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C-7287/2013

C-7287/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-21 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Die Eingabe vom 23. Dezember 2013 wird an die SAK zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. D._______; Einschreiben; Beilage im Original: Eingabe vom 23.12.2013)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Die Eingabe vom 23. Dezember 2013 wird an die SAK zur Behandlung als Einsprache überwiesen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. D._______; Einschreiben; Beilage im Original: Eingabe vom 23.12.2013) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7287/2013 Urteil vom 21. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Kosovo) ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung Beiträge; Nichteintretensentscheid der SAK vom 26. November 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vor­instanz) mit Verfügung vom 26. November 2013 auf den Antrag von A._______ auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen nicht eintrat und dies damit begründete, dass ihre Nachforschungen bei den zuständigen Behörden sowie die ihr vorliegenden Unterlagen nicht erlaubten, festzustellen, ob der Antragsteller zweifelsohne die Person sei, die Anspruch auf Rückvergütung der von A._______ bezahlten AHV-Beiträge habe, dass gemäss Wortlaut der Verfügung die "Zwischenverfügung" gemäss unmittelbar anschliessender Rechtsmittelbelehrung angefochten werden könne, dass gemäss Rechtsmittelbelehrung gegen den "Einspracheentscheid" beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden könne, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2013 gegen die Verfügung vom 26. November 2013 Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragte, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung hin am 10. Januar 2014 ein Versichertendossier (Dossier A [SAK-A act. 1 27]), das auch Dokumente enthält, die andere Personen betreffen, zustellte (Akte des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 16. Januar 2014 darum ersuchte, eine Vernehmlassung - insbesondere zur Frage der Anfechtbarkeit der Verfügung vom 26. November 2013 (Art. 52 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]) und in materieller Hinsicht zur Echtheit der im Verwaltungsverfahren eingereichten (anwaltlich beurkundeten) Lebensbescheinigung und Apostille - einzureichen (B act. 4), dass die Vorinstanz sich am 25. Februar 2014 vernehmen liess (B act. 8) und mehrere Dokumente sowie ein neues Versichertendossier (Dossier B [SAK B act. 1-32]) einreichte, das ebenfalls auch andere Personen betreffende Dokumente enthält, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2014 dazu aufforderte, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten ihm künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B act. 9), dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer über die Schweizerische Botschaft in Kosovo am 3. April 2014 eröffnet wurde (B act. 11), dass der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil bezeichnet hat und das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2014 (am 11. Juni 2014 im Bundesblatt publiziert), Gelegenheit eingeräumt hat, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen, ansonsten der Schriftenwechsel als abgeschlossen gelte (B act. 12, 14), dass der Beschwerdeführer keine Replik bzw. Beweismittel eingereicht hat, dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG), dass gegen diese Verfügungen - mit Ausnahme von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG), dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG), dass über Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]; vgl. auch Art. 31 VGG i.V. mit Art. 5 VwVG und Art. 33 VGG), dass zur Beurteilung eines gegen einen Nichteintretensentscheid erhobenen Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses dieselbe Instanz zuständig ist, die für die Beurteilung des materiellen End­entscheids zuständig wäre (vgl. Urteile des BVGer C 7498/2008 vom 31. August 2012 E. 1.2, C-7720/2009 vom 13. Juni 2012 E. 1.1), dass prozess- und verfahrensleitende Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG verfahrensrechtliche Fragen behandeln und (lediglich) einen Schritt in Richtung des Endentscheids darstellen (BGE 131 V 42 E. 2.4), dass schon aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ersichtlich wird, dass die Vorinstanz einen das Verwaltungsverfahren abschliessenden Nichteintretensentscheid gefällt hat, und es sich dabei nicht um eine prozess- und verfahrensleitende, auf einen späteren Endentscheid hin führende Zwischenverfügung handelt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung inkonsistent als Abweisungs-, Nichteintretens- und Feststellungsentscheid qualifiziert, aber stets davon auszugehen scheint, dass es sich dabei um einen Endentscheid handelt, und sie dementsprechend eine Abweisung der Beschwerde und kein Nichteintreten beantragt, dass das zur Anfechtung der Verfügung der SAK vom 26. November 2013 gegebene Rechtsmittel somit die Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG ist und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2013, mit welcher die besagte Verfügung angefochten wird, als Einsprache zu behandeln ist, dass sich aus den eingereichten Vorakten ergibt, dass betreffend der Rückvergütung von AHV-Beiträgen bisher kein Einspracheentscheid ergangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zur Behandlung der Eingabe vom 23. Dezember 2013 zuständig und die Sache zur Prüfung als Einsprache an die SAK zu überweisen ist, dass somit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Eingabe vom 23. Dezember 2013 zur Behandlung als Einsprache an die SAK zu überweisen ist, dass vom Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht zu prüfen ist, inwiefern auf die Einsprache im Einspracheverfahren einzutreten und wie die Sache gegebenenfalls materiell zu beurteilen wäre, dass der Vollständigkeit halber aber darauf hinzuweisen ist,

- dass das Einspracheverfahren im Sozialversicherungsrecht darauf abzielt, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 m.w.H.),

- dass ­­- wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt - im Sozialversicherungsrecht der Entscheid grundsätzlich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen und jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (vgl. BGE 138 V 218 E. 6), und - anders als in der angefochtenen Verfügung angeführt ("zweifellos") - für den geltend gemachten Sachverhalt kein absoluter Beweis erbracht werden muss,

- dass die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung substantiell dargelegt hat, weshalb sie die Aktenlage als für ein Eintreten auf das Rückvergütungsgesuch ungenügend erachtet,

- dass der Beschwerdeführer die von der SAK bzw. der Schweizerischen Botschaft in Kosovo zum Nachweis seiner Identität angeforderte notarielle Lebensbescheinigung und Apostille des Aussenministeriums des Kosovo eingereicht hat (SAK-A act. 24 S. 4 f.; SAK-A act. 25 S. 1, S. 12 ff.), deren Echtheit von der Schweizerischen Botschaft in Kosovo und von der SAK im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt wird (vgl. SAK-B act. 32; B act. 8 S. 4),

- dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine mit einer Echtheitsbestätigung versehene Kopie seiner Identitätskarte eingereicht hat, und dass die auf der Fotografie ersichtliche Person mit jener Person identisch zu sein scheint, deren Foto die Botschaft - als Foto des Beschwerdeführers - der SAK zugestellt hat (SAK-A act. 24 S. 1 f., S. 12 f.),

- dass die Schweizerische Botschaft in Kosovo der SAK am 22. Januar 2014 angeboten hat, den Beschwerdeführer zwecks Identifikation vorsprechen zu lassen oder durch einen Vertrauensanwalt die eingereichten Dokumente verifizieren zu lassen,

- dass die Mitteilung, dass A._______ (Versicherten-Nr. C._______) im Krieg umgekommen sei, von einer Drittperson (B._______) erstellt wurde, die sich später daran nicht erinnern kann (SAK-A act. 3, 26),

- dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die SAK bei den Familienmitgliedern von A._______ Abklärungen vorgenommen hat, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Eingabe vom 23. Dezember 2013 wird an die SAK zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. D._______; Einschreiben; Beilage im Original: Eingabe vom 23.12.2013)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: