opencaselaw.ch

C-7303/2014

C-7303/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-30 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. Der am 6. Februar 1963 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am 13. März 2014 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 18. März 2014) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (Akten [im Folgenden: act.) der SAK 1 bis 4). Nach Vorliegen der Angaben betreffend die vom Versicherten geleistete Beitragszeit (act. 5 und 6) erliess die SAK am 8. Mai 2014 eine Verfügung, mit welcher sie das Rückvergütungsgesuch zufolge Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abwies (act. 7). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2014 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine einmalige Abfindung auszurichten. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er habe während mehr als 10 Monaten Beiträge geleistet; dies unter anderem im Jahr 1990 als Saisonnier vom 6. August bis 5. Dezember 1990. Er sei in der Schweiz etwa 16 Monate versichert und erwerbstätig gewesen (act. 8). C. In der Folge gelangte die SAK mit Schreiben vom 17. Juli 2014 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen (im Folgenden: SVA SH) und bat um Mitteilung, ob der Versicherte für die von ihm genannte Periode (März bis Dezember 1985 bzw. März bis Dezember 1986) auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei und unter welcher AHV-Nummer die Beiträge gegebenenfalls verbucht worden seien (act. 10). Ebenfalls am 17. Juli 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, innert Frist Kopien von Nachweisen (Arbeitsbestätigungen, Lohnausweise oder Aufenthaltsbewilligungen) einzureichen (act. 11). Daraufhin teilte die SVA SH der SAK am 31. Juli 2014 mit, der Versicherte sei auf der Lohnabrechnung des Jahres 1985 nicht deklariert; er habe lediglich im Jahr 1986 bei den C._______ gearbeitet (act. 12). In der Folge erliess die SAK am 7. November 2014 einen der Verfügung vom 8. Mai 2014 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 14). D. Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2014 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 aufgefordert worden war, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2), liess er mit E-Mail vom 22. Januar 2015 mitteilen, er könne keine solche Adresse angeben (B-act. 3). Daraufhin wurde der Versicherte mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2015 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt) - aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 4 und 5). F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt und wiederholte im Übrigen seine Anträge (B-act. 9). Diese Eingabe wurde der Vorinstanz mit Brief vom 25. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (B-act. 10). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

E. 1.4 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. November 2014 (act. 14), mit welchem die Einsprache vom 23. Mai 2014 (act. 8) abgewiesen und die Verfügung vom 8. Mai 2014 (act. 7) bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 1.5 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 7. November 2014 (act. 14). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen zufolge Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer zu Recht verneint hat.

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. November 2014) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar.

E. 2.2 Gemäss BGE 139 V 263 (publiziertes Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013) ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) seit dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige resp. den in seiner Heimat Kosovo wohnhaften Beschwerdeführer anwendbar. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht und bewiesen hat, sondern vielmehr explizit angegeben hat, kosovarischer Staatsbürger zu sein (act. 1 S. 1). Somit hat der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten.

E. 2.3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (Bst. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).

E. 2.4 Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.

E. 2.5 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss.

E. 2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist allerdings auch der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen).

E. 3 Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist in erster Linie vom Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 3.1 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 unter anderem geltend, er habe während mehr als 10 Monaten Beiträge geleistet; dies unter anderem im Jahr 1990 als Saisonnier vom 6. August bis 5. Dezember 1990. Er sei in der Schweiz etwa 16 Monate versichert und erwerbstätig gewesen (vgl. Bst. B. hiervor). Zur Begründung seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2014 führte er zusammengefasst aus, gemäss den Abklärungen der Vorinstanz seien nur 10 Monate AHV-Beiträge geleistet worden, d.h. für das "Saisonjahr 1985"; das "Saisonjahr 1990" fehle. In diesem Jahr habe er in der Schweiz etwa 5 Monate gearbeitet und Beiträge entrichtet. Als Beweis könne er nur Kopien des Arbeitsvisums und des Reisepasses beibringen. Betreffend den Beweis der Monatslöhne erwähnte er, ausser dem Reisepass seien während des Krieges alle anderen Beweise und Unterlagen verbrannt (B-act. 1).

E. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 unter anderem aus, es lägen keine Anhaltspunkte für unrichtige IK-Eintragungen vor, weshalb die SAK auf diese abzustellen habe. Gemäss IK-Auszug weise der Beschwerdeführer in den Jahren 1986 und 1990 geleistete Beiträge aus Erwerbstätigkeiten bei den C._______ (Juni bis November 1986) und der D._______ AG (August bis Dezember 1990) auf. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei das "Saisonjahr 1990" somit in die Berechnung eingeflossen. Die beiden im IK-Auszug aufgeführten Beitragszeiten seien berücksichtigt worden. Die einjährige Mindestbeitragsdauer werde durch diese jedoch nicht erreicht. Weitere Beweismittel bringe der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb eine Korrektur der Beitragszeiten ausgeschlossen sei.

E. 3.3 Dem IK-Auszug vom 29. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer im Jahr 1990 von August bis Dezember 1990 AHV-Beiträge abgerechnet worden waren. Diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahr 1990 als Saisonnier bei der D._______ AG (act. 1 S. 2) von August bis Dezember 1990 Beiträge geleistet habe. Es hat demnach auch mit Blick auf die Visakopie (act. 8 S. 3) als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 1990 insgesamt 5 Beitragsmonate aufweist. Entgegen seiner beschwerdeweisen Auffassung wurde das "Saisonjahr 1990" zweifelsfrei berücksichtigt.

E. 3.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte Erwerbstätigkeit vom 1. März bis 31. Dezember 1985 (act. 1 S. 2; B-act. 1) ergibt sich, dass er gemäss Auszug der Migrationsbehörde vom 2. Mai 2014 erst am 28. Mai 1986 in die Schweiz eingereist war und diese am 30. November 1986 wieder verlassen hatte (act. 5). Diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit denjenigen im IK-Auszug vom 29. Januar 2015 (act. 19), wonach dem Versicherten von Juni bis November 1986 AHV-Beiträge von insgesamt 6 Monaten abgerechnet worden waren. Unter diesen Aspekten sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Beginn der Erwerbstätigkeit sowie des Erwerbsjahres 1985 zumindest als irrtümlich zu qualifizieren. Dafür sprechen auch die - im Anschluss an die durch die Vorinstanz veranlassten Nachforschungen gemachten (act. 10) - Angaben der SVA SH, wonach der Versicherte auf der Lohnabrechnung des Jahres 1985 nicht deklariert sei resp. dieser lediglich im Jahr 1986 bei den C._______ gearbeitet habe (act. 12). Hinweise darauf, dass er nebst 1986 auch 1985 als Saisonnier in der Schweiz beschäftigt gewesen sein könnte, ergeben sich aus den Akten keine. Vielmehr erwähnte der Beschwerdeführer beschwerdeweise selber, nur zwei "Saisonjahre" bzw. Beitragsjahre - irrtümlich 1985 statt 1986 und 1990 - in der Schweiz gearbeitet zu haben.

E. 3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat. Die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto könnte deshalb nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig wäre oder dafür der volle Beweis erbracht würde (vgl. E. 2.6 hiervor). Mit Blick auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Nachforschungen und die Ausführungen des Beschwerdeführers sind Dokumente in Form von Lohnabrechnungen und Arbeitszeugnissen betreffend die Saisonbeschäftigungen weder vorhanden noch einbringlich. Weiter finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise auf allfällige Nettolohnvereinbarungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Beschwerdeführer könnte demnach in keiner Weise beweisen, dass er länger als 6 Monate 1986 resp. 5 Monate 1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen wäre und entsprechend AHV-Beiträge abgerechnet worden wären. Da von weiteren Beweismassnahmen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, wäre von solchen abzusehen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).

E. 4 Da die Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1986 und 1990 weder offenkundig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden konnte (vgl. E. 2.6 hiervor), besteht kein Anlass, die Beitragsdauer für diese Jahre nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von höchstens 11 Monaten - anstatt der von der Vorinstanz festgestellten 10 - aufweist. Hinweise darauf, dass er länger als 11 Monate Beiträge geleistet hätte resp. ein volles, Anspruch auf Rückerstattung begründendes Beitragsjahr erfüllt wäre (vgl. Art. 50 AHVV), liegen keine vor. Demnach ist die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV zu verneinen ist.

E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. November 2014 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2014 (Poststempel) abzuweisen ist.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7303/2014 Urteil vom 30. Oktober 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Kosovo, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Verfügung vom 7. November 2014. Sachverhalt: A. Der am 6. Februar 1963 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am 13. März 2014 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 18. März 2014) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (Akten [im Folgenden: act.) der SAK 1 bis 4). Nach Vorliegen der Angaben betreffend die vom Versicherten geleistete Beitragszeit (act. 5 und 6) erliess die SAK am 8. Mai 2014 eine Verfügung, mit welcher sie das Rückvergütungsgesuch zufolge Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abwies (act. 7). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2014 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihm eine einmalige Abfindung auszurichten. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er habe während mehr als 10 Monaten Beiträge geleistet; dies unter anderem im Jahr 1990 als Saisonnier vom 6. August bis 5. Dezember 1990. Er sei in der Schweiz etwa 16 Monate versichert und erwerbstätig gewesen (act. 8). C. In der Folge gelangte die SAK mit Schreiben vom 17. Juli 2014 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen (im Folgenden: SVA SH) und bat um Mitteilung, ob der Versicherte für die von ihm genannte Periode (März bis Dezember 1985 bzw. März bis Dezember 1986) auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei und unter welcher AHV-Nummer die Beiträge gegebenenfalls verbucht worden seien (act. 10). Ebenfalls am 17. Juli 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, innert Frist Kopien von Nachweisen (Arbeitsbestätigungen, Lohnausweise oder Aufenthaltsbewilligungen) einzureichen (act. 11). Daraufhin teilte die SVA SH der SAK am 31. Juli 2014 mit, der Versicherte sei auf der Lohnabrechnung des Jahres 1985 nicht deklariert; er habe lediglich im Jahr 1986 bei den C._______ gearbeitet (act. 12). In der Folge erliess die SAK am 7. November 2014 einen der Verfügung vom 8. Mai 2014 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 14). D. Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2014 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 aufgefordert worden war, eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2), liess er mit E-Mail vom 22. Januar 2015 mitteilen, er könne keine solche Adresse angeben (B-act. 3). Daraufhin wurde der Versicherte mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2015 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt) - aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 4 und 5). F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt und wiederholte im Übrigen seine Anträge (B-act. 9). Diese Eingabe wurde der Vorinstanz mit Brief vom 25. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (B-act. 10). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 1.4 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. November 2014 (act. 14), mit welchem die Einsprache vom 23. Mai 2014 (act. 8) abgewiesen und die Verfügung vom 8. Mai 2014 (act. 7) bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.5 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 7. November 2014 (act. 14). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen zufolge Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer zu Recht verneint hat. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. November 2014) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar. 2.2 Gemäss BGE 139 V 263 (publiziertes Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013) ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) seit dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige resp. den in seiner Heimat Kosovo wohnhaften Beschwerdeführer anwendbar. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht und bewiesen hat, sondern vielmehr explizit angegeben hat, kosovarischer Staatsbürger zu sein (act. 1 S. 1). Somit hat der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten. 2.3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (Bst. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 2.4 Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 2.5 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. 2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist allerdings auch der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen).

3. Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist in erster Linie vom Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) des Beschwerdeführers auszugehen. 3.1 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 unter anderem geltend, er habe während mehr als 10 Monaten Beiträge geleistet; dies unter anderem im Jahr 1990 als Saisonnier vom 6. August bis 5. Dezember 1990. Er sei in der Schweiz etwa 16 Monate versichert und erwerbstätig gewesen (vgl. Bst. B. hiervor). Zur Begründung seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2014 führte er zusammengefasst aus, gemäss den Abklärungen der Vorinstanz seien nur 10 Monate AHV-Beiträge geleistet worden, d.h. für das "Saisonjahr 1985"; das "Saisonjahr 1990" fehle. In diesem Jahr habe er in der Schweiz etwa 5 Monate gearbeitet und Beiträge entrichtet. Als Beweis könne er nur Kopien des Arbeitsvisums und des Reisepasses beibringen. Betreffend den Beweis der Monatslöhne erwähnte er, ausser dem Reisepass seien während des Krieges alle anderen Beweise und Unterlagen verbrannt (B-act. 1). 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 unter anderem aus, es lägen keine Anhaltspunkte für unrichtige IK-Eintragungen vor, weshalb die SAK auf diese abzustellen habe. Gemäss IK-Auszug weise der Beschwerdeführer in den Jahren 1986 und 1990 geleistete Beiträge aus Erwerbstätigkeiten bei den C._______ (Juni bis November 1986) und der D._______ AG (August bis Dezember 1990) auf. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei das "Saisonjahr 1990" somit in die Berechnung eingeflossen. Die beiden im IK-Auszug aufgeführten Beitragszeiten seien berücksichtigt worden. Die einjährige Mindestbeitragsdauer werde durch diese jedoch nicht erreicht. Weitere Beweismittel bringe der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb eine Korrektur der Beitragszeiten ausgeschlossen sei. 3.3 Dem IK-Auszug vom 29. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer im Jahr 1990 von August bis Dezember 1990 AHV-Beiträge abgerechnet worden waren. Diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahr 1990 als Saisonnier bei der D._______ AG (act. 1 S. 2) von August bis Dezember 1990 Beiträge geleistet habe. Es hat demnach auch mit Blick auf die Visakopie (act. 8 S. 3) als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 1990 insgesamt 5 Beitragsmonate aufweist. Entgegen seiner beschwerdeweisen Auffassung wurde das "Saisonjahr 1990" zweifelsfrei berücksichtigt. 3.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte Erwerbstätigkeit vom 1. März bis 31. Dezember 1985 (act. 1 S. 2; B-act. 1) ergibt sich, dass er gemäss Auszug der Migrationsbehörde vom 2. Mai 2014 erst am 28. Mai 1986 in die Schweiz eingereist war und diese am 30. November 1986 wieder verlassen hatte (act. 5). Diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit denjenigen im IK-Auszug vom 29. Januar 2015 (act. 19), wonach dem Versicherten von Juni bis November 1986 AHV-Beiträge von insgesamt 6 Monaten abgerechnet worden waren. Unter diesen Aspekten sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Beginn der Erwerbstätigkeit sowie des Erwerbsjahres 1985 zumindest als irrtümlich zu qualifizieren. Dafür sprechen auch die - im Anschluss an die durch die Vorinstanz veranlassten Nachforschungen gemachten (act. 10) - Angaben der SVA SH, wonach der Versicherte auf der Lohnabrechnung des Jahres 1985 nicht deklariert sei resp. dieser lediglich im Jahr 1986 bei den C._______ gearbeitet habe (act. 12). Hinweise darauf, dass er nebst 1986 auch 1985 als Saisonnier in der Schweiz beschäftigt gewesen sein könnte, ergeben sich aus den Akten keine. Vielmehr erwähnte der Beschwerdeführer beschwerdeweise selber, nur zwei "Saisonjahre" bzw. Beitragsjahre - irrtümlich 1985 statt 1986 und 1990 - in der Schweiz gearbeitet zu haben. 3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat. Die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto könnte deshalb nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig wäre oder dafür der volle Beweis erbracht würde (vgl. E. 2.6 hiervor). Mit Blick auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Nachforschungen und die Ausführungen des Beschwerdeführers sind Dokumente in Form von Lohnabrechnungen und Arbeitszeugnissen betreffend die Saisonbeschäftigungen weder vorhanden noch einbringlich. Weiter finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise auf allfällige Nettolohnvereinbarungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Beschwerdeführer könnte demnach in keiner Weise beweisen, dass er länger als 6 Monate 1986 resp. 5 Monate 1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen wäre und entsprechend AHV-Beiträge abgerechnet worden wären. Da von weiteren Beweismassnahmen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, wäre von solchen abzusehen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).

4. Da die Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1986 und 1990 weder offenkundig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden konnte (vgl. E. 2.6 hiervor), besteht kein Anlass, die Beitragsdauer für diese Jahre nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von höchstens 11 Monaten - anstatt der von der Vorinstanz festgestellten 10 - aufweist. Hinweise darauf, dass er länger als 11 Monate Beiträge geleistet hätte resp. ein volles, Anspruch auf Rückerstattung begründendes Beitragsjahr erfüllt wäre (vgl. Art. 50 AHVV), liegen keine vor. Demnach ist die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV zu verneinen ist.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. November 2014 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2014 (Poststempel) abzuweisen ist.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: