opencaselaw.ch

C-7435/2007

C-7435/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-08 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der 1990 geborene, aus dem Kosovo stammende B_______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 18. Mai 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel H_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Erlenbach (ZH). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Zum Visumsantrag begrüsst, traf das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen und leitete deren Ergebnis an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte die Erteilung des Visums mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Eingabe vom 2. November 2007 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Mit dem Visumsantrag sei tatsächlich ein Besuchsaufenthalt geplant, auf den sich vor allem sein Sohn freuen würde. Im übrigen würden er (der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau für die Kosten aufkommen und mit ihrem Namen haften. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).

E. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 1.5 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

E. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24).

E. 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.

E. 2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 2.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch bzw. wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 2.4.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 % (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo; diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die diesbezügliche Situation hat sich seither nicht wesentlich entspannt. Laut der letzten Asylstatistik vom 6. Oktober 2008 wurden von Januar bis September 2008 8,8% der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Serbien und dem Kosovo eingereicht, was für das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 - mit einer Zunahme von 60,7% im Vergleich zum Vorquartal - Rang 3 der Herkunftsländer von Asylsuchenden ergibt.

E. 2.4.3 Der Migrationstrend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 2.4.4 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo ist die allgemeine Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.

E. 2.4.5 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen vor kurzem 18jährig gewordenen, unverheirateten Mann. Über seine persönlichen Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass er heute wieder im Kosovo in Klinë leben soll, während er sich als Kind zwischen 1995 und 1999 in der Schweiz aufgehalten hatte. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die Bedeutung der persönlichen Verhältnisse und daraus allenfalls abzuleitender Verpflichtungen aufmerksam gemacht hat, wurde dazu in der Beschwerde nichts erläutert. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im persönlichen und familiären Bereich nichts Spezielles geltend machen kann, was ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchte.

E. 2.4.6 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten würden. Gemäss seiner eigenen Deklaration im Visumsantrag geht der Gesuchsteller in seiner Heimat keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber dem kantonalen Migrationsamt in seiner schriftlichen Auskunft vom 30. August 2007, der Gesuchsteller besuche gegenwärtig Kurse. Worum es sich dabei handelt, wurde allerdings nicht erläutert.

E. 2.4.7 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schloss, es sei nicht genügende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt gegeben (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).

E. 2.5 Die Einschätzung des Risikos einer nicht gesicherten Wiederausreise wird auch nicht damit in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer für die anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren will. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten eines Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Ein Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).

E. 2.6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz ([...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7435/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Dezember 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien H_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken Sachverhalt: A. Der 1990 geborene, aus dem Kosovo stammende B_______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 18. Mai 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel H_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Erlenbach (ZH). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Zum Visumsantrag begrüsst, traf das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen und leitete deren Ergebnis an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte die Erteilung des Visums mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Eingabe vom 2. November 2007 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Mit dem Visumsantrag sei tatsächlich ein Besuchsaufenthalt geplant, auf den sich vor allem sein Sohn freuen würde. Im übrigen würden er (der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau für die Kosten aufkommen und mit ihrem Namen haften. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 1.5 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 2.4 2.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch bzw. wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 2.4.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 % (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo; diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die diesbezügliche Situation hat sich seither nicht wesentlich entspannt. Laut der letzten Asylstatistik vom 6. Oktober 2008 wurden von Januar bis September 2008 8,8% der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Serbien und dem Kosovo eingereicht, was für das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 - mit einer Zunahme von 60,7% im Vergleich zum Vorquartal - Rang 3 der Herkunftsländer von Asylsuchenden ergibt. 2.4.3 Der Migrationstrend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 2.4.4 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo ist die allgemeine Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 2.4.5 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen vor kurzem 18jährig gewordenen, unverheirateten Mann. Über seine persönlichen Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass er heute wieder im Kosovo in Klinë leben soll, während er sich als Kind zwischen 1995 und 1999 in der Schweiz aufgehalten hatte. Obwohl die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die Bedeutung der persönlichen Verhältnisse und daraus allenfalls abzuleitender Verpflichtungen aufmerksam gemacht hat, wurde dazu in der Beschwerde nichts erläutert. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im persönlichen und familiären Bereich nichts Spezielles geltend machen kann, was ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchte. 2.4.6 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten würden. Gemäss seiner eigenen Deklaration im Visumsantrag geht der Gesuchsteller in seiner Heimat keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber dem kantonalen Migrationsamt in seiner schriftlichen Auskunft vom 30. August 2007, der Gesuchsteller besuche gegenwärtig Kurse. Worum es sich dabei handelt, wurde allerdings nicht erläutert. 2.4.7 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schloss, es sei nicht genügende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt gegeben (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 2.5 Die Einschätzung des Risikos einer nicht gesicherten Wiederausreise wird auch nicht damit in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer für die anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren will. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten eines Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Ein Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). 2.6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz ([...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Susanne Stockmeyer Versand: