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C-7203/2013

C-7203/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-13 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der 1943 geborene A._______, Schweizer Staatsangehöriger, lebt in der Dominikanischen Republik und bezieht eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. SAK-act. 62). Weiter werden - akzessorisch zur Altersrente - je eine ordentliche Kinderrente für B._______, geboren am ... 2005, und C._______, geboren am ... 2011, ausgerichtet (SAK-act. 106 und 58). Die Kinderrente für D._______, geboren am ... 1993, wurde (bis Juli 2013, vgl. SAK-act. 86 f. und 107) direkt der in Ausbildung stehenden Tochter ausbezahlt (vgl. SAK-act. 69, 105). A.a Im Juni 2012 (vgl. SAK-act. 47, 49 und 66) gingen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK namentlich folgende Unterlagen ein:

- Eheschein betreffend Eheschliessung zwischen A._______ und F._______ am 24. Januar 2012 (SAK-act. 47/1)

- Extracto de acta de nacimiento, mit dem bescheinigt wird, dass am ... 1995 die Geburt von E._______, Tochter der F._______, registriert worden sei (SAK-act. 47/2)

- Acta inextensa de nacimiento, mit dem bescheinigt wird, dass am ... 2001 die Geburt von G._______, Tochter der F._______, registriert worden sei (SAK-act. 47/3) A.b Nach telefonischer Nachfrage von A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer; SAK-act. 67) teilte ihm die SAK am 11. April 2013 die Anspruchsvoraussetzungen betreffend Kinderrenten für Pflegekinder mit und legte das Formular "Ergänzungsblatt 2" sowie den "Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente" bei, mit welchen ein Anspruch gelten zu machen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass der Anmeldung eine Lebens- und Wohnsitzbescheinigung beizulegen sei (SAK-act. 66). A.c Die ausgefüllten Formulare ("Ergänzungsblatt 2" und Zusatzfragebogen) gingen mit verschiedenen Beilagen am 4. Juni 2013 bei der SAK ein (SAK-act. 70-72). Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte die SAK fest, dass mit der Anmeldung vom 9. Mai 2013 lediglich eine eidesstattliche Erklärung, aber keine Lebens- und Wohnsitzbescheinigung für die Kinder, eingereicht worden sei. Auf den Antrag werde daher nicht eingetreten (SAK-act. 74). A.d Nachdem der Versicherte Einwände erhoben (vgl. SAK-act. 77 f.), die Lebensbescheinigungen betreffend G._______, E._______ und sich selber (SAK-act. 80) sowie eine weitere eidesstattliche Erklärung (SAK-act. 81) eingereicht hatte, erkundigte sich die SAK bei der Schweizerischen Botschaft in der Dominikanischen Republik, welche die Lebensbescheinigungen ausgestellt hatte, um Mitteilung, ob G._______ und E._______ tatsächlich beim Versicherten wohnten (E-Mail vom 31. Juli 2013). Die Botschaft teilte der SAK mit E-Mail vom 2. August 2013 mit, sie könne ihr nicht versichern, dass die Kinder mit dem Versicherten zusammenlebten, weil diese nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besässen und daher nicht bei der Botschaft registriert seien. Es gebe in der Dominikanischen Republik keine Einwohnerkontrolle oder eine andere Behörde, die den Wohnsitz bestätigen könne (SAK-act. 85). A.e Mit Verfügung vom 14. August 2013 wies die SAK das Begehren um Zusprechung von Kinderrenten für E._______ und G._______ ab, weil der Beweis für die Wohngemeinschaft mit diesen Kindern und deren Unterhalt nicht erbracht worden sei (SAK-act. 88). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. SAK-act. 90, 93 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 ab (SAK-act. 104). Zur Begründung führte sie aus, Kinderrenten für Pflegekinder könnten aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nur ausgerichtet werden, solange diese Kinder mit dem Versicherten im gleichen Haushalt lebten. Der Nachweis sei unumgänglich und lasse sich in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwohneramtes erbringen. Da der entsprechende Nachweis betreffend E._______ und G._______ nicht erbracht worden sei, könnten keine Kinderrenten zugesprochen werden. B. Der Versicherte erhob am 17. Dezember 2013 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, die SAK habe die von ihm eingereichten Wohnsitzbestätigungen zu Unrecht nicht akzeptiert. In der Dominikanischen Republik gebe es keine Einwohnerkontrolle. Der Beschwerdeführer reichte weitere Bestätigungen (von Nachbarn und der Lehrerin von G._______) ein, um den gemeinsamen Wohnsitz nachzuweisen. Dass die ältere Tochter E._______ am 17. November 2013 zu ihrem Vater in die USA abgereist sei, habe er der SAK mitgeteilt (act. 1). C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Einwand, in der Dominikanischen Republik gäbe es keine Einwohnerkontrolle, sei unbehelflich, zumal auch keine Bescheinigung vorgelegt werde, dass es keine solche Verwaltungsstelle gebe (act. 4). D. Mit Replik vom 14. April 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, eine Bestätigung, wonach kein Einwohnerregister geführt werde, würde ihm niemand ausstellen, weil es ein solches an sich geben sollte. Er reichte erneut eine "declaracion jurada" zu den Akten (act. 6). E. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. Mai 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung fest. In einem anderen beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren, sei der Wohnsitz von der "Junta Municipal Distritto de Paya" bestätigt worden (act. 8). F. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 9). G. Mit Datum vom 12. August 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in der Dominikanischen Republik um Auskunft dazu, ob es in der Dominikanischen Republik eine Einwohnerkontrolle oder eine andere Behörde gebe, die den Wohnsitz bestätigen könne (act. 10). H. Mit E-Mail vom 21. September 2015 bestätigte die Schweizerische Botschaft, dass in der Dominikanischen Republik keine Einwohnerkontrolle existiere. Juristisch anerkannt zur Bestätigung des Wohnsitzes sei "la declaration jurée" vor einem Notar. Diese beruhe jedoch auf den Angaben des Gesuchstellers. Vorliegend könnte allenfalls eine Bestätigung der Schule verlangt werden (act. 11). I. Mit Verfügung vom 24. September 2015 erhielten die Beteiligen Gelegenheit, bis zum 26. Oktober 2015 zur Auskunft der Schweizerischen Botschaft Stellung zu nehmen (act. 12). J. Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung auf ihren Einspracheentscheid und ihre Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (act. 14). K. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbe­halten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim­mungen des ATSG (SR 830.1).

E. 2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013, mit welchem die Vorinstanz die Abweisung des Begehrens um je eine Kinderrente für die beiden Stiefkinder E._______ und G._______ bestätigte. Bereits im Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mitgeteilt, die ältere Tochter E._______ sei von ihrem Vater nach Amerika eingeladen worden und habe ein Visum erhalten. Sinngemäss führte er aus, damit habe sich das Problem gelöst (Mitteilung vom 10. Oktober 2013, SAK-act. 96). In seiner Beschwerde weist er erneut darauf hin, dass E._______ am 17. November 2013 zu ihrem Vater in die USA abgereist sei, was er der SAK auch mitgeteilt habe. Zudem reichte er keine Bestätigungen mehr ein, welche E._______ betreffen. Daraus ist zu schliessen, dass sich die Beschwerde nur gegen die Abweisung des Kinderrentenanspruchs für die Stieftochter G._______ richtet.

E. 4 Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An­spruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Ent­stehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voraus­gehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).

E. 4.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 AHVV (SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).

E. 4.2.1 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. Sep­tember 2005 E. 1.3).

E. 4.2.2 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76 N 10.04).

E. 4.2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).

E. 4.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

E. 4.4 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Die Beweise sind - dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend - frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 5 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der beiden Kinderrenten zunächst mit der Begründung abgewiesen, der Beweis für die Wohngemeinschaft mit den beiden Stiefkindern E._______ und G._______ und deren Unterhalt sei nicht erbracht worden (SAK-act. 88). Laut Begründung des Einspracheentscheides wurde der Anspruch allein mangels Nachweis des gemeinsamen Haushaltes abgewiesen (vgl. SAK-act. 104).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der Wohngemeinschaft mit den beiden Stiefkindern erstmals mit den Anmeldeformularen (Eingang bei SAK am 4. Juni 2013) eine eidesstattliche Erklärung (vgl. SAK-act. 72) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 trat die Verwaltung auf das Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, die eidesstattliche Erklärung werde nicht anerkannt. Sie benötige eine Lebens- und Wohnsitzbescheinigung, welche von einer offiziellen Behörde ausgestellt sei (SAK-act. 74). Zusammen mit den von der Schweizerischen Botschaft ausgestellten Lebensbescheinigungen reichte er im Juli 2013 erneut eine eidesstattliche Erklärung ein, wonach er mit den Stiefkindern im gleichen Haushalt lebe und diese unterstütze (SAK-act. 81). Nachdem die SAK von der Schweizerischen Botschaft die Information erhalten hatte, dass es in der Dominikanischen Republik keine Einwohnerkontrolle oder eine andere Behörde gebe, welche den Wohnsitz bestätigen könne (SAK-act. 85), wies sie das Begehren ab, weil keine Beweise für die Wohngemeinschaft mit den beiden Stiefkindern und deren Unterhalt erbracht worden seien (SAK-act. 88). Eine Mahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfolgte ebenso wenig wie - angesichts der Information der Schweizerischen Botschaft - eine Angabe dazu, wie der Beschwerdeführer einen Beweis hätte erbringen können.

E. 5.2 Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zutreffend ausführte, ist der Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes unumgänglich und er lässt sich in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwohneramtes erbringen. Gibt es keine Einwohnerkontrolle, die den Wohnsitz bestätigen kann, muss die Verwaltung dem Leistungsansprecher die Möglichkeit geben, den Beweis auf andere Weise zu erbringen. Ansonsten verletzt sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

E. 5.3 Vorliegend gibt es aufgrund der Akten keine Hinweise, welche Zweifel daran begründen könnten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und deren Tochter G._______ nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die übrigen Akten lassen vielmehr einen gemeinsamen Haushalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, womit der Beweis als erstellt zu gelten hat (vgl. oben E. 4.4).

E. 5.4 Nicht weiter abgeklärt hat die Vorinstanz, ob die weiteren Voraussetzungen für die Zusprache einer Pflegekinderrente für die Stieftochter G._______ erfüllt sind, namentlich die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses beziehungsweise die Frage, ob der Beschwerdeführer für den Unterhalt der Stieftochter aufkommt. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist die Sache daher zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7203/2013 Urteil vom 13. Januar 2016 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013). Sachverhalt: A. Der 1943 geborene A._______, Schweizer Staatsangehöriger, lebt in der Dominikanischen Republik und bezieht eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. SAK-act. 62). Weiter werden - akzessorisch zur Altersrente - je eine ordentliche Kinderrente für B._______, geboren am ... 2005, und C._______, geboren am ... 2011, ausgerichtet (SAK-act. 106 und 58). Die Kinderrente für D._______, geboren am ... 1993, wurde (bis Juli 2013, vgl. SAK-act. 86 f. und 107) direkt der in Ausbildung stehenden Tochter ausbezahlt (vgl. SAK-act. 69, 105). A.a Im Juni 2012 (vgl. SAK-act. 47, 49 und 66) gingen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK namentlich folgende Unterlagen ein:

- Eheschein betreffend Eheschliessung zwischen A._______ und F._______ am 24. Januar 2012 (SAK-act. 47/1)

- Extracto de acta de nacimiento, mit dem bescheinigt wird, dass am ... 1995 die Geburt von E._______, Tochter der F._______, registriert worden sei (SAK-act. 47/2)

- Acta inextensa de nacimiento, mit dem bescheinigt wird, dass am ... 2001 die Geburt von G._______, Tochter der F._______, registriert worden sei (SAK-act. 47/3) A.b Nach telefonischer Nachfrage von A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer; SAK-act. 67) teilte ihm die SAK am 11. April 2013 die Anspruchsvoraussetzungen betreffend Kinderrenten für Pflegekinder mit und legte das Formular "Ergänzungsblatt 2" sowie den "Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente" bei, mit welchen ein Anspruch gelten zu machen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass der Anmeldung eine Lebens- und Wohnsitzbescheinigung beizulegen sei (SAK-act. 66). A.c Die ausgefüllten Formulare ("Ergänzungsblatt 2" und Zusatzfragebogen) gingen mit verschiedenen Beilagen am 4. Juni 2013 bei der SAK ein (SAK-act. 70-72). Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte die SAK fest, dass mit der Anmeldung vom 9. Mai 2013 lediglich eine eidesstattliche Erklärung, aber keine Lebens- und Wohnsitzbescheinigung für die Kinder, eingereicht worden sei. Auf den Antrag werde daher nicht eingetreten (SAK-act. 74). A.d Nachdem der Versicherte Einwände erhoben (vgl. SAK-act. 77 f.), die Lebensbescheinigungen betreffend G._______, E._______ und sich selber (SAK-act. 80) sowie eine weitere eidesstattliche Erklärung (SAK-act. 81) eingereicht hatte, erkundigte sich die SAK bei der Schweizerischen Botschaft in der Dominikanischen Republik, welche die Lebensbescheinigungen ausgestellt hatte, um Mitteilung, ob G._______ und E._______ tatsächlich beim Versicherten wohnten (E-Mail vom 31. Juli 2013). Die Botschaft teilte der SAK mit E-Mail vom 2. August 2013 mit, sie könne ihr nicht versichern, dass die Kinder mit dem Versicherten zusammenlebten, weil diese nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besässen und daher nicht bei der Botschaft registriert seien. Es gebe in der Dominikanischen Republik keine Einwohnerkontrolle oder eine andere Behörde, die den Wohnsitz bestätigen könne (SAK-act. 85). A.e Mit Verfügung vom 14. August 2013 wies die SAK das Begehren um Zusprechung von Kinderrenten für E._______ und G._______ ab, weil der Beweis für die Wohngemeinschaft mit diesen Kindern und deren Unterhalt nicht erbracht worden sei (SAK-act. 88). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. SAK-act. 90, 93 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 ab (SAK-act. 104). Zur Begründung führte sie aus, Kinderrenten für Pflegekinder könnten aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nur ausgerichtet werden, solange diese Kinder mit dem Versicherten im gleichen Haushalt lebten. Der Nachweis sei unumgänglich und lasse sich in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwohneramtes erbringen. Da der entsprechende Nachweis betreffend E._______ und G._______ nicht erbracht worden sei, könnten keine Kinderrenten zugesprochen werden. B. Der Versicherte erhob am 17. Dezember 2013 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, die SAK habe die von ihm eingereichten Wohnsitzbestätigungen zu Unrecht nicht akzeptiert. In der Dominikanischen Republik gebe es keine Einwohnerkontrolle. Der Beschwerdeführer reichte weitere Bestätigungen (von Nachbarn und der Lehrerin von G._______) ein, um den gemeinsamen Wohnsitz nachzuweisen. Dass die ältere Tochter E._______ am 17. November 2013 zu ihrem Vater in die USA abgereist sei, habe er der SAK mitgeteilt (act. 1). C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Einwand, in der Dominikanischen Republik gäbe es keine Einwohnerkontrolle, sei unbehelflich, zumal auch keine Bescheinigung vorgelegt werde, dass es keine solche Verwaltungsstelle gebe (act. 4). D. Mit Replik vom 14. April 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, eine Bestätigung, wonach kein Einwohnerregister geführt werde, würde ihm niemand ausstellen, weil es ein solches an sich geben sollte. Er reichte erneut eine "declaracion jurada" zu den Akten (act. 6). E. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. Mai 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung fest. In einem anderen beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren, sei der Wohnsitz von der "Junta Municipal Distritto de Paya" bestätigt worden (act. 8). F. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 9). G. Mit Datum vom 12. August 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in der Dominikanischen Republik um Auskunft dazu, ob es in der Dominikanischen Republik eine Einwohnerkontrolle oder eine andere Behörde gebe, die den Wohnsitz bestätigen könne (act. 10). H. Mit E-Mail vom 21. September 2015 bestätigte die Schweizerische Botschaft, dass in der Dominikanischen Republik keine Einwohnerkontrolle existiere. Juristisch anerkannt zur Bestätigung des Wohnsitzes sei "la declaration jurée" vor einem Notar. Diese beruhe jedoch auf den Angaben des Gesuchstellers. Vorliegend könnte allenfalls eine Bestätigung der Schule verlangt werden (act. 11). I. Mit Verfügung vom 24. September 2015 erhielten die Beteiligen Gelegenheit, bis zum 26. Oktober 2015 zur Auskunft der Schweizerischen Botschaft Stellung zu nehmen (act. 12). J. Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung auf ihren Einspracheentscheid und ihre Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (act. 14). K. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbe­halten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim­mungen des ATSG (SR 830.1).

2. Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013, mit welchem die Vorinstanz die Abweisung des Begehrens um je eine Kinderrente für die beiden Stiefkinder E._______ und G._______ bestätigte. Bereits im Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mitgeteilt, die ältere Tochter E._______ sei von ihrem Vater nach Amerika eingeladen worden und habe ein Visum erhalten. Sinngemäss führte er aus, damit habe sich das Problem gelöst (Mitteilung vom 10. Oktober 2013, SAK-act. 96). In seiner Beschwerde weist er erneut darauf hin, dass E._______ am 17. November 2013 zu ihrem Vater in die USA abgereist sei, was er der SAK auch mitgeteilt habe. Zudem reichte er keine Bestätigungen mehr ein, welche E._______ betreffen. Daraus ist zu schliessen, dass sich die Beschwerde nur gegen die Abweisung des Kinderrentenanspruchs für die Stieftochter G._______ richtet.

4. Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An­spruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Ent­stehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voraus­gehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). 4.2 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 AHVV (SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Art. 49 Abs. 2 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 4.2.1 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen, Urteil EVG B 14/04 vom 19. Sep­tember 2005 E. 1.3). 4.2.2 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76 N 10.04). 4.2.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 4.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 4.4 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Die Beweise sind - dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend - frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a).

5. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der beiden Kinderrenten zunächst mit der Begründung abgewiesen, der Beweis für die Wohngemeinschaft mit den beiden Stiefkindern E._______ und G._______ und deren Unterhalt sei nicht erbracht worden (SAK-act. 88). Laut Begründung des Einspracheentscheides wurde der Anspruch allein mangels Nachweis des gemeinsamen Haushaltes abgewiesen (vgl. SAK-act. 104). 5.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der Wohngemeinschaft mit den beiden Stiefkindern erstmals mit den Anmeldeformularen (Eingang bei SAK am 4. Juni 2013) eine eidesstattliche Erklärung (vgl. SAK-act. 72) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 trat die Verwaltung auf das Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, die eidesstattliche Erklärung werde nicht anerkannt. Sie benötige eine Lebens- und Wohnsitzbescheinigung, welche von einer offiziellen Behörde ausgestellt sei (SAK-act. 74). Zusammen mit den von der Schweizerischen Botschaft ausgestellten Lebensbescheinigungen reichte er im Juli 2013 erneut eine eidesstattliche Erklärung ein, wonach er mit den Stiefkindern im gleichen Haushalt lebe und diese unterstütze (SAK-act. 81). Nachdem die SAK von der Schweizerischen Botschaft die Information erhalten hatte, dass es in der Dominikanischen Republik keine Einwohnerkontrolle oder eine andere Behörde gebe, welche den Wohnsitz bestätigen könne (SAK-act. 85), wies sie das Begehren ab, weil keine Beweise für die Wohngemeinschaft mit den beiden Stiefkindern und deren Unterhalt erbracht worden seien (SAK-act. 88). Eine Mahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfolgte ebenso wenig wie - angesichts der Information der Schweizerischen Botschaft - eine Angabe dazu, wie der Beschwerdeführer einen Beweis hätte erbringen können. 5.2 Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zutreffend ausführte, ist der Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes unumgänglich und er lässt sich in der Regel durch eine Bestätigung des Wohnsitzes des örtlichen Einwohneramtes erbringen. Gibt es keine Einwohnerkontrolle, die den Wohnsitz bestätigen kann, muss die Verwaltung dem Leistungsansprecher die Möglichkeit geben, den Beweis auf andere Weise zu erbringen. Ansonsten verletzt sie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. 5.3 Vorliegend gibt es aufgrund der Akten keine Hinweise, welche Zweifel daran begründen könnten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und deren Tochter G._______ nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die übrigen Akten lassen vielmehr einen gemeinsamen Haushalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, womit der Beweis als erstellt zu gelten hat (vgl. oben E. 4.4). 5.4 Nicht weiter abgeklärt hat die Vorinstanz, ob die weiteren Voraussetzungen für die Zusprache einer Pflegekinderrente für die Stieftochter G._______ erfüllt sind, namentlich die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses beziehungsweise die Frage, ob der Beschwerdeführer für den Unterhalt der Stieftochter aufkommt. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist die Sache daher zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: