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C-7167/2014

C-7167/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-30 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (...) 2011 geborene, in seiner Heimat den Niederlanden wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beigeladener) war vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 in der Schweiz wohnhaft und vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2013 bei der SWICA Gesundheitsorganisation (im Folgenden: SWICA oder Beschwerdeführerin) versichert. Seit seiner Geburt leidet er an Trisomie 21 (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 4 - 6, 13). B. Am 31. Mai 2012 und vom 21. Juni bis 1. Juli 2012 wurde der Versicherte im Universitäts-Herzzentrum (...) in Deutschland stationär aufgrund von Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems behandelt. In der Folge sandte die Stiftung für die gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (im Folgenden: Gemeinsame Einrichtung KVG) am 3. Dezember 2013 eine Rechnung für Leistungshilfe (Rechnungsnummer 13098715) in Höhe von Fr. 24'784.50 ( 19'692.11 zu einem Umrechnungskurs von 1.2586) an die Beschwerdeführerin (IV-act. 2, S. 1). Aus dem Formular E125 "Einzelaufstellung der tatsächlichen Aufwendungen" vom 17. April 2013 ist ersichtlich, dass die Aufwendungen aufgrund einer Krankenhausbehandlung am 31. Mai 2012 und vom 21. Juni bis 1. Juli 2012 entstanden sind (IV-act. 2, S. 2). Eine auf den 25. April 2014 ausgestellte Rechnung für Leistungshilfe (Rechnungsnummer 14042817) in Höhe von Fr. 1'141.80 ( 917.10 zu einem Umrechnungskurs von 1.2450) wurde gemäss dem Formular E125 "Einzelaufstellung der tatsächlichen Aufwendungen" vom 21. Oktober 2013 aufgrund der Leistungen von Masseuren und medizinischen Badebetrieben erstellt und ebenfalls an die Beschwerdeführerin gesandt (IV-act. 2, S. 3 f.). C. Mit Schreiben vom 7. August 2014 (IV-act. 1) wandte sich die Beschwerdeführerin an die IVSTA und gab an, von ihrem direkten Anmelderecht des Krankenversicherers Gebrauch machen zu wollen. Gemäss den DRG-Unterlagen sei ersichtlich, dass die Behandlung des Versicherten aufgrund eines Herzfehlers inkl. kardiologischem Eingriff notwendig gewesen sei. Diese Behandlung stehe im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 313. Die Beschwerdeführerin bat, die Leistungspflicht für medizinische Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. In der Folge forderte die IVSTA am 19. August 2014 (IV-act. 7) die Eltern des Versicherten, A._______ und B._______ (im Folgenden: Eltern), auf, die für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderlichen Unterlagen, u.a. eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung für Minderjährige, einzureichen. Nachdem die Eltern dieser Aufforderungen nicht nachgekommen waren, wurde ihnen mit Mahnung vom 16. Oktober 2014 (IV-act. 8) mitgeteilt, dass der Gesuchsteller verpflichtet sei, über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistungen massgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Den Eltern wurde unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch eine Frist von 30 Tagen zum Einreichen der Unterlagen gewährt. Am 1. Dezember 2014 erliess die IVSTA eine an die Eltern adressierte Verfügung (IV-act. 9), mit welcher sie auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. August 2014 nicht eintrat. Die Verfügung wurde in Kopie zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin zugestellt. D. Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihr die erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 25'926.30 zu bezahlen, eventualiter sei die IVSTA zu verpflichten, auf die Anmeldung einzutreten und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Rechnungen im Betrag von Fr. 25'926.30 von der gemeinsamen Einrichtung KVG für die Behandlung des Versicherten erhalten und diese im Rahmen der Vorleistungspflicht übernommen. Sie habe ein Interesse daran, dass die Invalidenversicherung als zuständiger Versicherungsträger diese Kosten übernehme. Ein Verzicht auf Versicherungsleistungen durch die versicherte Person sei nur zulässig, sofern keine schutzwürdigen Interessen von Versicherungen beeinträchtigt seien; andernfalls wäre selbst ein Verzicht nichtig, welcher vorliegend fehle. Indem die IV-Stelle auf ihr Gesuch nicht eingetreten sei, habe sie die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt. Die SWICA sei aus eigenem Recht anmeldeberechtigt und es stehe der IV-Stelle nicht zu, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person auf das Gesuch der SWICA nicht einzutreten. Damit würde sie das Anmelderecht der SWICA aus den Angeln heben. E. Der mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2014 (act. 2) durch Eltern als gesetzliche Vertreter zur Stellungnahme aufgeforderte Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 (act. 4) beantragte die Vor-instanz die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie führte mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG aus, wer Versicherungsleistungen beanspruche, müsse unentgeltlich alle notwendigen Auskünfte erteilen, andernfalls könne der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder ein Nichteintreten beschliessen. Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen sei deren Anwendung unabhängig davon, wer die Anmeldung vorgenommen habe. Es genüge, dass die versicherte oder andere Personen, welche Leistungen beanspruchen, ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Die von den Eltern im Januar 2015 verspätet nachgereichten Unterlagen würden im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen sein. G. Mit Zwischenverfügung vom 34. März 2015 (act. 5 und 6) wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 1. April 2015 (act. 10) zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. H. Mit E-Mail vom 27. März 2015 (act. 7) drückten die Eltern ihr Unverständnis darüber aus, weshalb die SWICA nicht schon vor Jahren die Dokumente angefordert habe und führten zusammengefasst aus, die von der IVSTA einverlangten Unterlagen mit einem zweiseitigem Begleitschreiben eingeschrieben nachgereicht zu haben. Allerdings seien die Unterlagen nicht vollständig, da sie beim Wegzug aus der Schweiz weggeworfen worden seien. I. In ihrer Replik vom 31. März 2015 (act. 9) wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und führte zusammengefasst aus, die Vorinstanz sei verpflichtet, auf die Anmeldung vom 7. August 2014 einzutreten, zumal die erforderlichen Unterlagen nunmehr vorlägen und zudem die SWICA ihre Mitwirkungspflicht zu keinem Zeitpunkt verletzt habe. Die Vorinstanz habe sich nie an die Beschwerdeführerin gewandt, um Auskünfte zu erhalten. Auch hätte die Vorinstanz das Nichteintreten nicht ohne Ankündigung beschliessen, sondern auf die Folgen aufmerksam machen müssen, was sie unterlassen habe. Schliesslich seien die verlangten Dokumente für die Beurteilung der Leistungspflicht gar nicht relevant. Eine separate Anmeldung durch die versicherte Person sei nicht erforderlich. J. Mit E-Mail vom 1. April 2015 (act. 11) entschuldigten sich die Eltern für die verspätete Einreichung der Unterlagen und führten aus, sich bereits 2012 resp. 2013 anlässlich eines Besuchs in einer Klinik in (...) über die Invalidenversicherung erkundigt zu haben. Der zuständige Arzt habe darauf hingewiesen, dass sie nicht lange genug in der Schweiz gelebt hätten, um Ansprüche geltend machen zu können. K. Mit Duplik vom 14. April 2015 (act. 14) wiederholte die Vorinstanz ihre vernehmlassungsweise gestellten Anträge und Feststellungen und führte ergänzend an, das Leistungsgesuch der SWICA sei verspätet eingereicht worden und wäre abzuweisen gewesen. Zudem seien ausser den vorerwähnten Leistungen keine weiteren Ansprüche geltend gemacht worden. Auch seien seit dem 1. September 2013 (Ausreise) die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Leistungen nicht mehr erfüllt. Dementsprechend erweise sich auch, entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung, eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit unter dem Gesichtswinkel einer Neuanmeldung als nicht notwendig. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sind Verfügungen der IVSTA direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung zudem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 zu Recht auf die Anmeldung für medizinische Massnahmen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch vom 11. August 2014 mit der Begründung nicht eingetreten, die Eltern hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hätten. Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, sie sei aus eigenem Recht anmeldeberechtigt. Sie habe ihre Mitwirkungspflichten zu keinem Zeitpunkt verletzt. Die Vorinstanz habe sich zudem nicht an sie gewandt, um Auskünfte zu erhalten. Zudem sei das Nichteintreten ohne Ankündigung beschlossen worden. Eine separate Anmeldung durch die versicherte Person sei nicht erforderlich. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Vorleistungen im Umfang von Fr. 25'926.30 erbracht hat. Weiter bestreitet die Vorinstanz nicht, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit eingeräumt zu haben, sich zur Sache zu äussern. Zu überprüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz aufgrund des Nichteinreichens der von ihr bei den Eltern angeforderten Unterlagen auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin nicht eintreten durfte.

E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2, BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Berührt der Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (vgl. zum Ganzen Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1188 ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006).

E. 2.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Anmeldeverfahren nicht aufgefordert wurde, die für ihre Anmeldung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dies ist aus den Akten denn auch ersichtlich (IV-act. 7). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass die entsprechende Mahnung mit der Androhung des Nichteintretens lediglich an die Eltern gesandt wurde (IV-act. 8). Die Vorinstanz bringt dazu vernehmlassungsweise vor, für ein Nichteintreten genüge, dass die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die von den Eltern verspätet eingereichten Unterlagen würden im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen sein. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch keine Gelegenheit, am Verfahren betreffend die Anmeldung für medizinische Massnahmen durch die Vorinstanz teilzunehmen. Sie konnte sich weder zur Sache oder dem vorgesehenen Endentscheid äussern, noch Beweise beibringen oder Anträge stellen. Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014, welche ohne ihre Anhörung erlassen worden ist, stellt eine schwerwiegende Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen wurde die angefochtene Verfügung an die Eltern zugestellt; die Beschwerdeführerin erhielt lediglich eine Kopie zur Kenntnis (IV-act. 9). Diesbezüglich ist die Verfügung mangelhaft eröffnet worden; denn von der eigentlichen Eröffnung, welche vornehmlich an die Rechtsmittelbefugnis knüpft, ist die Zustellung einer Kopie der Verfügung zu unterscheiden (vgl. Müller, a.a.O. Rz. 2313). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Eltern keine Absicht hatten, einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung zu stellen (IV-act. 11, 12). Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine Rückweisung keineswegs als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren, sondern erscheint zur ausreichenden Wahrung der Parteirechte erforderlich, und die Gehörsverletzung kann daher vorliegend nicht geheilt werden (vgl. hierzu auch BVGE 2010/35 E. 4). Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, die Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihr die erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 25'926.30 zu bezahlen.

E. 3.2 Vorliegend ist die angefochtene Verfügung ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen worden. Wie unter Ziff. 2.4 ausgeführt, stellt dies eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden kann und somit zur direkten Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Bei diesem Ergebnis kann auf die materiellen Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Vielmehr ist die Sache zur ordnungsgemässen Weiterführung des Anmeldeverfahrens ab dem Zeitpunkt der festgestellten Gehörsverletzung bis zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist auf sie nicht einzutreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - den Beigeladenen (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7167/2014 Urteil vom 30. November 2016 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, X_______, Niederlande, vertreten durch seine Eltern A._______ und B._______, Niederlande, Beigeladener, Gegenstand Invalidenversicherung, Verrechnung von Vorleistungen (Verfügung vom 1. Dezember 2014). Sachverhalt: A. Der am (...) 2011 geborene, in seiner Heimat den Niederlanden wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beigeladener) war vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 in der Schweiz wohnhaft und vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2013 bei der SWICA Gesundheitsorganisation (im Folgenden: SWICA oder Beschwerdeführerin) versichert. Seit seiner Geburt leidet er an Trisomie 21 (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 4 - 6, 13). B. Am 31. Mai 2012 und vom 21. Juni bis 1. Juli 2012 wurde der Versicherte im Universitäts-Herzzentrum (...) in Deutschland stationär aufgrund von Krankheiten und Störungen des Kreislaufsystems behandelt. In der Folge sandte die Stiftung für die gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (im Folgenden: Gemeinsame Einrichtung KVG) am 3. Dezember 2013 eine Rechnung für Leistungshilfe (Rechnungsnummer 13098715) in Höhe von Fr. 24'784.50 ( 19'692.11 zu einem Umrechnungskurs von 1.2586) an die Beschwerdeführerin (IV-act. 2, S. 1). Aus dem Formular E125 "Einzelaufstellung der tatsächlichen Aufwendungen" vom 17. April 2013 ist ersichtlich, dass die Aufwendungen aufgrund einer Krankenhausbehandlung am 31. Mai 2012 und vom 21. Juni bis 1. Juli 2012 entstanden sind (IV-act. 2, S. 2). Eine auf den 25. April 2014 ausgestellte Rechnung für Leistungshilfe (Rechnungsnummer 14042817) in Höhe von Fr. 1'141.80 ( 917.10 zu einem Umrechnungskurs von 1.2450) wurde gemäss dem Formular E125 "Einzelaufstellung der tatsächlichen Aufwendungen" vom 21. Oktober 2013 aufgrund der Leistungen von Masseuren und medizinischen Badebetrieben erstellt und ebenfalls an die Beschwerdeführerin gesandt (IV-act. 2, S. 3 f.). C. Mit Schreiben vom 7. August 2014 (IV-act. 1) wandte sich die Beschwerdeführerin an die IVSTA und gab an, von ihrem direkten Anmelderecht des Krankenversicherers Gebrauch machen zu wollen. Gemäss den DRG-Unterlagen sei ersichtlich, dass die Behandlung des Versicherten aufgrund eines Herzfehlers inkl. kardiologischem Eingriff notwendig gewesen sei. Diese Behandlung stehe im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 313. Die Beschwerdeführerin bat, die Leistungspflicht für medizinische Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. In der Folge forderte die IVSTA am 19. August 2014 (IV-act. 7) die Eltern des Versicherten, A._______ und B._______ (im Folgenden: Eltern), auf, die für die Prüfung des Leistungsgesuchs erforderlichen Unterlagen, u.a. eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung für Minderjährige, einzureichen. Nachdem die Eltern dieser Aufforderungen nicht nachgekommen waren, wurde ihnen mit Mahnung vom 16. Oktober 2014 (IV-act. 8) mitgeteilt, dass der Gesuchsteller verpflichtet sei, über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistungen massgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Den Eltern wurde unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch eine Frist von 30 Tagen zum Einreichen der Unterlagen gewährt. Am 1. Dezember 2014 erliess die IVSTA eine an die Eltern adressierte Verfügung (IV-act. 9), mit welcher sie auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. August 2014 nicht eintrat. Die Verfügung wurde in Kopie zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin zugestellt. D. Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihr die erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 25'926.30 zu bezahlen, eventualiter sei die IVSTA zu verpflichten, auf die Anmeldung einzutreten und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Rechnungen im Betrag von Fr. 25'926.30 von der gemeinsamen Einrichtung KVG für die Behandlung des Versicherten erhalten und diese im Rahmen der Vorleistungspflicht übernommen. Sie habe ein Interesse daran, dass die Invalidenversicherung als zuständiger Versicherungsträger diese Kosten übernehme. Ein Verzicht auf Versicherungsleistungen durch die versicherte Person sei nur zulässig, sofern keine schutzwürdigen Interessen von Versicherungen beeinträchtigt seien; andernfalls wäre selbst ein Verzicht nichtig, welcher vorliegend fehle. Indem die IV-Stelle auf ihr Gesuch nicht eingetreten sei, habe sie die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt. Die SWICA sei aus eigenem Recht anmeldeberechtigt und es stehe der IV-Stelle nicht zu, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person auf das Gesuch der SWICA nicht einzutreten. Damit würde sie das Anmelderecht der SWICA aus den Angeln heben. E. Der mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2014 (act. 2) durch Eltern als gesetzliche Vertreter zur Stellungnahme aufgeforderte Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 (act. 4) beantragte die Vor-instanz die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sie führte mit Verweis auf Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG aus, wer Versicherungsleistungen beanspruche, müsse unentgeltlich alle notwendigen Auskünfte erteilen, andernfalls könne der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder ein Nichteintreten beschliessen. Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen sei deren Anwendung unabhängig davon, wer die Anmeldung vorgenommen habe. Es genüge, dass die versicherte oder andere Personen, welche Leistungen beanspruchen, ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Die von den Eltern im Januar 2015 verspätet nachgereichten Unterlagen würden im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen sein. G. Mit Zwischenverfügung vom 34. März 2015 (act. 5 und 6) wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag wurde am 1. April 2015 (act. 10) zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. H. Mit E-Mail vom 27. März 2015 (act. 7) drückten die Eltern ihr Unverständnis darüber aus, weshalb die SWICA nicht schon vor Jahren die Dokumente angefordert habe und führten zusammengefasst aus, die von der IVSTA einverlangten Unterlagen mit einem zweiseitigem Begleitschreiben eingeschrieben nachgereicht zu haben. Allerdings seien die Unterlagen nicht vollständig, da sie beim Wegzug aus der Schweiz weggeworfen worden seien. I. In ihrer Replik vom 31. März 2015 (act. 9) wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und führte zusammengefasst aus, die Vorinstanz sei verpflichtet, auf die Anmeldung vom 7. August 2014 einzutreten, zumal die erforderlichen Unterlagen nunmehr vorlägen und zudem die SWICA ihre Mitwirkungspflicht zu keinem Zeitpunkt verletzt habe. Die Vorinstanz habe sich nie an die Beschwerdeführerin gewandt, um Auskünfte zu erhalten. Auch hätte die Vorinstanz das Nichteintreten nicht ohne Ankündigung beschliessen, sondern auf die Folgen aufmerksam machen müssen, was sie unterlassen habe. Schliesslich seien die verlangten Dokumente für die Beurteilung der Leistungspflicht gar nicht relevant. Eine separate Anmeldung durch die versicherte Person sei nicht erforderlich. J. Mit E-Mail vom 1. April 2015 (act. 11) entschuldigten sich die Eltern für die verspätete Einreichung der Unterlagen und führten aus, sich bereits 2012 resp. 2013 anlässlich eines Besuchs in einer Klinik in (...) über die Invalidenversicherung erkundigt zu haben. Der zuständige Arzt habe darauf hingewiesen, dass sie nicht lange genug in der Schweiz gelebt hätten, um Ansprüche geltend machen zu können. K. Mit Duplik vom 14. April 2015 (act. 14) wiederholte die Vorinstanz ihre vernehmlassungsweise gestellten Anträge und Feststellungen und führte ergänzend an, das Leistungsgesuch der SWICA sei verspätet eingereicht worden und wäre abzuweisen gewesen. Zudem seien ausser den vorerwähnten Leistungen keine weiteren Ansprüche geltend gemacht worden. Auch seien seit dem 1. September 2013 (Ausreise) die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Leistungen nicht mehr erfüllt. Dementsprechend erweise sich auch, entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung, eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit unter dem Gesichtswinkel einer Neuanmeldung als nicht notwendig. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sind Verfügungen der IVSTA direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung zudem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 zu Recht auf die Anmeldung für medizinische Massnahmen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 2.1 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch vom 11. August 2014 mit der Begründung nicht eingetreten, die Eltern hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hätten. Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, sie sei aus eigenem Recht anmeldeberechtigt. Sie habe ihre Mitwirkungspflichten zu keinem Zeitpunkt verletzt. Die Vorinstanz habe sich zudem nicht an sie gewandt, um Auskünfte zu erhalten. Zudem sei das Nichteintreten ohne Ankündigung beschlossen worden. Eine separate Anmeldung durch die versicherte Person sei nicht erforderlich. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Vorleistungen im Umfang von Fr. 25'926.30 erbracht hat. Weiter bestreitet die Vorinstanz nicht, der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit eingeräumt zu haben, sich zur Sache zu äussern. Zu überprüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz aufgrund des Nichteinreichens der von ihr bei den Eltern angeforderten Unterlagen auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin nicht eintreten durfte. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2, BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Berührt der Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (vgl. zum Ganzen Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1188 ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006). 2.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Anmeldeverfahren nicht aufgefordert wurde, die für ihre Anmeldung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dies ist aus den Akten denn auch ersichtlich (IV-act. 7). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass die entsprechende Mahnung mit der Androhung des Nichteintretens lediglich an die Eltern gesandt wurde (IV-act. 8). Die Vorinstanz bringt dazu vernehmlassungsweise vor, für ein Nichteintreten genüge, dass die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die von den Eltern verspätet eingereichten Unterlagen würden im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen sein. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch keine Gelegenheit, am Verfahren betreffend die Anmeldung für medizinische Massnahmen durch die Vorinstanz teilzunehmen. Sie konnte sich weder zur Sache oder dem vorgesehenen Endentscheid äussern, noch Beweise beibringen oder Anträge stellen. Die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014, welche ohne ihre Anhörung erlassen worden ist, stellt eine schwerwiegende Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen wurde die angefochtene Verfügung an die Eltern zugestellt; die Beschwerdeführerin erhielt lediglich eine Kopie zur Kenntnis (IV-act. 9). Diesbezüglich ist die Verfügung mangelhaft eröffnet worden; denn von der eigentlichen Eröffnung, welche vornehmlich an die Rechtsmittelbefugnis knüpft, ist die Zustellung einer Kopie der Verfügung zu unterscheiden (vgl. Müller, a.a.O. Rz. 2313). Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Eltern keine Absicht hatten, einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung zu stellen (IV-act. 11, 12). Angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine Rückweisung keineswegs als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren, sondern erscheint zur ausreichenden Wahrung der Parteirechte erforderlich, und die Gehörsverletzung kann daher vorliegend nicht geheilt werden (vgl. hierzu auch BVGE 2010/35 E. 4). Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, die Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihr die erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 25'926.30 zu bezahlen. 3.2 Vorliegend ist die angefochtene Verfügung ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen worden. Wie unter Ziff. 2.4 ausgeführt, stellt dies eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden kann und somit zur direkten Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Bei diesem Ergebnis kann auf die materiellen Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Vielmehr ist die Sache zur ordnungsgemässen Weiterführung des Anmeldeverfahrens ab dem Zeitpunkt der festgestellten Gehörsverletzung bis zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist auf sie nicht einzutreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- den Beigeladenen (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: