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C-7211/2013

C-7211/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-15 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (...) 1962 geborene, heute in seinem Heimatland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) entrichtete während mehrerer Jahre Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters- Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Vorakten [act.], act. 16-1, 37-1 ff.). Zuletzt war er bis am 30. Juni 2008 bei B._______ erwerbstätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Stiftung Abendrot berufsvorsorgeversichert (act. 11-1, 11-8, 11-10). B. Am 19. Februar 2013 meldete sich der Beschwerdegegner bei der Deutschen Rentenversicherung zu Handen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (act. 1-1 ff.). C. In der Folge führte die Vorinstanz medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch (act. 8 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. November 2013 mit Wirkung ab 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In der Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdegegner eine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die seit dem 1. April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit und Erwerbseinbusse von 20 % und seit dem 18. Oktober 2012 eine solche von 100 % verursache. Da der Rentenantrag am 19. Februar 2013 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. August 2013 ausgerichtet werden (BVGer act. 1, Beilage 1). D. Die Verfügung vom 19. November 2013 wurde der Stiftung Abendrot in Kopie zur Kenntnis zugestellt (BVGer act. 1. Beilage 1). In der Folge ersuchte diese mit Schreiben vom 22. November 2013 (erneut zugestellt per Telefax am 4. Dezember 2013) und am 9. Dezember 2013 telefonisch um Akteneinsicht (act. 47 f.). Am 23. Dezember 2013 erhob die Stiftung Abendrot (nachfolgend: Stiftung oder Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Emmel, gegen die Verfügung vom 19. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Die Verfügung vom 19. November 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner bei "Austritt aus der Beschwerdeführerin" 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner sei von der bei ihr angeschlossenen Firma B._______ wegen Missbrauchs seiner Vorgesetztenstelle per 30. Juni 2008 entlassen und mit sofortiger Wirkung am 4. März 2008 freigestellt worden. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 24. Februar 2003 bis 30. Juni 2008, sei er voll arbeitsfähig gewesen. Keinem Arztbericht lasse sich ein Hinweis darauf entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % während der Versicherungszeit bei der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Zudem sei es zu gewagt, aufgrund des Berichts des Universitätsklinkums C._______ vom 5. November 2012, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdegegner vom 18. Oktober 2012 bis 2. November 2012 in stationärer Behandlung gewesen sei, von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit mindestens Oktober 2012 auszugehen. Trotzdem halte die Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Stellungnahme fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im April 2008, dem Folgemonat nach dem letzten Arbeitstag des Beschwerdegegners, eingetreten sei. Offensichtlich wolle sie dem schwerkranken Beschwerdegegner damit den Zugang zu einer PK-Rente ermöglichen. Dass die Vorinstanz derartige Angaben ungeprüft übernommen und zur Verfügung erhoben habe, sei stossend und willkürlich. Die Beschwerdeführerin beantrage deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Um ihr die Sicherheit zu geben, dass eine Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht "bei ihr" eingetreten sei, werde die Feststellung beantragt, dass der Beschwerdegegner bei Austritt zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinn der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 20. Februar 2014 an die Verwaltung zurückzuweisen sei. In dieser Stellungnahme führte der RAD-Arzt Dr. med. D._______ im Wesentlichen aus, dass der schwere Gesundheitsschaden wie er ab Oktober 2010 (recte: Oktober 2012) dokumentiert sei, und klar zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % führe, nicht einfach von einem Tag zum anderen eintrete und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon zuvor bestanden habe. Andererseits sei auch zu sagen, dass die Dokumentation keine medizinische Daten oder Befunde enthalte, die diese Annahme belegen könnten. Die vorbehandelnden Ärzte müssten spezifisch dazu befragt werden (BVGer act. 3). F. Der Beschwerdegegner verzichtete auf Einreichung einer Beschwerdeantwort (BVGer act. 4). G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2014 schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer act. 4). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist- soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess­voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde ein­zutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Begriffe sind nach der Rechtsprechung ebenso auszulegen wie für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG [SR 173.110]; BGE 130 V 560 E. 3.2, Urteil des BGer 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2).

E. 1.4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Nach der Rechtsprechung wird Art. 49 Abs. 4 ATSG gleich ausgelegt wie Art. 59 ATSG. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei einer Beschwerdeerhebung "contra Adressat" ist die hinreichende Beziehungsnähe gegeben und damit die Legitimation des anfechtungswilligen Versicherungsträgers zu bejahen, wenn der Rentenentscheid ihm gegenüber Bindungswirkung entfaltet.

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (vgl. Art. 6 BVG [SR 831.40]) grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Organe hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der Festsetzung des Invaliditätsgrades gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 130 V 270 E. 3.1). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Voraussetzung der Bindungswirkung ist ferner, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die entsprechende Verfügung formgültig eröffnet wurde (vgl. Urteil des BGer 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.1).

E. 1.6 Die Bindungswirkung gilt überdies nur bezüglich jener Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (vgl. Urteil des BGer 9C_8/2009 30. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 4; Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel/Genf/München 2006, S. 232 Rz. 546). Entfalten die Feststellungen der IV-Organ keine Bindungswirkung, so haben die Vorsorgeeinrichtung die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweis). Ein schutzwürdiges Interesse der Vorsorgeeinrichtung entfällt (mangels Bindungswirkung) etwa dann, wenn sie eine IV-Verfügung einzig betreffend eine über den Beginn des Wartejahrs nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich relevanten Umfang von 20 % anficht. Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) frühestens sechs Monate nach Anmeldung entstehen kann, ist für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG allein der Sachverhalt sechs Monate vor Anmeldung von Bedeutung. Hingegen fällt IV-rechtlich nicht ins Gewicht, ob bereits vor Beginn des Wartejahrs Arbeitsfähigkeiten bestanden haben mögen. Mithin braucht die IV-Stelle die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nicht weitergehend als sechs Monate vor Anmeldung abzuklären. Tut sie das doch, sind die darauf bezogenen Tatsachenfeststellungen der IV-Stelle für die Organe der beruflichen Vorsorge von vornherein nicht verbindlich. Folglich ist die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall mangels schutzwürdigem Interesse nicht zur Beschwerde im IV-Verfahren legitimiert (Urteile des BGer 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.2, 9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67, 9C_414/2007 E. 2.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 4 Rz. 123 und Art. 28 Rz. 38).

E. 2.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Stiftung führt mit Blick auf ihre allfällige Leitungspflicht nach Art. 23 Bst. a BVG Beschwerde. Eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin könnte vorliegend dann bestehen, wenn der Beschwerdegegner noch während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses im berufsvorsorgerechtlich relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen worden wäre. Die Beschwerdeführerin bemängelt denn auch in erster Linie die vorinstanzliche Festsetzung des Beginns der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG auf April 2008 und verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Beschwerdegegner bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem stellt sie zumindest sinngemäss den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit von 100 % per Oktober 2012 in Frage. Im Rahmen der Legitimationsprüfung stellt sich vorerst die Frage, ob die beanstandeten Feststellungen und Beurteilungen gegenüber der Beschwerdeführerin Bindungswirkung entfalten.

E. 2.2 Es unbestritten, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 19. November 2013 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BVGer act 1, Beilage 1). Demgegenüber ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihr die beiden Vorbescheide vom 18. Juni 2013 und 3. Oktober 2013 eröffnet worden wären (vgl. act. 28, 40 und 49). Mithin wurde die Beschwerdeführerin nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen. Wird eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung jedoch nicht spätestens in das Vorbescheidverfahren miteinbezogen, entfalten die im vorgängigen IV-Verfahren getroffenen Feststellungen und Beurteilungen ihr gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. vorstehende E. 1.5). Die fehlende Bindungswirkung in solchen Fällen, wird im Wesentlichen mit dem in der Verfassung gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) begründet. Danach ist demjenigen, der sich später eine Verfügung entgegenhalten lassen muss, die Gelegenheit zuzugestehen, sich vorgängig dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG). Mithin kann auch einer Vorsorgeeinrichtung, nicht etwas als bereits verbindlich Vorbestimmtes entgegengehalten werden, ohne dass sie bei dessen Festlegung hätte mitwirken können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 2007: Bundesgericht] B 132/04 vom 18. Mai 2005 E. 1.1, BGE 129 V 73 E. 4.1). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung zur Kenntnis zugestellt wurde. Die damit offenstehende Beschwerdemöglichkeit vermag den Mangel der Gehörsverletzung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht zu heilen (Urteil des BGer 9C_702/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1 und 3.2, Urteile des EVG I 416/06 vom 3. Januar 2007 E. 3.2 und B 111/02 vom 14. Juni 2002 E. 3.1). Die Bindungswirkung der angefochtenen Verfügung für die Beschwerdeführerin ist bereits aus diesem Grund zu verneinen.

E. 2.3 Doch selbst wenn man diesen Mangel bzw. die Gehörsverletzung entgegen der vorstehenden Ausführungen durch die Zustellung der Verfügungskopie zur Kenntnisnahme als geheilt betrachten würde, müsste ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung verneint werden. Die Beschwerdeführerin möchte - wie sie selbst ausführt - mit vorliegender Beschwerde Klarheit über ihre allfällige Leistungspflicht schaffen und beantragt daher die Feststellung, dass der Beschwerdegegner bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund der am 19. Februar 2013 erfolgten Anmeldung zu Leistungsbezug bestand invalidenversicherungsrechtlich kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen. Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (der auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist; vgl. SVR 2013 IV Nr. 12 = 9C_953/2011 E. 6) frühestens sechs Monate nach Anmeldung entstehen kann, ist für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG allein der Sachverhalt sechs Monate vor Anmeldung von Bedeutung. Zu diesem Zeitpunkt war das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin längst beendet. Die im Rahmen der Begründung der Verfügung erwähnte Arbeitsunfähigkeit vom 20 % ab April 2008 gehört überdies nicht zum Dispositiv der Verfügung und erlangt daher keine Rechtsverbindlichkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.4). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle entfaltet mit Blick auf eine mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zurückliegende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners jedenfalls keinerlei Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge.

E. 3 Nach dem Gesagten entfalten die Feststellungen und Beurteilungen der Vorinstanz keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin. Sie kann die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge - insbesondere die Auswirkungen der Suchterkrankung, der Leber-, Nieren- und Hirnschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (zu den vollständigen Diagnosen vgl. etwa BVGer act. 3) während bestehendem Vorsorgeverhältnis inklusive Nachdeckungsfrist - ihrerseits nach pflichtgemässem Ermessen frei prüfen. Andererseits steht es dem Beschwerdegegner offen, gegenüber der Beschwerdeführerin BVG-Leistungen geltend zu machen. Eine allfällige Streitigkeit daraus, wäre im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren zu klären. Wird vorliegend mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch durch die angefochtene Verfügung nichts präjudiziert, entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde vom 23. Dezember 2013 kann daher nicht eingetreten werden.

E. 4 Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Der Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands auf Fr. 400.- festgelegt.

E. 4.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebensowenig hat der Beschwerdegegner, der sich nicht am Verfahren beteiligt hat, Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) - die gesetzliche Betreuerin (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7211/2013 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien Stiftung Abendrot, Güterstrasse 133, Postfach, 4002 Basel, vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführerin, gegen A._______, Beschwerdegegner, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rente, Verfügung vom 19. November 2013. Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene, heute in seinem Heimatland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) entrichtete während mehrerer Jahre Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters- Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Vorakten [act.], act. 16-1, 37-1 ff.). Zuletzt war er bis am 30. Juni 2008 bei B._______ erwerbstätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Stiftung Abendrot berufsvorsorgeversichert (act. 11-1, 11-8, 11-10). B. Am 19. Februar 2013 meldete sich der Beschwerdegegner bei der Deutschen Rentenversicherung zu Handen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (act. 1-1 ff.). C. In der Folge führte die Vorinstanz medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch (act. 8 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. November 2013 mit Wirkung ab 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In der Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdegegner eine Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe, die seit dem 1. April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit und Erwerbseinbusse von 20 % und seit dem 18. Oktober 2012 eine solche von 100 % verursache. Da der Rentenantrag am 19. Februar 2013 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. August 2013 ausgerichtet werden (BVGer act. 1, Beilage 1). D. Die Verfügung vom 19. November 2013 wurde der Stiftung Abendrot in Kopie zur Kenntnis zugestellt (BVGer act. 1. Beilage 1). In der Folge ersuchte diese mit Schreiben vom 22. November 2013 (erneut zugestellt per Telefax am 4. Dezember 2013) und am 9. Dezember 2013 telefonisch um Akteneinsicht (act. 47 f.). Am 23. Dezember 2013 erhob die Stiftung Abendrot (nachfolgend: Stiftung oder Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Emmel, gegen die Verfügung vom 19. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Die Verfügung vom 19. November 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner bei "Austritt aus der Beschwerdeführerin" 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner sei von der bei ihr angeschlossenen Firma B._______ wegen Missbrauchs seiner Vorgesetztenstelle per 30. Juni 2008 entlassen und mit sofortiger Wirkung am 4. März 2008 freigestellt worden. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 24. Februar 2003 bis 30. Juni 2008, sei er voll arbeitsfähig gewesen. Keinem Arztbericht lasse sich ein Hinweis darauf entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % während der Versicherungszeit bei der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Zudem sei es zu gewagt, aufgrund des Berichts des Universitätsklinkums C._______ vom 5. November 2012, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdegegner vom 18. Oktober 2012 bis 2. November 2012 in stationärer Behandlung gewesen sei, von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit mindestens Oktober 2012 auszugehen. Trotzdem halte die Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Stellungnahme fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im April 2008, dem Folgemonat nach dem letzten Arbeitstag des Beschwerdegegners, eingetreten sei. Offensichtlich wolle sie dem schwerkranken Beschwerdegegner damit den Zugang zu einer PK-Rente ermöglichen. Dass die Vorinstanz derartige Angaben ungeprüft übernommen und zur Verfügung erhoben habe, sei stossend und willkürlich. Die Beschwerdeführerin beantrage deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Um ihr die Sicherheit zu geben, dass eine Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht "bei ihr" eingetreten sei, werde die Feststellung beantragt, dass der Beschwerdegegner bei Austritt zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinn der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 20. Februar 2014 an die Verwaltung zurückzuweisen sei. In dieser Stellungnahme führte der RAD-Arzt Dr. med. D._______ im Wesentlichen aus, dass der schwere Gesundheitsschaden wie er ab Oktober 2010 (recte: Oktober 2012) dokumentiert sei, und klar zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % führe, nicht einfach von einem Tag zum anderen eintrete und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon zuvor bestanden habe. Andererseits sei auch zu sagen, dass die Dokumentation keine medizinische Daten oder Befunde enthalte, die diese Annahme belegen könnten. Die vorbehandelnden Ärzte müssten spezifisch dazu befragt werden (BVGer act. 3). F. Der Beschwerdegegner verzichtete auf Einreichung einer Beschwerdeantwort (BVGer act. 4). G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2014 schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer act. 4). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist- soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess­voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde ein­zutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Begriffe sind nach der Rechtsprechung ebenso auszulegen wie für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG [SR 173.110]; BGE 130 V 560 E. 3.2, Urteil des BGer 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2). 1.4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Nach der Rechtsprechung wird Art. 49 Abs. 4 ATSG gleich ausgelegt wie Art. 59 ATSG. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei einer Beschwerdeerhebung "contra Adressat" ist die hinreichende Beziehungsnähe gegeben und damit die Legitimation des anfechtungswilligen Versicherungsträgers zu bejahen, wenn der Rentenentscheid ihm gegenüber Bindungswirkung entfaltet. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (vgl. Art. 6 BVG [SR 831.40]) grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Organe hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der Festsetzung des Invaliditätsgrades gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 130 V 270 E. 3.1). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Voraussetzung der Bindungswirkung ist ferner, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die entsprechende Verfügung formgültig eröffnet wurde (vgl. Urteil des BGer 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.1). 1.6 Die Bindungswirkung gilt überdies nur bezüglich jener Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (vgl. Urteil des BGer 9C_8/2009 30. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 4; Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel/Genf/München 2006, S. 232 Rz. 546). Entfalten die Feststellungen der IV-Organ keine Bindungswirkung, so haben die Vorsorgeeinrichtung die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweis). Ein schutzwürdiges Interesse der Vorsorgeeinrichtung entfällt (mangels Bindungswirkung) etwa dann, wenn sie eine IV-Verfügung einzig betreffend eine über den Beginn des Wartejahrs nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich relevanten Umfang von 20 % anficht. Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) frühestens sechs Monate nach Anmeldung entstehen kann, ist für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG allein der Sachverhalt sechs Monate vor Anmeldung von Bedeutung. Hingegen fällt IV-rechtlich nicht ins Gewicht, ob bereits vor Beginn des Wartejahrs Arbeitsfähigkeiten bestanden haben mögen. Mithin braucht die IV-Stelle die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nicht weitergehend als sechs Monate vor Anmeldung abzuklären. Tut sie das doch, sind die darauf bezogenen Tatsachenfeststellungen der IV-Stelle für die Organe der beruflichen Vorsorge von vornherein nicht verbindlich. Folglich ist die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall mangels schutzwürdigem Interesse nicht zur Beschwerde im IV-Verfahren legitimiert (Urteile des BGer 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.2, 9C_620/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.4 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 17 S. 67, 9C_414/2007 E. 2.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 4 Rz. 123 und Art. 28 Rz. 38). 2. 2.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Stiftung führt mit Blick auf ihre allfällige Leitungspflicht nach Art. 23 Bst. a BVG Beschwerde. Eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin könnte vorliegend dann bestehen, wenn der Beschwerdegegner noch während des bestehenden Vorsorgeverhältnisses im berufsvorsorgerechtlich relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen worden wäre. Die Beschwerdeführerin bemängelt denn auch in erster Linie die vorinstanzliche Festsetzung des Beginns der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG auf April 2008 und verlangt die gerichtliche Feststellung, dass der Beschwerdegegner bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem stellt sie zumindest sinngemäss den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit von 100 % per Oktober 2012 in Frage. Im Rahmen der Legitimationsprüfung stellt sich vorerst die Frage, ob die beanstandeten Feststellungen und Beurteilungen gegenüber der Beschwerdeführerin Bindungswirkung entfalten. 2.2 Es unbestritten, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 19. November 2013 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BVGer act 1, Beilage 1). Demgegenüber ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihr die beiden Vorbescheide vom 18. Juni 2013 und 3. Oktober 2013 eröffnet worden wären (vgl. act. 28, 40 und 49). Mithin wurde die Beschwerdeführerin nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogen. Wird eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung jedoch nicht spätestens in das Vorbescheidverfahren miteinbezogen, entfalten die im vorgängigen IV-Verfahren getroffenen Feststellungen und Beurteilungen ihr gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. vorstehende E. 1.5). Die fehlende Bindungswirkung in solchen Fällen, wird im Wesentlichen mit dem in der Verfassung gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) begründet. Danach ist demjenigen, der sich später eine Verfügung entgegenhalten lassen muss, die Gelegenheit zuzugestehen, sich vorgängig dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG). Mithin kann auch einer Vorsorgeeinrichtung, nicht etwas als bereits verbindlich Vorbestimmtes entgegengehalten werden, ohne dass sie bei dessen Festlegung hätte mitwirken können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 2007: Bundesgericht] B 132/04 vom 18. Mai 2005 E. 1.1, BGE 129 V 73 E. 4.1). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung zur Kenntnis zugestellt wurde. Die damit offenstehende Beschwerdemöglichkeit vermag den Mangel der Gehörsverletzung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht zu heilen (Urteil des BGer 9C_702/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1 und 3.2, Urteile des EVG I 416/06 vom 3. Januar 2007 E. 3.2 und B 111/02 vom 14. Juni 2002 E. 3.1). Die Bindungswirkung der angefochtenen Verfügung für die Beschwerdeführerin ist bereits aus diesem Grund zu verneinen. 2.3 Doch selbst wenn man diesen Mangel bzw. die Gehörsverletzung entgegen der vorstehenden Ausführungen durch die Zustellung der Verfügungskopie zur Kenntnisnahme als geheilt betrachten würde, müsste ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung verneint werden. Die Beschwerdeführerin möchte - wie sie selbst ausführt - mit vorliegender Beschwerde Klarheit über ihre allfällige Leistungspflicht schaffen und beantragt daher die Feststellung, dass der Beschwerdegegner bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund der am 19. Februar 2013 erfolgten Anmeldung zu Leistungsbezug bestand invalidenversicherungsrechtlich kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen. Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (der auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist; vgl. SVR 2013 IV Nr. 12 = 9C_953/2011 E. 6) frühestens sechs Monate nach Anmeldung entstehen kann, ist für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG allein der Sachverhalt sechs Monate vor Anmeldung von Bedeutung. Zu diesem Zeitpunkt war das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin längst beendet. Die im Rahmen der Begründung der Verfügung erwähnte Arbeitsunfähigkeit vom 20 % ab April 2008 gehört überdies nicht zum Dispositiv der Verfügung und erlangt daher keine Rechtsverbindlichkeit (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.4). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle entfaltet mit Blick auf eine mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zurückliegende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners jedenfalls keinerlei Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge.

3. Nach dem Gesagten entfalten die Feststellungen und Beurteilungen der Vorinstanz keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin. Sie kann die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge - insbesondere die Auswirkungen der Suchterkrankung, der Leber-, Nieren- und Hirnschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (zu den vollständigen Diagnosen vgl. etwa BVGer act. 3) während bestehendem Vorsorgeverhältnis inklusive Nachdeckungsfrist - ihrerseits nach pflichtgemässem Ermessen frei prüfen. Andererseits steht es dem Beschwerdegegner offen, gegenüber der Beschwerdeführerin BVG-Leistungen geltend zu machen. Eine allfällige Streitigkeit daraus, wäre im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren zu klären. Wird vorliegend mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch durch die angefochtene Verfügung nichts präjudiziert, entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht legitimiert. Auf ihre Beschwerde vom 23. Dezember 2013 kann daher nicht eingetreten werden.

4. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Der Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands auf Fr. 400.- festgelegt. 4.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebensowenig hat der Beschwerdegegner, der sich nicht am Verfahren beteiligt hat, Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)

- die gesetzliche Betreuerin (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: