Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende B._______, geboren 1989, beantragte am 19. August 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Graubünden wohnhaften Cousin A._______ besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nach Vornahme ergänzender Abklärungen wies die Vorinstanz das Gesuch am 13. Oktober 2009 ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Dieser lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Ihm (ledig, keine Kinder) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden, wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz bestehe. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. November 2009 beantragen B._______ und A._______, beide anwaltlich vertreten, beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Besuchervisums. In der Sache selbst machen sie geltend, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt sei gesichert, lebe dieser doch zu Hause in einer intakten, engen Familiengemeinschaft. Dabei handle es sich um eine Familie mit grossem Vermögen und Grundbesitz. Die Wiederausreise des Gesuchstellers dürfe auch deshalb nicht bezweifelt werden, weil er in seinem Heimatland ein Wirtschaftsstudium an der Universität aufnehmen werde. Schliesslich sei auch seiner Mutter bereits einmal eine Einreisebewilligung erteilt worden, um Verwandte in der Schweiz zu besuchen. Überdies stünden seine Verwandten in der Schweiz - eine gut beleumundete Familie - für eine problemlose Rückkehr ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die in der Verfügung bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie weist ergänzend darauf hin, dass ein früherer Besuchsaufenthalt der Mutter des Gesuchstellers in der Schweiz nicht belegt sei. Bei dem der Beschwerde beigefügten Visum (Kopie der entsprechenden Passseite) handle es sich um ein von den deutschen Behörden im Jahre 2006 ausgestelltes Schengen-Visum, welches nicht zu einem Aufenthalt in der Schweiz berechtigt habe. E. In der Replik vom 30. Dezember 2009 halten die Beschwerdeführer an ihren gestellten Anträgen fest. Sie betonen, dass das seinerzeit der Mutter des Gesuchstellers erteilte Schengen-Visum erst recht dafür spreche, Mitgliedern dieser Familie einen Verwandtenbesuch in der Schweiz zu erlauben. Da der Eingeladene aus einer angesehenen und reichen Familie stamme - sein Vater habe dem Gastgeber immerhin ein zinsloses Darlehen von CHF 80'000.- gewährt - habe er auch keinen Anlass, in der Schweiz zu bleiben. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGVE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Bst. e SGK).
E. 5.3 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 2 Bst. c SGK).
E. 5.4 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da der Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
E. 6 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller mit der Begründung, dessen fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person ergeben. Insbesondere können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck eines zeitlich befristeten Besuchs in Einklang steht.
E. 6.1 Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und mittlerweile von 77 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit - sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007 immer noch 43,6% - bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. www.worldbank.org Countries Kosovo Overview Country Brief, Oktober 2010, besucht im Juli 2011). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion des Gesuchstellers, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2010 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen - mit insgesamt 602 Gesuchen - an achter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin.ch Themen Statistiken Asylstatistik Jahresstatistiken kommentierte Asylstatistik 2010, S. 3). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im ersten Halbjahr 2011 noch 286 Personen aus dem Kosovo ein Asylgesuch, womit dieses Land statistisch nach wie vor die achte Stelle unter den Herkunftsländern einnimmt (vgl. Bundesamt für Migration, a.a.O., kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2011, S. 8).
E. 7 Angesichts der Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere, berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. Erfahrungsgemäss wird die Tendenz zur Auswanderung dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
E. 7.1 Der Gesuchsteller ist 21 Jahre alt, ledig und lebt mit seinen Eltern sowie seinen jüngeren Geschwistern im gleichen Haushalt. Den Akten ist weiterhin zu entnehmen, dass abgesehen von der Familie seines Gastgebers zumindest noch eine weitere Verwandte, eine Tante, in der Schweiz lebt (vgl. den von A._______ am 28. September 2009 ausgefüllten kantonalen Fragebogen). Die in der Schweiz bestehenden verwandtschaftlichen Kontakte könnten somit für den Gesuchsteller ohne Weiteres einen Anreiz darstellen, hier ebenfalls seine eigene Zukunft ins Auge zu fassen.
E. 7.2 Offensichtlich verfügt der Gesuchsteller, welcher im Jahre 2009 noch das Gymnasium besuchte und angeblich im darauffolgenden Jahr ein Wirtschaftsstudium beginnen wollte, über kein eigenes Einkommen. Er hat im Verlauf des Beschwerdeverfahren allerdings auch nicht belegt, dass er seine Absicht zu studieren mittlerweile verwirklicht hat. Damit kann ein Wunsch, in die Schweiz zu emigrieren, erst recht nicht ausgeschlossen werden.
E. 7.3 Keine andere Einschätzung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf komfortable Lebensverhältnisse des Gesuchstellers verweisen. Zum einen hat der Gastgeber zugesichert, alle Kosten während des beabsichtigten Besuchsaufenthalts zu übernehmen (vgl. den von A.______ am 28. September 2009 ausgefüllten kantonalen Fragebogen), was nicht für die wirtschaftliche Selbstständigkeit seines Gastes spricht. Zum anderen lassen aber auch die eingereichten Unterlagen nicht darauf schliessen, dass die Familie des Gesuchstellers tatsächlich derart wohlhabend ist, dass sie ihrem Sohn eine finanziell gesicherte Zukunft bieten könnte. Fraglich ist, ob zwischen dem Vater des Gesuchstellers und dem Gastgeber tatsächlich - oder nur zum Schein - ein zinsloses Darlehen über CHF. 80'000.- vereinbart wurde, wurde der Betrag doch lediglich erst nachträglich und handschriftlich in den vorformulierten gedruckten Text eingefügt und bei der handschriftlichen Übersetzung ins Deutsche gar nicht berücksichtigt. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Gesuchstellers in überdurchschnittlich guten Verhältnissen leben, wofür auch die vorgelegten Grundbuchbestätigungen für zwei Grundstücke sprechen. Andererseits werden mit der Beschwerde keine Dokumente eingereicht, die die aktuellen Einkommensverhältnisse der Eltern belegen und aufzeigen könnten, welche finanziellen Mittel der fünfköpfigen Familie für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Die dem Vater des Gesuchstellers - sowie einer weiteren Person - für ein Bauprojekt erteilte Baugenehmigung vom 27. Dezember 2004 vermag hierüber keinen Aufschluss zu geben.
E. 7.4 Schliesslich kann der Gesuchsteller zu seinen Gunsten auch nichts daraus ableiten, dass seiner Mutter vor mehreren Jahren ein Schengen-Visum durch die deutschen Behörden ausgestellt wurde, lassen sich doch die persönlichen Umstände gar nicht miteinander vergleichen. Insbesondere bestanden für die Mutter Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren drei minderjährigen Kindern, so dass schon aus diesem Grund ihre Rückkehr als gewährleistet betrachtet werden durfte. Demgegenüber ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass ihn irgendwelche Verpflichtungen an sein Heimatland binden.
E. 8 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.3 vorstehend) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
E. 9 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach dem geplanten Besuchsaufenthalt sei nicht gesichert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sein Gastgeber wiederholt das Gegenteil zugesichert hat, ist doch eine derartige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
E. 10 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 23. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) - das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7114/2009 Urteil vom 29. Juli 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Kosovo, beide vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Erteilung eines Schengen-Visums. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende B._______, geboren 1989, beantragte am 19. August 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Graubünden wohnhaften Cousin A._______ besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nach Vornahme ergänzender Abklärungen wies die Vorinstanz das Gesuch am 13. Oktober 2009 ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Dieser lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Ihm (ledig, keine Kinder) oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden, wenn im westlichen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz bestehe. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. November 2009 beantragen B._______ und A._______, beide anwaltlich vertreten, beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des beantragten Besuchervisums. In der Sache selbst machen sie geltend, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt sei gesichert, lebe dieser doch zu Hause in einer intakten, engen Familiengemeinschaft. Dabei handle es sich um eine Familie mit grossem Vermögen und Grundbesitz. Die Wiederausreise des Gesuchstellers dürfe auch deshalb nicht bezweifelt werden, weil er in seinem Heimatland ein Wirtschaftsstudium an der Universität aufnehmen werde. Schliesslich sei auch seiner Mutter bereits einmal eine Einreisebewilligung erteilt worden, um Verwandte in der Schweiz zu besuchen. Überdies stünden seine Verwandten in der Schweiz - eine gut beleumundete Familie - für eine problemlose Rückkehr ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die in der Verfügung bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie weist ergänzend darauf hin, dass ein früherer Besuchsaufenthalt der Mutter des Gesuchstellers in der Schweiz nicht belegt sei. Bei dem der Beschwerde beigefügten Visum (Kopie der entsprechenden Passseite) handle es sich um ein von den deutschen Behörden im Jahre 2006 ausgestelltes Schengen-Visum, welches nicht zu einem Aufenthalt in der Schweiz berechtigt habe. E. In der Replik vom 30. Dezember 2009 halten die Beschwerdeführer an ihren gestellten Anträgen fest. Sie betonen, dass das seinerzeit der Mutter des Gesuchstellers erteilte Schengen-Visum erst recht dafür spreche, Mitgliedern dieser Familie einen Verwandtenbesuch in der Schweiz zu erlauben. Da der Eingeladene aus einer angesehenen und reichen Familie stamme - sein Vater habe dem Gastgeber immerhin ein zinsloses Darlehen von CHF 80'000.- gewährt - habe er auch keinen Anlass, in der Schweiz zu bleiben. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGVE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Bst. e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 2 Bst. c SGK). 5.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da der Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller mit der Begründung, dessen fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person ergeben. Insbesondere können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck eines zeitlich befristeten Besuchs in Einklang steht. 6.1. Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und mittlerweile von 77 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit - sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007 immer noch 43,6% - bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. www.worldbank.org Countries Kosovo Overview Country Brief, Oktober 2010, besucht im Juli 2011). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion des Gesuchstellers, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2010 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen - mit insgesamt 602 Gesuchen - an achter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin.ch Themen Statistiken Asylstatistik Jahresstatistiken kommentierte Asylstatistik 2010, S. 3). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im ersten Halbjahr 2011 noch 286 Personen aus dem Kosovo ein Asylgesuch, womit dieses Land statistisch nach wie vor die achte Stelle unter den Herkunftsländern einnimmt (vgl. Bundesamt für Migration, a.a.O., kommentierte Asylstatistik 2. Quartal 2011, S. 8). 7. Angesichts der Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere, berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. Erfahrungsgemäss wird die Tendenz zur Auswanderung dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 7.1. Der Gesuchsteller ist 21 Jahre alt, ledig und lebt mit seinen Eltern sowie seinen jüngeren Geschwistern im gleichen Haushalt. Den Akten ist weiterhin zu entnehmen, dass abgesehen von der Familie seines Gastgebers zumindest noch eine weitere Verwandte, eine Tante, in der Schweiz lebt (vgl. den von A._______ am 28. September 2009 ausgefüllten kantonalen Fragebogen). Die in der Schweiz bestehenden verwandtschaftlichen Kontakte könnten somit für den Gesuchsteller ohne Weiteres einen Anreiz darstellen, hier ebenfalls seine eigene Zukunft ins Auge zu fassen. 7.2. Offensichtlich verfügt der Gesuchsteller, welcher im Jahre 2009 noch das Gymnasium besuchte und angeblich im darauffolgenden Jahr ein Wirtschaftsstudium beginnen wollte, über kein eigenes Einkommen. Er hat im Verlauf des Beschwerdeverfahren allerdings auch nicht belegt, dass er seine Absicht zu studieren mittlerweile verwirklicht hat. Damit kann ein Wunsch, in die Schweiz zu emigrieren, erst recht nicht ausgeschlossen werden. 7.3. Keine andere Einschätzung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf komfortable Lebensverhältnisse des Gesuchstellers verweisen. Zum einen hat der Gastgeber zugesichert, alle Kosten während des beabsichtigten Besuchsaufenthalts zu übernehmen (vgl. den von A.______ am 28. September 2009 ausgefüllten kantonalen Fragebogen), was nicht für die wirtschaftliche Selbstständigkeit seines Gastes spricht. Zum anderen lassen aber auch die eingereichten Unterlagen nicht darauf schliessen, dass die Familie des Gesuchstellers tatsächlich derart wohlhabend ist, dass sie ihrem Sohn eine finanziell gesicherte Zukunft bieten könnte. Fraglich ist, ob zwischen dem Vater des Gesuchstellers und dem Gastgeber tatsächlich - oder nur zum Schein - ein zinsloses Darlehen über CHF. 80'000.- vereinbart wurde, wurde der Betrag doch lediglich erst nachträglich und handschriftlich in den vorformulierten gedruckten Text eingefügt und bei der handschriftlichen Übersetzung ins Deutsche gar nicht berücksichtigt. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Gesuchstellers in überdurchschnittlich guten Verhältnissen leben, wofür auch die vorgelegten Grundbuchbestätigungen für zwei Grundstücke sprechen. Andererseits werden mit der Beschwerde keine Dokumente eingereicht, die die aktuellen Einkommensverhältnisse der Eltern belegen und aufzeigen könnten, welche finanziellen Mittel der fünfköpfigen Familie für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Die dem Vater des Gesuchstellers - sowie einer weiteren Person - für ein Bauprojekt erteilte Baugenehmigung vom 27. Dezember 2004 vermag hierüber keinen Aufschluss zu geben. 7.4. Schliesslich kann der Gesuchsteller zu seinen Gunsten auch nichts daraus ableiten, dass seiner Mutter vor mehreren Jahren ein Schengen-Visum durch die deutschen Behörden ausgestellt wurde, lassen sich doch die persönlichen Umstände gar nicht miteinander vergleichen. Insbesondere bestanden für die Mutter Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren drei minderjährigen Kindern, so dass schon aus diesem Grund ihre Rückkehr als gewährleistet betrachtet werden durfte. Demgegenüber ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass ihn irgendwelche Verpflichtungen an sein Heimatland binden.
8. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.3 vorstehend) wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
9. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach dem geplanten Besuchsaufenthalt sei nicht gesichert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sein Gastgeber wiederholt das Gegenteil zugesichert hat, ist doch eine derartige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 23. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: