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C-7212/2009

C-7212/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-31 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. Die am (...) 1951 geborene, verheiratete, schweizerisch-schwedi­sche Doppelbürgerin X._______ lebt in Schweden (act. 2). Sie hat in den Jahren 1969 bis 1973 (vgl. act. 32) in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In­validenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Zuletzt war sie in Schweden als Landbriefträgerin angestellt. X._______ hat am 14. Mai 2007 in Schweden ein Gesuch auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung gestellt, welches der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 18. Januar 2008 weitergeleitet worden ist (act. 2 und 3). B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (act. 92) hat die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 13. August 2008 (act. 87) abgewiesen. Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unterlagen bei: den Bericht von Dr. med. A._______ (act. 25), die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Psychiater, vom 6. April 2009 (act. 76) und die Stellungnahmen von Dr. med. C._______, Allgemein­medizin, vom 15. November 2008 (act. 33) und vom 17. Juli 2009 (act. 83). Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen Arthrose, ein Schulterarmsyndrom, eine Fibromyalgie, Unwohlsein und Er­müdung, Asthma bronchiale, eine obstruktive Lungenkrankheit (COPD) und eine Hypothyreose. C. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2009 hat X._______, vertreten durch Y._______, mit Schreiben vom 15. No­vem­ber 2009 (Postaufgabe am 18. November 2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, sie leide an diversen Krankheiten, die es ihr nicht mehr erlaubten, einer Arbeit nachzugehen; sie sei bereits seit dem 29. Januar 2007 zu 100% arbeitsunfähig. D. Am 17. Dezember 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 23. Novem­ber 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- eingegangen. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 hat die IVSTA die Abweisung der Beschwerde beantragt, da nebst der diagnostizierten Fibromyalgie keine psychiatrische Komorbidität festgestellt worden sei, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, als Briefträgerin zu 50% respektive in einer leichteren Verweistätigkeit zu 100% tätig zu sein. Ferner wies die IVSTA darauf hin, dass sie nicht an die Entscheide ausländischer Versicherungsträger gebunden sei. F. Mit Replik vom 7. Juni 2010 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. G. Mit Duplik vom 15. Juni 2010 hat auch die IVSTA an ihrem Antrag festgehalten. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver­wal­tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einver­langte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be­schwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-schwedische Doppelbürgerin, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zü­gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur An­wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi­ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge­meinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An­wendungsbe­reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates.

E. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzun­gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch der Be­schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem inner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei­nes Antragstellers - entgegen der (implizit geäusserten) Ansicht der Be­schwer­de­führerin - für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver­bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat­bestandsmerkmale der Invalidität in An­hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Schweden und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge­mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0831.109.268.11) hat der Träger eines Mitglied­staates aber bei der Bemes­sung des Inva­lidi­tätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten er­haltenen ärzt­lichen Unterlagen und Be­richte sowie Auskünfte der Ver­wal­tung zu be­rück­sichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Ver­fahren ein­gebracht wer­den (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Mög­lich­keit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin sei­ner Wahl unter­suchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer sol­chen Untersuchung besteht allerdings nicht.

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein all­fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Re­vision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des Renten­beginns, der - so­fern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsan­spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr aller­dings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die An­meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialver­sicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Inter­temporalrecht]). Ob vorliegend das neue Recht oder die bis zum 31. Dezember 2007 gelten­den Bestimmungen zur Anwendung kommen, ist anlässlich der Wür­digung der medizinischen Akten zu entscheiden. Sofern nach­folgend nicht anders vermerkt, wird jeweils die seit 1. Ja­nuar 2008 geltende Fassung der anwendbaren Bestimmungen zitiert.

E. 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen 1969 und 1973 geleisteten Beiträge die Mindestbeitragszeit (vgl. E. 2.4 hiervor) unbestrittenermassen erfüllt. Ob die Wartefrist noch vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und daher noch das alte Recht anzuwenden ist, wird nach der Würdigung der medizinischen Akten zu prüfen sein.

E. 3.2 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

E. 3.3 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vor­schrif­ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver­sicher­te mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er­werbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf­gabenbereich zu be­tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­mass­nahmen wieder her­stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar­beits­unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).

E. 3.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan­ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Auf­gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.4.2 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztliche (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz­störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krank­heit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62).

E. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver­sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

E. 3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

E. 3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliess­lich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.1 Dem Bericht von Dr. med. A._______, "médecin d'entreprise", vom 8. Mai 2007 sind die Diagnosen Arthrose, Myalgie, Unwohlsein und Ermüdung, Asthma bronchiale, sonstige obstruktive Lungenkrankheit sowie Hypothyreose zu entnehmen. Aufgrund dieser Diagnosen hielt der Arzt die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten für 100% arbeitsunfähig.

E. 4.2 Dr. med. B._______, Psychiater, hielt in seiner kurzen Stellungnahme vom 6. April 2009 fest, die Beschwerdeführerin leide an diversen somatischen Beschwerden und an Fibromyalgie; eine psychiatrische Begleiterkrankung fehle jedoch. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

E. 4.3 Dr. med. C._______, Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. November 2008 die Diagnosen Fibromyalgie, Schulterarmsyndrom, AC-Arthrosen, COPD und Asthma fest. In der bisherigen Tätigkeit als Briefträgerin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In leichten Verweistätigkeiten bestehe jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von 50%, da bei Fehlen eines schweren depressiven Leidens und einer guten sozialen Integration eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden könne. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 kam Dr. med. C._______ auf seine Einschätzung vom 15. November 2008 zurück und attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte übereinstimmend davon ausgehen, bei der Beschwerdeführerin liege eine Fibromyalgie vor. Unklar ist allerdings, worauf sich der (einzige) untersuchende Arzt, Dr. med. A._______, bei der Diagnosestellung gestützt hat respektive welche Tests durchgeführt worden sind. Somit ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Dasselbe gilt auch für die beiden Stellung nehmenden Ärzte des medizinischen Dienstes, welche die Arbeitsfähigkeit abweichend von der Einschätzung von Dr. med. A._______ beurteilen, jedoch ebenso wenig eine ausführliche Begründung dafür liefern. Dr. med. B._______ beschränkt sich darauf festzuhalten, es liege zusätzlich zur Fibromyalgie keine psychiatrische Begleiterkrankung vor, weshalb aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Gestützt auf den kurzen Bericht von Dr. med. A._______, dessen Fachqualifikation überdies nicht bekannt ist, ist es allerdings nicht möglich, eine komplexe Situation, wie sie bei der Fibromyalgie vorliegt, abschliessend zu beurteilen. Dies gilt einerseits des­halb, da - entgegen der Einschätzung von Dr. med. B._______ - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur das Vorliegen von (Begleit-)Er­krankungen, sondern auch weitere Faktoren (wie beispielsweise ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf) einer zumutbaren Überwindung entgegenstehen könnten. Andererseits ist zu bemängeln, dass sich der Bericht nicht mit der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt, sondern diesbezüglich lediglich unbegründete Behauptungen aufstellt. Auch die Stellung­nahmen des medizinischen Dienstes fallen nicht detaillierter aus, zu­mal die zugrunde liegenden Unterlagen lediglich einen summarischen Über­blick über gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin geben (vgl. Journal der Försäkringskassan) oder sich zu den mass­geblichen Fragen nicht äussern (vgl. Bericht von Dr. med. A._______). Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen kann somit nicht ohne Weiteres davon aus­gegangen werden, Fibromyalgie sei ein überwindbarer Zustand und somit nicht invalidisierend, ebenso wenig ist der Einfluss der übrigen festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen (namentlich Arthrose, Schulterarmsyndrom, COPD) auf die Arbeitsfähigkeit beurteilbar. Indem die IVSTA die Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Fibromyalgie zumutbarerweise über­windbar ist, nicht weiter abgeklärt hat, obwohl in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verschiedenste Einschätzungen vorliegen und aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres von einer Überwindbarkeit ausgegangen werden kann, hat sie den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt interdisziplinär abkläre und insbesondere auch eine psychiatrische Abklärung durchführe und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle respektive den Invaliditätsgrad festlege.

E. 5 Nachfolgend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerde­führe­rin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der ge­leiste­te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu ge­ben­des Konto zurückzuerstatten.Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu­er­legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­le­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­entschä­digung umfasst die Kosten der Ver­tretung sowie all­fällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Be­schwerde­führerin war vorliegend nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig ver­treten, daher sind ihr nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ohnehin keinen Antrag auf Parteientschädigung ge­stellt, weshalb auf Zusprechung einer solchen zu verzichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen den Sachverhalt erneut abklärt und über den Rentenanspruch neu verfügt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7212/2009 Urteil vom 31. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Schweden, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente). Sachverhalt: A. Die am (...) 1951 geborene, verheiratete, schweizerisch-schwedi­sche Doppelbürgerin X._______ lebt in Schweden (act. 2). Sie hat in den Jahren 1969 bis 1973 (vgl. act. 32) in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In­validenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Zuletzt war sie in Schweden als Landbriefträgerin angestellt. X._______ hat am 14. Mai 2007 in Schweden ein Gesuch auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung gestellt, welches der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) am 18. Januar 2008 weitergeleitet worden ist (act. 2 und 3). B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (act. 92) hat die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 13. August 2008 (act. 87) abgewiesen. Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unterlagen bei: den Bericht von Dr. med. A._______ (act. 25), die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Psychiater, vom 6. April 2009 (act. 76) und die Stellungnahmen von Dr. med. C._______, Allgemein­medizin, vom 15. November 2008 (act. 33) und vom 17. Juli 2009 (act. 83). Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen Arthrose, ein Schulterarmsyndrom, eine Fibromyalgie, Unwohlsein und Er­müdung, Asthma bronchiale, eine obstruktive Lungenkrankheit (COPD) und eine Hypothyreose. C. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2009 hat X._______, vertreten durch Y._______, mit Schreiben vom 15. No­vem­ber 2009 (Postaufgabe am 18. November 2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, sie leide an diversen Krankheiten, die es ihr nicht mehr erlaubten, einer Arbeit nachzugehen; sie sei bereits seit dem 29. Januar 2007 zu 100% arbeitsunfähig. D. Am 17. Dezember 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 23. Novem­ber 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- eingegangen. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 hat die IVSTA die Abweisung der Beschwerde beantragt, da nebst der diagnostizierten Fibromyalgie keine psychiatrische Komorbidität festgestellt worden sei, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, als Briefträgerin zu 50% respektive in einer leichteren Verweistätigkeit zu 100% tätig zu sein. Ferner wies die IVSTA darauf hin, dass sie nicht an die Entscheide ausländischer Versicherungsträger gebunden sei. F. Mit Replik vom 7. Juni 2010 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. G. Mit Duplik vom 15. Juni 2010 hat auch die IVSTA an ihrem Antrag festgehalten. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver­wal­tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einver­langte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be­schwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-schwedische Doppelbürgerin, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zü­gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur An­wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi­ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge­meinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An­wendungsbe­reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates. 2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzun­gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch der Be­schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem inner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei­nes Antragstellers - entgegen der (implizit geäusserten) Ansicht der Be­schwer­de­führerin - für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver­bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat­bestandsmerkmale der Invalidität in An­hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Schweden und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge­mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0831.109.268.11) hat der Träger eines Mitglied­staates aber bei der Bemes­sung des Inva­lidi­tätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten er­haltenen ärzt­lichen Unterlagen und Be­richte sowie Auskünfte der Ver­wal­tung zu be­rück­sichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Ver­fahren ein­gebracht wer­den (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Mög­lich­keit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin sei­ner Wahl unter­suchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer sol­chen Untersuchung besteht allerdings nicht. 2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein all­fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor­men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der 5. IV-Re­vision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des Renten­beginns, der - so­fern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsan­spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr aller­dings vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die An­meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialver­sicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Inter­temporalrecht]). Ob vorliegend das neue Recht oder die bis zum 31. Dezember 2007 gelten­den Bestimmungen zur Anwendung kommen, ist anlässlich der Wür­digung der medizinischen Akten zu entscheiden. Sofern nach­folgend nicht anders vermerkt, wird jeweils die seit 1. Ja­nuar 2008 geltende Fassung der anwendbaren Bestimmungen zitiert. 2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen 1969 und 1973 geleisteten Beiträge die Mindestbeitragszeit (vgl. E. 2.4 hiervor) unbestrittenermassen erfüllt. Ob die Wartefrist noch vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und daher noch das alte Recht anzuwenden ist, wird nach der Würdigung der medizinischen Akten zu prüfen sein. 3.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist. 3.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vor­schrif­ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver­sicher­te mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er­werbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf­gabenbereich zu be­tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­mass­nahmen wieder her­stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar­beits­unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]). 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan­ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Auf­gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4.2. Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztliche (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz­störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krank­heit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62). 3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver­sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 3.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliess­lich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 4.1. Dem Bericht von Dr. med. A._______, "médecin d'entreprise", vom 8. Mai 2007 sind die Diagnosen Arthrose, Myalgie, Unwohlsein und Ermüdung, Asthma bronchiale, sonstige obstruktive Lungenkrankheit sowie Hypothyreose zu entnehmen. Aufgrund dieser Diagnosen hielt der Arzt die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten für 100% arbeitsunfähig. 4.2. Dr. med. B._______, Psychiater, hielt in seiner kurzen Stellungnahme vom 6. April 2009 fest, die Beschwerdeführerin leide an diversen somatischen Beschwerden und an Fibromyalgie; eine psychiatrische Begleiterkrankung fehle jedoch. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. 4.3. Dr. med. C._______, Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. November 2008 die Diagnosen Fibromyalgie, Schulterarmsyndrom, AC-Arthrosen, COPD und Asthma fest. In der bisherigen Tätigkeit als Briefträgerin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In leichten Verweistätigkeiten bestehe jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von 50%, da bei Fehlen eines schweren depressiven Leidens und einer guten sozialen Integration eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden könne. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 kam Dr. med. C._______ auf seine Einschätzung vom 15. November 2008 zurück und attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte übereinstimmend davon ausgehen, bei der Beschwerdeführerin liege eine Fibromyalgie vor. Unklar ist allerdings, worauf sich der (einzige) untersuchende Arzt, Dr. med. A._______, bei der Diagnosestellung gestützt hat respektive welche Tests durchgeführt worden sind. Somit ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Dasselbe gilt auch für die beiden Stellung nehmenden Ärzte des medizinischen Dienstes, welche die Arbeitsfähigkeit abweichend von der Einschätzung von Dr. med. A._______ beurteilen, jedoch ebenso wenig eine ausführliche Begründung dafür liefern. Dr. med. B._______ beschränkt sich darauf festzuhalten, es liege zusätzlich zur Fibromyalgie keine psychiatrische Begleiterkrankung vor, weshalb aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Gestützt auf den kurzen Bericht von Dr. med. A._______, dessen Fachqualifikation überdies nicht bekannt ist, ist es allerdings nicht möglich, eine komplexe Situation, wie sie bei der Fibromyalgie vorliegt, abschliessend zu beurteilen. Dies gilt einerseits des­halb, da - entgegen der Einschätzung von Dr. med. B._______ - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur das Vorliegen von (Begleit-)Er­krankungen, sondern auch weitere Faktoren (wie beispielsweise ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf) einer zumutbaren Überwindung entgegenstehen könnten. Andererseits ist zu bemängeln, dass sich der Bericht nicht mit der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt, sondern diesbezüglich lediglich unbegründete Behauptungen aufstellt. Auch die Stellung­nahmen des medizinischen Dienstes fallen nicht detaillierter aus, zu­mal die zugrunde liegenden Unterlagen lediglich einen summarischen Über­blick über gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin geben (vgl. Journal der Försäkringskassan) oder sich zu den mass­geblichen Fragen nicht äussern (vgl. Bericht von Dr. med. A._______). Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen kann somit nicht ohne Weiteres davon aus­gegangen werden, Fibromyalgie sei ein überwindbarer Zustand und somit nicht invalidisierend, ebenso wenig ist der Einfluss der übrigen festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen (namentlich Arthrose, Schulterarmsyndrom, COPD) auf die Arbeitsfähigkeit beurteilbar. Indem die IVSTA die Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Fibromyalgie zumutbarerweise über­windbar ist, nicht weiter abgeklärt hat, obwohl in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verschiedenste Einschätzungen vorliegen und aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres von einer Überwindbarkeit ausgegangen werden kann, hat sie den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt interdisziplinär abkläre und insbesondere auch eine psychiatrische Abklärung durchführe und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermittle respektive den Invaliditätsgrad festlege.

5. Nachfolgend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde­führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerde­führe­rin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der ge­leiste­te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechts­kraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu ge­ben­des Konto zurückzuerstatten.Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu­er­legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­le­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­entschä­digung umfasst die Kosten der Ver­tretung sowie all­fällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Be­schwerde­führerin war vorliegend nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig ver­treten, daher sind ihr nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ohnehin keinen Antrag auf Parteientschädigung ge­stellt, weshalb auf Zusprechung einer solchen zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen den Sachverhalt erneut abklärt und über den Rentenanspruch neu verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: