Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1971 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebte und arbeitete in den Jahren 1989 bis 1991 während insgesamt 14 Monaten in der Schweiz (IV-act. 202; vgl. BVGer-act. 14) und entrichtete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV). Am 2. März 2016 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) seine Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente ein (IV-act. 1). B. In der Folge führte die Vorinstanz das Abklärungsverfahren durch. Sie erhob beim Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Verhältnisse (IV-act. 13, 20-21, 50). Ebenfalls gingen verschiedene medizinische Unterlagen bei ihr ein (IV-act. 7 f., 15, 42-47), welche sie dem regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) mehrfach unterbreitete (IV-act. 26, 54). In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2009 empfahl der RAD die Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz (IV-act. 54). Am 7. Oktober 2009 vergab die Vorinstanz den Begutachtungsauftrag an die C._______, (IV-act. 65). Am 16. März 2010 ging bei der Vorinstanz das umfangreiche polydisziplinäre Gutachtung der C._______ vom 8. März 2010 ein (IV-act. 82), zusammen mit dem rheumatologischen Teilgutachten vom 23. Februar 2010 (IV-act. 84), dem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Februar 2010 (IV-act. 85) und dem neurologischen Teilgutachten vom 3. März 2010 (IV-act. 83), einer Auswertung der funktionellen Fähigkeiten vom 24. Februar 2010 (IV-act. 88) sowie einer neuropsychologischen Evaluation vom 22. Februar 2010 (IV-act. 92). In seinem einlässlichen Schlussbericht vom 26. April 2010 erklärte der RAD, der Beschwerdeführer sei ab dem 25. Dezember 1997 zu 100 % arbeitsunfähig sowie ab dem 10. Februar 1999 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-act. 100). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2010 verkündete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar, dieser hätte grundsätzlich einen befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 1998 bis Ende Mai 1999, infolge der (verspäteten) Anmeldung vom 20. Februar 2006 könne diese Invalidenrente jedoch nicht geleistet werden (IV-act. 103). Diesen Vorbescheid bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2010 (IV-act. 113), nach Prüfung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 erhobenen Einwände gegen den Vorbescheid (IV-act. 106) sowie nach Einholung des RAD-Schlussberichts vom 25. Oktober 2010 (IV-act. 112) zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-act. 107-110). Die Verfügung vom 10. November 2010 trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Am 24. August 2012 meldete sich der Beschwerdeführer (nach übereinstimmenden Angaben der Parteien) erneut zum Leistungsbezug in der Schweiz an (das Anmeldungsformular fehlt in den vorinstanzlichen Akten; vgl. Telefonnotiz in IV-act. 181 und Angaben der Vorinstanz in IV-act. 184). Am 28. August 2012 gingen bei der Vorinstanz sodann umfangreiche medizinische Unterlagen ein (IV-act. 119-178). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2013 (das auf dem Ausdruck verzeichnete Datum vom 31. Mai 2013 wurde nachträglich korrigiert; versandt am 13. Juni 2013) hielt die Vorinstanz fest, die Verfügung vom 10. November 2010 sei in Rechtskraft getreten. Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (SR 831.20), in Kraft ab dem 1. Januar 2008, seien lediglich diejenigen Versicherten, welche bei Eintritt der Invalidität während drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hätten, zu Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung berechtigt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1989 während zwei Monaten, im Jahr 1990 während fünf Monaten sowie im Jahr 1991 während sechs Monaten in der Schweiz Beiträge an die AHV/IV bezahlt. Damit seien die Voraussetzungen für den Bezug schweizerischer Versicherungsleistungen nicht erfüllt. Das Leistungsgesuch werde deshalb abzuweisen sein (IV-act. 184 f.). Mit Verfügung vom 9. September 2013 (das auf dem Ausdruck verzeichnete Datum vom 30. August 2013 wurde nachträglich korrigiert; versandt am 17. September 2013) wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers infolge Nichterfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer ab (IV-act. 187 f.). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. D. Am 17. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz weitere medizinische sowie amtliche Unterlagen ein (IV-act. 189-192), welche die Vorinstanz gemäss ihrem Schreiben vom 1. Mai 2015 mangels Einreichung eines neuen Leistungsgesuchs ohne Folge in den Akten ablegte (IV-act. 194). E. Am 8. Februar 2017 ging bei der Vorinstanz ein erneutes Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 ein (IV-act. 200), deren Eingang sie mit Schreiben vom 16. Februar 2017 bestätigte (IV-act. 196). Mit Schreiben vom 14. März 2017 übermittelte die Vorinstanz den schweizerischen Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers (Formular E 205 CH) an den serbischen Versicherungsträger (IV-act. 203). Mit Vorbescheid vom 15. März 2017 erklärte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1989 während zwei Monaten, im Jahr 1990 während fünf Monaten, im Jahr 1991 während sechs Monaten, sowie im Jahr 2010 während einem Monat Beiträge an die schweizerische AHV/IV bezahlt. Damit sei die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht gegeben. Das Leistungsgesuch werde deshalb abzuweisen sein (IV-act. 204). E.a Mit Eingabe vom 5. April 2017 erhob der Beschwerdeführer hiergegen bei der Vorinstanz Einwände ("Beschwerde"). Er führte aus, die von der Vorinstanz angegebenen Grundlagen entsprächen nicht der Wahrheit. Er habe sowohl die ärztlichen als auch alle Arbeitsunterlagen eingereicht. Es seien nicht nur die in der Schweiz absolvierten Versicherungszeiten, sondern auch jene von Serbien zu berücksichtigen. Zusammen mit den serbischen Versicherungszeiten werde die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren überschritten (IV-act. 205). E.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie führte zur Begründung aus, die Bemerkungen vom 5. April 2017 änderten nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids vom 15. März 2017. Auf das neue Gesuch könne nicht eingetreten werden, da der massgebliche Sachverhalt (nicht erfüllte versicherungstechnische Voraussetzungen) gleichgeblieben sei. In dem immer noch gültigen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien finde sich kein Paragraph, demzufolge die Versicherungszeiten des Wohnsitzlandes mit denen der Schweiz zusammengerechnet werden müssten (IV-act. 206). F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die bei ihr eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2017 (datiert: 28. Juli 2017; versandt: 28. Juni 2017). Der Beschwerdeführer beantragte darin eine Überprüfung seines Antrages und machte geltend, er habe sich seine gesundheitlichen Beschwerden mit einem Auto mit schweizerischem Kennzeichen zugezogen. Es wäre daher sinnvoll, wenn die Ausgleichskasse entsprechende Leistungen erbringen könnte. Die serbischen Versicherungszeiten (von 18 Jahren) seien vom serbischen Versicherungsträger weitergeleitet worden. Diese seien zu den schweizerischen Versicherungszeiten hinzuzurechnen (BVGer-act. 1). G. Auf die - via schweizerische Botschaft in Belgrad versandte - Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 (BVGer-act. 3) hin nannte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 eine Zustellungsadresse in der Schweiz (BVGer-act. 6). H. Der mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 7) ging am 18. November 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 9). I. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, das vorliegend zur Anwendung gelangende Abkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien vom 8. Juni 1962 unterliege dem sogenannten Pro-rata-System (Typ B Verträge), nach welchem es für eine ordentliche schweizerische Invalidenrente alleine auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten ankomme. Für die Erfüllung der Mindestbeitragszeit sei in diesem Abkommen daher keine Berücksichtigung der serbischen Versicherungszeiten vorgesehen. Seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision, das heisst ab dem 1. Januar 2008, hätten gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG lediglich noch diejenigen Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Beitragsjahre aufwiesen, Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Massgebend bei der Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung gelange, sei das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls und nicht etwa dasjenige des Anmeldedatums, des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung. Der Versicherungsfall trete gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem erstmals eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv angezeigt sei. Der Rentenanspruch setze gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG voraus, dass eine Person während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und im Anschluss an diese Wartezeit voraussichtlich während längerer Zeit mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig bleibe. Der Eintritt des Versicherungsfalls sei in der Regel mit der Entstehung des Rentenanspruchs identisch, sofern nicht eine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vorliege. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. November 2010 habe die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen befristeten Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 1. Juni 1999 aufweise, die Rente indessen aufgrund einer verspäteten Anmeldung vom 20. Februar 2006 unter Beachtung von aArt. 48 Abs. 2 IVG nicht ausbezahlt werden könne. Vorliegend sei die erneute Anmeldung vom 25. Juli 2016 zu prüfen. Bei einem nach dem 1. Januar 2008 allfällig eingetretenen Versicherungsfall sei die Regel der dreijährigen Mindestbeitragsdauer anwendbar, welche in casu nicht erfüllt sei (BVGer-act. 11). J. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 13), nachdem der Beschwerdeführer von der ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2018 eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (BVGer-act. 12) keinen Gebrauch gemacht hatte.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem er ausserdem den erhobenen Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Juni 2017. Mit dieser hat die Vorinstanz das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers infolge nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen (Mindestbeitragsdauer von drei Jahren) abgewiesen. Vorliegend ist damit streitig sowie vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.w.H.). Die Schweiz hat mit Serbien kein neues Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb für Bürger von Serbien weiterhin das Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BVGer C-5325/2014 vom 20. Dezember 2017 E. 6.1). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
E. 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall Invalidenrente gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten (vgl. 138 V 475 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Vorliegend finden demnach - gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Beispiel Urteil des BVGer C-7459/2014 vom 3. November 2016 E. 4.1 f. m.w.H.) grundsätzlich diejenigen Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2017 in Kraft standen.
E. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invaliden-versicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Art 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmt, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sein müssen. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 5. IV-Revision unter anderem dahingehend geändert, dass die Mindestbeitragszeit erhöht wurde (AS 2007 5129; vgl. auch ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., 2014, Ziff. I zu Art. 36, S. 478). In der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind.
E. 4.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 30ter Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Diese Konten sind für die Bestimmung der Beitragszeiten und Beitragshöhe grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich sowie unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1991 während 13 Monaten sowie im Jahr 2010 während einem Monat, insgesamt entsprechend während 14 Monaten, Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat (vgl. Formular E 205 CH vom 14. März 2017, mit welchem die Vorinstanz den schweizerischen Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers gegenüber dem serbischen Versicherungsträger dokumentierte, in IV-act. 202). Damit erfüllt er lediglich die altrechtliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr, nicht jedoch die neurechtliche von drei Jahren. In dem nachträglich vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten IK-Auszug vom 18. März 2018 (BVGer-act. 14) wird der erwähnte Beitragsmonat des Jahres 2010 nicht aufgeführt. Nachdem indessen sowohl 13 Beitragsmonate als auch 14 Beitragsmonate die neurechtlich vorausgesetzte Beitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllen, kann vorliegend offenbleiben, weshalb der IK-Auszug vom 18. März 2018 die vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 geleisteten AHV/IV-Beiträge nicht berücksichtigt.
E. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob für den Beschwerdeführer die altrechtliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr oder die neurechtliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gilt. Es ist daher zu klären, welche Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG für den Beschwerdeführer intertemporal anwendbar ist. Die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) enthalten keine für den vorliegenden Fall massgebende übergangsrechtliche Sonderregelung. Damit kommen die in Erwägung 3.4 skizzierten allgemeinen Kriterien des intertemporalen Rechts zur Anwendung (Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1 i.f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-44/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3). Der (potentielle) Versicherungsfall kann vorliegend frühestens nach der Neuanmeldung vom 25. Juli 2016 eingetreten sein. Entsprechend ist vorliegend Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung anwendbar. Selbst unter der Annahme einer bereits früher eingetretenen, rentenberechtigenden Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erlass der heute rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2013 wäre das neue Recht anwendbar, da bereits die erwähnte Verfügung vom 9. September 2013 (erst) deutlich nach dem 1. Januar 2008 erging und damit nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG.
E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für ihn die Leistungsvoraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer gemäss der aktuellen Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangt. Er macht indessen geltend, seine serbischen Versicherungszeiten (von 18 Jahren), welche der serbische Versicherungsträger an die Vorinstanz übermittelt habe, seien zu den schweizerischen Versicherungszeiten hinzuzurechnen (Sachverhalt Bst. F). Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, das vorliegend anzuwendende Sozialversicherungsabkommen sehe keine Anrechnung der im Wohnsitzstaat absolvierten Versicherungszeiten vor (Sachverhalt Bst. I).
E. 5.1 Bereits mit der rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2013 hat die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers infolge Nichterfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 erfüllte der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweizerischen Versicherungszeiten die aktuell geltende dreijährige Mindestbeitragsdauer nicht (E. 4.2 Abs. 2), wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 zu Recht vermerkte.
E. 5.2 Wenn - wie vorliegend - die Beitragsdauer von mindestens einem Jahr, nicht jedoch die dreijährige Beitragsdauer, erfüllt ist, können gemäss Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab dem 1. Januar 2010, lediglich allfällige Versicherungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat mitberücksichtigt werden (Rz. 2023 Abs. 1 Satz 2), was vorliegend indessen nicht in Frage steht. Das vorliegend anzuwendende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien (vgl. E. 3.1) sieht in diesem Zusammenhang in Art. 10 vor, dass für den Erwerb des Anspruchs auf (ex-) jugoslawische Versicherungsleistungen die in der schweizerischen AHV zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der (ex-) jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden können, wenn die allein auf Grund der nach (ex-) jugoslawischer Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten im Falle von insbesondere Invalidität keinen Anspruch auf Leistungen gewähren (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a des Sozialversicherungsabkommens). Art. 10 des Sozialversicherungsabkommens regelt somit nur die für den Anspruch auf eine Invalidenrente nach der (ex-) jugoslawischen Gesetzgebung erforderlichen Mindestbeitragszeiten. Die Formulierung von Art. 10 des Sozialversicherungsabkommens impliziert insbesondere, dass die Möglichkeit der Zusammenrechnung von schweizerischen und serbischen Versicherungszeiten lediglich für den Anspruch einer Versicherungsleistung des serbischen Versicherungsträgers gilt. Umgekehrt schweigt das Abkommen zu den für den Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente erforderlichen Mindestbeitragszeiten (zum qualifizierten Schweigen vgl. BGE 138 II 1 E. 4.2). Damit sieht das Sozialversicherungsabkommen für die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente e contrario keine Möglichkeit der Zusammenrechnung der sowohl in der Schweiz als auch in Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten vor, womit vorliegend ausschliesslich die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden können. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt zu schützen.
E. 5.3 Insgesamt hat die Vorinstanz damit mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017- mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragsdauer - zu Recht das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 abgewiesen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_459/2015 vom 10. Juli 2015). Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 6.1 Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3834/2017 Urteil vom 16. April 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IVG; Abweisung Leistungsgesuch (Verfügung vom 16. Juni 2017). Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1971 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebte und arbeitete in den Jahren 1989 bis 1991 während insgesamt 14 Monaten in der Schweiz (IV-act. 202; vgl. BVGer-act. 14) und entrichtete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV). Am 2. März 2016 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) seine Anmeldung zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente ein (IV-act. 1). B. In der Folge führte die Vorinstanz das Abklärungsverfahren durch. Sie erhob beim Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Verhältnisse (IV-act. 13, 20-21, 50). Ebenfalls gingen verschiedene medizinische Unterlagen bei ihr ein (IV-act. 7 f., 15, 42-47), welche sie dem regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) mehrfach unterbreitete (IV-act. 26, 54). In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2009 empfahl der RAD die Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz (IV-act. 54). Am 7. Oktober 2009 vergab die Vorinstanz den Begutachtungsauftrag an die C._______, (IV-act. 65). Am 16. März 2010 ging bei der Vorinstanz das umfangreiche polydisziplinäre Gutachtung der C._______ vom 8. März 2010 ein (IV-act. 82), zusammen mit dem rheumatologischen Teilgutachten vom 23. Februar 2010 (IV-act. 84), dem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. Februar 2010 (IV-act. 85) und dem neurologischen Teilgutachten vom 3. März 2010 (IV-act. 83), einer Auswertung der funktionellen Fähigkeiten vom 24. Februar 2010 (IV-act. 88) sowie einer neuropsychologischen Evaluation vom 22. Februar 2010 (IV-act. 92). In seinem einlässlichen Schlussbericht vom 26. April 2010 erklärte der RAD, der Beschwerdeführer sei ab dem 25. Dezember 1997 zu 100 % arbeitsunfähig sowie ab dem 10. Februar 1999 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV-act. 100). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2010 verkündete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar, dieser hätte grundsätzlich einen befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 1998 bis Ende Mai 1999, infolge der (verspäteten) Anmeldung vom 20. Februar 2006 könne diese Invalidenrente jedoch nicht geleistet werden (IV-act. 103). Diesen Vorbescheid bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2010 (IV-act. 113), nach Prüfung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 erhobenen Einwände gegen den Vorbescheid (IV-act. 106) sowie nach Einholung des RAD-Schlussberichts vom 25. Oktober 2010 (IV-act. 112) zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-act. 107-110). Die Verfügung vom 10. November 2010 trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Am 24. August 2012 meldete sich der Beschwerdeführer (nach übereinstimmenden Angaben der Parteien) erneut zum Leistungsbezug in der Schweiz an (das Anmeldungsformular fehlt in den vorinstanzlichen Akten; vgl. Telefonnotiz in IV-act. 181 und Angaben der Vorinstanz in IV-act. 184). Am 28. August 2012 gingen bei der Vorinstanz sodann umfangreiche medizinische Unterlagen ein (IV-act. 119-178). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2013 (das auf dem Ausdruck verzeichnete Datum vom 31. Mai 2013 wurde nachträglich korrigiert; versandt am 13. Juni 2013) hielt die Vorinstanz fest, die Verfügung vom 10. November 2010 sei in Rechtskraft getreten. Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (SR 831.20), in Kraft ab dem 1. Januar 2008, seien lediglich diejenigen Versicherten, welche bei Eintritt der Invalidität während drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hätten, zu Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung berechtigt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1989 während zwei Monaten, im Jahr 1990 während fünf Monaten sowie im Jahr 1991 während sechs Monaten in der Schweiz Beiträge an die AHV/IV bezahlt. Damit seien die Voraussetzungen für den Bezug schweizerischer Versicherungsleistungen nicht erfüllt. Das Leistungsgesuch werde deshalb abzuweisen sein (IV-act. 184 f.). Mit Verfügung vom 9. September 2013 (das auf dem Ausdruck verzeichnete Datum vom 30. August 2013 wurde nachträglich korrigiert; versandt am 17. September 2013) wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers infolge Nichterfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer ab (IV-act. 187 f.). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. D. Am 17. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz weitere medizinische sowie amtliche Unterlagen ein (IV-act. 189-192), welche die Vorinstanz gemäss ihrem Schreiben vom 1. Mai 2015 mangels Einreichung eines neuen Leistungsgesuchs ohne Folge in den Akten ablegte (IV-act. 194). E. Am 8. Februar 2017 ging bei der Vorinstanz ein erneutes Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 ein (IV-act. 200), deren Eingang sie mit Schreiben vom 16. Februar 2017 bestätigte (IV-act. 196). Mit Schreiben vom 14. März 2017 übermittelte die Vorinstanz den schweizerischen Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers (Formular E 205 CH) an den serbischen Versicherungsträger (IV-act. 203). Mit Vorbescheid vom 15. März 2017 erklärte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1989 während zwei Monaten, im Jahr 1990 während fünf Monaten, im Jahr 1991 während sechs Monaten, sowie im Jahr 2010 während einem Monat Beiträge an die schweizerische AHV/IV bezahlt. Damit sei die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht gegeben. Das Leistungsgesuch werde deshalb abzuweisen sein (IV-act. 204). E.a Mit Eingabe vom 5. April 2017 erhob der Beschwerdeführer hiergegen bei der Vorinstanz Einwände ("Beschwerde"). Er führte aus, die von der Vorinstanz angegebenen Grundlagen entsprächen nicht der Wahrheit. Er habe sowohl die ärztlichen als auch alle Arbeitsunterlagen eingereicht. Es seien nicht nur die in der Schweiz absolvierten Versicherungszeiten, sondern auch jene von Serbien zu berücksichtigen. Zusammen mit den serbischen Versicherungszeiten werde die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren überschritten (IV-act. 205). E.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie führte zur Begründung aus, die Bemerkungen vom 5. April 2017 änderten nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids vom 15. März 2017. Auf das neue Gesuch könne nicht eingetreten werden, da der massgebliche Sachverhalt (nicht erfüllte versicherungstechnische Voraussetzungen) gleichgeblieben sei. In dem immer noch gültigen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien finde sich kein Paragraph, demzufolge die Versicherungszeiten des Wohnsitzlandes mit denen der Schweiz zusammengerechnet werden müssten (IV-act. 206). F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber die bei ihr eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2017 (datiert: 28. Juli 2017; versandt: 28. Juni 2017). Der Beschwerdeführer beantragte darin eine Überprüfung seines Antrages und machte geltend, er habe sich seine gesundheitlichen Beschwerden mit einem Auto mit schweizerischem Kennzeichen zugezogen. Es wäre daher sinnvoll, wenn die Ausgleichskasse entsprechende Leistungen erbringen könnte. Die serbischen Versicherungszeiten (von 18 Jahren) seien vom serbischen Versicherungsträger weitergeleitet worden. Diese seien zu den schweizerischen Versicherungszeiten hinzuzurechnen (BVGer-act. 1). G. Auf die - via schweizerische Botschaft in Belgrad versandte - Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 (BVGer-act. 3) hin nannte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 eine Zustellungsadresse in der Schweiz (BVGer-act. 6). H. Der mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 7) ging am 18. November 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 9). I. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, das vorliegend zur Anwendung gelangende Abkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien vom 8. Juni 1962 unterliege dem sogenannten Pro-rata-System (Typ B Verträge), nach welchem es für eine ordentliche schweizerische Invalidenrente alleine auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten ankomme. Für die Erfüllung der Mindestbeitragszeit sei in diesem Abkommen daher keine Berücksichtigung der serbischen Versicherungszeiten vorgesehen. Seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision, das heisst ab dem 1. Januar 2008, hätten gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG lediglich noch diejenigen Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Beitragsjahre aufwiesen, Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Massgebend bei der Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung gelange, sei das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls und nicht etwa dasjenige des Anmeldedatums, des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung. Der Versicherungsfall trete gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem erstmals eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv angezeigt sei. Der Rentenanspruch setze gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG voraus, dass eine Person während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und im Anschluss an diese Wartezeit voraussichtlich während längerer Zeit mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig bleibe. Der Eintritt des Versicherungsfalls sei in der Regel mit der Entstehung des Rentenanspruchs identisch, sofern nicht eine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vorliege. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. November 2010 habe die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen befristeten Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 1. Juni 1999 aufweise, die Rente indessen aufgrund einer verspäteten Anmeldung vom 20. Februar 2006 unter Beachtung von aArt. 48 Abs. 2 IVG nicht ausbezahlt werden könne. Vorliegend sei die erneute Anmeldung vom 25. Juli 2016 zu prüfen. Bei einem nach dem 1. Januar 2008 allfällig eingetretenen Versicherungsfall sei die Regel der dreijährigen Mindestbeitragsdauer anwendbar, welche in casu nicht erfüllt sei (BVGer-act. 11). J. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 13), nachdem der Beschwerdeführer von der ihm mit Verfügung vom 8. Januar 2018 eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (BVGer-act. 12) keinen Gebrauch gemacht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem er ausserdem den erhobenen Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Juni 2017. Mit dieser hat die Vorinstanz das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers infolge nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen (Mindestbeitragsdauer von drei Jahren) abgewiesen. Vorliegend ist damit streitig sowie vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.w.H.). Die Schweiz hat mit Serbien kein neues Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb für Bürger von Serbien weiterhin das Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BVGer C-5325/2014 vom 20. Dezember 2017 E. 6.1). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall Invalidenrente gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten (vgl. 138 V 475 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Vorliegend finden demnach - gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Beispiel Urteil des BVGer C-7459/2014 vom 3. November 2016 E. 4.1 f. m.w.H.) grundsätzlich diejenigen Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2017 in Kraft standen. 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invaliden-versicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Art 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmt, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sein müssen. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 5. IV-Revision unter anderem dahingehend geändert, dass die Mindestbeitragszeit erhöht wurde (AS 2007 5129; vgl. auch ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., 2014, Ziff. I zu Art. 36, S. 478). In der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind. 4.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 30ter Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Diese Konten sind für die Bestimmung der Beitragszeiten und Beitragshöhe grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich sowie unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1991 während 13 Monaten sowie im Jahr 2010 während einem Monat, insgesamt entsprechend während 14 Monaten, Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat (vgl. Formular E 205 CH vom 14. März 2017, mit welchem die Vorinstanz den schweizerischen Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers gegenüber dem serbischen Versicherungsträger dokumentierte, in IV-act. 202). Damit erfüllt er lediglich die altrechtliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr, nicht jedoch die neurechtliche von drei Jahren. In dem nachträglich vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten IK-Auszug vom 18. März 2018 (BVGer-act. 14) wird der erwähnte Beitragsmonat des Jahres 2010 nicht aufgeführt. Nachdem indessen sowohl 13 Beitragsmonate als auch 14 Beitragsmonate die neurechtlich vorausgesetzte Beitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllen, kann vorliegend offenbleiben, weshalb der IK-Auszug vom 18. März 2018 die vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 geleisteten AHV/IV-Beiträge nicht berücksichtigt. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob für den Beschwerdeführer die altrechtliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr oder die neurechtliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gilt. Es ist daher zu klären, welche Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG für den Beschwerdeführer intertemporal anwendbar ist. Die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) enthalten keine für den vorliegenden Fall massgebende übergangsrechtliche Sonderregelung. Damit kommen die in Erwägung 3.4 skizzierten allgemeinen Kriterien des intertemporalen Rechts zur Anwendung (Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1 i.f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-44/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3). Der (potentielle) Versicherungsfall kann vorliegend frühestens nach der Neuanmeldung vom 25. Juli 2016 eingetreten sein. Entsprechend ist vorliegend Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung anwendbar. Selbst unter der Annahme einer bereits früher eingetretenen, rentenberechtigenden Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erlass der heute rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2013 wäre das neue Recht anwendbar, da bereits die erwähnte Verfügung vom 9. September 2013 (erst) deutlich nach dem 1. Januar 2008 erging und damit nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG.
5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für ihn die Leistungsvoraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer gemäss der aktuellen Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangt. Er macht indessen geltend, seine serbischen Versicherungszeiten (von 18 Jahren), welche der serbische Versicherungsträger an die Vorinstanz übermittelt habe, seien zu den schweizerischen Versicherungszeiten hinzuzurechnen (Sachverhalt Bst. F). Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, das vorliegend anzuwendende Sozialversicherungsabkommen sehe keine Anrechnung der im Wohnsitzstaat absolvierten Versicherungszeiten vor (Sachverhalt Bst. I). 5.1 Bereits mit der rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2013 hat die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers infolge Nichterfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 erfüllte der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweizerischen Versicherungszeiten die aktuell geltende dreijährige Mindestbeitragsdauer nicht (E. 4.2 Abs. 2), wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 zu Recht vermerkte. 5.2 Wenn - wie vorliegend - die Beitragsdauer von mindestens einem Jahr, nicht jedoch die dreijährige Beitragsdauer, erfüllt ist, können gemäss Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab dem 1. Januar 2010, lediglich allfällige Versicherungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat mitberücksichtigt werden (Rz. 2023 Abs. 1 Satz 2), was vorliegend indessen nicht in Frage steht. Das vorliegend anzuwendende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien (vgl. E. 3.1) sieht in diesem Zusammenhang in Art. 10 vor, dass für den Erwerb des Anspruchs auf (ex-) jugoslawische Versicherungsleistungen die in der schweizerischen AHV zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der (ex-) jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden können, wenn die allein auf Grund der nach (ex-) jugoslawischer Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten im Falle von insbesondere Invalidität keinen Anspruch auf Leistungen gewähren (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a des Sozialversicherungsabkommens). Art. 10 des Sozialversicherungsabkommens regelt somit nur die für den Anspruch auf eine Invalidenrente nach der (ex-) jugoslawischen Gesetzgebung erforderlichen Mindestbeitragszeiten. Die Formulierung von Art. 10 des Sozialversicherungsabkommens impliziert insbesondere, dass die Möglichkeit der Zusammenrechnung von schweizerischen und serbischen Versicherungszeiten lediglich für den Anspruch einer Versicherungsleistung des serbischen Versicherungsträgers gilt. Umgekehrt schweigt das Abkommen zu den für den Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente erforderlichen Mindestbeitragszeiten (zum qualifizierten Schweigen vgl. BGE 138 II 1 E. 4.2). Damit sieht das Sozialversicherungsabkommen für die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente e contrario keine Möglichkeit der Zusammenrechnung der sowohl in der Schweiz als auch in Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten vor, womit vorliegend ausschliesslich die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden können. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt zu schützen. 5.3 Insgesamt hat die Vorinstanz damit mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017- mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragsdauer - zu Recht das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 abgewiesen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_459/2015 vom 10. Juli 2015). Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2017 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: