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C-7366/2008

C-7366/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-18 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Schweizer Staatsangehörige (infolge Heirat mit einem Schweizer am [...] 1981) und wurde 1957 in Jugoslawien geboren. Dort besuchte sie während 8 Jahren die Grundschule und wurde zur Coiffeuse ausgebildet. Da sie keine Stelle als Coiffeuse fand, arbeitete sie als Serviceangestellte. Als solche arbeitete sie auch während ca. 6 Jahren im Saisonnierstatus in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) - bis am 7. September 1982. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen vorerst nicht mehr; es wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans), erhebliche psychische Überlagerung mit schlechter Schmerzverarbeitung und einem anhaltenden chronischen Schmerzsyndrom im Bereiche der unteren Lendenwirbelsäule, den sternocostalen Übergängen (Brustbein/Rippen) und an den Sehnenknochenübergängen im Bereiche der Trochanterregion (Hüftaussenseite) beidseits, möglicher Zustand nach unklarer radikulärer Symptomatik im Bereiche der unteren Lendenwirbelsäule beziehungsweise eine massive, weitgehend psychisch bedingte vielfältige Symptomatik (Schmerzen, Lähmungen, Haltungsstörungen, dramatische Zusammenbrüche) als Überlagerung auf eine relativ geringgradige, halbwegs fragliche Spondylitis ankylosans, Lumbalgien mit Verdacht auf Cauda equina Reizung rechts, Status nach Morbus Scheuermann, chronische Obstipation bei Laxan­tien­abusus (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, 5-8, 11-13 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 16.1). A.b Am 7. September 1983 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Invalidenrente an. Mit Verfügung vom 30. April 1985 sprach die Ausgleichskasse B._______ der Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60% ab 1. September 1983 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. IV/14 f.). Diese Rente wurde wegen der zu erwartenden Niederkunft bis zum 31. August 1985 befristet. A.c Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 1985 sprach ihr die Ausgleichskasse B._______ mit Verfügung vom 31. Januar 1986 ab 1. September 1985 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64 bzw. 65% - neu eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (vgl. IV/21, 24) zu. A.d Am 28. Oktober 1988 verfügte die Ausgleichskasse C._______ - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60% - die unveränderte Ausrichtung der halben Invalidenrente (vgl. act. 21.1, IV/31 f.). Diese wurde von der Ausgleichskasse C._______ am 12. Juli 1989 und - nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte - von der Schweizerischen Ausgleichskasse beziehungsweise der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) je am 21. Dezember 1990, 29. Juli 1992, 23. Juli 1996, 8. Oktober 1999 und 18. März 2003 bestätigt (vgl. IV/40, 54, 66, 90, 110). Am 23. September 2004 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der 4. Revision des IV-Gesetzes - und nicht infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades - mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde (vgl. IV/115). Seit dem 1. April 2005 arbeitet die Beschwerdeführerin während ca. 16 Stunden in der Woche als Kioskverkäuferin (vgl. IV/122). B. B.a Am 24. Januar 2008 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass eine Rentenrevision durchgeführt werde und forderte sie auf, den beigelegten Fragebogen ausgefüllt zu retournieren (vgl. IV/120). B.b In der Folge wurden neben diesem Fragebogen insbesondere diverse medizinische Unterlagen, ein Fragebogen für die Rentenrevision, ein Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten und ein Fragebogen für den Arbeitgeber zu den Akten genommen (vgl. IV/121-123, 126-133, 144.1, 146) sowie drei Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der IVSTA (im Folgenden: MD) eingeholt (IV/135, 138, 148). B.c Vor dem Hintergrund der letzten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, wonach die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Tätigkeit als Kioskverkäuferin während fünf Mal 4 Stunden täglich ausüben könne, hob die IVSTA die Rente mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebenden Wirkung (IV/154). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 1) und stellte die folgenden Anträge:

1. Die Verfügung vom 8. Oktober 2008 sei aufzuheben.

2. Die Zentrale Ausgleichskasse ZAS habe die Rentenleistungen im bisherigen Umfang auch weiterhin zu erbringen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit während dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Rente im bisherigen Umfang weiterhin ausgerichtet wird.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Anwalt zu ernennen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin begründete Ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkung ihre aktuelle Tätigkeit lediglich an vier Tagen zu je ca. 4 Stunden täglich ausüben könne. C.b Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 9). C.c Mit Replik vom 22. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 12). C.d Am 30. April 2009 stellte die IVSTA erneut einen Antrag auf Beschwerdeabweisung (act. 14). C.e Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. 15). C.f Am 10. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres schweizerischen Passes und ihrer schweizerischen Identitätskarte zu den Akten (act. 16, 16.1). C.g Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 17). C.h Mit Eingaben vom 4. November 2009 und 12. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. act. 18, 18.1 f., 19, 19.1 f.). C.i Auf telefonisches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin liess die IVSTA diesem den Ausdruck eines Beschlusses der Ausgleichskasse Luzern vom 26. Oktober 1998 zukommen (vgl. act. 20 f., 21.1). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwer­den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Streitig ist, ob die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 aufgehoben wurde.

E. 3.2 Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen.

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Oktober 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anzuwenden. Auch soweit allenfalls das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen der schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).

E. 3.7 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.8 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht­erwerbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, gemischte Methode, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a IVG [5. IV-Revision]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sogenannte Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs­verfügung entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiä­ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen, wozu ins­beson­dere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun­gen und Begabungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.8.1 Soweit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von einer bei ganztägigen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, wird das Erwerbs­einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein­gliederungs­massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden­einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen­einkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

E. 3.8.2 Bei im virtuellen Gesundheitsfall nicht erwerbstätigen Versicher­ten, welche im Aufgaben­be­reich (meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Er­werbs­tätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel­chem Masse sie unfähig sind, sich in diesem Aufgabenbereich zu betä­ti­gen (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis Ende 2007 gültig ge­we­senen Fassung, bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fas­sung) (sogenannte spezifische Methode zur Invaliditätsbemessung). Als Auf­ga­benbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbe­son­dere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Invalidi­tät wird aufgrund eines Betätigungsvergleichs er­mittelt, bei welchem die prozentuale Einschränkung in den einzelnen Teilen des in Frage kommenden Aufgabenbereichs bestimmt wird, wobei die Summe der Einschrän­kungen den massgebenden Gesamt­invaliditätsgrad ergibt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 30 zu Art. 16 m.w.H.).

E. 3.8.3 Sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) bestimmt, wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt und im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand des Betätigungsvergleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (sogenannte gemischte Methode, vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3).

E. 3.9 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).

E. 3.10 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchs­beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 7). Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1). Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungs­verfügung bilden (vgl. BGE 121 V 262 E. 1b mit Hinweisen).

E. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, welcher Ausgangszeitpunkt dem 8. Oktober 2008 (Datum der angefochtenen Verfügung) als aktuellem Referenzzeitpunkt gegenüber zu stellen ist.

E. 4.2 Frühestmöglicher Ausgangszeitpunkt ist der 31. Januar 1986, an welchem die Ausgleichskasse B._______ der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Neuanmeldung vom 5. September 1985 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64 bzw. 65 % - mit Wirkung ab 1. September 1985 eine unbefristete halbe Invalidenrente zusprach (vgl. IV/24 sowie IV/ 20 f.).

E. 4.3 Von den späteren Revisionsentscheiden (vgl. oben Bst. A.c f.) entspricht keiner den umschriebenen Anforderungen, um zeitlicher Ausgangspunkt für die Revisionsprüfung sein zu können (vgl. oben E. 3.10): Für Keinen ist - auch unter Berücksichtigung der dazugehörigen Abklärungs- und Begründungsunterlagen - ersichtlich, von welchem Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) ausgegangen wurde. Es liegen auch keine Einkommensvergleiche oder Invaliditätsgradberechnungen vor, obwohl als Ausgangsbasis mehrfach die gemischte Methode angeführt wurde und die Beschwerdeführerin zeitweise im Teilzeitpensum erwerbstätig war. Ausserdem wurden teilweise keine medizinischen Abklärungen und teilweise keine Abklärungen betreffend die Tätigkeit im Haushalt vorgenommen.

E. 4.4 Unter diesen Umständen kann lediglich die ursprüngliche Rentenzuspracheverfügung vom 31. Januar 1986 als Ausgangszeitpunkt dienen. Für die Prüfung einer revisionsrelevanten Änderung sind einander somit der 31. Januar 1986 als Ausgangszeitpunkt und der 8. Oktober 2008 (Datum der angefochtenen Verfügung) als aktuellem Referenzzeitpunkt gegenüber zu stellen.

E. 5.1 Als nächstes ist zu prüfen, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist. Dafür ist zu erörtern, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen im aktuellen Referenzzeitpunkt getan hätte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden hätte: ob sie ganztägig erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder in welchem Umfang sie zeitweilig erwerbstätig gewesen wäre (sogenannte Statusfrage) (vgl. oben E. 3.8).

E. 5.2 Am 8. Oktober 2008 war die Beschwerdeführerin 51 Jahre alt, lebte zusammen mit ihrem zweiten Ehemann (D._______) und ihrer 23-jährigen Tochter in E._______ (Deutschland) und war ca. 16 Stunden in der Woche als Kioskverkäuferin erwerbstätig. Sie macht geltend, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse im (hypothetischen) Gesundheitsfall im Vollzeitpensum in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Serviererin erwerbstätig wäre und dass daher nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades anzuwenden sei (vgl. IV/121-123, act. 12). Dem hält die IVSTA entgegen, dass eine Statusänderung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen worden sei (vgl. act. 14). Im Ausgangszeitpunkt am 31. Januar 1986 war die Beschwerdeführerin 28 Jahre alt, hatte eine sechsmonatige Tochter, lebte mit ihr und ihrem ersten Ehemann (F._______) in G._______ (Kanton C._______), war nicht erwerbstätig und gab an, dass sie auf Grund der schwierigen finanziellen Lage der Familie in Teilzeit oder ganztags erwerbstätig sein müsste und im hypothetischen Gesundheitsfall auch wäre (vgl. IV/9, 13, 18 f.). Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin war damals somit in vielfacher Hinsicht erheblich anders als im aktuellen Referenzzeitpunkt. Unter diesen Umständen war von Amtes wegen eine umfassende Sachverhaltsabklärung betreffend die Statusfrage vorzunehmen, deren Resultat unter Berücksichtigung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu würdigen ist. Dies gilt umso mehr, als aus den Unterlagen nicht klar hervorgeht, welcher Status der Invaliditätsgradbemessung der Verfügung vom 31. Januar 1986 zu Grunde gelegt wurde (vgl. IV/17-21). So wurde zwar die gemischte Methode für anwendbar erklärt, geht aber nicht hervor, von welchen Anteilen an Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit ausgegangen und wie der Invaliditätsgrad von 64 bzw. 65% berechnet wurde.

E. 5.3 Da keine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde, hat die IVSTA abzuklären inwiefern die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder im Haushalt tätig wäre. Diesbezüglich ist auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dazu sind der IVSTA Kopien der von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Unterlagen zuzustellen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich im Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 10. November 1983 ein Hinweis darauf findet, dass die Beschwerdeführerin von der Krankenversicherung der (damaligen) Rentenanstalt angeblich bis ins Jahr 2018 eine Rente von ca. Fr. 1'850.- bis 1'950.- erhalte (vgl. IV/9 S. 4; vgl. auch IV/11 S. 10).

E. 6 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im aktuellen Referenzzeitpunkt hat sich der Medizinische Dienst (Dr. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin) drei Mal geäussert:

- Am 28. April 2008 erklärte er, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert habe und die Arbeitsunfähigkeit unverändert sei (vgl. IV/135).

- Auf erneute Anfrage der IVSTA hin erklärte Dr. H._______ am 28. Mai 2008, dass der Beschwerdeführerin trotz der bekannten Rückenprobleme die ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin am Kiosk zu 50% am Tag zugemutet werden könne (vgl. IV/138). Die von der Versicherten geltend gemachte ausgeprägte Einschränkung im Haushalt sei nicht nachvollziehbar, die Arbeitsunfähigkeit von 20% im Haushalt sei beizubehalten.

- Am 13. September 2008 fasste Dr. H._______ zwei neu eingetroffene medizinische Berichte und ein Schreiben des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin kurz zusammen (vgl. IV/148 sowie IV/144.1, 146 f.) und beurteilte die Ausübung der aktuellen, als leichte körperliche Tätigkeit gewertete Arbeit im Kiosk für 5 mal 4 Stunden pro Woche als zumutbar. Insgesamt lässt sich den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes keine aussagekräftige, nachvollziehbare Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, in Bezug auf welchen Zeitpunkt und damit auf welchen Gesundheitszustand und welchen Grad an Arbeitsfähigkeit (und für welche Tätigkeit) er sich in seiner ersten Stellungnahme bezog. Auch schloss er in seiner zweiten Stellungnahme ohne neue medizinische Unterlagen und ohne Begründung darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht nur das tatsächlich geleistete Arbeitspensum als Kioskverkäuferin von ca. 16 Stunden pro Woche, sondern ein Pensum von 20 Stunden pro Woche leisten könnte. Weiter erwähnte er in seiner ersten und dritten Stellungnahme als vorbekannte medizinische Probleme unter anderem auch therapieresistente Lumbalgien und einen operativ sanierten Bandscheibenprolaps der Halswirbelsäule, was beides im massgebenden Referenzzeitpunkt (31. Januar 1986) noch nicht bestand (vgl. auch IV/101). Als neue Beschwerden erwähnte Dr. H._______ gemäss neu eingereichten medizinischen Unterlagen: Harninkontinenz, Sprue bzw. Zöliakie (chronische Erkrankung der Dünndarmschleimhaut auf Grund einer Überempfindlichkeit gegen Bestandteile von Gluten), rezidivierende Zervikobrachialgien bzw. rezidivierende Irritationen zervikaler und lumbaler Wurzeln ohne höherwertiges sensomotorisches Defizit, oberes Ulnarisrinnensyndrom beidseits (Druckschädigung des Nervus ulnaris [Ellennerv] am Ellbogen), Status nach Strumektomie (Strumaresektion; Operation zur Behandlung einer Schilddrüsenvergrösserung, bei der die Schilddrüse teilweise entfernt wird), reaktive Depression. Schon aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 1986 in mehrfacher Hinsicht verändert hat und in weiterer Hinsicht verändert haben könnte. Um zu beurteilen, wie weit die gesamte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum 31. Januar 1986 geht und inwiefern damit eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit einhergeht, müsste eine umfassende medizinische Beurteilung vorliegen, was nicht der Fall ist. Insbesondere lässt sich eine solche weder den Stellungnahmen von Dr. H._______ noch den in Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen entnehmen. Um die Veränderung des Gesundheitszustandes und der allfälligen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit 31. Januar 1986 abzuklären, ist die Beschwerdeführerin umfassend medizinisch zu begutachten.

E. 7 Bevor die IVSTA gegebenenfalls zum Schluss kommt, die langjährig ausgerichtete Rente sei aufzuheben, hat sie ausserdem vorgängig sicherzustellen, dass - unter Berücksichtigung der vorrangigen Selbsteingliederungspflicht der Beschwerdeführerin - keine Eingliederungsmassnahmen notwendig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5 und 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3).

E. 8 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 8. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die IVSTA den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat.

E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwer­de führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 10.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­ver­waltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei­ent­schädi­gung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist mangels Einreichung einer Kostennote und unter Berück­sichtigung des aktenkundigen Aufwands (Beschwerde, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Replik und weitere Eingabe) vorliegend auf Fr. 2'500.- festzulegen. Da die Leistung des Anwalts in der Schweiz für eine im Ausland wohnhafte Partei erbracht worden ist, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010, E. 3.2).

E. 10.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung und Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien des Schreibens der IVSTA vom 21. Oktober 2010 inkl. Beilage) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Kopien der Unterlagen betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege [act. 3, 3.1-7, 11, 11.1-23] sowie Kopien der am 4. November 2009 und 12. April 2010 von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten [act. 18, 18.1 f., act. 19, 19.1 f.]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7366/2008{T 0/2} Urteil vom 18. Mai 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Ineichen, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober 2008. Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Schweizer Staatsangehörige (infolge Heirat mit einem Schweizer am [...] 1981) und wurde 1957 in Jugoslawien geboren. Dort besuchte sie während 8 Jahren die Grundschule und wurde zur Coiffeuse ausgebildet. Da sie keine Stelle als Coiffeuse fand, arbeitete sie als Serviceangestellte. Als solche arbeitete sie auch während ca. 6 Jahren im Saisonnierstatus in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) - bis am 7. September 1982. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen vorerst nicht mehr; es wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans), erhebliche psychische Überlagerung mit schlechter Schmerzverarbeitung und einem anhaltenden chronischen Schmerzsyndrom im Bereiche der unteren Lendenwirbelsäule, den sternocostalen Übergängen (Brustbein/Rippen) und an den Sehnenknochenübergängen im Bereiche der Trochanterregion (Hüftaussenseite) beidseits, möglicher Zustand nach unklarer radikulärer Symptomatik im Bereiche der unteren Lendenwirbelsäule beziehungsweise eine massive, weitgehend psychisch bedingte vielfältige Symptomatik (Schmerzen, Lähmungen, Haltungsstörungen, dramatische Zusammenbrüche) als Überlagerung auf eine relativ geringgradige, halbwegs fragliche Spondylitis ankylosans, Lumbalgien mit Verdacht auf Cauda equina Reizung rechts, Status nach Morbus Scheuermann, chronische Obstipation bei Laxan­tien­abusus (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, 5-8, 11-13 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 16.1). A.b Am 7. September 1983 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Invalidenrente an. Mit Verfügung vom 30. April 1985 sprach die Ausgleichskasse B._______ der Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60% ab 1. September 1983 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. IV/14 f.). Diese Rente wurde wegen der zu erwartenden Niederkunft bis zum 31. August 1985 befristet. A.c Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 1985 sprach ihr die Ausgleichskasse B._______ mit Verfügung vom 31. Januar 1986 ab 1. September 1985 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64 bzw. 65% - neu eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (vgl. IV/21, 24) zu. A.d Am 28. Oktober 1988 verfügte die Ausgleichskasse C._______ - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60% - die unveränderte Ausrichtung der halben Invalidenrente (vgl. act. 21.1, IV/31 f.). Diese wurde von der Ausgleichskasse C._______ am 12. Juli 1989 und - nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte - von der Schweizerischen Ausgleichskasse beziehungsweise der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) je am 21. Dezember 1990, 29. Juli 1992, 23. Juli 1996, 8. Oktober 1999 und 18. März 2003 bestätigt (vgl. IV/40, 54, 66, 90, 110). Am 23. September 2004 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der 4. Revision des IV-Gesetzes - und nicht infolge einer Änderung des Invaliditätsgrades - mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werde (vgl. IV/115). Seit dem 1. April 2005 arbeitet die Beschwerdeführerin während ca. 16 Stunden in der Woche als Kioskverkäuferin (vgl. IV/122). B. B.a Am 24. Januar 2008 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass eine Rentenrevision durchgeführt werde und forderte sie auf, den beigelegten Fragebogen ausgefüllt zu retournieren (vgl. IV/120). B.b In der Folge wurden neben diesem Fragebogen insbesondere diverse medizinische Unterlagen, ein Fragebogen für die Rentenrevision, ein Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten und ein Fragebogen für den Arbeitgeber zu den Akten genommen (vgl. IV/121-123, 126-133, 144.1, 146) sowie drei Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der IVSTA (im Folgenden: MD) eingeholt (IV/135, 138, 148). B.c Vor dem Hintergrund der letzten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, wonach die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Tätigkeit als Kioskverkäuferin während fünf Mal 4 Stunden täglich ausüben könne, hob die IVSTA die Rente mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 auf und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebenden Wirkung (IV/154). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 1) und stellte die folgenden Anträge:

1. Die Verfügung vom 8. Oktober 2008 sei aufzuheben.

2. Die Zentrale Ausgleichskasse ZAS habe die Rentenleistungen im bisherigen Umfang auch weiterhin zu erbringen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit während dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Rente im bisherigen Umfang weiterhin ausgerichtet wird.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Anwalt zu ernennen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin begründete Ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkung ihre aktuelle Tätigkeit lediglich an vier Tagen zu je ca. 4 Stunden täglich ausüben könne. C.b Mit Vernehmlassung vom 6. März 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 9). C.c Mit Replik vom 22. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 12). C.d Am 30. April 2009 stellte die IVSTA erneut einen Antrag auf Beschwerdeabweisung (act. 14). C.e Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. 15). C.f Am 10. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres schweizerischen Passes und ihrer schweizerischen Identitätskarte zu den Akten (act. 16, 16.1). C.g Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 17). C.h Mit Eingaben vom 4. November 2009 und 12. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. act. 18, 18.1 f., 19, 19.1 f.). C.i Auf telefonisches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin liess die IVSTA diesem den Ausdruck eines Beschlusses der Ausgleichskasse Luzern vom 26. Oktober 1998 zukommen (vgl. act. 20 f., 21.1). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwer­den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. 1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Streitig ist, ob die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 aufgehoben wurde. 3.2. Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen. 3.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Oktober 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anzuwenden. Auch soweit allenfalls das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen der schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 3.7. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.8. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht­erwerbstätig einzustufen ist, was Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, gemischte Methode, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a IVG [5. IV-Revision]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sogenannte Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs­verfügung entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiä­ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen, wozu ins­beson­dere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun­gen und Begabungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen). 3.8.1. Soweit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von einer bei ganztägigen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, wird das Erwerbs­einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein­gliederungs­massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden­einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen­einkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 3.8.2. Bei im virtuellen Gesundheitsfall nicht erwerbstätigen Versicher­ten, welche im Aufgaben­be­reich (meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Er­werbs­tätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel­chem Masse sie unfähig sind, sich in diesem Aufgabenbereich zu betä­ti­gen (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis Ende 2007 gültig ge­we­senen Fassung, bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fas­sung) (sogenannte spezifische Methode zur Invaliditätsbemessung). Als Auf­ga­benbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbe­son­dere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Invalidi­tät wird aufgrund eines Betätigungsvergleichs er­mittelt, bei welchem die prozentuale Einschränkung in den einzelnen Teilen des in Frage kommenden Aufgabenbereichs bestimmt wird, wobei die Summe der Einschrän­kungen den massgebenden Gesamt­invaliditätsgrad ergibt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 30 zu Art. 16 m.w.H.). 3.8.3. Sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) bestimmt, wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt und im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand des Betätigungsvergleichs bemessen. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (sogenannte gemischte Methode, vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3). 3.9. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). 3.10. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchs­beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 7). Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1). Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungs­verfügung bilden (vgl. BGE 121 V 262 E. 1b mit Hinweisen). 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, welcher Ausgangszeitpunkt dem 8. Oktober 2008 (Datum der angefochtenen Verfügung) als aktuellem Referenzzeitpunkt gegenüber zu stellen ist. 4.2. Frühestmöglicher Ausgangszeitpunkt ist der 31. Januar 1986, an welchem die Ausgleichskasse B._______ der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Neuanmeldung vom 5. September 1985 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64 bzw. 65 % - mit Wirkung ab 1. September 1985 eine unbefristete halbe Invalidenrente zusprach (vgl. IV/24 sowie IV/ 20 f.). 4.3. Von den späteren Revisionsentscheiden (vgl. oben Bst. A.c f.) entspricht keiner den umschriebenen Anforderungen, um zeitlicher Ausgangspunkt für die Revisionsprüfung sein zu können (vgl. oben E. 3.10): Für Keinen ist - auch unter Berücksichtigung der dazugehörigen Abklärungs- und Begründungsunterlagen - ersichtlich, von welchem Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) ausgegangen wurde. Es liegen auch keine Einkommensvergleiche oder Invaliditätsgradberechnungen vor, obwohl als Ausgangsbasis mehrfach die gemischte Methode angeführt wurde und die Beschwerdeführerin zeitweise im Teilzeitpensum erwerbstätig war. Ausserdem wurden teilweise keine medizinischen Abklärungen und teilweise keine Abklärungen betreffend die Tätigkeit im Haushalt vorgenommen. 4.4. Unter diesen Umständen kann lediglich die ursprüngliche Rentenzuspracheverfügung vom 31. Januar 1986 als Ausgangszeitpunkt dienen. Für die Prüfung einer revisionsrelevanten Änderung sind einander somit der 31. Januar 1986 als Ausgangszeitpunkt und der 8. Oktober 2008 (Datum der angefochtenen Verfügung) als aktuellem Referenzzeitpunkt gegenüber zu stellen. 5. 5.1. Als nächstes ist zu prüfen, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist. Dafür ist zu erörtern, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen im aktuellen Referenzzeitpunkt getan hätte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden hätte: ob sie ganztägig erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder in welchem Umfang sie zeitweilig erwerbstätig gewesen wäre (sogenannte Statusfrage) (vgl. oben E. 3.8). 5.2. Am 8. Oktober 2008 war die Beschwerdeführerin 51 Jahre alt, lebte zusammen mit ihrem zweiten Ehemann (D._______) und ihrer 23-jährigen Tochter in E._______ (Deutschland) und war ca. 16 Stunden in der Woche als Kioskverkäuferin erwerbstätig. Sie macht geltend, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse im (hypothetischen) Gesundheitsfall im Vollzeitpensum in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Serviererin erwerbstätig wäre und dass daher nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades anzuwenden sei (vgl. IV/121-123, act. 12). Dem hält die IVSTA entgegen, dass eine Statusänderung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen worden sei (vgl. act. 14). Im Ausgangszeitpunkt am 31. Januar 1986 war die Beschwerdeführerin 28 Jahre alt, hatte eine sechsmonatige Tochter, lebte mit ihr und ihrem ersten Ehemann (F._______) in G._______ (Kanton C._______), war nicht erwerbstätig und gab an, dass sie auf Grund der schwierigen finanziellen Lage der Familie in Teilzeit oder ganztags erwerbstätig sein müsste und im hypothetischen Gesundheitsfall auch wäre (vgl. IV/9, 13, 18 f.). Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin war damals somit in vielfacher Hinsicht erheblich anders als im aktuellen Referenzzeitpunkt. Unter diesen Umständen war von Amtes wegen eine umfassende Sachverhaltsabklärung betreffend die Statusfrage vorzunehmen, deren Resultat unter Berücksichtigung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu würdigen ist. Dies gilt umso mehr, als aus den Unterlagen nicht klar hervorgeht, welcher Status der Invaliditätsgradbemessung der Verfügung vom 31. Januar 1986 zu Grunde gelegt wurde (vgl. IV/17-21). So wurde zwar die gemischte Methode für anwendbar erklärt, geht aber nicht hervor, von welchen Anteilen an Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit ausgegangen und wie der Invaliditätsgrad von 64 bzw. 65% berechnet wurde. 5.3. Da keine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde, hat die IVSTA abzuklären inwiefern die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder im Haushalt tätig wäre. Diesbezüglich ist auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dazu sind der IVSTA Kopien der von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Unterlagen zuzustellen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich im Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 10. November 1983 ein Hinweis darauf findet, dass die Beschwerdeführerin von der Krankenversicherung der (damaligen) Rentenanstalt angeblich bis ins Jahr 2018 eine Rente von ca. Fr. 1'850.- bis 1'950.- erhalte (vgl. IV/9 S. 4; vgl. auch IV/11 S. 10).

6. In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im aktuellen Referenzzeitpunkt hat sich der Medizinische Dienst (Dr. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin) drei Mal geäussert:

- Am 28. April 2008 erklärte er, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert habe und die Arbeitsunfähigkeit unverändert sei (vgl. IV/135).

- Auf erneute Anfrage der IVSTA hin erklärte Dr. H._______ am 28. Mai 2008, dass der Beschwerdeführerin trotz der bekannten Rückenprobleme die ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin am Kiosk zu 50% am Tag zugemutet werden könne (vgl. IV/138). Die von der Versicherten geltend gemachte ausgeprägte Einschränkung im Haushalt sei nicht nachvollziehbar, die Arbeitsunfähigkeit von 20% im Haushalt sei beizubehalten.

- Am 13. September 2008 fasste Dr. H._______ zwei neu eingetroffene medizinische Berichte und ein Schreiben des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin kurz zusammen (vgl. IV/148 sowie IV/144.1, 146 f.) und beurteilte die Ausübung der aktuellen, als leichte körperliche Tätigkeit gewertete Arbeit im Kiosk für 5 mal 4 Stunden pro Woche als zumutbar. Insgesamt lässt sich den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes keine aussagekräftige, nachvollziehbare Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, in Bezug auf welchen Zeitpunkt und damit auf welchen Gesundheitszustand und welchen Grad an Arbeitsfähigkeit (und für welche Tätigkeit) er sich in seiner ersten Stellungnahme bezog. Auch schloss er in seiner zweiten Stellungnahme ohne neue medizinische Unterlagen und ohne Begründung darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht nur das tatsächlich geleistete Arbeitspensum als Kioskverkäuferin von ca. 16 Stunden pro Woche, sondern ein Pensum von 20 Stunden pro Woche leisten könnte. Weiter erwähnte er in seiner ersten und dritten Stellungnahme als vorbekannte medizinische Probleme unter anderem auch therapieresistente Lumbalgien und einen operativ sanierten Bandscheibenprolaps der Halswirbelsäule, was beides im massgebenden Referenzzeitpunkt (31. Januar 1986) noch nicht bestand (vgl. auch IV/101). Als neue Beschwerden erwähnte Dr. H._______ gemäss neu eingereichten medizinischen Unterlagen: Harninkontinenz, Sprue bzw. Zöliakie (chronische Erkrankung der Dünndarmschleimhaut auf Grund einer Überempfindlichkeit gegen Bestandteile von Gluten), rezidivierende Zervikobrachialgien bzw. rezidivierende Irritationen zervikaler und lumbaler Wurzeln ohne höherwertiges sensomotorisches Defizit, oberes Ulnarisrinnensyndrom beidseits (Druckschädigung des Nervus ulnaris [Ellennerv] am Ellbogen), Status nach Strumektomie (Strumaresektion; Operation zur Behandlung einer Schilddrüsenvergrösserung, bei der die Schilddrüse teilweise entfernt wird), reaktive Depression. Schon aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 1986 in mehrfacher Hinsicht verändert hat und in weiterer Hinsicht verändert haben könnte. Um zu beurteilen, wie weit die gesamte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum 31. Januar 1986 geht und inwiefern damit eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit einhergeht, müsste eine umfassende medizinische Beurteilung vorliegen, was nicht der Fall ist. Insbesondere lässt sich eine solche weder den Stellungnahmen von Dr. H._______ noch den in Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen entnehmen. Um die Veränderung des Gesundheitszustandes und der allfälligen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit 31. Januar 1986 abzuklären, ist die Beschwerdeführerin umfassend medizinisch zu begutachten.

7. Bevor die IVSTA gegebenenfalls zum Schluss kommt, die langjährig ausgerichtete Rente sei aufzuheben, hat sie ausserdem vorgängig sicherzustellen, dass - unter Berücksichtigung der vorrangigen Selbsteingliederungspflicht der Beschwerdeführerin - keine Eingliederungsmassnahmen notwendig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011 E. 5 und 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3).

8. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 8. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die IVSTA den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat. 10. 10.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwer­de führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2. Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­ver­waltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei­ent­schädi­gung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist mangels Einreichung einer Kostennote und unter Berück­sichtigung des aktenkundigen Aufwands (Beschwerde, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Replik und weitere Eingabe) vorliegend auf Fr. 2'500.- festzulegen. Da die Leistung des Anwalts in der Schweiz für eine im Ausland wohnhafte Partei erbracht worden ist, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010, E. 3.2). 10.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung und Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien des Schreibens der IVSTA vom 21. Oktober 2010 inkl. Beilage)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Kopien der Unterlagen betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege [act. 3, 3.1-7, 11, 11.1-23] sowie Kopien der am 4. November 2009 und 12. April 2010 von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten [act. 18, 18.1 f., act. 19, 19.1 f.])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: