Rentenrevision
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils vom 1. September 2016 im Beschwerdeverfahren C-8285/2015 wird wie folgt berichtigt: "Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen."
E. 2 Für diese Berichtigung werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Eingabe der Vorinstanz vom 15. November 2016)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils vom 1. September 2016 im Beschwerdeverfahren C-8285/2015 wird wie folgt berichtigt: "Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen."
- Für diese Berichtigung werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Eingabe der Vorinstanz vom 15. November 2016) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7186/2016 Berichtigung vom 28. November 2016 betreffend Urteil vom 1. September 2016 im Beschwerdeverfahren C-8285/2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Spanien, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 13. November 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren C-8285/2015 mit Urteil vom 1. September 2016 erledigt hat, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 15. November 2016 ausgeführt hat, in Ziffer 3 des Dispositivs bestehe hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung ein innerer Widerspruch, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ersucht werde mitzuteilen, was rechtens sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils C-8285/2015 vom 1. September 2016 wie folgt lautet: "Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen." dass Ziffer 3 des Urteilsdispositivs betreffend die Parteientschädigung damit offensichtlich widersprüchlich und zu berichtigen ist, dass angesichts der Umstände für diese Berichtigung weder Kosten aufzuerlegen noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts eine neue Rechtsmittelfrist gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG nur hinsichtlich der berichtigten Punkte zu laufen beginnt (vgl. Urteil des BGer 4A_258/2013 vom 13. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils vom 1. September 2016 im Beschwerdeverfahren C-8285/2015 wird wie folgt berichtigt: "Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen."
2. Für diese Berichtigung werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Eingabe der Vorinstanz vom 15. November 2016)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: