Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) - ein im Jahr 1973 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Kirkuk - gelangte am 23. Juni 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Gegenüber den Asylbehörden wies er sich unter anderem mit einer am 28. Januar 1991 in Kirkuk ausgestellten irakischen Identitätskarte aus. Mit Verfügung vom 19. August 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug (in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks) an. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer 1 am 17. September 2004 rechtsmittelweise an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen dieses Verfahrens kam die Vorinstanz am 8. März 2006 teilweise auf ihre Verfügung zurück, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz an. In die vorläufige Aufnahme wurde praxisgemäss auch die aus dem Iran stammende T._______, welche ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hatte und seit dem 16. Dezember 2005 mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet ist, einbezogen. In zwei separaten Urteilen vom 17. Oktober 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 17. September 2004 sowie die Beschwerde von T._______ und ihren irakischen Kindern S._______ (geb. 2006) sowie A._______ (geb. 2007; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) vom 19. Dezember 2005, soweit die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betreffend, ab; im Übrigen wurden die Beschwerden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 22. Oktober 2007 erhielt der Beschwerdeführer 1, auf den Zeitpunkt seiner Geburt hin auch der Beschwerdeführer 2, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. B. Bereits am 14. März 2008 hatte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person für sich und seinen Sohn A._______ gestellt. Ihre Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass sie gemäss mündlicher Auskunft des irakischen Konsulates keine heimatlichen Reisepässe erhalten würden, weil er (der Beschwerdeführer 1) in der Schweiz und somit nicht nach irakischem Recht geheiratet habe. Am 13. Juni bzw. 30. Juni 2008 wurden den Beschwerdeführern die beantragten schweizerischen Reisedokumente ausgestellt, da ihre Asylverfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren und deshalb von ihnen die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden konnte. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 entzog die Vorinstanz den Beschwerdeführern die obgenannten schweizerischen Ersatzreisepapiere und wies sie an, die Dokumente innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Abgabe dieser Reisedokumente seien nicht mehr erfüllt, nachdem ihre Asylgesuche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 rechtskräftig abgewiesen worden und sie nunmehr im Besitze von ordentlichen Aufenthaltsbewilligungen seien. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es ihnen möglich und zumutbar, sich heimatliche Reisedokumente zu beschaffen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2010 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Ausserdem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem der (iranischen) Ehefrau bzw. Mutter (vgl. Beschwerdeverfahren C-314/2010) zu vereinigen. Zur Begründung lassen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die irakischen Behörden seien nicht bereit, ihnen heimatliche Reisepapiere auszustellen. Ein Problem bestehe darin, dass der Beschwerdeführer 1 aus dem Nordirak stamme und die aktuelle Regierung dort einer Durchmischung der Bevölkerungsstruktur Einhalt gebieten wolle und vor diesem Hintergrund eine Eintragung der in der Schweiz geschlossenen Heirat verweigere. Schwierigkeiten bereite auch der Umstand, dass in den aktuellen Papieren des Sohnes A._______ keine Angaben zur Religion ersichtlich seien, was im Islam bekanntermassen verpönt sei, ebenso wie die Tatsache, dass die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau stattgefunden habe, als diese bereits schwanger gewesen sei. Wenn die irakische Vertretung weder schriftlich noch mündlich Stellung (zum Passantrag) genommen habe, dürfe daraus nicht der Schluss gezogen werden, ein heimatlicher Reisepass könne in aller Regel auch weiterhin von der Schweiz aus beschafft werden. Der Eingabe waren unter anderem Kopien des Ehescheines der Eheleute H._______/T._______ sowie der Geburtsscheine der beiden Kinder beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 ab. Dem Antrag um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-314/2010 wurde nicht stattgegeben, den Beschwerdeführern jedoch mitgeteilt, dass die fraglichen Verfahren, soweit möglich, koordiniert behandelt würden. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Behauptungen des Beschwerdeführers 1, alle zumutbaren Schritte zur Erlangung heimatlicher Reisepapiere unternommen zu haben, seien nicht durch entsprechende Unterlagen belegt worden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM stelle die irakische Vertretung in Bern sehr wohl Bestätigungen aus, aus welchen beispielsweise hervorgehe, dass der Betroffene vorgesprochen habe und dass aufgrund fehlender heimatlicher Dokumente momentan sein Passantrag nicht entgegen genommen werden könne. Im Weitern bestätigt das BFM, dass auch Personen aus dem Nordirak bei der irakischen Botschaft in Bern Passanträge stellen könnten und neue irakische Reisepässe der Serie A oder G erhielten. Dem Beschwerdeführer 1 sei es nach wie vor möglich und auch zumutbar, versehen mit einer irakischen Identitätskarte und seinem Nationalitätenausweis, welche er sich entweder von seinen Verwandten im Irak oder durch einen Rechtsvertreter beschaffen lassen könne, sowie mit den gültigen Aufenthaltsbewilligungen und dem schweizerischen Geburtsschein seines Sohnes bei der heimatlichen Vertretung in der Schweiz vorzusprechen und die entsprechenden Passantragsformulare auszufüllen. G. Mit Replik vom 25. Juni 2010 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Trotz Vorlage eines heimatlichen Dokuments (bei dem es sich laut nachgereichter deutscher Übersetzung um einen irakischen Nationalitätenausweis handelt), welches ihm sein Bruder in elektronischer Form zugesandt habe, sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, von seiner heimatlichen Vertretung Reisepässe zu erlangen. H. Am 16. August 2010 legten die Beschwerdeführer ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 28. Juli 2010 ins Recht, wonach diese den Antrag von H._______ um Ausstellung eines Passes der Serie "A" nicht entgegennehmen könne, da er nicht im Besitze der erforderlichen Unterlagen (irakischer Personalausweis sowie irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Am 3. Juli 2011 ist die (dreijährige) Gültigkeitsdauer des schweizerischen Reisedokuments von A._______ abgelaufen, womit das Verfahren betreffend Entzug eines schweizerischen Ersatzreisepapiers bezüglich des Beschwerdeführers 2 gegenstandslos geworden ist.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Am 1. März 2010 trat die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4118/2009 vom 6. März 2012 E. 3 mit Hinweis).
E. 4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 2 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).
E. 4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer 1, der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
E. 4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird nach Art. 6 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt.
E. 4.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
E. 5.2 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven Gegebenheiten, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie der Beschwerdeführer 1 - im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer 1 erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat er sich doch bereits mit der irakischen Botschaft in Verbindung gesetzt. Dieser Umstand wird bestätigt durch ein nachgereichtes Schreiben der irakischen Botschaft vom 28. Juli 2010, wo darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer 1 dort vorgesprochen habe, um einen Antrag auf Ausstellung eines Passes einzureichen. Er ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.
E. 5.3 Zur Frage der Unmöglichkeit der Beschaffung des beantragten Reisedokuments gilt es auszuführen, dass nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 die Vorinstanz während längerer Zeit davon ausging, Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak könnten sich keine gültigen heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen und seien deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge [BFF] zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Anfang 2005 ging die irakische Vertretung in der Schweiz als Folge des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak jedoch wieder dazu über, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen - auf entsprechendes Gesuch hin - heimatliche Reisepässe auszustellen. Nachdem zwischenzeitlich Pässe der (allgemein anerkannten) Serie "G" eingeführt und ausgestellt worden waren, fand auf Anfang des Jahres 2010 erneut eine Umstellung statt: Seither ist nurmehr noch die Ausstellung von Pässen der neu eingeführten Serie "A" vorgesehen; Pässe der Serie "G" können dementsprechend nicht mehr beantragt werden. Auf der Internetseite der irakischen Vertretungen in Deutschland sind nunmehr Informationen zur Vorgehensweise im Hinblick auf die Beantragung (auch bei den ausländischen Vertretungen) eines Passes der neuen Serie "A" zu finden (vgl. www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/konsulat8_de.php, besucht im September 2012). Der Website der irakischen Botschaft in Deutschland zufolge ist derzeit eine (technische) Umrüstung bei den irakischen Vertretungen im Gange, in deren Zusammenhang das irakische Innenministerium die Anweisung erlassen hat, bis auf weiteres keine Passanträge (betreffend Pässe der Serie "A") entgegenzunehmen. Ziel dieser Umstellung ist gemäss der Website ein verbesserter Service zu Gunsten der irakischen Staatsbürger. Gemäss Auskunft der irakischen Botschaft in Bern wurden nach den Wahlen im Irak im März 2010 aufgrund der (damals) noch nicht erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der Schweiz keine irakischen Pässe mehr ausgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7509/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.5). Laut Auskunft der irakischen Botschaft in Bern müssen in der Schweiz lebende irakische Staatsangehörige ihre Anträge betreffend Ausstellung eines Passes der Serie "A" persönlich bei der irakischen Botschaft in Paris stellen. Vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person über einen irakischen Personalausweis ("Hawitt Al Ahwal Al-Medanie") und die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde ("Shahadit Al-Jensie") verfügt. Mit diesen Dokumenten sowie Passfotos muss vorerst bei der irakischen Botschaft in Bern vorgesprochen werden. Nachdem die Unterlagen dort vorbereitet und bearbeitet wurden, müssen sämtliche Unterlagen persönlich bei der irakischen Botschaft in Paris eingereicht werden, wozu ein Termin zu vereinbaren ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2830/2011 vom 13. April 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das geschilderte Vorgehen betreffend Erhalt eines irakischen Reisepasses lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Beschaffung von irakischen Reisedokumenten sei zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu betrachten, ist es doch Sache des jeweiligen Staates, das jeweilige Verfahren und dessen Ablauf zum Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu bestimmen. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die Souveränität eines andern Staates - einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Dass zur Antragstellung eine Reise nach Paris möglicherweise unumgänglich wird und diese für den Beschwerdeführer 1 mit gewissen Umständen verbunden sein könnte, hat der Betroffene gegebenenfalls in Kauf zu nehmen. Dabei obliegt es diesem, sich um die Ausstellung eines gültigen Reiseersatzdokuments bei der entsprechenden Behörde zu bemühen, um die Reise nach Frankreich antreten zu können. Dazu müsste er allerdings alle anderen oben erwähnten Vorbedingungen erfüllen, bzw. die notwendigen Vorbereitungsarbeiten bereits erledigt haben. Eine Unmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV wird denn auch lediglich dann angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden Grund - und damit willkürlich - weigern, ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). Für die Behauptung des Beschwerdeführers 1, seine in der Schweiz erfolgte Eheschliessung bzw. die Tatsache, dass seine Ehefrau bei der Heirat schwanger gewesen sei, stehe einer Ausstellung von heimatlichen Reisepässen entgegen, ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten Hinweise. Vielmehr geht aus dem erwähnten Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 28. Juli 2010 hervor, dass der Passantrag des Beschwerdeführers 1 nicht entgegen genommen werden konnte, weil die erforderlichen (Original-)Unterlagen (irakischer Personalausweis, irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) nicht vorgewiesen wurden. Diese Bestätigung steht im Übrigen im Einklang mit der zur damaligen Zeit geltenden Praxis der irakischen Botschaft in Bern betreffend Ausstellung eines Passes der Serie "A". Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 den Asylbehörden als Beleg seiner Identität seine irakische Identitätskarte eingereicht hatte, welche ihm sein Vater gemäss seinen Angaben im Asylverfahren zuvor per Post aus dem Irak zugestellt hatte (vgl. Anhörungsprotokoll des Ausländeramtes des Kantons Schaffhausen vom 27. August 2002). Dieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer 1 am 27. November 2008 vom BFM - im Rahmen der Feststellung des Erlöschens seiner vorläufigen Aufnahme - wieder zugestellt. Im Weitern ist auch davon auszugehen, dass er über einen irakischen Nationalitätenausweis verfügt, reichte er doch im Verlaufe dieses Beschwerdeverfahrens eine entsprechende Kopie dieser Urkunde, welche ihm angeblich sein Bruder aus dem Irak zugesandt hatte, zu den Akten. Zudem hatte sich der Beschwerdeführer 1 schon während des Asylverfahrens bereit erklärt, seinen Nationalitätenausweis (zusammen mit seiner Identitätskarte) den zuständigen Behörden abzugeben (vgl. Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 24. Juni 2002 zu den Möglichkeiten der Beschaffung von gültigen Papieren). Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung eines irakischen Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV kann angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer 1 ist folglich nicht als schriftenlos gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten.
E. 5.4 Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches sind die Voraussetzungen für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person nicht (mehr) erfüllt, weshalb die Vorinstanz das fragliche Ersatzreisepapier - der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV) - zu Recht entzogen hat.
E. 6 Die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 27. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (ad Ref-Nr. N [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen (ad SH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-710/2010 Urteil vom 10. Oktober 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien
1. H._______,
2. A._______, beide vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Entzug des Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) - ein im Jahr 1973 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Kirkuk - gelangte am 23. Juni 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Gegenüber den Asylbehörden wies er sich unter anderem mit einer am 28. Januar 1991 in Kirkuk ausgestellten irakischen Identitätskarte aus. Mit Verfügung vom 19. August 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug (in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks) an. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer 1 am 17. September 2004 rechtsmittelweise an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen dieses Verfahrens kam die Vorinstanz am 8. März 2006 teilweise auf ihre Verfügung zurück, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz an. In die vorläufige Aufnahme wurde praxisgemäss auch die aus dem Iran stammende T._______, welche ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hatte und seit dem 16. Dezember 2005 mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet ist, einbezogen. In zwei separaten Urteilen vom 17. Oktober 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 17. September 2004 sowie die Beschwerde von T._______ und ihren irakischen Kindern S._______ (geb. 2006) sowie A._______ (geb. 2007; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) vom 19. Dezember 2005, soweit die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betreffend, ab; im Übrigen wurden die Beschwerden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 22. Oktober 2007 erhielt der Beschwerdeführer 1, auf den Zeitpunkt seiner Geburt hin auch der Beschwerdeführer 2, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. B. Bereits am 14. März 2008 hatte der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person für sich und seinen Sohn A._______ gestellt. Ihre Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass sie gemäss mündlicher Auskunft des irakischen Konsulates keine heimatlichen Reisepässe erhalten würden, weil er (der Beschwerdeführer 1) in der Schweiz und somit nicht nach irakischem Recht geheiratet habe. Am 13. Juni bzw. 30. Juni 2008 wurden den Beschwerdeführern die beantragten schweizerischen Reisedokumente ausgestellt, da ihre Asylverfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren und deshalb von ihnen die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden konnte. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 entzog die Vorinstanz den Beschwerdeführern die obgenannten schweizerischen Ersatzreisepapiere und wies sie an, die Dokumente innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Abgabe dieser Reisedokumente seien nicht mehr erfüllt, nachdem ihre Asylgesuche mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 rechtskräftig abgewiesen worden und sie nunmehr im Besitze von ordentlichen Aufenthaltsbewilligungen seien. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es ihnen möglich und zumutbar, sich heimatliche Reisedokumente zu beschaffen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2010 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Ausserdem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem der (iranischen) Ehefrau bzw. Mutter (vgl. Beschwerdeverfahren C-314/2010) zu vereinigen. Zur Begründung lassen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die irakischen Behörden seien nicht bereit, ihnen heimatliche Reisepapiere auszustellen. Ein Problem bestehe darin, dass der Beschwerdeführer 1 aus dem Nordirak stamme und die aktuelle Regierung dort einer Durchmischung der Bevölkerungsstruktur Einhalt gebieten wolle und vor diesem Hintergrund eine Eintragung der in der Schweiz geschlossenen Heirat verweigere. Schwierigkeiten bereite auch der Umstand, dass in den aktuellen Papieren des Sohnes A._______ keine Angaben zur Religion ersichtlich seien, was im Islam bekanntermassen verpönt sei, ebenso wie die Tatsache, dass die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau stattgefunden habe, als diese bereits schwanger gewesen sei. Wenn die irakische Vertretung weder schriftlich noch mündlich Stellung (zum Passantrag) genommen habe, dürfe daraus nicht der Schluss gezogen werden, ein heimatlicher Reisepass könne in aller Regel auch weiterhin von der Schweiz aus beschafft werden. Der Eingabe waren unter anderem Kopien des Ehescheines der Eheleute H._______/T._______ sowie der Geburtsscheine der beiden Kinder beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 ab. Dem Antrag um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-314/2010 wurde nicht stattgegeben, den Beschwerdeführern jedoch mitgeteilt, dass die fraglichen Verfahren, soweit möglich, koordiniert behandelt würden. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Behauptungen des Beschwerdeführers 1, alle zumutbaren Schritte zur Erlangung heimatlicher Reisepapiere unternommen zu haben, seien nicht durch entsprechende Unterlagen belegt worden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM stelle die irakische Vertretung in Bern sehr wohl Bestätigungen aus, aus welchen beispielsweise hervorgehe, dass der Betroffene vorgesprochen habe und dass aufgrund fehlender heimatlicher Dokumente momentan sein Passantrag nicht entgegen genommen werden könne. Im Weitern bestätigt das BFM, dass auch Personen aus dem Nordirak bei der irakischen Botschaft in Bern Passanträge stellen könnten und neue irakische Reisepässe der Serie A oder G erhielten. Dem Beschwerdeführer 1 sei es nach wie vor möglich und auch zumutbar, versehen mit einer irakischen Identitätskarte und seinem Nationalitätenausweis, welche er sich entweder von seinen Verwandten im Irak oder durch einen Rechtsvertreter beschaffen lassen könne, sowie mit den gültigen Aufenthaltsbewilligungen und dem schweizerischen Geburtsschein seines Sohnes bei der heimatlichen Vertretung in der Schweiz vorzusprechen und die entsprechenden Passantragsformulare auszufüllen. G. Mit Replik vom 25. Juni 2010 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Trotz Vorlage eines heimatlichen Dokuments (bei dem es sich laut nachgereichter deutscher Übersetzung um einen irakischen Nationalitätenausweis handelt), welches ihm sein Bruder in elektronischer Form zugesandt habe, sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, von seiner heimatlichen Vertretung Reisepässe zu erlangen. H. Am 16. August 2010 legten die Beschwerdeführer ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 28. Juli 2010 ins Recht, wonach diese den Antrag von H._______ um Ausstellung eines Passes der Serie "A" nicht entgegennehmen könne, da er nicht im Besitze der erforderlichen Unterlagen (irakischer Personalausweis sowie irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) sei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Am 3. Juli 2011 ist die (dreijährige) Gültigkeitsdauer des schweizerischen Reisedokuments von A._______ abgelaufen, womit das Verfahren betreffend Entzug eines schweizerischen Ersatzreisepapiers bezüglich des Beschwerdeführers 2 gegenstandslos geworden ist.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3. Am 1. März 2010 trat die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4118/2009 vom 6. März 2012 E. 3 mit Hinweis). 4. 4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 2 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV). 4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer 1, der im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird nach Art. 6 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt. 4.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5. 5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. 5.2 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven Gegebenheiten, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie der Beschwerdeführer 1 - im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer 1 erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat er sich doch bereits mit der irakischen Botschaft in Verbindung gesetzt. Dieser Umstand wird bestätigt durch ein nachgereichtes Schreiben der irakischen Botschaft vom 28. Juli 2010, wo darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer 1 dort vorgesprochen habe, um einen Antrag auf Ausstellung eines Passes einzureichen. Er ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. 5.3 Zur Frage der Unmöglichkeit der Beschaffung des beantragten Reisedokuments gilt es auszuführen, dass nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 die Vorinstanz während längerer Zeit davon ausging, Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak könnten sich keine gültigen heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen und seien deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge [BFF] zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Anfang 2005 ging die irakische Vertretung in der Schweiz als Folge des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak jedoch wieder dazu über, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen - auf entsprechendes Gesuch hin - heimatliche Reisepässe auszustellen. Nachdem zwischenzeitlich Pässe der (allgemein anerkannten) Serie "G" eingeführt und ausgestellt worden waren, fand auf Anfang des Jahres 2010 erneut eine Umstellung statt: Seither ist nurmehr noch die Ausstellung von Pässen der neu eingeführten Serie "A" vorgesehen; Pässe der Serie "G" können dementsprechend nicht mehr beantragt werden. Auf der Internetseite der irakischen Vertretungen in Deutschland sind nunmehr Informationen zur Vorgehensweise im Hinblick auf die Beantragung (auch bei den ausländischen Vertretungen) eines Passes der neuen Serie "A" zu finden (vgl. www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/konsulat8_de.php, besucht im September 2012). Der Website der irakischen Botschaft in Deutschland zufolge ist derzeit eine (technische) Umrüstung bei den irakischen Vertretungen im Gange, in deren Zusammenhang das irakische Innenministerium die Anweisung erlassen hat, bis auf weiteres keine Passanträge (betreffend Pässe der Serie "A") entgegenzunehmen. Ziel dieser Umstellung ist gemäss der Website ein verbesserter Service zu Gunsten der irakischen Staatsbürger. Gemäss Auskunft der irakischen Botschaft in Bern wurden nach den Wahlen im Irak im März 2010 aufgrund der (damals) noch nicht erfolgten Regierungsbildung sowohl im Irak als auch in der Schweiz keine irakischen Pässe mehr ausgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7509/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.5). Laut Auskunft der irakischen Botschaft in Bern müssen in der Schweiz lebende irakische Staatsangehörige ihre Anträge betreffend Ausstellung eines Passes der Serie "A" persönlich bei der irakischen Botschaft in Paris stellen. Vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person über einen irakischen Personalausweis ("Hawitt Al Ahwal Al-Medanie") und die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde ("Shahadit Al-Jensie") verfügt. Mit diesen Dokumenten sowie Passfotos muss vorerst bei der irakischen Botschaft in Bern vorgesprochen werden. Nachdem die Unterlagen dort vorbereitet und bearbeitet wurden, müssen sämtliche Unterlagen persönlich bei der irakischen Botschaft in Paris eingereicht werden, wozu ein Termin zu vereinbaren ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2830/2011 vom 13. April 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das geschilderte Vorgehen betreffend Erhalt eines irakischen Reisepasses lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Beschaffung von irakischen Reisedokumenten sei zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu betrachten, ist es doch Sache des jeweiligen Staates, das jeweilige Verfahren und dessen Ablauf zum Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu bestimmen. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die Souveränität eines andern Staates - einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Dass zur Antragstellung eine Reise nach Paris möglicherweise unumgänglich wird und diese für den Beschwerdeführer 1 mit gewissen Umständen verbunden sein könnte, hat der Betroffene gegebenenfalls in Kauf zu nehmen. Dabei obliegt es diesem, sich um die Ausstellung eines gültigen Reiseersatzdokuments bei der entsprechenden Behörde zu bemühen, um die Reise nach Frankreich antreten zu können. Dazu müsste er allerdings alle anderen oben erwähnten Vorbedingungen erfüllen, bzw. die notwendigen Vorbereitungsarbeiten bereits erledigt haben. Eine Unmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV wird denn auch lediglich dann angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden Grund - und damit willkürlich - weigern, ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). Für die Behauptung des Beschwerdeführers 1, seine in der Schweiz erfolgte Eheschliessung bzw. die Tatsache, dass seine Ehefrau bei der Heirat schwanger gewesen sei, stehe einer Ausstellung von heimatlichen Reisepässen entgegen, ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten Hinweise. Vielmehr geht aus dem erwähnten Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft in Bern vom 28. Juli 2010 hervor, dass der Passantrag des Beschwerdeführers 1 nicht entgegen genommen werden konnte, weil die erforderlichen (Original-)Unterlagen (irakischer Personalausweis, irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) nicht vorgewiesen wurden. Diese Bestätigung steht im Übrigen im Einklang mit der zur damaligen Zeit geltenden Praxis der irakischen Botschaft in Bern betreffend Ausstellung eines Passes der Serie "A". Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 den Asylbehörden als Beleg seiner Identität seine irakische Identitätskarte eingereicht hatte, welche ihm sein Vater gemäss seinen Angaben im Asylverfahren zuvor per Post aus dem Irak zugestellt hatte (vgl. Anhörungsprotokoll des Ausländeramtes des Kantons Schaffhausen vom 27. August 2002). Dieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer 1 am 27. November 2008 vom BFM - im Rahmen der Feststellung des Erlöschens seiner vorläufigen Aufnahme - wieder zugestellt. Im Weitern ist auch davon auszugehen, dass er über einen irakischen Nationalitätenausweis verfügt, reichte er doch im Verlaufe dieses Beschwerdeverfahrens eine entsprechende Kopie dieser Urkunde, welche ihm angeblich sein Bruder aus dem Irak zugesandt hatte, zu den Akten. Zudem hatte sich der Beschwerdeführer 1 schon während des Asylverfahrens bereit erklärt, seinen Nationalitätenausweis (zusammen mit seiner Identitätskarte) den zuständigen Behörden abzugeben (vgl. Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 24. Juni 2002 zu den Möglichkeiten der Beschaffung von gültigen Papieren). Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung eines irakischen Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV kann angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer 1 ist folglich nicht als schriftenlos gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten. 5.4 Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches sind die Voraussetzungen für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person nicht (mehr) erfüllt, weshalb die Vorinstanz das fragliche Ersatzreisepapier - der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV) - zu Recht entzogen hat.
6. Die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 27. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. N [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen (ad SH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: