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C-728/2006

C-728/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-12 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der 1967 in Pakistan geborene X._______ verheiratete sich im Jahr 1995 mit einer Schweizer Bürgerin und wurde, gestützt auf diese Ehe, am 14. Juni 2000 erleichtert eingebürgert. Am 3. Oktober 2001 wurde diese Ehe geschieden. Aufgrund entsprechender in Pakistan ausgestellter Dokumente beantragte X._______, seine angeblich am 11. Januar 2002 in Madina (Pakistan) mit Y._______ geschlossene Ehe und die angeblich am 26. September 2002 erfolgte Geburt der gemeinsamen Tochter Z._______ im Zivilstandsregister des Kantons Solothurn zu beurkunden. Das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn verweigerte dies mit Verfügung vom 5. September 2005. Zur Begründung führte das Amt aus, dass die Schweizerische Vertretung in Islamabad die entsprechenden Dokumente auf ihre Echtheit hin habe überprüfen lassen und daraufhin die Beglaubigung der Urkunden verweigert habe. Aufgrund des Berichts der Vertretung sei davon auszugehen, dass X._______ die Ehe mit Y._______ bereits während der mit seiner Schweizer Gattin bestehenden Ehe eingegangen sei. Eine Eheschliessung am 11. Januar 2002 habe somit vermutlich nie stattgefunden und dürfe daher, da ihre Gültigkeit nicht zweifelfrei feststehe, nicht im schweizerischen Zivilstandsregister beurkundet werden. Bei der Tochter Z._______, deren Geburtsurkunde ebenfalls nicht als echt beglaubigt worden sei, sei davon auszugehen, dass sie bereits während der früher geschlossenen Ehe, jedenfalls viel früher als im Jahre 2002, mindestens vor Oktober 2001, geboren worden sei. Auch die Beurkundung einer zweifelhaften Geburtsurkunde könne im schweizerischen Zivilstandsregister nicht erfolgen. Die Gesuchsteller hätten demzufolge eine durch die Schweizer Vertretung beglaubigte neue Heiratsurkunde und eine ebensolche Geburtsurkunde der Tochter Z._______ vorzulegen. B. Am 22. Mai 2006 beantragte Y._______, geboren 1975, bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad für sich und ihre Tochter Z._______ die Erteilung von Einreisevisa. Dabei gab sie an, ihren im Kanton Basel-Stadt lebenden Ehemann X._______ für die Dauer von drei Monaten besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt über den Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, ermächtigte die Vorinstanz die Schweizer Vertretung in Karachi am 9. August 2006 zur Ausstellung der gewünschten Einreisevisa. Diese Ermächtigung wiederrief sie am 12. Oktober 2006 und wies die entsprechenden Gesuche um Bewilligung der Einreise ab. Zur Begründung führte das BFM aus, es habe das Gesuch vom 22. Mai 2006 aufgrund konkreter Hinweise der Schweizer Vertretung erneut überprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass die durch den Gastgeber eingereichten Zivilstandsdokumente nicht der Wahrheit entsprächen. Aufgrund der Vermutung, dass er die Erteilung von Einreisevisa habe erschleichen wollen, sei deren Ausstellung zu verweigern. D. Gegen diese Verfügung erhoben Y._______ und X._______ am 8. November 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Mit der Begründung, andere als die bisher eingereichten Dokumente könnten nicht vorgelegt werden, beantragt ihr Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Weiter macht er geltend, das Gesuch des Beschwerdeführers um Registrierung seiner Ehe und der Geburt seiner Tochter sei vom Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn am 5. September 2005 zu Unrecht abgewiesen worden. Das Amt habe sich dabei auf Angaben und Abklärungen der Botschaft - in deren Verlauf ein so genannter Vertrauensanwalt versucht habe, dessen Ehefrau zu erpressen - gestützt. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit nichts unversucht gelassen, um die von den Schweizer Zivilstandsbehörden geforderten Urkunden zu beschaffen, jedoch keinen Erfolg gehabt, da die Kompetenzen für die Ausstellung derartiger Dokumente und die entsprechenden Abklärungen zwischen der Schweizer Vertretung in Islamabad und der zuständigen Zivilstandsbehörde umstritten seien. In dieser ausweglos erscheinenden Situation habe er sich entschlossen, seine Ehefrau und seine Tochter zu einem Besuch in die Schweiz einzuladen. Anlässlich dieses Besuchs sei auch geplant, durch eine DNA-Analyse und ein ärztliches Gutachten zu beweisen, dass Z._______ seine Tochter sei und dass das angegebene Geburtsdatum dem Alter des Kindes entspreche. Dieses Anliegen sei auch der Schweizerischen Vertretung zu dem Zeitpunkt, als die ursprüngliche Ermächtigung des BFM zur Ausstellung der Einreisevisa erteilt worden sei, bekannt gewesen. Es sei daher unverständlich, dass die Ermächtigung widerrufen und ihm damit die Möglichkeit genommen worden sei, selbst Beweise bezüglich seiner Tochter zu beschaffen. Die Verweigerung von Besuchervisa für Ehefrau und Tochter sei auch unverhältnismässig und verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. In einem Eventualantrag stellt der Rechtsvertreter das Begehren, ihm seien die Akten über allfällige neue Abklärungen in Pakistan und deren Ergebnis zuzustellen und eine Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung anzusetzen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. In der Beschwerdeschrift werde insbesondere auf den jahrelangen Leidensweg des Beschwerdeführers und auf die Missstände in der Schweizer Vertretung hingewiesen. Es gehe jedoch aus der Verfügung des Amtes für Gemeinden des Kantons Solothurn vom 5. September 2005 ganz klar hervor, dass die von ihm vorgelegten Dokumente nicht für eine Anerkennung der Ehe und der Geburt seiner Tochter ausreichten. F. In seiner darauffolgenden Stellungnahme von 9. Februar 2007 wendet der Beschwerdeführer ein, dass die unklare Situation bezüglich seiner Zivilstandsdokumente sowohl den für die Visaerteilung zuständigen Mitarbeitern bei der Schweizer Vertretung als auch der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Er habe auf diese Situation noch vor Einreichung der Visagesuche hingeweisen, was sowohl aus dem der Beschwerde beigefügten Mail-Wechsel mit der Schweizer Vertretung vom 9./10. Mai 2006 als auch aus den vor dem 9. August 2006 erstellten Akten des BFM ersichtlich sei. Das BFM könne die widerrufene Ermächtigung zur Visaerteilung somit nicht damit begründen, dass sich die Unstimmigkeiten bei den eingereichten Zivilstandsunterlagen erst nachträglich herausgestellt hätten. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da die der Beschwerde zugrunde liegenden Einreisebegehren am 22. Mai 2006 eingereicht wurden, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.

E. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist - soweit es um das Einreisebegehren geht - einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).

E. 2 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]).

E. 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).

E. 3 Das BFM hatte die Schweizer Vertretung in Karachi am 9. August 2006 zunächst ermächtigt, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz auszustellen. Wie aus der Verfügung vom 12. Oktober 2006 hervorgeht, wurde diese Ermächtigung jedoch widerrufen und das Gesuch um Bewilligung der Einreise abgewiesen.

E. 3.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Ob es sich bei der Ermächtigung zur Visumserteilung vom 9. August 2006 um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, sei dahingestellt. Immerhin erlaubt Art. 15 aVEA die nachträgliche formlose Aufhebung eines bereits ausgestellten Visums, so dass dies erst recht für die Ermächtigung zur Visumserteilung gelten muss. Demzufolge stellt sich vorliegend die Frage nach der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der damit einhergehenden Visumsverweigerung.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 12. Oktober 2006 damit begründet, dass die vom Gastgeber eingereichten Ehedokumente nicht der Wahrheit entsprochen hätten und dass damit die Erschleichung eines Visums beabsichtigt worden sei. Dieser Vorwurf lässt sich jedoch nicht aufrecht erhalten, denn immerhin geht aus den Akten hervor, dass gerade vor dem Hintergrund der bezüglich der Personenstandsurkunden bestehenden Rechtsunsicherheit ein Visumsgesuch gestellt wurde (vgl. Beilage 6 der Beschwerde).

E. 3.2.1 Es ist allerdings festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2 und C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Somit bleibt im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Visum aus anderen Gründen zu verweigern ist. Dies ist beispielsweise auch dann möglich, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Bei der zuletzt genannten Voraussetzung stellt sich unter anderem die Frage, ob Personen, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA). Die Prüfung dieses Kriteriums erfordert somit die Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der gesuchstellenden Person ergeben. Insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 4.1 Der in Pakistan am 3. November 2007 von Präsident Musharraf ausgerufene Notstand hat dazu geführt, dass wichtige Grundrechte und Freiheiten - deren Durchsetzung ohnehin schwierig war - eingeschränkt wurden und trotz der mittlerweile wieder aufgehobenen Notstandssituation eingeschränkt blieben. Insbesondere die Ermordung der Führerin der Oppositionspartei, Benazir Bhutto, am 27. Dezember 2007 hat weiterhin zur Verschärfung der innenpolitischen Situation, die zunehmend von religiös motiviertem Extremismus geprägt wird, beigetragen. Die pakistanische Wirtschaft konnte zwar in den vergangenen Jahren ein beachtliches Wachstum verzeichnen. Allerdings zählt Pakistan, dessen Bevölkerung mehrheitlich aus Analphabeten besteht, weiterhin zu den Ländern mit niedrigen Einkommen. Trotz der eingeleiteten Reformen zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt diesbezüglich ein grosser Handlungsbedarf bestehen (Quelle: http://www. auswaertiges-amt.de, Stand: Januar 2008). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Angehörige oder Bekannte im Ausland leben, ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise generell als relativ hoch einzuschätzen.

E. 4.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 5 Diesbezüglich ist festzustellen, dass über die gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine Angaben gemacht wurden. Dass Y._______ dort auch keiner Berufstätigkeit nachgeht, lässt vermuten, dass sie in Pakistan über keine besonders engen Beziehungen, die sie zu einer Rückkehr motivieren könnten, verfügt. Demgegenüber ergibt sich aus den Akten, dass sie und der Beschwerdeführer - wobei Zeitpunkt und Umstände unklar sind - in Pakistan die Ehe geschlossen haben und dass aus ihrer gemeinsamen Beziehung die Tochter Z._______ hervorgegangen ist. Weder die Eheschliessung noch die Geburt der Tochter konnten bisher ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragen werden. Die Einladung des Beschwerdeführers verfolgt denn auch den Zweck, entsprechende Bemühungen in Anwesenheit von Ehefrau und Tochter weiterzubetreiben. In der Beschwerdeschrift (S. 6) wird diesbezüglich geltend gemacht, es sei sehr wichtig, "aus dem Teufelskreis behördlicher Zuständigkeiten herauszukommen und neue Beweise auf den Tisch zu legen (...). Mindestens in Bezug auf seine Vaterschaft und das Alter von Z._______ lassen sich solche Beweise nur in der Schweiz beschaffen (...)". Dieses Vorbringen wird in der Eingabe vom 9. Februar 2007 (S. 4) wiederholt, wobei der Parteienvertreter sich bereit erklärt, ein gerichtliches Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters einzuleiten, sobald das Einreisedatum für Ehefrau und Tochter bekannt sei.

E. 5.1 Damit wird jedoch verkannt, dass die Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters und um Erteilung der Einreisebewilligung nichts miteinander zu tun haben. Die Verfügung des Amtes für Gemeinden des Kantons Solothurn vom 5. September 2005 verweigerte die Beurkundungen der angeblich am 11. Januar 2002 in Pakistan geschlossenen Ehe und der angeblich am 26. September 2002 erfolgten Geburt der Tochter Z._______. Unter Ziffer 4 des dortigen Dispositivs wurden die Ehegatten aufgefordert, der kantonalen Aufsichtsbehörde eine verifizierte und durch die Schweizer Vertretung beglaubigte neue Eheurkunde und eine neue ebensolche Geburtsurkunde der Tochter vorzulegen. Weiterhin wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er beim zuständigen Gericht auf Eintragung der streitigen Angaben klagen könne. Beide Möglichkeiten wurden jedoch nicht ausgeschöpft, was in der Beschwerdeschrift (S. 5) damit begründet wurde, dass die damit verbundene Einschaltung der Schweizerischen Botschaft in Islamabad keinen Erfolg verspreche.

E. 5.2 Das Beschwerdevorbringen macht deutlich, dass die Beschwerdeführer das für die Berichtigung des Zivilstandsregisters eigentlich vorgesehene Verfahren umgehen und sich während des familiären Zusammentreffens in der Schweiz um die Lösung der entsprechenden Probleme kümmern wollen. Auf welche Weise dies geschehen soll, bleibt offen, wobei es jedoch auf der Hand liegt, dass die hierfür ins Auge gefasste DNA-Untersuchung und Altersbestimmung der Tochter nicht ausreicht. Angesichts der vom Parteienvertreter bekundeten Bereitschaft, nach der Einreise von Y._______ und ihrer Tochter ein Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters einzuleiten, und angesichts der geäusserten Befürchtung, in Pakistan keine für die Schweizer Behörden glaubwürdigen Abklärungen vornehmen zu können, stellt sich somit auch die Frage nach dem tatsächlichen Aufenthaltszweck (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA) der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Denn immerhin würde ein erneut eingeleitetes Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters langwierig sein und mit Sicherheit nicht innerhalb der maximalen Visumsdauer von drei Monaten abgeschlossen werden können. Aus diesem Grund besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausschöpfen werden, um den weiteren Verbleib von Ehefrau und Tochter in der Schweiz sicherzustellen. Von den Beschwerdeführern wird zwar bestritten, dass ein Familiennachzug beabsichtigt wird bzw. erzwungen werden soll; angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist und somit seinen Angehörigen grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch vermitteln kann, sowie angesichts des über das Wiedersehen hinausgehenden Besuchszwecks erscheint diese Beteuerung jedoch nicht glaubhaft. Immerhin ging auch das Generalkonsulat in Karachi davon aus, dass die Ausstellung der beantragten Einreisevisa dem Familiennachzug dienen sollte (vgl. den im BFM-Dossier befindlichen Ausdruck der E-Mail vom 6. Oktober 2006 von Inge Tscheng, EDA, an Peter Summermatter, BFM).

E. 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der geltend gemachte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und damit auch deren fristgerechte Wiederausreise zu bezweifeln ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA und Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA), woran auch die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht das Interesse der Beschwerdeführer an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen standhält.

E. 6.1 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwischen Ehegatten und zwischen Vater und minderjähriger Tochter. Die Pflege solcher Kontakte im Rahmen eines Besuchsaufenthalts kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).

E. 6.2 Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens läge daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung für Y._______ und die Tochter Z._______ würde somit erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Ehemann bzw. Vater Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt verunmöglicht würde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, den persönlichen Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland oder in einem Drittstaat zu pflegen. Vor diesem Hintergrund vermag das Interesse der Ehegatten auf persönlichen Kontakt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisebestimmungen nicht zu überwiegen.

E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 bis Art. 3 lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 111 115) - das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Dienste Migration und Aufenthalte, Petersgasse 11, Postfach, 4001 Basel Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-728/2006 {T 0/2} Urteil vom 12. März 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien X._______, Y._______, Pakistan, beide vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______ und Z._______. Sachverhalt: A. Der 1967 in Pakistan geborene X._______ verheiratete sich im Jahr 1995 mit einer Schweizer Bürgerin und wurde, gestützt auf diese Ehe, am 14. Juni 2000 erleichtert eingebürgert. Am 3. Oktober 2001 wurde diese Ehe geschieden. Aufgrund entsprechender in Pakistan ausgestellter Dokumente beantragte X._______, seine angeblich am 11. Januar 2002 in Madina (Pakistan) mit Y._______ geschlossene Ehe und die angeblich am 26. September 2002 erfolgte Geburt der gemeinsamen Tochter Z._______ im Zivilstandsregister des Kantons Solothurn zu beurkunden. Das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn verweigerte dies mit Verfügung vom 5. September 2005. Zur Begründung führte das Amt aus, dass die Schweizerische Vertretung in Islamabad die entsprechenden Dokumente auf ihre Echtheit hin habe überprüfen lassen und daraufhin die Beglaubigung der Urkunden verweigert habe. Aufgrund des Berichts der Vertretung sei davon auszugehen, dass X._______ die Ehe mit Y._______ bereits während der mit seiner Schweizer Gattin bestehenden Ehe eingegangen sei. Eine Eheschliessung am 11. Januar 2002 habe somit vermutlich nie stattgefunden und dürfe daher, da ihre Gültigkeit nicht zweifelfrei feststehe, nicht im schweizerischen Zivilstandsregister beurkundet werden. Bei der Tochter Z._______, deren Geburtsurkunde ebenfalls nicht als echt beglaubigt worden sei, sei davon auszugehen, dass sie bereits während der früher geschlossenen Ehe, jedenfalls viel früher als im Jahre 2002, mindestens vor Oktober 2001, geboren worden sei. Auch die Beurkundung einer zweifelhaften Geburtsurkunde könne im schweizerischen Zivilstandsregister nicht erfolgen. Die Gesuchsteller hätten demzufolge eine durch die Schweizer Vertretung beglaubigte neue Heiratsurkunde und eine ebensolche Geburtsurkunde der Tochter Z._______ vorzulegen. B. Am 22. Mai 2006 beantragte Y._______, geboren 1975, bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad für sich und ihre Tochter Z._______ die Erteilung von Einreisevisa. Dabei gab sie an, ihren im Kanton Basel-Stadt lebenden Ehemann X._______ für die Dauer von drei Monaten besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. C. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt über den Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, ermächtigte die Vorinstanz die Schweizer Vertretung in Karachi am 9. August 2006 zur Ausstellung der gewünschten Einreisevisa. Diese Ermächtigung wiederrief sie am 12. Oktober 2006 und wies die entsprechenden Gesuche um Bewilligung der Einreise ab. Zur Begründung führte das BFM aus, es habe das Gesuch vom 22. Mai 2006 aufgrund konkreter Hinweise der Schweizer Vertretung erneut überprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass die durch den Gastgeber eingereichten Zivilstandsdokumente nicht der Wahrheit entsprächen. Aufgrund der Vermutung, dass er die Erteilung von Einreisevisa habe erschleichen wollen, sei deren Ausstellung zu verweigern. D. Gegen diese Verfügung erhoben Y._______ und X._______ am 8. November 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Mit der Begründung, andere als die bisher eingereichten Dokumente könnten nicht vorgelegt werden, beantragt ihr Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Weiter macht er geltend, das Gesuch des Beschwerdeführers um Registrierung seiner Ehe und der Geburt seiner Tochter sei vom Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn am 5. September 2005 zu Unrecht abgewiesen worden. Das Amt habe sich dabei auf Angaben und Abklärungen der Botschaft - in deren Verlauf ein so genannter Vertrauensanwalt versucht habe, dessen Ehefrau zu erpressen - gestützt. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit nichts unversucht gelassen, um die von den Schweizer Zivilstandsbehörden geforderten Urkunden zu beschaffen, jedoch keinen Erfolg gehabt, da die Kompetenzen für die Ausstellung derartiger Dokumente und die entsprechenden Abklärungen zwischen der Schweizer Vertretung in Islamabad und der zuständigen Zivilstandsbehörde umstritten seien. In dieser ausweglos erscheinenden Situation habe er sich entschlossen, seine Ehefrau und seine Tochter zu einem Besuch in die Schweiz einzuladen. Anlässlich dieses Besuchs sei auch geplant, durch eine DNA-Analyse und ein ärztliches Gutachten zu beweisen, dass Z._______ seine Tochter sei und dass das angegebene Geburtsdatum dem Alter des Kindes entspreche. Dieses Anliegen sei auch der Schweizerischen Vertretung zu dem Zeitpunkt, als die ursprüngliche Ermächtigung des BFM zur Ausstellung der Einreisevisa erteilt worden sei, bekannt gewesen. Es sei daher unverständlich, dass die Ermächtigung widerrufen und ihm damit die Möglichkeit genommen worden sei, selbst Beweise bezüglich seiner Tochter zu beschaffen. Die Verweigerung von Besuchervisa für Ehefrau und Tochter sei auch unverhältnismässig und verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. In einem Eventualantrag stellt der Rechtsvertreter das Begehren, ihm seien die Akten über allfällige neue Abklärungen in Pakistan und deren Ergebnis zuzustellen und eine Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung anzusetzen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. In der Beschwerdeschrift werde insbesondere auf den jahrelangen Leidensweg des Beschwerdeführers und auf die Missstände in der Schweizer Vertretung hingewiesen. Es gehe jedoch aus der Verfügung des Amtes für Gemeinden des Kantons Solothurn vom 5. September 2005 ganz klar hervor, dass die von ihm vorgelegten Dokumente nicht für eine Anerkennung der Ehe und der Geburt seiner Tochter ausreichten. F. In seiner darauffolgenden Stellungnahme von 9. Februar 2007 wendet der Beschwerdeführer ein, dass die unklare Situation bezüglich seiner Zivilstandsdokumente sowohl den für die Visaerteilung zuständigen Mitarbeitern bei der Schweizer Vertretung als auch der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Er habe auf diese Situation noch vor Einreichung der Visagesuche hingeweisen, was sowohl aus dem der Beschwerde beigefügten Mail-Wechsel mit der Schweizer Vertretung vom 9./10. Mai 2006 als auch aus den vor dem 9. August 2006 erstellten Akten des BFM ersichtlich sei. Das BFM könne die widerrufene Ermächtigung zur Visaerteilung somit nicht damit begründen, dass sich die Unstimmigkeiten bei den eingereichten Zivilstandsunterlagen erst nachträglich herausgestellt hätten. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da die der Beschwerde zugrunde liegenden Einreisebegehren am 22. Mai 2006 eingereicht wurden, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung. 1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist - soweit es um das Einreisebegehren geht - einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]). 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 3. Das BFM hatte die Schweizer Vertretung in Karachi am 9. August 2006 zunächst ermächtigt, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz auszustellen. Wie aus der Verfügung vom 12. Oktober 2006 hervorgeht, wurde diese Ermächtigung jedoch widerrufen und das Gesuch um Bewilligung der Einreise abgewiesen. 3.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Ob es sich bei der Ermächtigung zur Visumserteilung vom 9. August 2006 um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, sei dahingestellt. Immerhin erlaubt Art. 15 aVEA die nachträgliche formlose Aufhebung eines bereits ausgestellten Visums, so dass dies erst recht für die Ermächtigung zur Visumserteilung gelten muss. Demzufolge stellt sich vorliegend die Frage nach der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der damit einhergehenden Visumsverweigerung. 3.2 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 12. Oktober 2006 damit begründet, dass die vom Gastgeber eingereichten Ehedokumente nicht der Wahrheit entsprochen hätten und dass damit die Erschleichung eines Visums beabsichtigt worden sei. Dieser Vorwurf lässt sich jedoch nicht aufrecht erhalten, denn immerhin geht aus den Akten hervor, dass gerade vor dem Hintergrund der bezüglich der Personenstandsurkunden bestehenden Rechtsunsicherheit ein Visumsgesuch gestellt wurde (vgl. Beilage 6 der Beschwerde). 3.2.1 Es ist allerdings festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2 und C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.2 Somit bleibt im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Visum aus anderen Gründen zu verweigern ist. Dies ist beispielsweise auch dann möglich, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Bei der zuletzt genannten Voraussetzung stellt sich unter anderem die Frage, ob Personen, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA). Die Prüfung dieses Kriteriums erfordert somit die Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der gesuchstellenden Person ergeben. Insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.1 Der in Pakistan am 3. November 2007 von Präsident Musharraf ausgerufene Notstand hat dazu geführt, dass wichtige Grundrechte und Freiheiten - deren Durchsetzung ohnehin schwierig war - eingeschränkt wurden und trotz der mittlerweile wieder aufgehobenen Notstandssituation eingeschränkt blieben. Insbesondere die Ermordung der Führerin der Oppositionspartei, Benazir Bhutto, am 27. Dezember 2007 hat weiterhin zur Verschärfung der innenpolitischen Situation, die zunehmend von religiös motiviertem Extremismus geprägt wird, beigetragen. Die pakistanische Wirtschaft konnte zwar in den vergangenen Jahren ein beachtliches Wachstum verzeichnen. Allerdings zählt Pakistan, dessen Bevölkerung mehrheitlich aus Analphabeten besteht, weiterhin zu den Ländern mit niedrigen Einkommen. Trotz der eingeleiteten Reformen zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt diesbezüglich ein grosser Handlungsbedarf bestehen (Quelle: http://www. auswaertiges-amt.de, Stand: Januar 2008). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Angehörige oder Bekannte im Ausland leben, ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise generell als relativ hoch einzuschätzen. 4.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5. Diesbezüglich ist festzustellen, dass über die gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine Angaben gemacht wurden. Dass Y._______ dort auch keiner Berufstätigkeit nachgeht, lässt vermuten, dass sie in Pakistan über keine besonders engen Beziehungen, die sie zu einer Rückkehr motivieren könnten, verfügt. Demgegenüber ergibt sich aus den Akten, dass sie und der Beschwerdeführer - wobei Zeitpunkt und Umstände unklar sind - in Pakistan die Ehe geschlossen haben und dass aus ihrer gemeinsamen Beziehung die Tochter Z._______ hervorgegangen ist. Weder die Eheschliessung noch die Geburt der Tochter konnten bisher ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragen werden. Die Einladung des Beschwerdeführers verfolgt denn auch den Zweck, entsprechende Bemühungen in Anwesenheit von Ehefrau und Tochter weiterzubetreiben. In der Beschwerdeschrift (S. 6) wird diesbezüglich geltend gemacht, es sei sehr wichtig, "aus dem Teufelskreis behördlicher Zuständigkeiten herauszukommen und neue Beweise auf den Tisch zu legen (...). Mindestens in Bezug auf seine Vaterschaft und das Alter von Z._______ lassen sich solche Beweise nur in der Schweiz beschaffen (...)". Dieses Vorbringen wird in der Eingabe vom 9. Februar 2007 (S. 4) wiederholt, wobei der Parteienvertreter sich bereit erklärt, ein gerichtliches Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters einzuleiten, sobald das Einreisedatum für Ehefrau und Tochter bekannt sei. 5.1 Damit wird jedoch verkannt, dass die Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters und um Erteilung der Einreisebewilligung nichts miteinander zu tun haben. Die Verfügung des Amtes für Gemeinden des Kantons Solothurn vom 5. September 2005 verweigerte die Beurkundungen der angeblich am 11. Januar 2002 in Pakistan geschlossenen Ehe und der angeblich am 26. September 2002 erfolgten Geburt der Tochter Z._______. Unter Ziffer 4 des dortigen Dispositivs wurden die Ehegatten aufgefordert, der kantonalen Aufsichtsbehörde eine verifizierte und durch die Schweizer Vertretung beglaubigte neue Eheurkunde und eine neue ebensolche Geburtsurkunde der Tochter vorzulegen. Weiterhin wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er beim zuständigen Gericht auf Eintragung der streitigen Angaben klagen könne. Beide Möglichkeiten wurden jedoch nicht ausgeschöpft, was in der Beschwerdeschrift (S. 5) damit begründet wurde, dass die damit verbundene Einschaltung der Schweizerischen Botschaft in Islamabad keinen Erfolg verspreche. 5.2 Das Beschwerdevorbringen macht deutlich, dass die Beschwerdeführer das für die Berichtigung des Zivilstandsregisters eigentlich vorgesehene Verfahren umgehen und sich während des familiären Zusammentreffens in der Schweiz um die Lösung der entsprechenden Probleme kümmern wollen. Auf welche Weise dies geschehen soll, bleibt offen, wobei es jedoch auf der Hand liegt, dass die hierfür ins Auge gefasste DNA-Untersuchung und Altersbestimmung der Tochter nicht ausreicht. Angesichts der vom Parteienvertreter bekundeten Bereitschaft, nach der Einreise von Y._______ und ihrer Tochter ein Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters einzuleiten, und angesichts der geäusserten Befürchtung, in Pakistan keine für die Schweizer Behörden glaubwürdigen Abklärungen vornehmen zu können, stellt sich somit auch die Frage nach dem tatsächlichen Aufenthaltszweck (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA) der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Denn immerhin würde ein erneut eingeleitetes Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters langwierig sein und mit Sicherheit nicht innerhalb der maximalen Visumsdauer von drei Monaten abgeschlossen werden können. Aus diesem Grund besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausschöpfen werden, um den weiteren Verbleib von Ehefrau und Tochter in der Schweiz sicherzustellen. Von den Beschwerdeführern wird zwar bestritten, dass ein Familiennachzug beabsichtigt wird bzw. erzwungen werden soll; angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist und somit seinen Angehörigen grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch vermitteln kann, sowie angesichts des über das Wiedersehen hinausgehenden Besuchszwecks erscheint diese Beteuerung jedoch nicht glaubhaft. Immerhin ging auch das Generalkonsulat in Karachi davon aus, dass die Ausstellung der beantragten Einreisevisa dem Familiennachzug dienen sollte (vgl. den im BFM-Dossier befindlichen Ausdruck der E-Mail vom 6. Oktober 2006 von Inge Tscheng, EDA, an Peter Summermatter, BFM). 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der geltend gemachte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und damit auch deren fristgerechte Wiederausreise zu bezweifeln ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA und Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA), woran auch die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern vermögen. 6. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht das Interesse der Beschwerdeführer an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen standhält. 6.1 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben (dazu Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwischen Ehegatten und zwischen Vater und minderjähriger Tochter. Die Pflege solcher Kontakte im Rahmen eines Besuchsaufenthalts kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b). 6.2 Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner Stephan Breitenmoser, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens läge daher grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung für Y._______ und die Tochter Z._______ würde somit erst dann zu einem Eingriff führen, wenn dem Ehemann bzw. Vater Reisen ins Ausland generell oder zumindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der Kontakt verunmöglicht würde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, den persönlichen Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland oder in einem Drittstaat zu pflegen. Vor diesem Hintergrund vermag das Interesse der Ehegatten auf persönlichen Kontakt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisebestimmungen nicht zu überwiegen. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 bis Art. 3 lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 111 115)

- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Dienste Migration und Aufenthalte, Petersgasse 11, Postfach, 4001 Basel Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: