Rentenanspruch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Psychiatrie (depressive Störung, ICD-10 F 32.9; Verdacht auf wahnhafte Störung, ICD-10 F 22.0),
E. 2 Neurologie (unsystematischer Schwindel),
E. 3 Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (chronische polypoide Pansinusitis, unsystematischer Schwindel), dass der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt wird, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 21. November 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer act. 2 und 3) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. November 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens durch Fachärzte der Psychiatrie, Neurologie und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7143/2017 Urteil vom 21. August 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 21. November 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 21. November 2017 abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, da keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege; trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine gewinnbringende Tätigkeit noch in rentenausschliessendem Umfang zumutbar, und die im Anhörungsverfahren eingereichten neuen Unterlagen vermöchten laut Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes nichts an der bisherigen Sachlage zu ändern (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis und-nummerierung vom 19. April 2018 [nachfolgend: act.] 74), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 Beschwerde erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt in der gesetzlichen Höhe auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 aufgefordert hat, bis zum 22. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2), dass der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss am 5. Januar 2018 auf das bezeichnete Konto überwiesen hat (BVGer act. 3), dass der Instruktionsrichter die Parteien mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 auf die neue Rechtsprechung im Zusammenhang mit der invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen leicht- bis mittelgradige Natur (Urteil des BGer 8C_841/2016 vom 30. November 2017, nunmehr publiziert in BGE 143 V 409) und dem Erfordernis des strukturierten Beweisverfahrens bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (Urteil des BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017, nunmehr publiziert in BGE 143 V 418) hingewiesen und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben hat, unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage und die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur beziehungsweise psychischen Erkrankungen in Allgemeinen, bis zum 12. März 2018 in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Rahmen der Vernehmlassung eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 4), dass die IVSTA - unter Verweis auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes - mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 10 samt Beilagen), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. April 2018 einen weiteren ärztlichen Befundbericht vom 11. April 2018 eingereicht hat (BVGer act. 12 samt Beilage), dass der Beschwerdeführer mit Replik von 23. Mai 2018 an seiner bisherigen Argumentation festgehalten und seinen Beschwerdeantrag mit dem Eventualbegehren ergänzt hat, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache sei zur Durchführung einer medizinischen Untersuchung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 15), dass der Instruktionsrichter die Parteien darüber orientiert hat, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 7. Juni 2018 abgeschlossen werde (Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2018; BVGer act. 16), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2018 (Posteingang) zwei weitere ärztliche Befundberichte vom 26. Juni 2018 übermittelt hat (BVGer act. 18). dass der Instruktionsrichter diese Befundberichte - unter Hinweis auf den abgeschlossenen Schriftenwechsel - der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt hat (Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018; BVGer act. 19), dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei ärztliche Befundsberichte vom 26. Juni 2018 eingereicht hat, welche von der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden sind (BVGer act. 20), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, SR 831.20), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass auch die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 - unter Hinweis auf die (mit Protokoll vom 17. April 2018 festgehaltene) Beurteilung ihres medizinischen Dienstes vom 8. März 2018 - den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung zur Durchführung einer psychiatrischen Expertise gestellt hat (BVGer act. 18 samt Beilagen), dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst während mindestens drei Jahren (laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129), Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von Juli 1988 bis Juli 1992 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (act. 17) und damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sind, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur dahingehend geändert hat, dass die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, nicht allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden darf, dass nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Krankheiten einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1; 141 V 281; vgl. dazu auch Thomas Gächter/Michael E. Meier, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018), dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a), dass der Beweiswert von versicherungsinternen Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.) und dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden kann (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2), dass die von der Vorinstanz beigezogenen Arztberichte, Gutachten und versicherungsinternen Beurteilungen (act. 20; 25, S. 1 f.; 29, S. 1 - 5; 32; 33, S. 1 f.; 34, S. 1 f.; 36, S. 1 - 3; 45, S. 1 - 11; 46, S. 1 - 6; 55, S. 1 - 3; 65, S. 1 - 4; 66, S. 1 f.; 70, S. 1 f.) keine verlässliche Leistungsbeurteilung erlauben, dass insbesondere die Schlussfolgerung von Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und RAD-Arzt sowie Vertrauensarzt SGV beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, wonach die hier zur Diskussion stehenden psychiatrischen Diagnosen allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden (act. 66, S. 1 f.), in offensichtlichem Widerspruch zu den beigezogenen Arztberichten (vgl. dazu insbesondere act. 45, S. 4; 46, S. 3; 70, S. 2) steht und damit zumindest Zweifel an der RAD-ärztlichen Beurteilung bestehen, dass vorliegend weitere Abklärungen zur verlässlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit unerlässlich sind und für eine umfassende und allseitige Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit eine Begutachtung in der Schweiz erforderlich ist, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Rückweisung an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss unter anderem zulässig ist, wenn - wie hier - von der Vorinstanz noch kein umfassendes Administrativgutachten eingeholt worden ist und die Rückweisung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass beim Beschwerdeführer neben den psychiatrischen Diagnosen auch ein unsystematischer Schwindel sowie Hinweise auf eine chronische polypoide Pansinusitis (immer wiederkehrende Erkrankung der Nasennebenhöhlen) diagnostiziert worden sind (act. 20 und 21), dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden auf ein oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2), dass eine isolierte Abklärung der psychiatrischen Situation mit Blick auf die aktenkundige somatische Symptomatik eine unvollständige medizinische Sachverhaltsabklärung darstellen würde, dass vorliegend mit Blick auf die medizinische Voraktenlage offen ist, ob und mit welchen erwerblichen Auswirkungen psychiatrische und somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bestehen und die Vorinstanz daher anzuweisen ist, nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 ein polydisziplinäres Gutachten von Fachärzten folgender Disziplinen einzuholen:
1. Psychiatrie (depressive Störung, ICD-10 F 32.9; Verdacht auf wahnhafte Störung, ICD-10 F 22.0),
2. Neurologie (unsystematischer Schwindel),
3. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (chronische polypoide Pansinusitis, unsystematischer Schwindel), dass der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt wird, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 21. November 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer act. 2 und 3) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. November 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens durch Fachärzte der Psychiatrie, Neurologie und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: