die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. D.c Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag wurde am 15. Mai 2017 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen (act. 4 bis 6 [C-747/2017]). E. E.a Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. April 2017 betreffend Ausrichtung einer befristeten IV-Rente Beschwerde erheben und die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2017 verlangen (act. 1 [C-2984/2017]). Er liess die bereits in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2016 gestellten Anträge und Begründungen wiederholen und zudem die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren C-747/2017 verlangen. Im Weiteren liess er rügen, die geltend gemachten Beschwerdegründe richteten sich in der Hauptsache gegen die nicht rechtskonforme Durchführung des Vorbescheidverfahrens betreffend berufliche Massnahmen und betreffend die temporäre IV-Rente. Es wäre für die Vorinstanz geboten gewesen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfügung vom 23. Dezember 2016 abzuwarten. Mangels eines rechtskräftigen Entscheids über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sei ein Entscheid über Rentenleistungen zurzeit ausgeschlossen. Indem die Vorinstanz nun auch betreffend temporäre IV-Rente bereits verfügt habe, zwinge sie die Beschwerdeführerin in ein weiteres Beschwerdeverfahren. Im Weiteren wurde rein vorsorglich die zugesprochene IV-Rente als rechtswidrig gerügt. E.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, für das Verfahren C-2984/2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser Aufforderung ist er am 24. Juni 2017 nachgekommen (act. 3 bis 5 [C-2984/2017]). E.c In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2017 (act. 6 [C-2984/2017]) hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 20. Juli 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Den Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb sie zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind (vgl. BGE 129 V 237 E. 1 mit Hinweisen; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; zur Vereinigung von Verfahren vgl. auch Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Moser/Beusch/Kneubühler, Basel, 2013, Ziff. 3.17 S. 144). 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]). 2.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 2.3 Die Beschwerden in den Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 wurden frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und 12. April 2017 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Die einverlangten Kostenvorschüsse sind ebenfalls rechtzeitig geleistet worden. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerden in den Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 ist daher einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als Elektromonteur in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Deutschland). Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung seines Gesuchs sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig.
4. Zunächst ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen der IVSTA bereits schon allein deshalb aufzuheben ist, weil kein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchgeführt worden ist. Wäre dies der Fall, müssten die weiteren Rügen des Beschwerdeführers - nämlich die Unrechtmässigkeit der Verweigerung von beruflichen Massnahmen sowie der verfügten befristeten Invalidenrente - nicht geprüft werden. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, einen Anspruch auf eine Rente haben. Demnach kann nicht über einen Rentenanspruch verfügt werden, solange die Möglichkeit einer Eingliederung besteht. Die Vorinstanz hat vorliegend am 23. Dezember 2016 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen abgewiesen. Die entsprechende Verfügung hat dieser beim Bundesverwaltungsgericht angefochten ([C-747/2017]). Am 12. April 2017 erliess die Vorinstanz eine Verfügung betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, obwohl das Beschwerdeverfahren C-747/2017 zu diesem Zeitpunkt noch rechtshängig war. Da noch nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und die Frage, ob eine Eingliederung möglich ist, rechtskräftig entschieden worden war, durfte die Vorinstanz nicht bereits über einen Rentenanspruch entscheiden. Schon aus diesem Grund ist die Verfügung vom 12. April 2017 (act. 1 [C-2984/2017]) aufzuheben und die diesbezügliche Beschwerde gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu gewähren. Das Vorbescheidverfahren geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung (vgl. zum Ganzen Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). 4.3.1 Der Versicherte rügt beschwerdeweise die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die IV-Stelle C._______ ihm die Frist zur Stellungnahme auf die Vorbescheide vom 24. Oktober 2016 (IV-act. 61 f.) nicht antragsgemäss verlängert habe. Die Vorinstanz nimmt zu den Vorwürfen vernehmlassungsweise nicht Stellung, sondern verweist auf die Begründungen in den angefochtenen Verfügungen, welche sich jedoch zur geltend gemachten Verweigerung der Fristerstreckung nicht äussern. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2016 ein Fristerstreckungsgesuch um 30 Tage gestellt und als Begründung angegeben hat, er habe infolge anderweitiger Inanspruchnahme durch zahlreiche nicht erstreckbare Fristen die Sache noch nicht bearbeiten können (IV-act. 64). Die IV-Stelle C._______ teilte daraufhin dem Versicherten mit Schreiben vom 28. November 2016 mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 ATSG mit, dass die Frist im Vorbescheidverfahren nicht verlängert werden könne. Ausnahmsweise und ohne Präjudiz würde mit der Erstellung der Verfügung bis zum 4. Dezember 2016 abgewartet und allfällige Einwände würden bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. 4.3.2 Mit der Frage zur Erstreckbarkeit der Frist im Vorbescheidverfahren hat sich das Bundesgericht einlässlich auseinandergesetzt und in BGE 143 V 71 festgehalten, dass Art. 73ter Abs. 1 IVV (in Kraft seit 1. Juli 2006), der Ausführungsnorm zu Art. 57a Abs. 1 IVG, eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zum Vorbescheid statuiert sei (E. 4.3.2). Diese sei als behördliche Frist zu verstehen, welche aus hinreichenden Gründen erstreckt werden könne (E. 4.3.5). Demnach war das vom Rechtsvertreter am 24. November 2016 eingereichte Fristerstreckungsgesuch - entgegen den im Schreiben vom 28. November 2016 gemachten Ausführungen der IV-Stelle C._______ - nicht allein deshalb abzuweisen, weil die Frist nicht hätte erstreckt werden können. 4.4 Es ist somit die Frage zu klären, ob im zu beurteilenden Fall ein hinreichender Grund vorlag, wonach die IV-Stelle C._______ gehalten gewesen wäre, eine Fristerstreckung zu gewähren. 4.4.1 Vorliegend hat die IV-Stelle C._______ - wie bereits erwähnt - zuerst am 28. November 2016 die Möglichkeit einer Fristerstreckung verneint und lediglich darauf hingewiesen, bis zum 4. Dezember 2016 mit der Erstellung der Verfügung abzuwarten und bis dahin eventuelle Eingaben des Rechtsvertreters zu berücksichtigen (IV-act. 65). Nachdem der Rechtsvertreter gegen ihr Schreiben vom 28. November 2016 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts D._______ und der Möglichkeit der Fristerstreckung opponiert hatte, brachte sie am 15. Dezember 2016 vor, an die kantonale Rechtsprechung nicht gebunden zu sein (IV-act. 73). Im Schreiben vom 19. Januar 2017 (IV-act. 77) verneinte sie schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer verweigerten Fristerstreckung, da einer solchen mit Schreiben vom 28. November 2016 bis 4. Dezember 2016 zugestimmt worden sei. Sie nahm - nun in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - ihre zuerst gemachte Begründung, dass die Frist nicht verlängert werden könne, zurück und führte neu aus, es liege unter den gegebenen Umständen kein Grund für eine Fristerstreckung vor. Das Aktendossier habe dem Rechtsvertreter bereits am 6. Oktober 2016 vorgelegen. Er habe bis zum Erlass der ersten Verfügung (berufliche Massnahmen) am 23. Dezember 2016 Zeit gehabt, seine Einwände zu formulieren und am 5. Dezember sowie am 18. Januar 2017 nochmalige Einwände gegen die Ablehnung der Fristerstreckung auszuarbeiten. Es stelle sich auch die Frage, inwiefern das Beharren auf einer formellen Fristerstreckung ohne Nutzung der immerhin neun Wochen dauernden faktischen Gelegenheit zur Einreichung eines Einwandschreibens, einem schutzwürdigen Interesse entspreche. 4.4.2 Aus dem Einräumen der IV-Stelle C._______, mit der Erstellung der Verfügung bis zum 4. Dezember 2016 abzuwarten, kann keine Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs abgeleitet werden. Zum einen hat die IV-Stelle C._______ den Antrag des Beschwerdeführer auf eine Fristerstreckung um 30 Tage mit dem Verweis, die Frist sei nicht erstreckbar, sinngemäss abgewiesen; zum anderen hat sie dem Beschwerdeführer lediglich maximal vier Arbeitstage - nämlich vom 29. November bis 2. Dezember 2016 - zugestanden, um seine Eingaben einzureichen. Die Ausführungen der IV-Stelle C._______, der Beschwerdeführer habe faktisch genügend Zeit gehabt, entsprechende Eingaben auszuarbeiten, kann ebenfalls nicht gehört werden. Schliesslich hat der Rechtsvertreter als Argument für die im Übrigen erstmalig beantragte Erstreckung eine Arbeitsüberlastung angegeben und so sein Gesuch hinreichend begründet. Er konnte sich ausserdem bislang weder zur Frage der Abweisung der berufliche Massnahmen, noch zur Gewährung der befristeten Rente einlässlich äussern und so seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen. Die IV-Stelle C._______ hat mit ihrem Vorgehen eine schwerwiegende Gehörsverletzung begangen (vgl. E. 4.2). Bei einer solchen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer liess explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und 12. April 2017 zufolge einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz beantragen. Es lag ihm somit mehr an einem formell richtigen Verfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218). Insofern ist die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügungen trotz der damit verbundenen Verzögerung mit dem Interesse des Beschwerdeführers zu vereinbaren (zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Bei diesem Ergebnis ist auf die vorsorglich gestellten Anträge nicht weiter einzugehen.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden vom 2. Februar 2017 (act. 1 [C-747/2017]) und 23. Mai 2017 (act. 1 [C-2984/2017]) gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und 23. Mai 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen (vgl. dazu E. 4.1).
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Ihm sind die geleisteten Verfahrenskostenvorschüsse von Fr. 1'400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- gerechtfertigt. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde vom 2. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 (Verfahren C-747/2017) wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde vom 23. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 12. April 2017 (Verfahren C-2984/2017) wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer werden die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1'400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu nennendes Konto zurückerstattet.
5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: