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C-7281/2014

C-7281/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-15 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. A._______, geboren am (...) (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik, bezieht seit 1. Dezember 2010 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle des Kantons Thurgau [nachfolgend: IV-act.] 14). B.a Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens forderte die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den Versicherten mit uneingeschriebener Briefpost vom 7. April 2014 auf, den beigelegten Fragebogen innert 30 Tagen ausgefüllt zu retournieren (Akten der IVSTA gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 8. Januar 2015 [nachfolgend: act.] 6). B.b Am 2. Mai 2014 ersuchte die IVSTA den tschechischen Sozialversicherungsträger «Ceska Sprava Socialniho Zabezpeceni» (nachfolgend: CSSZ) um Durchführung einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und um Einreichung entsprechender Arztberichte (act. 10). Mit gleichentags (uneingeschrieben) versandtem Schreiben orientierte sie den Versicherten über die im Zuge des Revisionsverfahrens beim ausländischen Träger veranlassten Abklärungen und wies ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen einer schuldhaften Pflichtverletzung hin (act. 9). B.c Am 8. Mai 2014 ging bei der Vorinstanz der vom Versicherten am 17. April 2014 unterzeichnete Fragebogen ein. Darin beschränkte er sich auf die Hinweise, dass er Bezüger einer ganzen Invalidenrente sei und über eine neue Wohnadresse verfüge; die übrigen Rubriken des Fragebogens wurden von ihm durchgestrichen, ohne dass er auf die entsprechenden Fragen geantwortet hätte (act. 11). B.d Mit (an den früheren Wohnort adressiertem) Einschreiben vom 26. Juni 2014 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass sie seine Rente habe einstellen müssen, weil die von ihr jährlich versandte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht an sie retourniert worden sei; die Zahlung könne erst nach Eingang des erwähnten Dokumentes wieder aufgenommen werden (act. 13). B.e Am 14. Juli 2014 wurde der IVSTA ihr Schreiben vom 2. Mai 2014 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 14, S. 1 - 3). Mit uneingeschriebener Briefpost vom 24. Juli 2014 liess die IVSTA dem Versicherten das Schreiben vom 2. Mai 2014 nochmals an die neue Adresse zukommen (act. 16). B.f Am 21. Juli 2014 wurde der IVSTA die Sendung vom 26. Juni 2014 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 17, S. 1 - 3). B.g Am 4. August 2014 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der Vorinstanz und teilte der zuständigen Sachbearbeiterin mit, dass er nicht verstehe, weshalb sie von ihm weitere medizinische Berichte benötige; er werde nicht nach Prag fahren und spreche überdies auch nicht die (tschechische) Sprache. Die Sachbearbeiterin orientierte ihn dahingehend, dass er vom tschechischen Versicherungsträger aufgeboten werde (act. 18). B.h Mit Einschreiben vom 7. August 2014 - und Orientierungskopie an den Versicherten - teilte die IVSTA der CSSZ mit, dass ihr Schreiben vom 2. Mai 2014 bisher unbeantwortet geblieben sei. Die darin geforderten medizinischen Unterlagen seien zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens unerlässlich, weshalb sie um Zustellung der Akten bis spätestens 7. Oktober 2014 ersuche. Falls sie bis zu diesem Zeitpunkt ohne Nachricht bleiben sollte, wäre sie gezwungen, die Rente aufzuheben (act. 19). B.i Am 14. August 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Vor­instanz, indem er ihr sein Unverständnis über die eingeleitete medizinische Abklärung kundgab und ihr gleichzeitig mitteilte, dass er nicht in psychiatrischer Behandlung sei, weshalb auch kein psychiatrischer Bericht eines behandelnden Spezialisten eingefordert werden könne (act. 20). Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass die Lebensbescheinigung inzwischen bei ihr eingetroffen sei, sodass die Rente wieder ausgerichtet werden könne (act. 21). B.j Mit E-Mail vom 19. August 2014 gelangte der Versicherte erneut an die IVSTA und brachte darin sein Unverständnis und seinen Ärger über die angeordnete psychiatrische Untersuchung und die in Aussicht gestellte Renteneinstellung zum Ausdruck. Ferner teilte er der Vorinstanz mit, dass er sich der angeordneten Untersuchung durch einen "fremden" Psychiater, der nicht einmal seine Sprache spreche, nicht unterziehen werde. Eine seriöse psychiatrische Untersuchung könne - wenn überhaupt - nur durch den Externen Psychiatrischen Dienst Romanshorn (welcher ihn im Zusammenhang mit der Rentenzusprache begutachtet hatte; vgl. dazu IV-act. 80, S. 1 - 80) erfolgen (act. 24). B.k Mit Verfügung vom 6. November 2014 stellte die IVSTA die Rentenleistungen mit Wirkung per 1. Januar 2015 ein, mit der Begründung, ihr Schreiben vom 7. August 2014 an die CSSZ sei bisher unbeantwortet geblieben, weshalb sie zur Zeit nicht in der Lage sei, die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Ausrichtung der Rente zu prüfen. Ferner entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 28). C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Ziff. 1); im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vorab insoweit aufzuheben, als sie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, unverzüglich die Rentenzahlungen wieder aufzunehmen (Ziff. 2); es sei ihm ferner die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Unterzeichnende sei dementsprechend als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen (Ziff. 3); ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten von der Beschwerdegegnerin zu beziehen und diese zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen prozessual zu entschädigen (Ziff. 4). Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, vor Erlass ihrer Verfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen. Aufgrund der bestehenden medizinischen Akten sei offensichtlich klar, dass die Erwerbsunfähigkeit weiterhin bestehe. Hinzu komme, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei; es sei ihm nicht möglich gewesen, selber die von der Vorinstanz veranlassten medizinischen Abklärungen zu initiieren, zumal er nur rudimentär Tschechisch spreche. Darüber hinaus sei die beim tschechischen Versicherungsträger veranlasste psychiatrische Abklärung unzweckmässig; die psychiatrische Untersuchung wäre zweckmässigerweise im deutschsprachigen Raum durchzuführen. Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, da er offensichtlich bedürftig und die Beschwerde nicht aussichtslos sei (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, samt Beilagen). C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 2. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Ferner ersuchte er die Vorinstanz, unter Beilage der gesamten Akten eine auf den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen beschränkte Vernehmlassung bis zum 22. Januar 2015 einzureichen (BVGer act. 2). C.c Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 stellte die Vorinstanz den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wieder herzustellen (BVGer act. 3). C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte die Vorinstanz auf, bis zum 23. Februar 2015 eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen (BVGer act. 5). C.e Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2015 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, trotz Androhung der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall seien ihr die geforderten Unterlagen bis zum angesetzten Termin nicht eingereicht worden. Ob der Beschwerdeführer oder ein Dritter (z.B. ein ausländischer Versicherungsträger) hierfür verantwortlich sei, spiele dabei keine Rolle. Das bei ihr am 12. Dezember 2014 eingegangene Formular E 001 CZ (act. 33) bekräftige ihren Entscheid, da der tschechische Versicherungsträger darin bestätige, dass trotz mehrfachem Zustellversuch und öffentlicher Bekanntmachung jegliche Kooperation seitens des Beschwerdeführers ausgeblieben sei (BVGer act. 8). C.f Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dieter Studer als Rechtsbeistand (BVGer act. 7). C.g Mit Urteil 9C_150/2015 vom 27. Februar 2015 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 erhobene Beschwerde nicht ein (BVGer act. 11). C.h Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer an Ziff. 1 und Ziff. 3 seiner Anträge und an seiner bisherigen Begründung fest. Ergänzend machte er geltend, dass die medizinische Abklärung in Tschechien schon aus allgemeiner Sicht unnötig und unzweckmässig sei, zumal aufgrund der zur Diskussion stehenden Diagnosen von Anfang an äusserst unwahrscheinlich gewesen sei, dass sich die psychischen Beschwerden bessern würden. Zu Unrecht habe die Vor­instanz die CSSZ auch nicht explizit auf die Adressänderung hingewiesen. Ferner habe die Vorinstanz auch ihre Beratungspflicht verletzt, indem sie ihm nicht angeraten habe, sich bei der CSSZ zu melden. Ob die Vorinstanz mit ihrem auf Deutsch abgefassten Ersuchen internationale Gepflogenheiten verletzt habe, sei durch Einholung eine Amtsberichts beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) abzuklären. Die IVSTA habe bisher keine Anstalten gemacht, die von ihr als notwendig eingestuften Abklärungen in zweckmässiger Weise in die Wege zu leiten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten könne ihm daher nicht angelastet werden. Schliesslich habe die IVSTA auch das rechtliche Gehör verletzt, indem sie einerseits verfügt habe, ohne das gebotene Vorbescheidverfahren durchzuführen, und anderseits auch nicht auf seine Einwände gegen die Untersuchung durch einen tschechischen Psychiater eingegangen sei (BVGer act. 14). C.i Am 13. März 2015 übermittelte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht eine ihr zugestellte Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2015. Darin forderte der Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Meier, die Vorinstanz auf, umgehend eine Anschlussbegutachtung bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons Thurgau in Romanshorn zu veranlassen (BVGer act. 17 samt Beilage). C.j Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2015 als Beweisantrag zu den Akten und ersuchte die Vorinstanz, im Rahmen der bereits angesetzten Frist zur Duplik eine Stellungnahme dazu abzugeben (BVGer act. 18). C.k Mit Duplik vom 26. März 2015 hielt die IVSTA an ihren bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest. Ergänzend fügte sie hinzu, dass mit dem durchgeführten schriftlichen Mahnverfahren das rechtliche Gehör gewahrt worden sei, weshalb sich ein Vorbescheidverfahren erübrigt habe (BVGer act. 21). C.l Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, ab (BVGer act. 22). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).

E. 2.2 Im Rahmen des Streitgegenstandes dürfen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Verfahrens (echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 117 Rz. 2.204).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei zu Unrecht kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden, weshalb die angefochtene Verfügung offensichtlich unhaltbar und aufzuheben sei, zumal er der Vorinstanz Gelegenheit gegeben habe, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was sie zu Unrecht abgelehnt habe. 3.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2; 134 I 83 E. 4; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind dabei Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Bst. c - f IVG fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern. 3.1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung (vgl. zum Ganzen Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 193/04 vom 14. Juli 2006). 3.1.4 Dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren kein Vorbescheid zugestellt worden ist, ist unbestritten und geht im Übrigen auch aus den Akten hervor (act. 9 - 28). Vorliegend steht eine Renteneinstellung infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten zur Diskussion. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu Art. 7b Abs. 2 Bst. a - d IVG) - zwingend die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor. Mit diesem Verfahren soll der versicherten Person das von ihr geforderte Verhalten im Einzelnen aufgezeigt werden. Es sind ihr die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht darzulegen, und sie wird aufgefordert, der (zumutbaren) Schadenminderungs- respektive Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. dazu nachfolgende E. 5.1.2 - 5.1.4). In diesem Verfahren, welches dem Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 IVG vorgeht, wird der Anspruch der versicherten Person auf Wahrung des rechtlichen Gehörs hinreichend gewahrt (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 247 Rz. 1302). Daraus folgt, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des Gehörsanspruchs von der Durchführung des Vorbescheidverfahrens absehen durfte. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. 3.2 Der Beschwerdeführer erblickt sodann eine Verletzung des Gehörsanspruchs darin, dass sich die Vorinstanz nicht zu seinen Einwänden im Rahmen des Telefonates und des E-Mails vom 19. August 2014 geäussert hat (BVGer act. 14, S. 5; act. 23 f.). Ob auch diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegt, braucht nicht näher geprüft zu werden, da die angefochtene Verfügung bereits aus den nachstehend darzulegenden Gründen (E. 5.1) aufzuheben ist.

E. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Art. 87 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) sieht vor, dass im Hinblick auf mögliche erhebliche Änderungen des Invaliditätsgrades auf bestimmte Termine hin eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird.

E. 4.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des Versicherten seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine anspruchsbegründe Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - in der Regel auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, respektive, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4).

E. 4.3 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind.

E. 4.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG (oder jenen nach Art. 7 IVG) nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil des BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1).

E. 4.5 Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens sanktionsweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, gilt rechtsprechungsgemäss als resolutiv bedingter Endentscheid (vgl. BVGE 2010/36 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 111 V 219 E. 1). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, ist das Revisionsverfahren fortzusetzen (vgl. Urteil des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 2.6.3; Schlauri, a.a.O., S. 210) und die Rente ab diesem Zeitpunkt wieder auszurichten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Die Verfügung, mit der die Wiederausrichtung der Rente angeordnet wird, nachdem die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht wieder nachgekommen ist, kann ihre Wirkungen höchstens bis zum Datum der Einstellung entfalten, das in der mit der Resolutivbedingung versehenen Verfügung festgesetzt worden ist (BGE 111 V 219 E. 3). 5.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz das - im Zusammenhang mit der Verweigerungen von Mitwirkungspflichten gebotene - Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat. 5.1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 5.1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Bedenkzeit muss dabei nicht lange sein und kann sich beispielsweise im Rahmen der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist halten (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113, I 605/04 E. 3.2). Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und 5.1, 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). 5.1.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat. Der versicherten Person ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser, a.a.O., Art. 21 NN. 89 f.). Dabei obliegt dem Versicherungsträger die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 93 mit Hinweis auf SVR 1995 IV Nr. 41). Die Grundsätze des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten insbesondere auch für die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung (Urteil des BGer 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3). 5.1.4 Besonderheiten gelten im Verfahren der Invalidenversicherung: Nach Art. 7b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Entgegen ihrem Wortlaut sind Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 1 und 4 ATSG keine echten Kann-Vorschriften, welche die rechtsanwendenden Organe ermächtigten, bei Erfüllung der Kürzungstatbestände von Rechtsfolgen abzusehen (ULRICH MEYER/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 7 - 7b N. 42, mit Hinweisen). 5.1.5 Die Sanktion setzt insbesondere die Zumutbarkeit der betreffenden Abklärungsmassnahme (Art. 7a IVG), die Einhaltung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) und ein Verschulden des Versicherten (Art. 7b Abs. 3 IVG) voraus (vgl. zu den Ausnahmen Art. 7b Abs. 2 Bst. a - d IVG; MEYER/Reichmuth, a.a.O., Art. 7b N. 30; vgl. dazu auch Müller, a.a.O., S. 231 ff.). 5.1.6 Vorliegend steht die Verweigerung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Diskussion. Folglich fällt die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7b Abs. 2 Bst. d IVG (Verzicht auf Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei Verweigerung der benötigten Auskünfte) hier nicht in Betracht (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 3.1 und C-6349/2009 vom 30. Mai 2011 E. 6.1). Im vorliegenden Fall hat die IVSTA zwar mit Schreiben vom 2. Mai 2014 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Säumnisfolgen der schuldhaften Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hingewiesen (act. 14, S. 2). Allerdings wurde die uneingeschriebene Sendung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt; im Gegenteil wurde sie der IVSTA am 14. Juli 2014 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ("unclaimed") retourniert (act. 14, S. 1 - 3). Ob das - erneut uneingeschrieben versandte - Schreiben vom 24. Juli 2014 mit dem Hinweis auf die beigefügte Mahnung vom 2. Mai 2014 beim Beschwerdeführer eingegangen ist, geht aus den Akten zwar nicht klar hervor. Immerhin kann indes aus der Aktennotiz der Sachbearbeiterin vom 4. August 2014 (act. 18) geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch das zweite Mahnschreiben vom 24. Juli 2014 (act. 16) über seine Mitwirkungspflichten informiert worden ist; denn aus der genannten Aktennotiz geht sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von seiner Obliegenheit zur Einreichung medizinischer Berichte respektive der Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung bei der CSSZ hatte. Aufgrund der telefonisch mehrfach mitgeteilten Weigerung des Beschwerdeführers (act. 20, 23 und 24) wäre die Vorinstanz indes gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die Verhältnisse des konkreten Falls - aufzuzeigen, welche konkreten Mitwirkungspflichten im Einzelnen von ihm gefordert würden und innert welcher Frist respektive Bedenkzeit er diesen nachzukommen habe. Die blosse Wiedergabe eines Auszuges aus Art. 43 Abs. 3 ASTG ohne Konkretisierung des geforderten Verhaltens und ohne Fristansetzung genügt den formellen Anforderungen an ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht. Die Vorgehensweise der Vorinstanz war folglich nicht geeignet, für den Beschwerdeführer die notwendige Klarheit zu schaffen, um in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-2961/2014 vom 14. Juli 2015 E. 7.2 und C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 4.3). Überdies hätte sie durch den Versand per Einschreiben sicherstellen müssen, dass das Mahnschreiben dem Beschwerdeführer auch effektiv zugestellt wird und dies nachfolgend beweisbar ist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die IVSTA die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der geforderten Mitwirkung bejahen durfte (vgl. dazu nachfolgende E. 6.1), wäre die Durchführung eines korrekten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zwingende Voraussetzung zur Rechtfertigung der Sanktion der Renteneinstellung gewesen. Nachdem dieses Erfordernis hier nicht erfüllt wurde, ist der angefochtene Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 5.2 Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fällt die rechtliche Grundlage für die Renteneinstellung dahin, sodass diese nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit Wirkung ex tunc, das heisst rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom 1. Januar 2015 und während der Dauer des Revisionsverfahrens wieder auszurichten ist.

E. 6 Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend noch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angeordnete medizinische Abklärung beim ausländischen Versicherungsträger einzugehen.

E. 6.1.1 Gegen die beim tschechischen Versicherungsträger eingeleiteten medizinischen Abklärungen lässt der Beschwerdeführer einwenden, diese seien vollkommen unzweckmässig, da er nur rudimentär Tschechisch spreche. Die vorgesehenen psychiatrischen Abklärungen hätten deshalb zweckmässigerweise im deutschsprachigen Raum (Schweiz oder Österreich) durchgeführt werden müssen (BVGer act. 1, S. 7). Die Vorinstanz habe seinen Vorschlag, die psychiatrische Untersuchung bei der früheren Beurteilungsstelle in Romanshorn (Externer Psychiatrischer Dienst) durchführen zu lassen, zu Unrecht nicht berücksichtigt (BVGer act. 14, S. 5 f.).

E. 6.1.2 Nach der konstanten Rechtsprechung können in einem EU-Staat wohnhafte Versicherte aus dem Freizügigkeitsabkommen keinen unbedingten Anspruch ableiten, in der Schweiz ärztlich begutachtet zu werden. Es ist lediglich zu gewährleisten, dass die sich nach Massgabe des schweizerischen Leistungsrechts stellenden versicherungsmedizinischen Fragen unter Einhaltung der spezifischen beweisrechtlichen Anforderungen geklärt werden. Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Bei der Wahl des Ortes, der Art und des Umfanges der medizinischen Abklärungen steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (Urteile des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3 und 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Ein Entscheid der schweizerischen Invalidenversicherung kann deshalb grundsätzlich auf ärztliche Berichte abgestützt werden, die im Wohnsitzstaat ausgefertigt worden sind. Die Versicherten im Ausland haben mithin keinen Anspruch auf eine Begutachtung in der Schweiz. Vielmehr ist auch bei Auslandsachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (Urteile des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 und 5.2; 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4).

E. 6.1.3 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf es zur Prüfung der Fragen, ob sich der Gesundheitszustand respektive die Leistungsfähigkeit in rentenrelevanten Ausmass verändert haben, nicht in jedem Fall eines medizinischen Gutachtens. In gewissen Fällen kann die Einholung eines aussagekräftigen einfachen oder qualifizierten spezialärztlichen Berichts genügen (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 288 Rz. 1522 mit Hinweisen und auf bundesgerichtliche Rechtsprechung).

E. 6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe einen Anspruch auf eine Verlaufsbegutachtung durch die Psychiatrischen Dienste des Kantons Thurgau, erweist sich sein Standpunkt - unter Berücksichtigung des der IVSTA in diesem Bereich einzuräumenden Ermessensspielraumes - als nicht stichhaltig. Soweit der Beschwerdeführer sprachliche Probleme geltend macht, kann durch den Beizug eines Dolmetschers eine rechtsgenügliche Verständigung sichergestellt werden (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Demnach erweist sich die bei der CSSZ angeforderte psychiatrische Untersuchung als notwendig und zumutbar, zumal der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwendungen gegen die beabsichtigte medizinische Abklärung vorbringt.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem auf Deutsch abgefassten Ersuchen internationale Regeln und Gepflogenheiten verletzt.

E. 6.2.2 Die im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) geltende weitgehende Koordinierungs- und Kooperationspflicht zwischen den beteiligten Staaten ist auch im Bereich der Einholung ärztlicher Berichte und Gutachten anwendbar. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) regeln insbesondere auch die länderübergreifende Zusammenarbeit der Behörden (Art. 76 ff. VO 883/2004).

E. 6.2.3 Nach Art. 82 VO 883/2004 können die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Antragstellers oder des Leistungsberechtigten unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden. Gemäss Art. 87 Abs. 1 VO 987/2009 wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen des leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen. Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte im ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind. Nach Art. 87 Abs. 2 VO 987/2009 erstattet der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht.

E. 6.2.4 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Einholung medizinischer Berichte respektive Gutachten beim tschechischen Träger im Einklang mit den vorstehenden Koordinierungsvorschriften veranlasst hat. Die dabei eingesetzten Formulare (act. 33 - 36) dienen dem Austausch von Informationen zwischen beteiligten Staaten und sind ohne Weiteres für diese Abklärung geeignet (vgl. für das Formular E 001 "Allgemeine Auskünfte" http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category: 121/lang:deu >, abgerufen am 11.05.2016). Gegenteilige Hinweise sind nicht ersichtlich, sodass das Vorgehen der IVSTA diesbezüglich nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer seine Rüge auch nicht substanziiert begründet hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen dürfen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind (Art. 76 Abs. 7 VO 883/2004; vgl. dazu auch Bernhard Spiegel, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, NN. 31 ff. zu Art. 76 VO 883/2004). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Ersuchen der Vorinstanz um entsprechende Auskünfte bei der CSSZ auf Tschechisch hätte abgefasst werden müssen, stösst daher ins Leere. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einholung eines "Amtsberichts beim BSV über die Gepflogenheiten und Regeln bei der Einholung von psychiatrischen Gutachten in Tschechien", wie dies vom Beschwerdeführer replicando (BVGer act. 14, S. 6) beantragt wurde.

E. 7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht korrekt durchgeführt hat, sodass der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt wurde, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren seine Entscheidung über die von ihm geforderte Mitwirkung zu treffen. Steht die sanktionsweise Renteneinstellung infolge verweigerter Mitwirkung an der vorgesehenen medizinischen Abklärung zur Diskussion, so kann die versicherte Person - bei korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte hinreichend wahrnehmen, womit das rechtliche Gehör gewahrt wird. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG vorgehe und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe. Dabei wird sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen haben, innert welcher er seine uneingeschränkte Bereitschaft zur geforderten Mitwirkung, das heisst zur Teilnahme an einer psychiatrischen Untersuchung, erklären kann. Sie wird den Beschwerdeführer sodann auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne einer Einstellung der ihm bisher ausgerichteten Invalidenrente hinweisen, sollte er der Pflicht zur Mitwirkung bei der vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung nicht vollumfänglich nachkommen. Folglich ist die Beschwerde vom 15. Dezember 2014 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, das Revisionsverfahren wieder aufzunehmen und dabei das korrekte Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6) gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE).

E. 8.2.2 Der obsiegende, rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist dabei nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des korrekten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7281/2014 Urteil vom 15. August 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 6. November 2014. Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik, bezieht seit 1. Dezember 2010 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle des Kantons Thurgau [nachfolgend: IV-act.] 14). B.a Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens forderte die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den Versicherten mit uneingeschriebener Briefpost vom 7. April 2014 auf, den beigelegten Fragebogen innert 30 Tagen ausgefüllt zu retournieren (Akten der IVSTA gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 8. Januar 2015 [nachfolgend: act.] 6). B.b Am 2. Mai 2014 ersuchte die IVSTA den tschechischen Sozialversicherungsträger «Ceska Sprava Socialniho Zabezpeceni» (nachfolgend: CSSZ) um Durchführung einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und um Einreichung entsprechender Arztberichte (act. 10). Mit gleichentags (uneingeschrieben) versandtem Schreiben orientierte sie den Versicherten über die im Zuge des Revisionsverfahrens beim ausländischen Träger veranlassten Abklärungen und wies ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen einer schuldhaften Pflichtverletzung hin (act. 9). B.c Am 8. Mai 2014 ging bei der Vorinstanz der vom Versicherten am 17. April 2014 unterzeichnete Fragebogen ein. Darin beschränkte er sich auf die Hinweise, dass er Bezüger einer ganzen Invalidenrente sei und über eine neue Wohnadresse verfüge; die übrigen Rubriken des Fragebogens wurden von ihm durchgestrichen, ohne dass er auf die entsprechenden Fragen geantwortet hätte (act. 11). B.d Mit (an den früheren Wohnort adressiertem) Einschreiben vom 26. Juni 2014 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass sie seine Rente habe einstellen müssen, weil die von ihr jährlich versandte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht an sie retourniert worden sei; die Zahlung könne erst nach Eingang des erwähnten Dokumentes wieder aufgenommen werden (act. 13). B.e Am 14. Juli 2014 wurde der IVSTA ihr Schreiben vom 2. Mai 2014 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 14, S. 1 - 3). Mit uneingeschriebener Briefpost vom 24. Juli 2014 liess die IVSTA dem Versicherten das Schreiben vom 2. Mai 2014 nochmals an die neue Adresse zukommen (act. 16). B.f Am 21. Juli 2014 wurde der IVSTA die Sendung vom 26. Juni 2014 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 17, S. 1 - 3). B.g Am 4. August 2014 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der Vorinstanz und teilte der zuständigen Sachbearbeiterin mit, dass er nicht verstehe, weshalb sie von ihm weitere medizinische Berichte benötige; er werde nicht nach Prag fahren und spreche überdies auch nicht die (tschechische) Sprache. Die Sachbearbeiterin orientierte ihn dahingehend, dass er vom tschechischen Versicherungsträger aufgeboten werde (act. 18). B.h Mit Einschreiben vom 7. August 2014 - und Orientierungskopie an den Versicherten - teilte die IVSTA der CSSZ mit, dass ihr Schreiben vom 2. Mai 2014 bisher unbeantwortet geblieben sei. Die darin geforderten medizinischen Unterlagen seien zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens unerlässlich, weshalb sie um Zustellung der Akten bis spätestens 7. Oktober 2014 ersuche. Falls sie bis zu diesem Zeitpunkt ohne Nachricht bleiben sollte, wäre sie gezwungen, die Rente aufzuheben (act. 19). B.i Am 14. August 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Vor­instanz, indem er ihr sein Unverständnis über die eingeleitete medizinische Abklärung kundgab und ihr gleichzeitig mitteilte, dass er nicht in psychiatrischer Behandlung sei, weshalb auch kein psychiatrischer Bericht eines behandelnden Spezialisten eingefordert werden könne (act. 20). Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass die Lebensbescheinigung inzwischen bei ihr eingetroffen sei, sodass die Rente wieder ausgerichtet werden könne (act. 21). B.j Mit E-Mail vom 19. August 2014 gelangte der Versicherte erneut an die IVSTA und brachte darin sein Unverständnis und seinen Ärger über die angeordnete psychiatrische Untersuchung und die in Aussicht gestellte Renteneinstellung zum Ausdruck. Ferner teilte er der Vorinstanz mit, dass er sich der angeordneten Untersuchung durch einen "fremden" Psychiater, der nicht einmal seine Sprache spreche, nicht unterziehen werde. Eine seriöse psychiatrische Untersuchung könne - wenn überhaupt - nur durch den Externen Psychiatrischen Dienst Romanshorn (welcher ihn im Zusammenhang mit der Rentenzusprache begutachtet hatte; vgl. dazu IV-act. 80, S. 1 - 80) erfolgen (act. 24). B.k Mit Verfügung vom 6. November 2014 stellte die IVSTA die Rentenleistungen mit Wirkung per 1. Januar 2015 ein, mit der Begründung, ihr Schreiben vom 7. August 2014 an die CSSZ sei bisher unbeantwortet geblieben, weshalb sie zur Zeit nicht in der Lage sei, die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Ausrichtung der Rente zu prüfen. Ferner entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 28). C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Ziff. 1); im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vorab insoweit aufzuheben, als sie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, unverzüglich die Rentenzahlungen wieder aufzunehmen (Ziff. 2); es sei ihm ferner die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Unterzeichnende sei dementsprechend als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen (Ziff. 3); ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten von der Beschwerdegegnerin zu beziehen und diese zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen prozessual zu entschädigen (Ziff. 4). Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, vor Erlass ihrer Verfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen. Aufgrund der bestehenden medizinischen Akten sei offensichtlich klar, dass die Erwerbsunfähigkeit weiterhin bestehe. Hinzu komme, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei; es sei ihm nicht möglich gewesen, selber die von der Vorinstanz veranlassten medizinischen Abklärungen zu initiieren, zumal er nur rudimentär Tschechisch spreche. Darüber hinaus sei die beim tschechischen Versicherungsträger veranlasste psychiatrische Abklärung unzweckmässig; die psychiatrische Untersuchung wäre zweckmässigerweise im deutschsprachigen Raum durchzuführen. Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, da er offensichtlich bedürftig und die Beschwerde nicht aussichtslos sei (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, samt Beilagen). C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 2. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Ferner ersuchte er die Vorinstanz, unter Beilage der gesamten Akten eine auf den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen beschränkte Vernehmlassung bis zum 22. Januar 2015 einzureichen (BVGer act. 2). C.c Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 stellte die Vorinstanz den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wieder herzustellen (BVGer act. 3). C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte die Vorinstanz auf, bis zum 23. Februar 2015 eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen (BVGer act. 5). C.e Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2015 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, trotz Androhung der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall seien ihr die geforderten Unterlagen bis zum angesetzten Termin nicht eingereicht worden. Ob der Beschwerdeführer oder ein Dritter (z.B. ein ausländischer Versicherungsträger) hierfür verantwortlich sei, spiele dabei keine Rolle. Das bei ihr am 12. Dezember 2014 eingegangene Formular E 001 CZ (act. 33) bekräftige ihren Entscheid, da der tschechische Versicherungsträger darin bestätige, dass trotz mehrfachem Zustellversuch und öffentlicher Bekanntmachung jegliche Kooperation seitens des Beschwerdeführers ausgeblieben sei (BVGer act. 8). C.f Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dieter Studer als Rechtsbeistand (BVGer act. 7). C.g Mit Urteil 9C_150/2015 vom 27. Februar 2015 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 erhobene Beschwerde nicht ein (BVGer act. 11). C.h Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer an Ziff. 1 und Ziff. 3 seiner Anträge und an seiner bisherigen Begründung fest. Ergänzend machte er geltend, dass die medizinische Abklärung in Tschechien schon aus allgemeiner Sicht unnötig und unzweckmässig sei, zumal aufgrund der zur Diskussion stehenden Diagnosen von Anfang an äusserst unwahrscheinlich gewesen sei, dass sich die psychischen Beschwerden bessern würden. Zu Unrecht habe die Vor­instanz die CSSZ auch nicht explizit auf die Adressänderung hingewiesen. Ferner habe die Vorinstanz auch ihre Beratungspflicht verletzt, indem sie ihm nicht angeraten habe, sich bei der CSSZ zu melden. Ob die Vorinstanz mit ihrem auf Deutsch abgefassten Ersuchen internationale Gepflogenheiten verletzt habe, sei durch Einholung eine Amtsberichts beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) abzuklären. Die IVSTA habe bisher keine Anstalten gemacht, die von ihr als notwendig eingestuften Abklärungen in zweckmässiger Weise in die Wege zu leiten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten könne ihm daher nicht angelastet werden. Schliesslich habe die IVSTA auch das rechtliche Gehör verletzt, indem sie einerseits verfügt habe, ohne das gebotene Vorbescheidverfahren durchzuführen, und anderseits auch nicht auf seine Einwände gegen die Untersuchung durch einen tschechischen Psychiater eingegangen sei (BVGer act. 14). C.i Am 13. März 2015 übermittelte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht eine ihr zugestellte Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2015. Darin forderte der Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Meier, die Vorinstanz auf, umgehend eine Anschlussbegutachtung bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons Thurgau in Romanshorn zu veranlassen (BVGer act. 17 samt Beilage). C.j Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2015 als Beweisantrag zu den Akten und ersuchte die Vorinstanz, im Rahmen der bereits angesetzten Frist zur Duplik eine Stellungnahme dazu abzugeben (BVGer act. 18). C.k Mit Duplik vom 26. März 2015 hielt die IVSTA an ihren bisherigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest. Ergänzend fügte sie hinzu, dass mit dem durchgeführten schriftlichen Mahnverfahren das rechtliche Gehör gewahrt worden sei, weshalb sich ein Vorbescheidverfahren erübrigt habe (BVGer act. 21). C.l Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, ab (BVGer act. 22). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bei der IVSTA handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (siehe auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 ordnet während eines laufenden Revisionsverfahrens die sanktionsweise Einstellung der Zahlung der laufenden Invalidenrente infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten an. Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens sanktionsweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten eingestellt wird, ist ein resolutiv bedingter Endentscheid (vgl. dazu nachfolgende E. 4.5), welcher ohne Weiteres Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 27 ff.). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2014 zugestellt (act. 29). Mit der Eingabe vom 15. Dezember 2014 wurde die 30tägige Beschwerdefrist gewahrt (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass die Akten der IV-Stelle des Kantons Thurgau den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügen, da diese nicht systematisch paginiert sind und überdies auch kein Aktenverzeichnis enthalten (vgl. zu den Anforderungen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 46 N. 10 mit Hinweisen). Von einer Bereinigung dieses formellen Mangels im Rahmen einer Nachinstruktion wurde im vorliegenden Fall abgesehen. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). 2.2 Im Rahmen des Streitgegenstandes dürfen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Verfahrens (echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 117 Rz. 2.204). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei zu Unrecht kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden, weshalb die angefochtene Verfügung offensichtlich unhaltbar und aufzuheben sei, zumal er der Vorinstanz Gelegenheit gegeben habe, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was sie zu Unrecht abgelehnt habe. 3.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2; 134 I 83 E. 4; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1.2 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind dabei Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Bst. c - f IVG fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern. 3.1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung (vgl. zum Ganzen Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 193/04 vom 14. Juli 2006). 3.1.4 Dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren kein Vorbescheid zugestellt worden ist, ist unbestritten und geht im Übrigen auch aus den Akten hervor (act. 9 - 28). Vorliegend steht eine Renteneinstellung infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten zur Diskussion. In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu Art. 7b Abs. 2 Bst. a - d IVG) - zwingend die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor. Mit diesem Verfahren soll der versicherten Person das von ihr geforderte Verhalten im Einzelnen aufgezeigt werden. Es sind ihr die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht darzulegen, und sie wird aufgefordert, der (zumutbaren) Schadenminderungs- respektive Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. dazu nachfolgende E. 5.1.2 - 5.1.4). In diesem Verfahren, welches dem Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 IVG vorgeht, wird der Anspruch der versicherten Person auf Wahrung des rechtlichen Gehörs hinreichend gewahrt (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 247 Rz. 1302). Daraus folgt, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des Gehörsanspruchs von der Durchführung des Vorbescheidverfahrens absehen durfte. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. 3.2 Der Beschwerdeführer erblickt sodann eine Verletzung des Gehörsanspruchs darin, dass sich die Vorinstanz nicht zu seinen Einwänden im Rahmen des Telefonates und des E-Mails vom 19. August 2014 geäussert hat (BVGer act. 14, S. 5; act. 23 f.). Ob auch diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegt, braucht nicht näher geprüft zu werden, da die angefochtene Verfügung bereits aus den nachstehend darzulegenden Gründen (E. 5.1) aufzuheben ist. 4. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Art. 87 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) sieht vor, dass im Hinblick auf mögliche erhebliche Änderungen des Invaliditätsgrades auf bestimmte Termine hin eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird. 4.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des Versicherten seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine anspruchsbegründe Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - in der Regel auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, respektive, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4). 4.3 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. 4.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG (oder jenen nach Art. 7 IVG) nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil des BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1). 4.5 Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens sanktionsweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, gilt rechtsprechungsgemäss als resolutiv bedingter Endentscheid (vgl. BVGE 2010/36 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 111 V 219 E. 1). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, ist das Revisionsverfahren fortzusetzen (vgl. Urteil des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 2.6.3; Schlauri, a.a.O., S. 210) und die Rente ab diesem Zeitpunkt wieder auszurichten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Die Verfügung, mit der die Wiederausrichtung der Rente angeordnet wird, nachdem die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht wieder nachgekommen ist, kann ihre Wirkungen höchstens bis zum Datum der Einstellung entfalten, das in der mit der Resolutivbedingung versehenen Verfügung festgesetzt worden ist (BGE 111 V 219 E. 3). 5.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz das - im Zusammenhang mit der Verweigerungen von Mitwirkungspflichten gebotene - Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat. 5.1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 5.1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Bedenkzeit muss dabei nicht lange sein und kann sich beispielsweise im Rahmen der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist halten (SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113, I 605/04 E. 3.2). Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und 5.1, 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). 5.1.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat. Der versicherten Person ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser, a.a.O., Art. 21 NN. 89 f.). Dabei obliegt dem Versicherungsträger die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 93 mit Hinweis auf SVR 1995 IV Nr. 41). Die Grundsätze des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten insbesondere auch für die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung (Urteil des BGer 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3). 5.1.4 Besonderheiten gelten im Verfahren der Invalidenversicherung: Nach Art. 7b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Entgegen ihrem Wortlaut sind Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 1 und 4 ATSG keine echten Kann-Vorschriften, welche die rechtsanwendenden Organe ermächtigten, bei Erfüllung der Kürzungstatbestände von Rechtsfolgen abzusehen (ULRICH MEYER/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 7 - 7b N. 42, mit Hinweisen). 5.1.5 Die Sanktion setzt insbesondere die Zumutbarkeit der betreffenden Abklärungsmassnahme (Art. 7a IVG), die Einhaltung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) und ein Verschulden des Versicherten (Art. 7b Abs. 3 IVG) voraus (vgl. zu den Ausnahmen Art. 7b Abs. 2 Bst. a - d IVG; MEYER/Reichmuth, a.a.O., Art. 7b N. 30; vgl. dazu auch Müller, a.a.O., S. 231 ff.). 5.1.6 Vorliegend steht die Verweigerung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Diskussion. Folglich fällt die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7b Abs. 2 Bst. d IVG (Verzicht auf Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei Verweigerung der benötigten Auskünfte) hier nicht in Betracht (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 3.1 und C-6349/2009 vom 30. Mai 2011 E. 6.1). Im vorliegenden Fall hat die IVSTA zwar mit Schreiben vom 2. Mai 2014 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf die Säumnisfolgen der schuldhaften Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hingewiesen (act. 14, S. 2). Allerdings wurde die uneingeschriebene Sendung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt; im Gegenteil wurde sie der IVSTA am 14. Juli 2014 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ("unclaimed") retourniert (act. 14, S. 1 - 3). Ob das - erneut uneingeschrieben versandte - Schreiben vom 24. Juli 2014 mit dem Hinweis auf die beigefügte Mahnung vom 2. Mai 2014 beim Beschwerdeführer eingegangen ist, geht aus den Akten zwar nicht klar hervor. Immerhin kann indes aus der Aktennotiz der Sachbearbeiterin vom 4. August 2014 (act. 18) geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch das zweite Mahnschreiben vom 24. Juli 2014 (act. 16) über seine Mitwirkungspflichten informiert worden ist; denn aus der genannten Aktennotiz geht sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von seiner Obliegenheit zur Einreichung medizinischer Berichte respektive der Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung bei der CSSZ hatte. Aufgrund der telefonisch mehrfach mitgeteilten Weigerung des Beschwerdeführers (act. 20, 23 und 24) wäre die Vorinstanz indes gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die Verhältnisse des konkreten Falls - aufzuzeigen, welche konkreten Mitwirkungspflichten im Einzelnen von ihm gefordert würden und innert welcher Frist respektive Bedenkzeit er diesen nachzukommen habe. Die blosse Wiedergabe eines Auszuges aus Art. 43 Abs. 3 ASTG ohne Konkretisierung des geforderten Verhaltens und ohne Fristansetzung genügt den formellen Anforderungen an ein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht. Die Vorgehensweise der Vorinstanz war folglich nicht geeignet, für den Beschwerdeführer die notwendige Klarheit zu schaffen, um in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-2961/2014 vom 14. Juli 2015 E. 7.2 und C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 4.3). Überdies hätte sie durch den Versand per Einschreiben sicherstellen müssen, dass das Mahnschreiben dem Beschwerdeführer auch effektiv zugestellt wird und dies nachfolgend beweisbar ist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die IVSTA die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der geforderten Mitwirkung bejahen durfte (vgl. dazu nachfolgende E. 6.1), wäre die Durchführung eines korrekten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zwingende Voraussetzung zur Rechtfertigung der Sanktion der Renteneinstellung gewesen. Nachdem dieses Erfordernis hier nicht erfüllt wurde, ist der angefochtene Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 5.2 Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fällt die rechtliche Grundlage für die Renteneinstellung dahin, sodass diese nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit Wirkung ex tunc, das heisst rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom 1. Januar 2015 und während der Dauer des Revisionsverfahrens wieder auszurichten ist.

6. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend noch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angeordnete medizinische Abklärung beim ausländischen Versicherungsträger einzugehen. 6.1 6.1.1 Gegen die beim tschechischen Versicherungsträger eingeleiteten medizinischen Abklärungen lässt der Beschwerdeführer einwenden, diese seien vollkommen unzweckmässig, da er nur rudimentär Tschechisch spreche. Die vorgesehenen psychiatrischen Abklärungen hätten deshalb zweckmässigerweise im deutschsprachigen Raum (Schweiz oder Österreich) durchgeführt werden müssen (BVGer act. 1, S. 7). Die Vorinstanz habe seinen Vorschlag, die psychiatrische Untersuchung bei der früheren Beurteilungsstelle in Romanshorn (Externer Psychiatrischer Dienst) durchführen zu lassen, zu Unrecht nicht berücksichtigt (BVGer act. 14, S. 5 f.). 6.1.2 Nach der konstanten Rechtsprechung können in einem EU-Staat wohnhafte Versicherte aus dem Freizügigkeitsabkommen keinen unbedingten Anspruch ableiten, in der Schweiz ärztlich begutachtet zu werden. Es ist lediglich zu gewährleisten, dass die sich nach Massgabe des schweizerischen Leistungsrechts stellenden versicherungsmedizinischen Fragen unter Einhaltung der spezifischen beweisrechtlichen Anforderungen geklärt werden. Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Bei der Wahl des Ortes, der Art und des Umfanges der medizinischen Abklärungen steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (Urteile des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3 und 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Ein Entscheid der schweizerischen Invalidenversicherung kann deshalb grundsätzlich auf ärztliche Berichte abgestützt werden, die im Wohnsitzstaat ausgefertigt worden sind. Die Versicherten im Ausland haben mithin keinen Anspruch auf eine Begutachtung in der Schweiz. Vielmehr ist auch bei Auslandsachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (Urteile des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 und 5.2; 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4). 6.1.3 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf es zur Prüfung der Fragen, ob sich der Gesundheitszustand respektive die Leistungsfähigkeit in rentenrelevanten Ausmass verändert haben, nicht in jedem Fall eines medizinischen Gutachtens. In gewissen Fällen kann die Einholung eines aussagekräftigen einfachen oder qualifizierten spezialärztlichen Berichts genügen (vgl. dazu Müller, a.a.O., S. 288 Rz. 1522 mit Hinweisen und auf bundesgerichtliche Rechtsprechung). 6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe einen Anspruch auf eine Verlaufsbegutachtung durch die Psychiatrischen Dienste des Kantons Thurgau, erweist sich sein Standpunkt - unter Berücksichtigung des der IVSTA in diesem Bereich einzuräumenden Ermessensspielraumes - als nicht stichhaltig. Soweit der Beschwerdeführer sprachliche Probleme geltend macht, kann durch den Beizug eines Dolmetschers eine rechtsgenügliche Verständigung sichergestellt werden (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Demnach erweist sich die bei der CSSZ angeforderte psychiatrische Untersuchung als notwendig und zumutbar, zumal der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwendungen gegen die beabsichtigte medizinische Abklärung vorbringt. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem auf Deutsch abgefassten Ersuchen internationale Regeln und Gepflogenheiten verletzt. 6.2.2 Die im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) geltende weitgehende Koordinierungs- und Kooperationspflicht zwischen den beteiligten Staaten ist auch im Bereich der Einholung ärztlicher Berichte und Gutachten anwendbar. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) regeln insbesondere auch die länderübergreifende Zusammenarbeit der Behörden (Art. 76 ff. VO 883/2004). 6.2.3 Nach Art. 82 VO 883/2004 können die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Antragstellers oder des Leistungsberechtigten unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden. Gemäss Art. 87 Abs. 1 VO 987/2009 wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen des leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen. Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte im ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind. Nach Art. 87 Abs. 2 VO 987/2009 erstattet der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. 6.2.4 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Einholung medizinischer Berichte respektive Gutachten beim tschechischen Träger im Einklang mit den vorstehenden Koordinierungsvorschriften veranlasst hat. Die dabei eingesetzten Formulare (act. 33 - 36) dienen dem Austausch von Informationen zwischen beteiligten Staaten und sind ohne Weiteres für diese Abklärung geeignet (vgl. für das Formular E 001 "Allgemeine Auskünfte" http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category: 121/lang:deu >, abgerufen am 11.05.2016). Gegenteilige Hinweise sind nicht ersichtlich, sodass das Vorgehen der IVSTA diesbezüglich nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer seine Rüge auch nicht substanziiert begründet hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen dürfen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind (Art. 76 Abs. 7 VO 883/2004; vgl. dazu auch Bernhard Spiegel, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, NN. 31 ff. zu Art. 76 VO 883/2004). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Ersuchen der Vorinstanz um entsprechende Auskünfte bei der CSSZ auf Tschechisch hätte abgefasst werden müssen, stösst daher ins Leere. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Einholung eines "Amtsberichts beim BSV über die Gepflogenheiten und Regeln bei der Einholung von psychiatrischen Gutachten in Tschechien", wie dies vom Beschwerdeführer replicando (BVGer act. 14, S. 6) beantragt wurde.

7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht korrekt durchgeführt hat, sodass der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt wurde, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren seine Entscheidung über die von ihm geforderte Mitwirkung zu treffen. Steht die sanktionsweise Renteneinstellung infolge verweigerter Mitwirkung an der vorgesehenen medizinischen Abklärung zur Diskussion, so kann die versicherte Person - bei korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte hinreichend wahrnehmen, womit das rechtliche Gehör gewahrt wird. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese gemäss Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG vorgehe und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe. Dabei wird sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen haben, innert welcher er seine uneingeschränkte Bereitschaft zur geforderten Mitwirkung, das heisst zur Teilnahme an einer psychiatrischen Untersuchung, erklären kann. Sie wird den Beschwerdeführer sodann auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne einer Einstellung der ihm bisher ausgerichteten Invalidenrente hinweisen, sollte er der Pflicht zur Mitwirkung bei der vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung nicht vollumfänglich nachkommen. Folglich ist die Beschwerde vom 15. Dezember 2014 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, das Revisionsverfahren wieder aufzunehmen und dabei das korrekte Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6) gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). 8.2.2 Der obsiegende, rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist dabei nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen wird die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des korrekten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: