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C-7459/2014

C-7459/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-03 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1957 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist Schweizer Bürger und lebt in Bosnien-Herzegowina. Er arbeitete ab Juni 1980 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Küchengehilfe in der Hotellerie bzw. als Zustecker in der Matratzenfabrikation und leistete während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt hatte der Versicherte eine Anstellung bei der B._______ AG in Z._______. Er war dort bis zum 17. September 2001 als Zustecker tätig und danach krankheitsbedingt meist vollständig arbeitsunfähig (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). B. Mit Formular vom 8. August 2002 meldete sich der Versicherte aufgrund der seit dem 17. September 2001 bestehenden Rückenschmerzen erstmals bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen an. Das Arbeitsverhältnis bei der B._______ AG wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2003 gekündigt. Seither geht der Versicherte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). C. Die IV-Stelle Glarus liess den (dannzumal in Y._______ wohnhaften) Versicherten durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg in Männedorf vom 8. bis 26. September 2003 stationär abklären (BEFAS-Schlussbericht vom 9. Oktober 2003) und durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel am 22. Juni 2005 polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 14. Juli 2005). Gestützt auf die entsprechenden Abklärungsergebnisse lehnte die IV-Stelle Glarus mit Verfügung vom 5. September 2005 das Leistungsbegehren des Versicherten ab, weil ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32% vorliege. Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 bestätigte die IV-Stelle Glarus ihre abschlägige Verfügung. Die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Glarus erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 ab. Desgleichen wies das Bundesgericht die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil I 30/07 vom 23. März 2007 ab (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). D. Mit Gesuch vom 20. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Rentenbezug an. Nachdem die IV-Stelle Glarus den Versicherten am 16. November 2009 nochmals durch das ABI polydisziplinär hatte begutachten lassen (Gutachten vom 23. Dezember 2009), verneinte sie mit Vorbescheid vom 19. Januar 2010 sowie mit Verfügung vom 22. März 2010 wegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 35% abermals einen Rentenanspruch. Die Verfügung vom 22. März 2010 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 30. Juni 2010 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach Bosnien-Herzegowina, so dass die IV-Stelle Glarus die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) übermittelte (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). E. Am 30. November 2011 liess der Versicherte, nun vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, wegen wesentlicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein drittes Mal um IV-Leistungen ersuchen. Die IVSTA holte eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone ein (Vorakten IVSTA [nachfolgend: IVSTA-act.] 20) und kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Januar 2012 an, dass sie mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen (IVSTA-act. 21). Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid mit Schreiben vom 1. Februar 2012 (IVSTA-act. 22) und 16. Februar 2012 (IVSTA-act. 24/1) Einwände erheben. Nachdem die IVSTA eine weitere Stellungnahme des RAD Rhone eingeholt hatte (IVSTA-act. 32), verfügte sie am 18. Juni 2012 (IVSTA-act. 33) wie angekündigt. Die seitens des Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3799/2012 vom 11. März 2014 (IVSTA-act. 57) ab mit der Begründung, dass sich aus den eingereichten Berichten keine neuen Tatsachen entnehmen liessen und es dem Versicherten mithin nicht gelungen sei, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum vom 22. März 2010 bis 18. Juni 2012 glaubhaft zu machen (E. 6.3). Soweit der Versicherte sinngemäss beantragte, es sei eine materielle Prüfung seines Anspruchs auf eine IV-Rente vorzunehmen, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (E. 3.3). Gegen das Urteil vom 11. März 2014 wurde keine Beschwerde erhoben, so dass es in Rechtskraft erwuchs. F. Mit Schreiben vom 26. März 2014 (IVSTA-act. 58) liess der Versicherte bei der IVSTA ein viertes Gesuch um IV-Leistungen stellen mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand nach Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2012 wesentlich verschlechtert habe. Es wurde diesbezüglich auf diverse medizinische Unterlagen aus Bosnien-Herzegowina verwiesen, welche mit der Neuanmeldung oder nachträglich eingereicht wurden (vgl. IVSTA-act. 63, 67). Die IVSTA holte daraufhin die Stellungnahme des RAD Rhone (IVSTA-act. 80) ein und gab mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (IVSTA-act. 81) bekannt, nicht in der Lage zu sein, das vierte Gesuch des Versicherten um IV-Leistungen zu prüfen. Am 25. August 2014 verfügte die IVSTA wie angekündigt (IVSTA-act. 82), wobei die Verfügung aufgrund einer fehlerhaften Zustellung in der Folge annulliert wurde (IVSTA-act. 85). Der Vorbescheid der IVSTA wurde dem Versicherten sodann mit Einschreiben vom 2. September 2014 nochmals zugestellt (IVSTA-act. 87), worauf von dessen Seite am 26. September 2014 Einwand erhoben und vorgeschlagen wurde, betreffend die eingereichte medizinische Dokumentation beim medizinischen Dienst der IVSTA (inkl. Psychiater) eine neue Stellungnahme einzuholen (IVSTA-act. 88/1). Die IVSTA verzichtete aber auf die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme, da seitens des ärztlichen Dienstes alle vorliegenden medizinischen Unterlagen berücksichtigt worden seien (IVSTA-act. 90). Am 5. Dezember 2014 verfügte die IVSTA, dass sie nicht in der Lage sei, das vierte Gesuch des Versicherten zu prüfen (IVSTA-act. 91). G. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. Dezember 2014) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BVGer-act. 1). In der Begründung wurde geltend gemacht, als Anmeldedatum müsse der 17. Juli 2012 anerkannt werden. Weiter wurde bemängelt, der RAD-Arzt habe nicht die vollständige medizinische Dokumentation berücksichtigt, welche bei der IVSTA eingereicht worden sei. Zudem hätte die IVSTA im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 in Bosnien-Herzegowina ausführlichere Berichte verlangen oder den Beschwerdeführer für multidisziplinäre Untersuchungen in der Schweiz aufbieten müssen. Der Beschwerde lagen weitere medizinische Berichte bei, aus welchen laut Vertreter des Beschwerdeführers eine klare Verschlimmerung von dessen physischem und psychischem Zustand hervorgeht. H. Am 13. Januar 2015 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (BVGer-act. 2, 4). I. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2015 (BVGer-act. 6) beantragte die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, dass die zahlreich eingereichten ärztlichen Unterlagen dem RAD zweimal zur Beurteilung unterbreitet worden seien. Dieser sei aber sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht zum Schluss gelangt, das sich aus den eingereichten Unterlagen keine objektiven Sachverhaltselemente ergäben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin in der angestammten Tätigkeit seit 2002 zu 50% arbeitsunfähig, gleichzeitig sei aber in leichteren Verweisungstätigkeiten eine Einschränkung von nur 20% feststellbar. J. Mit Replik vom 1. April 2015 (BVGer-act. 8) liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass auf das neue Gesuch um IV-Leistungen hätte eingetreten werden müssen und ihm die gemäss Vorinstanz erneut eingeholten Stellungnahmen des RAD-Arztes zwecks allfälliger Ergänzung der Replik zuzustellen seien. Nach Erhalt der entsprechenden Vorakten (IVSTA-act. 80 und 95) liess der Beschwerdeführer in der Ergänzung vom 15. April 2015 (IVSTA-act. 10) an seinem Antrag auf Zusprechung einer ganzen IV-Rente festhalten und ausführen, dass der RAD-Arzt in den neuen Beurteilungen nicht auf sämtliche nach dem Urteil vom 11. März 2014 eingereichten ärztlichen Unterlagen Bezug nehme, was nicht zu akzeptieren sei. Auch werde seitens der Vorinstanz nicht begründet, weshalb auf eine psychiatrische Beurteilung verzichtet worden sei. K. In der Duplik vom 5. Mai 2015 (IVSTA-act. 12) erneuerte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Weiter führte sie aus, dass sämtliche medizinischen Berichte unter Rückkonsultation mit einem Facharzt für Psychiatrie bereits im vorangehenden Verfahren beurteilt worden seien, weshalb sich mangels neuer Sachverhaltselemente eine Zweitkonsultation als nicht nötig erwiesen habe. Dem RAD seien sodann nur Arztberichte vorgelegt worden, welche beschwerdeweise neu eingereicht und von ihm nicht schon gesichtet worden seien. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 5. Dezember 2014, wonach diese auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um IV-Leistungen nicht eintrat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer (teils sinngemäss) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.

E. 1.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache einer ganzen IV-Rente bzw. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten (medizinischen) Abklärung ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung als Anfechtungsobjekt nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens bildet, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Über diejenigen Punkte, welche von der Vor-instanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-622/2016 vom 8. August 2016 E. 1.4.2). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zusteht bzw. welche weiteren medizinischen Abklärungen durchzuführen sind; darüber wäre zunächst im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Zusprache einer ganzen IV-Rente oder die erneute bzw. weitergehende medizinische Abklärung der Sache beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Daher bestimmt sich die Frage, ob die Vorinstanz den von ihm erneut geltend gemachten Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht nicht geprüft hat, allein nach schweizerischem Recht. Für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht im Übrigen keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die Invalidität bzw. der Versicherungsfall Invalidenrente gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten (vgl. 138 V 475 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1).

E. 4.2 Vorliegend finden demnach grundsätzlich diejenigen Vorschriften Anwendung (vgl. E. 5), die spätestens beim Erlass der Verfügung am 5. Dezember 2014 in Kraft standen (so auch die Normen der auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket, AS 2011 5659). Das erneute (vierte) Rentengesuch vom 26. März 2014 erfolgte ebenfalls erst nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision nichts geändert.

E. 5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im neuen Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).

E. 5.2 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1; 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198 E. 3a). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2).

E. 5.3 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 262 E. 3; vgl. auch Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.1 und 2.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2).

E. 5.4 Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzenden Beweismittel, insbesondere auf Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Fehlt es an der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus diesem Unterlassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass die angerufenen Beweismittel der IV-Stelle vor Eröffnung des Vorbescheidverfahrens vorgelegen haben. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offen stehen, innert angesetzter Frist nochmals (weitere) Beweismittel beizubringen. Erst danach wird über die Neuanmeldung formell entschieden (Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2; 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397). Die Verwaltung bewegt sich somit auch dann noch auf der Stufe der Prüfung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wenn sie auf eine Neuanmeldung hin einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt, indem sie etwa bei Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zusätzlich einfache Formularberichte einholt, oder vorgelegte Arztberichte ihrem ärztlichen Dienst oder einem RAD vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 sowie BGE 109 V 262 E. 3; siehe auch Urteil des BVGer B-3799/2012 E. 5.5).

E. 5.5 Bei einer Neuanmeldung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Die Prüfung muss dabei insbesondere auch denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 54). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes im Übrigen unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 45 E. 2).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seines Vertreters vom 26. März 2014 (IVSTA-act. 58) ein neues Leistungsbegehren stellen. Die Vorinstanz trat auf diese (vierte) Neuanmeldung mit der hier streitigen Verfügung vom 5. Dezember 2014 sinngemäss nicht ein. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar beim RAD Rhone eine Stellungnahme eingeholt hatte (IVSTA-act. 79) zu den mit der Neuanmeldung und im Nachgang dazu eingereichten medizinischen Dokumenten, jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weitergehenden amtlichen Abklärungen vorgenommen wurden. Der angefochtenen Verfügung liegt folglich keine materielle Beurteilung der mit der Neuanmeldung geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zugrunde.

E. 6.2 Im Hinblick auf den im Neuanmeldungsverfahren vorzunehmenden Vergleich (vgl. E. 5.5) ist zunächst zu klären, auf welchen zeitlichen Referenzpunkt abzustellen ist: Wie bereits im erwähnten Urteil B-3799/2012 (E. 6.1) festgestellt, erfolgte die letzte materielle Würdigung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers mit der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 22. März 2010, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität abgewiesen wurde. Nach dieser Leistungsverweigerung wurde keine weitere materielle Prüfung und rechtskräftige Verneinung des geltend gemachten Rentenanspruchs vorgenommen (vgl. auch Urteil des BVGer B-3799/2012 E. 3.2). Es ist daher zu prüfen, ob für die Zeit seit der letzten, unangefochten gebliebenen Ablehnung des Leistungsgesuchs am 22. März 2010 bis zum Erlass der streitigen Verfügung am 5. Dezember 2014 eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft dargetan ist. Anders als bei der Prüfung einer glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung ist indessen bei der Frage nach dem richtigen Beweismass bzw. den beweisrechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung auch eine spätere Nichteintretensverfügung zu berücksichtigen (Urteil des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.3.1). Da die Zeitspanne zwischen der Nichteintretensverfügung vom 18. Juni 2012 und der vierten Neuanmeldung vom 26. März 2014 rund 21 Monate beträgt, dürfen hier an die Glaubhaftmachung der rentenrelevanten Gesundheitsverschlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 5.3 vorne).

E. 6.3 Die IV-Stelle Glarus stützte die rechtskräftige Ablehnungsverfügung vom 22. März 2010 auf das von ihr beim ABI eingeholte polydisziplinäre Gutachten sowie die sich darauf beziehende Stellungnahme des RAD (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). In diesen Unterlagen wurden der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit wie folgt beurteilt:

E. 6.3.1 Das ABI-Gutachten vom 23. Dezember 2009 basierte auf einer internistisch/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung. Es wurden darin die nachstehenden Diagnosen gestellt (Ziff. 5 des Gutachtens): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8)

- mit spondylogener Ausstrahlung in die Beine beidseits

- bei lumbosakraler Übergangsanomalie mit wahrscheinlich 6 Lendenwirbeln und leichtgradigen degenerativen Veränderungen L3/4 und L5/6 sowie mässiggradig im Segment L4/5 mit Chondrose, hypertrophen ventralen und lateralen Spondylosen und tieflumbalen Spondylarthrosen

2. Chronifizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

3. Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 30-40 packyears) (ICD-10 F17.1)

2. Dysästhesien im Bereich des Nervus ulnaris beidseits (ICD-10 R20.8)

- ohne klinische Hinweise für eine relevante periphere Ulnarisneuropathie oder für eine zervikoradikuläre Ätiologie

3. Verdacht auf Restless-legs-Syndrom

4. Benzodiazepin-Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)

5. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7)

- andauernde Einnahme von NSAR

- Dauerbehandlung mit PPI Das Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht seit Juli 2002 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, allgemein für schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten besteht. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten besteht laut Gutachten seit Juli 2002 hingegen eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum kann gemäss Gutachten vollschichtig umgesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement. Medizinische oder berufliche Massnahmen wurden im Gutachten nicht vorgeschlagen (Ziff. 6 des Gutachtens).

E. 6.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. C._______, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2010 fest, dass dem ABI-Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden könne. Der RAD-Arzt ging daher beim Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2002 von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Matratzenfabrikation von 50% und in einer adaptierten (vollschichtig ausgeübten) Tätigkeit von 80% aus, wobei er eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule als zumutbar bezeichnete. Weiter wies der RAD-Arzt darauf hin, dass die Tätigkeit keinen besonderen intellektuellen Verantwortungsdruck und kein Akkord-/Leistungssystem enthalten dürfe. Schliesslich stellte der RAD-Arzt die Prognose, dass angesichts des seit Jahren vorliegenden stabilen Gesundheitszustandes nicht mit einer wesentlichen Veränderung zu rechnen sei (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus).

E. 6.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt wird, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 22. März 2010 bis 5. Dezember 2014 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat.

E. 6.4.1 Im vorinstanzlichen (Neuanmeldungs-)Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2012 wesentlich verschlechtert (IVSTA-act. 58/1). Es wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund seiner physischen und psychischen Beschwerden in ständiger ärztlicher Behandlung und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich ständig (IVSTA-act. 63/1). Als Belege wurden zum einen Berichte von Dr. D._______ in X._______ (Bosnien-Herzegowina), Spezialist für Neurologie und Psychiatrie, eingereicht, welche vom 6. Juli 2012 (IVSTA-act. 43/2 [Übersetzung: 49/1]), 10. September 2012 (IVSTA-act. 43/3 [50]), 27. November 2012 (IVSTA-act. 47/2 [BVGer-act. 15/2]), 15. April 2013 (IVSTA-act. 60/6 [BVGer-act. 15/3]), 5. Juli 2013 (IVSTA-act. 60/4 [72/1]), 12. September 2013 (IVSTA-act. 60/10 [77/1]), 19. November 2013 (IVSTA-act. 60/14 [BVGer-act. 15/5]) sowie vom 14. März 2014 (IVSTA-act. 65/2 [BVGer-act. 15/6]) datieren. In diesen Dokumenten werden dem Beschwerdeführer insgesamt die folgenden Diagnosen gestellt: Major Depression (ICD-10: F32.2), Polyneuropathie (ICD-10: G62), Polyarthrose (ICD-10: M17, recte: ICD-10: M15), Polyarthralgie, Bandscheibenschäden (ICD-10: M51), Sy. vertebrae in toto, Sy. vertiginosum, Sy. der unruhigen Beine. In den Unterlagen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme an ständigen, sich verstärkenden Beschwerden (IVSTA-act. 49/1) in der Lendengegend und zwischen den Schulterblättern, an Geräuschen in den Ohren, genereller Schwäche (IVSTA-act. 72/1) sowie Kribbeln und Unruhe in den Beinen (BVGer-act. 15/2). In zwei Dokumenten ist von Angstzuständen und Visionen die Rede (IVSTA-act. 50, BVGer-act. 15/3). Dr. D._______ attestierte dem Beschwerdeführer durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter wurden im Vorverfahren diverse Unterlagen von Dr. E._______, Facharzt für Notfallmedizin und Familienarzt, in W._______ (Bosnien-Herzegowina) vorgelegt, namentlich die Dokumente vom 21. August 2012 (IVSTA-act. 43/3 [50]), 30. Mai 2013 (IVSTA-act. 71/2 [71/1]), 27. August 2013 (IVSTA-act. 75/2 [75/1], 76/2 [76/1]), 7. April 2014 (IVSTA-act. 64) sowie ein Dokument mit unleserlichem Datum (IVSTA-act. 43/2 [49/1]). In diesen Dokumenten werden dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: ICD-10: F32.2 (Major Depression), G62 (Polyneuropathie), M54 (Rückenschmerzen), M51 (Bandscheibenschäden). Sodann finden sich in den Vorakten die Berichte der Radiologin Dr. F._______ in X._______ vom 28. Oktober 2013 (IVSTA-act. 60/11 und 12 [78/1 und 78/3]) und der Bericht von Dr. G._______, Physikalische Medizin und Rehabilitation, in W._______ (IVSTA-act. 65/2 [BVGer-act. 15/7]) vom 14. Mai 2014. In den radiologischen Berichten von Dr. F._______ werden erwähnt: eine Diskopathie (Bandscheibenschaden) L4-L5 und L5-S1 (IVSTA-act. 78/1) sowie eine breite Diskusprotrusion, nach hinten, intervertebral C3-C4, mit einer leichten Kompression der Nervenwurzeln (IVSTA-act. 78/3). Dem mehrheitlich unleserlichen Bericht von Dr. G._______ lässt sich die Diagnose DH (Diskushernie) L4/5 und L5/S1 und C3/C4 entnehmen (BVGer-act. 15/7). Bei den mit der Beschwerde neu eingereichten medizinischen Dokumenten handelt es sich um die Berichte von Dr. D._______ vom 16. Juni 2014 (BVGer-act. 1/5 [15/9]) und 12. Dezember 2014 (BVGer-act. 1/6 [15/12]) sowie um den Bericht von Dr. H._______, Neurochirurg, vom 4. Juli 2014 (BVGer-act. 1/6 [15/10]). Diese erst im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichte sind - wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.2) - im vorliegenden Verfahren grundsätzlich ausser Acht zu lassen. Insbesondere der Bericht vom 12. Dezember 2014, welcher erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2014 erstellt wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Die beiden anderen Dokumente wiederholen lediglich die bereits gestellten Diagnosen (M51, F32, S. cervicalae et L/S chr., Polyarthralgie sowie Spondylarthrose) und erwähnten Beschwerden (wie langjährige Schmerzen im Rücken und in den Beinen, erschwertes Gehen, antalgische Haltung).

E. 6.4.2 Soweit die oben in E. 6.4.1 erwähnten Arztberichte aus Bosnien-Herzegowina im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, bestätigen sie die bereits bekannten Wirbelsäulenprobleme und psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Sämtliche Dokumente sind (abgesehen von den radiologischen Berichten von Dr. F._______) sehr knapp gehalten. Die Berichte von Dr. D._______ äussern sich nicht oder nur ganz kurz zu den gestellten Diagnosen und dem Verlauf der genannten gesundheitlichen Störungen. Meist werden nur noch die Medikation sowie der nächste Kontrolltermin aufgeführt. Die Diagnose der schweren Depression (ICD-10: F32.2) stellte Dr. D._______ bereits in früheren Berichten, ebenfalls ohne jeweils dazu weitere Angaben zu machen, weshalb eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers bislang nicht als glaubhaft erachtet wurde (vgl. Urteil des BVGer B-3799/2012 E. 6.3). Auch die von Dr. D._______ dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit wird in den hier massgeblichen Berichten sodann in keiner Weise erläutert. Entsprechende Ausführungen fehlen ebenso in den übrigen vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Es werden darin lediglich die von Dr. D._______ gestellten Diagnosen ohne weitere Begründung wiederholt, allenfalls noch die Medikation und der nächste Kontrolltermin aufgeführt. Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit fehlen gänzlich. Aus den ausführlicheren radiologischen Berichten lassen sich ebenfalls keine weiteren, hier relevanten Schlüsse ziehen. Schliesslich unterliess es der juristisch ausgebildete Vertreter des Beschwerdeführers, in seinen Eingaben die behauptete Gesundheitsverschlechterung zu konkretisieren und substanziieren.

E. 6.4.3 Nach dem Gesagten stützte die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfügung deshalb zu Recht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I._______, FMH Allgemeinmedizin, vom 20. Juni 2014 (IVSTA-act. 80), wonach sich aus den vorgelegten medizinischen Berichten einzig ergibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor beeinträchtigt ist hinsichtlich seiner ganzen Wirbelsäule und seiner psychische Gesundheit. Gemäss RAD-Arzt liegen aber keine neuen medizinischen Elemente vor, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Er führt aus, es liege in Bezug auf die Wirbelsäule kein Wurzelsyndrom vor und es würden auch keine Umstände beschrieben, welche auf eine Verschlimmerung einer depressiven Störung schliessen lassen würden. Der RAD-Arzt attestierte dem Beschwerdeführer betreffend die bisherige Tätigkeit folglich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit 2002 und ab dem gleichen Zeitpunkt in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0% mit einer Leistungseinbusse von 20%.

E. 6.4.4 Mit dem Einwand, der RAD-Arzt Dr. I._______ habe nicht alle der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Dokumente berücksichtigt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Vorakten geht hervor (vgl. IVSTA-act. 79, 89, 90), dass die Vorinstanz dem RAD-Arzt zumindest die wesentlichen, neu eingereichten Arztberichte unterbreitet hat. Selbst wenn ihm nicht sämtliche im vorinstanzlichen Neuanmeldungsverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden sein sollten, konnte sich der RAD-Arzt gestützt auf die von ihm in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 (IVSTA-act. 80) erwähnten bosnischen Arztberichte (IVSTA-act. 75/1 und 76/1, 77/1, 78/1 und 78/3) ein hinreichendes Bild über eine mögliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum machen. Wie oben ausgeführt (E. 6.4.2), werden in den übrigen, äusserst kurzen Arztberichten einzig die bisher gestellten Diagnosen bestätigt und keine weitergehenden Ausführungen dazu gemacht. Im Übrigen wurden dem RAD-Arzt Dr. I._______ auch die im Beschwerdeverfahren präsentierten ärztlichen Berichte zur Stellungnahme unterbreitet (IVSTA-act. 94), obwohl diese - wie erwähnt - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Er blieb jedoch bei seinen bisherigen Einschätzungen (IVSTA-act. 95). Zur vorgebrachten Rüge, es fehle die Beurteilung durch einen RAD-Psychiater, ist schliesslich anzumerken, dass sich der RAD-Psychiater Dr. J._______ in seiner (betreffend die dritte Neuanmeldung verfassten) Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (IVSTA-act. 54) zu der von Dr. D._______ seit dem Jahre 2010 immer wieder gestellten Diagnose der schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) eingehend geäussert hat. Da sich aus den seither eingereichten Berichten diesbezüglich keine Änderungen ergeben und darin ohne Befunderhebung und Herleitung der Diagnosen weiterhin auf eine majore Depression F 32.2 geschlossen wird, durfte die Vorinstanz auf die erneute Einholung der Stellungnahme einer psychiatrischen Facharztperson verzichten. Der Allgemeinmediziner Dr. I._______ konnte selbst ohne Facharzttitel in Psychiatrie ausreichend beurteilen, dass in den vorgelegten Kurzberichten Hinweise für eine Änderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fehlen. Auch in Bezug auf andere rechtserhebliche Änderungen im relevanten Zeitraum bestehen in den eingereichten medizinischen Dokumenten keine konkreten Hinweise, welche zu weiteren Erhebungen hätten Anlass geben können. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, andere Angaben nachzufordern.

E. 6.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Es ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz mit der angefochtenen Verfügung auf die (vierte) Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

E. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7459/2014 Urteil vom 3. November 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV, Neuanmeldung, Nichteintreten; Verfügung der IVSTA vom 5. Dezember 2014. Sachverhalt: A. Der am (...) 1957 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist Schweizer Bürger und lebt in Bosnien-Herzegowina. Er arbeitete ab Juni 1980 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz als Küchengehilfe in der Hotellerie bzw. als Zustecker in der Matratzenfabrikation und leistete während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt hatte der Versicherte eine Anstellung bei der B._______ AG in Z._______. Er war dort bis zum 17. September 2001 als Zustecker tätig und danach krankheitsbedingt meist vollständig arbeitsunfähig (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). B. Mit Formular vom 8. August 2002 meldete sich der Versicherte aufgrund der seit dem 17. September 2001 bestehenden Rückenschmerzen erstmals bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen an. Das Arbeitsverhältnis bei der B._______ AG wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2003 gekündigt. Seither geht der Versicherte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). C. Die IV-Stelle Glarus liess den (dannzumal in Y._______ wohnhaften) Versicherten durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg in Männedorf vom 8. bis 26. September 2003 stationär abklären (BEFAS-Schlussbericht vom 9. Oktober 2003) und durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) in Basel am 22. Juni 2005 polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 14. Juli 2005). Gestützt auf die entsprechenden Abklärungsergebnisse lehnte die IV-Stelle Glarus mit Verfügung vom 5. September 2005 das Leistungsbegehren des Versicherten ab, weil ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32% vorliege. Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 bestätigte die IV-Stelle Glarus ihre abschlägige Verfügung. Die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Glarus erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 ab. Desgleichen wies das Bundesgericht die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil I 30/07 vom 23. März 2007 ab (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). D. Mit Gesuch vom 20. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Rentenbezug an. Nachdem die IV-Stelle Glarus den Versicherten am 16. November 2009 nochmals durch das ABI polydisziplinär hatte begutachten lassen (Gutachten vom 23. Dezember 2009), verneinte sie mit Vorbescheid vom 19. Januar 2010 sowie mit Verfügung vom 22. März 2010 wegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 35% abermals einen Rentenanspruch. Die Verfügung vom 22. März 2010 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 30. Juni 2010 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach Bosnien-Herzegowina, so dass die IV-Stelle Glarus die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) übermittelte (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). E. Am 30. November 2011 liess der Versicherte, nun vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, wegen wesentlicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein drittes Mal um IV-Leistungen ersuchen. Die IVSTA holte eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone ein (Vorakten IVSTA [nachfolgend: IVSTA-act.] 20) und kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Januar 2012 an, dass sie mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen (IVSTA-act. 21). Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid mit Schreiben vom 1. Februar 2012 (IVSTA-act. 22) und 16. Februar 2012 (IVSTA-act. 24/1) Einwände erheben. Nachdem die IVSTA eine weitere Stellungnahme des RAD Rhone eingeholt hatte (IVSTA-act. 32), verfügte sie am 18. Juni 2012 (IVSTA-act. 33) wie angekündigt. Die seitens des Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-3799/2012 vom 11. März 2014 (IVSTA-act. 57) ab mit der Begründung, dass sich aus den eingereichten Berichten keine neuen Tatsachen entnehmen liessen und es dem Versicherten mithin nicht gelungen sei, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum vom 22. März 2010 bis 18. Juni 2012 glaubhaft zu machen (E. 6.3). Soweit der Versicherte sinngemäss beantragte, es sei eine materielle Prüfung seines Anspruchs auf eine IV-Rente vorzunehmen, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (E. 3.3). Gegen das Urteil vom 11. März 2014 wurde keine Beschwerde erhoben, so dass es in Rechtskraft erwuchs. F. Mit Schreiben vom 26. März 2014 (IVSTA-act. 58) liess der Versicherte bei der IVSTA ein viertes Gesuch um IV-Leistungen stellen mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand nach Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2012 wesentlich verschlechtert habe. Es wurde diesbezüglich auf diverse medizinische Unterlagen aus Bosnien-Herzegowina verwiesen, welche mit der Neuanmeldung oder nachträglich eingereicht wurden (vgl. IVSTA-act. 63, 67). Die IVSTA holte daraufhin die Stellungnahme des RAD Rhone (IVSTA-act. 80) ein und gab mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (IVSTA-act. 81) bekannt, nicht in der Lage zu sein, das vierte Gesuch des Versicherten um IV-Leistungen zu prüfen. Am 25. August 2014 verfügte die IVSTA wie angekündigt (IVSTA-act. 82), wobei die Verfügung aufgrund einer fehlerhaften Zustellung in der Folge annulliert wurde (IVSTA-act. 85). Der Vorbescheid der IVSTA wurde dem Versicherten sodann mit Einschreiben vom 2. September 2014 nochmals zugestellt (IVSTA-act. 87), worauf von dessen Seite am 26. September 2014 Einwand erhoben und vorgeschlagen wurde, betreffend die eingereichte medizinische Dokumentation beim medizinischen Dienst der IVSTA (inkl. Psychiater) eine neue Stellungnahme einzuholen (IVSTA-act. 88/1). Die IVSTA verzichtete aber auf die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme, da seitens des ärztlichen Dienstes alle vorliegenden medizinischen Unterlagen berücksichtigt worden seien (IVSTA-act. 90). Am 5. Dezember 2014 verfügte die IVSTA, dass sie nicht in der Lage sei, das vierte Gesuch des Versicherten zu prüfen (IVSTA-act. 91). G. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. Dezember 2014) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BVGer-act. 1). In der Begründung wurde geltend gemacht, als Anmeldedatum müsse der 17. Juli 2012 anerkannt werden. Weiter wurde bemängelt, der RAD-Arzt habe nicht die vollständige medizinische Dokumentation berücksichtigt, welche bei der IVSTA eingereicht worden sei. Zudem hätte die IVSTA im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 in Bosnien-Herzegowina ausführlichere Berichte verlangen oder den Beschwerdeführer für multidisziplinäre Untersuchungen in der Schweiz aufbieten müssen. Der Beschwerde lagen weitere medizinische Berichte bei, aus welchen laut Vertreter des Beschwerdeführers eine klare Verschlimmerung von dessen physischem und psychischem Zustand hervorgeht. H. Am 13. Januar 2015 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (BVGer-act. 2, 4). I. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2015 (BVGer-act. 6) beantragte die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, dass die zahlreich eingereichten ärztlichen Unterlagen dem RAD zweimal zur Beurteilung unterbreitet worden seien. Dieser sei aber sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht zum Schluss gelangt, das sich aus den eingereichten Unterlagen keine objektiven Sachverhaltselemente ergäben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin in der angestammten Tätigkeit seit 2002 zu 50% arbeitsunfähig, gleichzeitig sei aber in leichteren Verweisungstätigkeiten eine Einschränkung von nur 20% feststellbar. J. Mit Replik vom 1. April 2015 (BVGer-act. 8) liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass auf das neue Gesuch um IV-Leistungen hätte eingetreten werden müssen und ihm die gemäss Vorinstanz erneut eingeholten Stellungnahmen des RAD-Arztes zwecks allfälliger Ergänzung der Replik zuzustellen seien. Nach Erhalt der entsprechenden Vorakten (IVSTA-act. 80 und 95) liess der Beschwerdeführer in der Ergänzung vom 15. April 2015 (IVSTA-act. 10) an seinem Antrag auf Zusprechung einer ganzen IV-Rente festhalten und ausführen, dass der RAD-Arzt in den neuen Beurteilungen nicht auf sämtliche nach dem Urteil vom 11. März 2014 eingereichten ärztlichen Unterlagen Bezug nehme, was nicht zu akzeptieren sei. Auch werde seitens der Vorinstanz nicht begründet, weshalb auf eine psychiatrische Beurteilung verzichtet worden sei. K. In der Duplik vom 5. Mai 2015 (IVSTA-act. 12) erneuerte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Weiter führte sie aus, dass sämtliche medizinischen Berichte unter Rückkonsultation mit einem Facharzt für Psychiatrie bereits im vorangehenden Verfahren beurteilt worden seien, weshalb sich mangels neuer Sachverhaltselemente eine Zweitkonsultation als nicht nötig erwiesen habe. Dem RAD seien sodann nur Arztberichte vorgelegt worden, welche beschwerdeweise neu eingereicht und von ihm nicht schon gesichtet worden seien. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 5. Dezember 2014, wonach diese auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um IV-Leistungen nicht eintrat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer (teils sinngemäss) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. 1.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache einer ganzen IV-Rente bzw. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten (medizinischen) Abklärung ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung als Anfechtungsobjekt nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens bildet, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Über diejenigen Punkte, welche von der Vor-instanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-622/2016 vom 8. August 2016 E. 1.4.2). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zusteht bzw. welche weiteren medizinischen Abklärungen durchzuführen sind; darüber wäre zunächst im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Zusprache einer ganzen IV-Rente oder die erneute bzw. weitergehende medizinische Abklärung der Sache beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

3. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Daher bestimmt sich die Frage, ob die Vorinstanz den von ihm erneut geltend gemachten Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht nicht geprüft hat, allein nach schweizerischem Recht. Für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht im Übrigen keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die Invalidität bzw. der Versicherungsfall Invalidenrente gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten (vgl. 138 V 475 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). 4.2 Vorliegend finden demnach grundsätzlich diejenigen Vorschriften Anwendung (vgl. E. 5), die spätestens beim Erlass der Verfügung am 5. Dezember 2014 in Kraft standen (so auch die Normen der auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket, AS 2011 5659). Das erneute (vierte) Rentengesuch vom 26. März 2014 erfolgte ebenfalls erst nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision nichts geändert. 5. 5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im neuen Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 5.2 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1; 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198 E. 3a). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2). 5.3 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 262 E. 3; vgl. auch Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.1 und 2.2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). 5.4 Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzenden Beweismittel, insbesondere auf Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Fehlt es an der Androhung der Säumnisfolgen, bringt die versicherte Person aber dennoch die in Aussicht gestellten Belege bei, kann sie aus diesem Unterlassen im späteren Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass die angerufenen Beweismittel der IV-Stelle vor Eröffnung des Vorbescheidverfahrens vorgelegen haben. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wird der versicherten Person nach Eröffnung des vorgesehenen Nichteintretens zudem die Möglichkeit offen stehen, innert angesetzter Frist nochmals (weitere) Beweismittel beizubringen. Erst danach wird über die Neuanmeldung formell entschieden (Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2; 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397). Die Verwaltung bewegt sich somit auch dann noch auf der Stufe der Prüfung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wenn sie auf eine Neuanmeldung hin einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt, indem sie etwa bei Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zusätzlich einfache Formularberichte einholt, oder vorgelegte Arztberichte ihrem ärztlichen Dienst oder einem RAD vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 sowie BGE 109 V 262 E. 3; siehe auch Urteil des BVGer B-3799/2012 E. 5.5). 5.5 Bei einer Neuanmeldung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Die Prüfung muss dabei insbesondere auch denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 54). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes im Übrigen unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 45 E. 2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seines Vertreters vom 26. März 2014 (IVSTA-act. 58) ein neues Leistungsbegehren stellen. Die Vorinstanz trat auf diese (vierte) Neuanmeldung mit der hier streitigen Verfügung vom 5. Dezember 2014 sinngemäss nicht ein. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar beim RAD Rhone eine Stellungnahme eingeholt hatte (IVSTA-act. 79) zu den mit der Neuanmeldung und im Nachgang dazu eingereichten medizinischen Dokumenten, jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weitergehenden amtlichen Abklärungen vorgenommen wurden. Der angefochtenen Verfügung liegt folglich keine materielle Beurteilung der mit der Neuanmeldung geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zugrunde. 6.2 Im Hinblick auf den im Neuanmeldungsverfahren vorzunehmenden Vergleich (vgl. E. 5.5) ist zunächst zu klären, auf welchen zeitlichen Referenzpunkt abzustellen ist: Wie bereits im erwähnten Urteil B-3799/2012 (E. 6.1) festgestellt, erfolgte die letzte materielle Würdigung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers mit der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 22. März 2010, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität abgewiesen wurde. Nach dieser Leistungsverweigerung wurde keine weitere materielle Prüfung und rechtskräftige Verneinung des geltend gemachten Rentenanspruchs vorgenommen (vgl. auch Urteil des BVGer B-3799/2012 E. 3.2). Es ist daher zu prüfen, ob für die Zeit seit der letzten, unangefochten gebliebenen Ablehnung des Leistungsgesuchs am 22. März 2010 bis zum Erlass der streitigen Verfügung am 5. Dezember 2014 eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft dargetan ist. Anders als bei der Prüfung einer glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung ist indessen bei der Frage nach dem richtigen Beweismass bzw. den beweisrechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung auch eine spätere Nichteintretensverfügung zu berücksichtigen (Urteil des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.3.1). Da die Zeitspanne zwischen der Nichteintretensverfügung vom 18. Juni 2012 und der vierten Neuanmeldung vom 26. März 2014 rund 21 Monate beträgt, dürfen hier an die Glaubhaftmachung der rentenrelevanten Gesundheitsverschlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 5.3 vorne). 6.3 Die IV-Stelle Glarus stützte die rechtskräftige Ablehnungsverfügung vom 22. März 2010 auf das von ihr beim ABI eingeholte polydisziplinäre Gutachten sowie die sich darauf beziehende Stellungnahme des RAD (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). In diesen Unterlagen wurden der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit wie folgt beurteilt: 6.3.1 Das ABI-Gutachten vom 23. Dezember 2009 basierte auf einer internistisch/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung. Es wurden darin die nachstehenden Diagnosen gestellt (Ziff. 5 des Gutachtens): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8)

- mit spondylogener Ausstrahlung in die Beine beidseits

- bei lumbosakraler Übergangsanomalie mit wahrscheinlich 6 Lendenwirbeln und leichtgradigen degenerativen Veränderungen L3/4 und L5/6 sowie mässiggradig im Segment L4/5 mit Chondrose, hypertrophen ventralen und lateralen Spondylosen und tieflumbalen Spondylarthrosen

2. Chronifizierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

3. Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 30-40 packyears) (ICD-10 F17.1)

2. Dysästhesien im Bereich des Nervus ulnaris beidseits (ICD-10 R20.8)

- ohne klinische Hinweise für eine relevante periphere Ulnarisneuropathie oder für eine zervikoradikuläre Ätiologie

3. Verdacht auf Restless-legs-Syndrom

4. Benzodiazepin-Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)

5. Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7)

- andauernde Einnahme von NSAR

- Dauerbehandlung mit PPI Das Gutachten kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht seit Juli 2002 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, allgemein für schwere, anhaltend mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten besteht. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten besteht laut Gutachten seit Juli 2002 hingegen eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Pensum kann gemäss Gutachten vollschichtig umgesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement. Medizinische oder berufliche Massnahmen wurden im Gutachten nicht vorgeschlagen (Ziff. 6 des Gutachtens). 6.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. C._______, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2010 fest, dass dem ABI-Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden könne. Der RAD-Arzt ging daher beim Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2002 von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Matratzenfabrikation von 50% und in einer adaptierten (vollschichtig ausgeübten) Tätigkeit von 80% aus, wobei er eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule als zumutbar bezeichnete. Weiter wies der RAD-Arzt darauf hin, dass die Tätigkeit keinen besonderen intellektuellen Verantwortungsdruck und kein Akkord-/Leistungssystem enthalten dürfe. Schliesslich stellte der RAD-Arzt die Prognose, dass angesichts des seit Jahren vorliegenden stabilen Gesundheitszustandes nicht mit einer wesentlichen Veränderung zu rechnen sei (vgl. Vorakten IV-Stelle Glarus). 6.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt wird, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 22. März 2010 bis 5. Dezember 2014 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat. 6.4.1 Im vorinstanzlichen (Neuanmeldungs-)Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2012 wesentlich verschlechtert (IVSTA-act. 58/1). Es wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund seiner physischen und psychischen Beschwerden in ständiger ärztlicher Behandlung und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich ständig (IVSTA-act. 63/1). Als Belege wurden zum einen Berichte von Dr. D._______ in X._______ (Bosnien-Herzegowina), Spezialist für Neurologie und Psychiatrie, eingereicht, welche vom 6. Juli 2012 (IVSTA-act. 43/2 [Übersetzung: 49/1]), 10. September 2012 (IVSTA-act. 43/3 [50]), 27. November 2012 (IVSTA-act. 47/2 [BVGer-act. 15/2]), 15. April 2013 (IVSTA-act. 60/6 [BVGer-act. 15/3]), 5. Juli 2013 (IVSTA-act. 60/4 [72/1]), 12. September 2013 (IVSTA-act. 60/10 [77/1]), 19. November 2013 (IVSTA-act. 60/14 [BVGer-act. 15/5]) sowie vom 14. März 2014 (IVSTA-act. 65/2 [BVGer-act. 15/6]) datieren. In diesen Dokumenten werden dem Beschwerdeführer insgesamt die folgenden Diagnosen gestellt: Major Depression (ICD-10: F32.2), Polyneuropathie (ICD-10: G62), Polyarthrose (ICD-10: M17, recte: ICD-10: M15), Polyarthralgie, Bandscheibenschäden (ICD-10: M51), Sy. vertebrae in toto, Sy. vertiginosum, Sy. der unruhigen Beine. In den Unterlagen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme an ständigen, sich verstärkenden Beschwerden (IVSTA-act. 49/1) in der Lendengegend und zwischen den Schulterblättern, an Geräuschen in den Ohren, genereller Schwäche (IVSTA-act. 72/1) sowie Kribbeln und Unruhe in den Beinen (BVGer-act. 15/2). In zwei Dokumenten ist von Angstzuständen und Visionen die Rede (IVSTA-act. 50, BVGer-act. 15/3). Dr. D._______ attestierte dem Beschwerdeführer durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit. Weiter wurden im Vorverfahren diverse Unterlagen von Dr. E._______, Facharzt für Notfallmedizin und Familienarzt, in W._______ (Bosnien-Herzegowina) vorgelegt, namentlich die Dokumente vom 21. August 2012 (IVSTA-act. 43/3 [50]), 30. Mai 2013 (IVSTA-act. 71/2 [71/1]), 27. August 2013 (IVSTA-act. 75/2 [75/1], 76/2 [76/1]), 7. April 2014 (IVSTA-act. 64) sowie ein Dokument mit unleserlichem Datum (IVSTA-act. 43/2 [49/1]). In diesen Dokumenten werden dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: ICD-10: F32.2 (Major Depression), G62 (Polyneuropathie), M54 (Rückenschmerzen), M51 (Bandscheibenschäden). Sodann finden sich in den Vorakten die Berichte der Radiologin Dr. F._______ in X._______ vom 28. Oktober 2013 (IVSTA-act. 60/11 und 12 [78/1 und 78/3]) und der Bericht von Dr. G._______, Physikalische Medizin und Rehabilitation, in W._______ (IVSTA-act. 65/2 [BVGer-act. 15/7]) vom 14. Mai 2014. In den radiologischen Berichten von Dr. F._______ werden erwähnt: eine Diskopathie (Bandscheibenschaden) L4-L5 und L5-S1 (IVSTA-act. 78/1) sowie eine breite Diskusprotrusion, nach hinten, intervertebral C3-C4, mit einer leichten Kompression der Nervenwurzeln (IVSTA-act. 78/3). Dem mehrheitlich unleserlichen Bericht von Dr. G._______ lässt sich die Diagnose DH (Diskushernie) L4/5 und L5/S1 und C3/C4 entnehmen (BVGer-act. 15/7). Bei den mit der Beschwerde neu eingereichten medizinischen Dokumenten handelt es sich um die Berichte von Dr. D._______ vom 16. Juni 2014 (BVGer-act. 1/5 [15/9]) und 12. Dezember 2014 (BVGer-act. 1/6 [15/12]) sowie um den Bericht von Dr. H._______, Neurochirurg, vom 4. Juli 2014 (BVGer-act. 1/6 [15/10]). Diese erst im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichte sind - wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.2) - im vorliegenden Verfahren grundsätzlich ausser Acht zu lassen. Insbesondere der Bericht vom 12. Dezember 2014, welcher erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2014 erstellt wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Die beiden anderen Dokumente wiederholen lediglich die bereits gestellten Diagnosen (M51, F32, S. cervicalae et L/S chr., Polyarthralgie sowie Spondylarthrose) und erwähnten Beschwerden (wie langjährige Schmerzen im Rücken und in den Beinen, erschwertes Gehen, antalgische Haltung). 6.4.2 Soweit die oben in E. 6.4.1 erwähnten Arztberichte aus Bosnien-Herzegowina im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, bestätigen sie die bereits bekannten Wirbelsäulenprobleme und psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Sämtliche Dokumente sind (abgesehen von den radiologischen Berichten von Dr. F._______) sehr knapp gehalten. Die Berichte von Dr. D._______ äussern sich nicht oder nur ganz kurz zu den gestellten Diagnosen und dem Verlauf der genannten gesundheitlichen Störungen. Meist werden nur noch die Medikation sowie der nächste Kontrolltermin aufgeführt. Die Diagnose der schweren Depression (ICD-10: F32.2) stellte Dr. D._______ bereits in früheren Berichten, ebenfalls ohne jeweils dazu weitere Angaben zu machen, weshalb eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers bislang nicht als glaubhaft erachtet wurde (vgl. Urteil des BVGer B-3799/2012 E. 6.3). Auch die von Dr. D._______ dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit wird in den hier massgeblichen Berichten sodann in keiner Weise erläutert. Entsprechende Ausführungen fehlen ebenso in den übrigen vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Es werden darin lediglich die von Dr. D._______ gestellten Diagnosen ohne weitere Begründung wiederholt, allenfalls noch die Medikation und der nächste Kontrolltermin aufgeführt. Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit fehlen gänzlich. Aus den ausführlicheren radiologischen Berichten lassen sich ebenfalls keine weiteren, hier relevanten Schlüsse ziehen. Schliesslich unterliess es der juristisch ausgebildete Vertreter des Beschwerdeführers, in seinen Eingaben die behauptete Gesundheitsverschlechterung zu konkretisieren und substanziieren. 6.4.3 Nach dem Gesagten stützte die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfügung deshalb zu Recht auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I._______, FMH Allgemeinmedizin, vom 20. Juni 2014 (IVSTA-act. 80), wonach sich aus den vorgelegten medizinischen Berichten einzig ergibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor beeinträchtigt ist hinsichtlich seiner ganzen Wirbelsäule und seiner psychische Gesundheit. Gemäss RAD-Arzt liegen aber keine neuen medizinischen Elemente vor, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Er führt aus, es liege in Bezug auf die Wirbelsäule kein Wurzelsyndrom vor und es würden auch keine Umstände beschrieben, welche auf eine Verschlimmerung einer depressiven Störung schliessen lassen würden. Der RAD-Arzt attestierte dem Beschwerdeführer betreffend die bisherige Tätigkeit folglich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit 2002 und ab dem gleichen Zeitpunkt in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0% mit einer Leistungseinbusse von 20%. 6.4.4 Mit dem Einwand, der RAD-Arzt Dr. I._______ habe nicht alle der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Dokumente berücksichtigt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Vorakten geht hervor (vgl. IVSTA-act. 79, 89, 90), dass die Vorinstanz dem RAD-Arzt zumindest die wesentlichen, neu eingereichten Arztberichte unterbreitet hat. Selbst wenn ihm nicht sämtliche im vorinstanzlichen Neuanmeldungsverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden sein sollten, konnte sich der RAD-Arzt gestützt auf die von ihm in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 (IVSTA-act. 80) erwähnten bosnischen Arztberichte (IVSTA-act. 75/1 und 76/1, 77/1, 78/1 und 78/3) ein hinreichendes Bild über eine mögliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum machen. Wie oben ausgeführt (E. 6.4.2), werden in den übrigen, äusserst kurzen Arztberichten einzig die bisher gestellten Diagnosen bestätigt und keine weitergehenden Ausführungen dazu gemacht. Im Übrigen wurden dem RAD-Arzt Dr. I._______ auch die im Beschwerdeverfahren präsentierten ärztlichen Berichte zur Stellungnahme unterbreitet (IVSTA-act. 94), obwohl diese - wie erwähnt - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Er blieb jedoch bei seinen bisherigen Einschätzungen (IVSTA-act. 95). Zur vorgebrachten Rüge, es fehle die Beurteilung durch einen RAD-Psychiater, ist schliesslich anzumerken, dass sich der RAD-Psychiater Dr. J._______ in seiner (betreffend die dritte Neuanmeldung verfassten) Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (IVSTA-act. 54) zu der von Dr. D._______ seit dem Jahre 2010 immer wieder gestellten Diagnose der schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) eingehend geäussert hat. Da sich aus den seither eingereichten Berichten diesbezüglich keine Änderungen ergeben und darin ohne Befunderhebung und Herleitung der Diagnosen weiterhin auf eine majore Depression F 32.2 geschlossen wird, durfte die Vorinstanz auf die erneute Einholung der Stellungnahme einer psychiatrischen Facharztperson verzichten. Der Allgemeinmediziner Dr. I._______ konnte selbst ohne Facharzttitel in Psychiatrie ausreichend beurteilen, dass in den vorgelegten Kurzberichten Hinweise für eine Änderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fehlen. Auch in Bezug auf andere rechtserhebliche Änderungen im relevanten Zeitraum bestehen in den eingereichten medizinischen Dokumenten keine konkreten Hinweise, welche zu weiteren Erhebungen hätten Anlass geben können. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, andere Angaben nachzufordern. 6.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Es ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz mit der angefochtenen Verfügung auf die (vierte) Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: