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C-7099/2014

C-7099/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-26 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 30. September 1994 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Folgenden: IV-Stelle TG) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle TG 1). Am 29. Oktober 1999 erliess die IV-Stelle TG zwei Verfügungen, mit welchen dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1995 bis 30. Juni 1996 abgestufte und befristete Renten zugesprochen wurden (act. 6, 7 und 9). Diese Entscheide traten unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Datum vom 9. August 2004 erliess die IV-Stelle TG eine weitere Verfügung, mit welcher dem Versicherten ab 1. Januar 2000 eine unbefristete ganze IV-Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente zugesprochen wurde. Bei der Berechnung der Rentenbetreffnisse wurde von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 70'896.- und einer Beitragsdauer von 29 Jahren ausgegangen; weiter kam die Rentenskala 44 zur Anwendung (act. 12; vgl. auch act. 17). Diese Verfügung wurde ebenfalls unangefochten rechtskräftig. In der Folge wurde die IV-Rente mit Mitteilung vom 3. Juli 2006 bestätigt (act. 17) und die Rentenakten am 23. April 2009 zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (act. 21 und 22; vgl. auch act. 23 bis 25). Infolge Eintretens eines Versicherungsfalls bei der Ehefrau des Versicherten erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 6. November 2009 eine Verfügung, mit der diejenige vom 9. August 2004 ersetzt und die IV-Rente des Versicherten auf Fr. 1'763.- monatlich festgesetzt wurde (act. 25). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. C. Am 3. Mai 2012 verstarb die Ehefrau des Versicherten, was zu einer neuen Festsetzung der IV-Rente auf Fr. 2'294.- ab dem 1. Juni 2012 führte. Die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft getretene Verfügung der IVSTA datiert vom 30. August 2012 (act. 28 bis 34). D. Mit E-Mail vom 5. September 2014 teilte der Versicherte der SAK mit, dass er seit dem 2. September 2014 wieder verheiratet sei (act. 38). Nach durchgeführter Neuberechnung erliess die IVSTA am 28. Oktober 2014 eine Verfügung, mit welcher diejenige vom 30. August 2012 ersetzt und die IV-Rente ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 1'928.- festgesetzt wurde. Zur Schuldtilgung für den zuviel bezahlten Betrag im Oktober 2014 wurden Fr. 386.- verrechnet und für November 2014 Fr. 1'542.- ausbezahlt (act. 44; vgl. auch act. 42 und 43). Nachdem der Versicherte die SAK am 9. November 2014 angefragt hatte, weshalb die letzte Rentenzahlung auf Fr. 1'542.- gekürzt worden sei (act. 46 und 48), wurde ihm am 18. Dezember 2014 mitgeteilt, aufgrund der Wiederheirat sei die IV-Renten neu berechnet worden, wobei kein Anspruch mehr auf den Zuschlag für verwitwete Personen bestehe (act. 55). E. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 28. Oktober 2014 erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. November 2014 (Eingangsstempel: 5. Dezember 2014) Beschwerde und beantragte die Neuermittlung seiner Versicherungsjahre, die Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, in den bisherigen Verfügungen würden seine Versicherungsjahre mit 29 angegeben. Er lebe seit fünf Jahren in Thailand und habe jedes Jahr freiwillige AHV-Beiträge bezahlt. Diese Jahre seien gutzuschreiben. 2009 habe er eine monatliche Rente von über Fr. 2'200.- erhalten, und 2014 soll sich der Rentenbetrag auf nunmehr Fr. 1'928.- belaufen, obwohl er über mehr Versicherungsjahre verfüge. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Versicherungsfall sei am 14. Januar 2000 eingetreten, weshalb für die Berechnung nur die bis Dezember 1999 zurückgelegten Beitragszeiten und Beitragsleistungen berücksichtigt werden könnten. Ab dem Jahr 2000 erfolgte weitere Beitragsleistungen könnten nur bei der Berechnung der zukünftigen Altersrente relevant werden. Der Versicherte habe bei Eintritt des Versicherungsfalls für die ganze Rente am 14. Januar 2000 die vollständige Beitragsdauer von 29 Jahren aufgewiesen. Dementsprechend beziehe er seit Januar 2000 bis heute eine Vollrente der Skala 44. Der Beschwerdeführer habe sich am 2. September 2014 wiederverheiratet. Folglich könne ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 kein Verwitwetenzuschlag auf der IV-Rente mehr gewährt werden. Die mittels der angefochtenen Verfügung vorgenommene Neufeststellung der Höhe des Rentenanspruchs sei somit nicht zu beanstanden. H. In seiner Replik vom 27. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von 1994 bis 2004 eine Rente der Militärversicherung erhalten. Ab 2004 habe er eine IV-Rente erhalten, weshalb eine solche erst ab diesem Zeitpunkt berechnet werden könne. Durch den Wegfall des Verwitwetenzuschlags sei die ehemalige Rente von über Fr. 2'200.- wieder in Kraft zu setzen. I. In ihrer Duplik vom 9. Februar 2015 verwies die Vorinstanz auf die Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 resp. auf die darin gestellten Anträge (B-act. 9). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 10). K. Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2016 aufgefordert worden war, innert Frist eine detaillierte Berechnung des der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 zugrunde liegenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens einzureichen (B-act. 11), liess diese dem Bundesverwaltungsgericht das Rentenberechnungsblatt vom 6. November 2009 sowie Umrechnungstabellen zukommen (B-act. 12). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde die Vorinstanz erneut aufgefordert, innert Frist eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung der Rentenhöhe gemäss Verfügung vom 28. April 2014 einzureichen, aus der auch die Veränderungen der Verhältnisse ersichtlich seien, die den Verfügungen vom 6. November 2009, 30. August 2012 und 28. Oktober 2014 zugrunde gelegen hätten (B-act. 13). M. In der Folge machte die Vorinstanz im Rahmen der Eingabe vom 27. Juni 2016 Ausführungen in Bezug auf die Rentenberechnung (B-act. 15); eine Kopie dieser Eingabe ging am 30. Juni 2016 an den Beschwerdeführer (B-act. 16). N. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 (act. 44) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).

E. 1.4.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).

E. 1.4.3 Betreffend die replicando am 27. Januar 2015 gegenüber der Militärversicherung gemachten Vorwürfe ist festzustellen, dass darauf in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 9. August 2004 kein Rechtsmittel ergriffen hatte und diese deshalb unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Das gilt auch für die Verfügungen vom 6. November 2009, welche diejenige vom 9. August 2004 ersetzte, und vom 30. August 2012, welche diejenige vom 6. November 2009 ersetzte (vgl. Bst. B. und C. hiervor). Mit anderen Worten liegt bezüglich dieser IV-Verfügungen eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1).

E. 1.4.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet somit die Verfügung vom 28. Oktober 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. Oktober 2014 ausgerichtete ganze Rente auf der Basis einer gesamten Versicherungszeit von 29 Jahren (Versicherungsjahre des Jahrgangs: 29 Jahre), von Erziehungsgutschriften während 12.5 Jahren, der Rentenskala 44 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 53'352.- berechnet hat. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Neuermittlung der Versicherungsjahre sowie der Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu Recht von 29 Versicherungsjahren und einem massgebenden Einkommen von jährlich Fr. 53'352.- ausgegangen war und ob sie die daraus resultierende IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'928.- monatlich korrekt berechnet hat. Dabei sind aus Plausibilitätsgründen auch die entsprechenden Berechnungen ab dem Jahr 2000 (Beginn der unbefristeten IV-Rente) zu beleuchten.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Im Rahmen seiner Replik vom 27. Januar 2015 monierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Frage betreffend die Rentenhöhe resp. -kürzung nicht beantwortet (B-act. 7). Insofern der Beschwerdeführer mit diesen Äusserungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz geltend macht, ist diesbezüglich was folgt festzuhalten:

E. 2.2 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). Indem der Beschwerdeführer - als Antwort auf sein Schreiben vom 9. November 2014 (act. 46 und 48) - am 18. Dezember 2014 darüber orientiert wurde, dass aufgrund seiner Wiederheirat kein Anspruch mehr auf den Zuschlag für verwitwete Personen bestehe (act. 55), kann zwar - auch nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 - nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ausgegangen werden. Jedoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz keine nachvollziehbaren Berechnungen erhalten hat und auch das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich mehrmals nachfragen musste (B-act. 11 und 13). Hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer von Anfang an bzw. auf Nachfrage des Beschwerdeführers vom 9. November 2014 hin (act. 46 und 48) eine einschlägige Berechnung, wie sie dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (B-act. 15) unterbreitet wurde, zugestellt, hätte ein langwieriges Beschwerdeverfahren allenfalls vermieden werden können.

E. 2.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Verletzung des Gehörsanspruchs dieser Mangel vorliegend als geheilt zu gelten hätte, da der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) - im Rahmen der Beschwerde vom 27. November 2014 (B-act. 1) und der Replik vom 27. Januar 2015 (B-act. 7) zu äussern, und andererseits eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

E. 3 Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Thailand kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind.

E. 3.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Betreuungskosten zuständig. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).

E. 3.4 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 3.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004, Stand 1. Januar 2013; nachfolgend: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL [Details]; zuletzt besucht am 5. April 2016).

E. 3.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede­nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während min­destens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahr­gang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, wel­che für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Per­son berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmun­gen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).

E. 4 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor), werden für Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer war gemäss Aktenlage ab dem 14. Januar 1999 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (act. 12 S. 3). Der Versicherungsfall resp. der Beginn der unbefristeten IV-Rente trat bei ihm somit nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) am 14. Januar 2000 ein (act. 17 S. 3). Demgemäss können in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die Berechnung der IV-Rente nur die bis Dezember 1999 zurückgelegten Beitragszeiten und -leistungen Berücksichtigung finden. Da der Beschwerdeführer in der Zeit von 1971 (Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahrs) bis Dezember 1999 (massgeblicher Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls) die vollständige Beitragsdauer von 29 aufgewiesen hatte (act. 10), lässt sich mit Blick auf Art. 29bis Abs. 1 AHVG nicht beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Rentenberechnung keine weiteren Beitragszeiten und -leistungen berücksichtigt hatte.

E. 5 Bei der Entstehung des Anspruchs auf die unbefristete IV-Rente im Januar 2000 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1950) 29 Jahre betragen (vgl. Rententabellen Version 12, S. 7; abrufbar unter www.bsv.admin.ch Praxis AHV Grundlagen AHV Weisungen/Renten Rententabellen/Details Rententabellen Version 12; zuletzt besucht am 14. Juli 2016). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK im Rahmen der Verfügung vom 9. August 2004 zutreffend festgestellt - die Rentenskala 44 (Rententabellen Version 12, S. 10).

E. 6.1 Der rentenzusprechenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. August 2004 lag ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 70'896.- zu Grunde (act. 12), was der Beschwerdeführer weder seinerzeit noch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde beanstandet hat. Aufgrund der diesbezüglich abgeurteilten Sache (vgl. E. 1.4.3 hiervor) braucht darauf vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 6.2 Infolge Eintretens des Versicherungsfalls Alter bei der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte mit Verfügung vom 6. November 2009, welche ebenfalls unangefochten rechtskräftig wurde (vgl. E. 1.4.3 und 6.1 hiervor), eine Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers. Den Berechnungsblättern vom 6. November 2009 (B-act. 12) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Einkommenssplittings für die Jahre 1972 (Jahr nach der Eheschliessung; act. 1) bis 1999 (Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls beim Versicherten) gesplittete Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 676'206.- angerechnet wurden. Zusätzlich erfolgte eine Anrechnung für ungesplittete Einkommen für das Jahr 1971 im Betrag von Fr. 14'269.-. Der daraus resultierende Gesamtbetrag von Fr. 690'475.- entsprach einem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahr 2000 von Fr. 29'548.-, was sich aufgrund der Berechnungsblätter vom November 2009 nicht beanstanden lässt.

E. 6.3 Aus den Berechnungsblättern vom 30. August 2012 (act. 31) geht hervor, dass der gemeinsamen Ehe mit der verstorbenen Ehefrau C._______ drei gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 1973, 1976 und 1982 entsprangen. Die Eheleute hatten folglich gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG, wonach Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, und Art. 52f Abs. 1 Satz 2 und 3 AHVV, wonach während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet und im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, Gutschriften angerechnet werden, für die Zeit von 1974 bis 1998 Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Dauer von 25 Jahren. In Anwendung von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG wurden diese Erziehungsgutschriften zwischen den Eheleuten hälftig geteilt und betrugen für den Beschwerdeführer gemäss Berechnungsblatt vom 6. November 2009 Fr. 15'595.- (Wert des Jahres 2010), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt: Die Höhe einer Erziehungsgutschrift beläuft sich auf das Dreifache einer minimalen jährlichen Altersrente (gemäss Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Für das Jahr der Entstehung des unbefristeten IV-Rentenanspruchs (2000) belief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 36'180.- (Fr. 1'005.- x 12 x 3; vgl. www.bsv.admin.ch/index.html?webcode=d_10643_de). Der Beschwerdeführer hatte somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 452'250.- (25 Jahre à Fr. 36'180.- : 2). Unter Berücksichtigung von 29 Beitragsjahren resultierte demnach eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von (gerundet) Fr. 15'595.- (Fr. 452'250.- : 29), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat.

E. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergab sich bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahr 2000 von Fr. 29'548.- und Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 15'595.- ein durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 45'143.-. Dieses Einkommen entsprach gemäss den Berechnungsblättern vom 6. November 2009 einem Tabellenwert für das Jahr 2000 von Fr. 45'828.-. Angepasst an die Lohn- und Preisentwicklung bis zum Jahr 2009 wuchs dieser Wert auf Fr. 51'984.- an (vgl. B-act. 12, Umrechnungstabelle für 1/1-Vollrenten auf den 1. Januar 2011).

E. 7 Da damals auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt war, musste die Vorinstanz die beiden Renten plafonieren.

E. 7.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).

E. 7.2 Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gelangte die Rentenskala 41 zur Anwendung. Für den Beschwerdeführer wurde die Rentenskala 44 ermittelt. Somit war die Höchstrente der Rentenskala 43 massgebend ([44 mal 2 plus 41] geteilt durch 3), die monatlich Fr. 2'228.- betrug (vgl. www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug AHV Grundlagen AHV Weisungen Renten Rententabellen/Details Rententabelle Version 9). Die Summe der beiden Renten durfte den Höchstbetrag von Fr. 3'342.- nicht übersteigen (150% von Fr.2'228.-). Die Summe der beiden Altersrenten machte jedoch Fr. 3'562.- (Fr. 1'879.- + Fr. 1'683.-) aus und lag somit über der Plafonierungsgrenze von Fr. 3'342.-. Sie mussten daher proportional gekürzt werden, was zu einer Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'763.- im Jahr 2009 führte (Fr. 1'879.- x 3'342.- : 3'562.-). Die Berechnung gemäss den Berechnungsblättern vom 6. November 2009 war somit richtig und nicht zu beanstanden (act. 25 und B-act. 12).

E. 8.1 Am 3. Mai 2012 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. Im Rahmen der durchgeführten Neuberechnung, in welcher in Bezug auf das jährliche massgebende durchschnittliche Einkommen in nicht zu beanstandender Weise auf die bisherige Basis abgestellt wurde, wurde in korrekter Weise die Plafonierung aufgehoben und dem Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2012 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 35bis AHVG mit Wirkung ab 1. Juni 2012 der Verwitwetenzuschlag gewährt (act. 29 bis 32; vgl. auch Bst. C. hiervor). Unter diesen Gegebenheiten betrug der monatliche Rentenbetrag ab 1. Juni 2012 nunmehr Fr. 2'294.-. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich zum damaligen Zeitpunkt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 52'896.- belief, was sich mit Blick auf die Umrechnungstabellen 2011 und 2013 (B-act. 12 Beilagen 2 und 3) ebenfalls nicht beanstanden lässt.

E. 8.2 Nach dem Rechtssinn von Art. 35bis AHVG setzt der sog. Verwitwetenzuschlag den entsprechenden aktuellen Zivilstand der rentenberechtigten Person voraus, weshalb er früher verwitweten, nunmehr erneut verheirateten Altersrentenbezügerinnen und -bezügern nicht gewährt werden kann (Urteil des BGer 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 V 5 E. 3b und 126 V 57 und mit weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer am 2. September 2014 erneut geheiratet hatte (act. 38 bis 42), wurde die Rente von der Vorinstanz am 28. Oktober 2014 zu Recht ohne Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlags neu berechnet (act. 43 und 44). Diese Berechnung stützte sich - wie vom Beschwerdeführer zuvor nicht bestritten - ebenfalls auf die bisherigen Berechnungsgrundlagen gemäss Verfügung vom 30. August 2012 (act. 32; 29 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 29 volle Versicherungsjahre, eine gesamte Versicherungszeit von 29 Jahren, Erziehungsgutschriften während 12.5 Jahren sowie die Rentenskala 44), wobei sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung gemäss der Umrechnungstabelle 2013 neu auf Fr. 53'352.- belief (B-act. 12 Beilage 3). Unter diesen Aspekten lässt sich auch der ab dem 1. Oktober 2014 ausgerichtete monatliche Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 1'928.- nicht beanstanden.

E. 9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers nach der Wiederverheiratung gemäss der anzuwendenden Rechtslage korrekt ermittelt wurde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 10 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 10.1 In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR173.320.2) sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7099/2014 Urteil vom 26. September 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Thailand, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenberechnung, Verfügung vom 28. Oktober 2014. Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 30. September 1994 bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Folgenden: IV-Stelle TG) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle TG 1). Am 29. Oktober 1999 erliess die IV-Stelle TG zwei Verfügungen, mit welchen dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1995 bis 30. Juni 1996 abgestufte und befristete Renten zugesprochen wurden (act. 6, 7 und 9). Diese Entscheide traten unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Datum vom 9. August 2004 erliess die IV-Stelle TG eine weitere Verfügung, mit welcher dem Versicherten ab 1. Januar 2000 eine unbefristete ganze IV-Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente zugesprochen wurde. Bei der Berechnung der Rentenbetreffnisse wurde von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 70'896.- und einer Beitragsdauer von 29 Jahren ausgegangen; weiter kam die Rentenskala 44 zur Anwendung (act. 12; vgl. auch act. 17). Diese Verfügung wurde ebenfalls unangefochten rechtskräftig. In der Folge wurde die IV-Rente mit Mitteilung vom 3. Juli 2006 bestätigt (act. 17) und die Rentenakten am 23. April 2009 zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (act. 21 und 22; vgl. auch act. 23 bis 25). Infolge Eintretens eines Versicherungsfalls bei der Ehefrau des Versicherten erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 6. November 2009 eine Verfügung, mit der diejenige vom 9. August 2004 ersetzt und die IV-Rente des Versicherten auf Fr. 1'763.- monatlich festgesetzt wurde (act. 25). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. C. Am 3. Mai 2012 verstarb die Ehefrau des Versicherten, was zu einer neuen Festsetzung der IV-Rente auf Fr. 2'294.- ab dem 1. Juni 2012 führte. Die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft getretene Verfügung der IVSTA datiert vom 30. August 2012 (act. 28 bis 34). D. Mit E-Mail vom 5. September 2014 teilte der Versicherte der SAK mit, dass er seit dem 2. September 2014 wieder verheiratet sei (act. 38). Nach durchgeführter Neuberechnung erliess die IVSTA am 28. Oktober 2014 eine Verfügung, mit welcher diejenige vom 30. August 2012 ersetzt und die IV-Rente ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 1'928.- festgesetzt wurde. Zur Schuldtilgung für den zuviel bezahlten Betrag im Oktober 2014 wurden Fr. 386.- verrechnet und für November 2014 Fr. 1'542.- ausbezahlt (act. 44; vgl. auch act. 42 und 43). Nachdem der Versicherte die SAK am 9. November 2014 angefragt hatte, weshalb die letzte Rentenzahlung auf Fr. 1'542.- gekürzt worden sei (act. 46 und 48), wurde ihm am 18. Dezember 2014 mitgeteilt, aufgrund der Wiederheirat sei die IV-Renten neu berechnet worden, wobei kein Anspruch mehr auf den Zuschlag für verwitwete Personen bestehe (act. 55). E. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 28. Oktober 2014 erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. November 2014 (Eingangsstempel: 5. Dezember 2014) Beschwerde und beantragte die Neuermittlung seiner Versicherungsjahre, die Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, in den bisherigen Verfügungen würden seine Versicherungsjahre mit 29 angegeben. Er lebe seit fünf Jahren in Thailand und habe jedes Jahr freiwillige AHV-Beiträge bezahlt. Diese Jahre seien gutzuschreiben. 2009 habe er eine monatliche Rente von über Fr. 2'200.- erhalten, und 2014 soll sich der Rentenbetrag auf nunmehr Fr. 1'928.- belaufen, obwohl er über mehr Versicherungsjahre verfüge. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Versicherungsfall sei am 14. Januar 2000 eingetreten, weshalb für die Berechnung nur die bis Dezember 1999 zurückgelegten Beitragszeiten und Beitragsleistungen berücksichtigt werden könnten. Ab dem Jahr 2000 erfolgte weitere Beitragsleistungen könnten nur bei der Berechnung der zukünftigen Altersrente relevant werden. Der Versicherte habe bei Eintritt des Versicherungsfalls für die ganze Rente am 14. Januar 2000 die vollständige Beitragsdauer von 29 Jahren aufgewiesen. Dementsprechend beziehe er seit Januar 2000 bis heute eine Vollrente der Skala 44. Der Beschwerdeführer habe sich am 2. September 2014 wiederverheiratet. Folglich könne ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 kein Verwitwetenzuschlag auf der IV-Rente mehr gewährt werden. Die mittels der angefochtenen Verfügung vorgenommene Neufeststellung der Höhe des Rentenanspruchs sei somit nicht zu beanstanden. H. In seiner Replik vom 27. Januar 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von 1994 bis 2004 eine Rente der Militärversicherung erhalten. Ab 2004 habe er eine IV-Rente erhalten, weshalb eine solche erst ab diesem Zeitpunkt berechnet werden könne. Durch den Wegfall des Verwitwetenzuschlags sei die ehemalige Rente von über Fr. 2'200.- wieder in Kraft zu setzen. I. In ihrer Duplik vom 9. Februar 2015 verwies die Vorinstanz auf die Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 resp. auf die darin gestellten Anträge (B-act. 9). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 10). K. Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2016 aufgefordert worden war, innert Frist eine detaillierte Berechnung des der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 zugrunde liegenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens einzureichen (B-act. 11), liess diese dem Bundesverwaltungsgericht das Rentenberechnungsblatt vom 6. November 2009 sowie Umrechnungstabellen zukommen (B-act. 12). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde die Vorinstanz erneut aufgefordert, innert Frist eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung der Rentenhöhe gemäss Verfügung vom 28. April 2014 einzureichen, aus der auch die Veränderungen der Verhältnisse ersichtlich seien, die den Verfügungen vom 6. November 2009, 30. August 2012 und 28. Oktober 2014 zugrunde gelegen hätten (B-act. 13). M. In der Folge machte die Vorinstanz im Rahmen der Eingabe vom 27. Juni 2016 Ausführungen in Bezug auf die Rentenberechnung (B-act. 15); eine Kopie dieser Eingabe ging am 30. Juni 2016 an den Beschwerdeführer (B-act. 16). N. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 (act. 44) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). 1.4.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.4.3 Betreffend die replicando am 27. Januar 2015 gegenüber der Militärversicherung gemachten Vorwürfe ist festzustellen, dass darauf in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 9. August 2004 kein Rechtsmittel ergriffen hatte und diese deshalb unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Das gilt auch für die Verfügungen vom 6. November 2009, welche diejenige vom 9. August 2004 ersetzte, und vom 30. August 2012, welche diejenige vom 6. November 2009 ersetzte (vgl. Bst. B. und C. hiervor). Mit anderen Worten liegt bezüglich dieser IV-Verfügungen eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1). 1.4.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet somit die Verfügung vom 28. Oktober 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. Oktober 2014 ausgerichtete ganze Rente auf der Basis einer gesamten Versicherungszeit von 29 Jahren (Versicherungsjahre des Jahrgangs: 29 Jahre), von Erziehungsgutschriften während 12.5 Jahren, der Rentenskala 44 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 53'352.- berechnet hat. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Neuermittlung der Versicherungsjahre sowie der Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu Recht von 29 Versicherungsjahren und einem massgebenden Einkommen von jährlich Fr. 53'352.- ausgegangen war und ob sie die daraus resultierende IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'928.- monatlich korrekt berechnet hat. Dabei sind aus Plausibilitätsgründen auch die entsprechenden Berechnungen ab dem Jahr 2000 (Beginn der unbefristeten IV-Rente) zu beleuchten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Im Rahmen seiner Replik vom 27. Januar 2015 monierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Frage betreffend die Rentenhöhe resp. -kürzung nicht beantwortet (B-act. 7). Insofern der Beschwerdeführer mit diesen Äusserungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz geltend macht, ist diesbezüglich was folgt festzuhalten: 2.2 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). Indem der Beschwerdeführer - als Antwort auf sein Schreiben vom 9. November 2014 (act. 46 und 48) - am 18. Dezember 2014 darüber orientiert wurde, dass aufgrund seiner Wiederheirat kein Anspruch mehr auf den Zuschlag für verwitwete Personen bestehe (act. 55), kann zwar - auch nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 - nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ausgegangen werden. Jedoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz keine nachvollziehbaren Berechnungen erhalten hat und auch das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich mehrmals nachfragen musste (B-act. 11 und 13). Hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer von Anfang an bzw. auf Nachfrage des Beschwerdeführers vom 9. November 2014 hin (act. 46 und 48) eine einschlägige Berechnung, wie sie dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (B-act. 15) unterbreitet wurde, zugestellt, hätte ein langwieriges Beschwerdeverfahren allenfalls vermieden werden können. 2.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Verletzung des Gehörsanspruchs dieser Mangel vorliegend als geheilt zu gelten hätte, da der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) - im Rahmen der Beschwerde vom 27. November 2014 (B-act. 1) und der Replik vom 27. Januar 2015 (B-act. 7) zu äussern, und andererseits eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

3. Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Thailand kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2014 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. 3.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ist die Ausgleichskasse für die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Betreuungskosten zuständig. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die IV-Renten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 3.4 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004, Stand 1. Januar 2013; nachfolgend: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL [Details]; zuletzt besucht am 5. April 2016). 3.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede­nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während min­destens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahr­gang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, wel­che für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Per­son berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmun­gen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).

4. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor), werden für Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer war gemäss Aktenlage ab dem 14. Januar 1999 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (act. 12 S. 3). Der Versicherungsfall resp. der Beginn der unbefristeten IV-Rente trat bei ihm somit nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) am 14. Januar 2000 ein (act. 17 S. 3). Demgemäss können in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die Berechnung der IV-Rente nur die bis Dezember 1999 zurückgelegten Beitragszeiten und -leistungen Berücksichtigung finden. Da der Beschwerdeführer in der Zeit von 1971 (Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahrs) bis Dezember 1999 (massgeblicher Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls) die vollständige Beitragsdauer von 29 aufgewiesen hatte (act. 10), lässt sich mit Blick auf Art. 29bis Abs. 1 AHVG nicht beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Rentenberechnung keine weiteren Beitragszeiten und -leistungen berücksichtigt hatte.

5. Bei der Entstehung des Anspruchs auf die unbefristete IV-Rente im Januar 2000 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1950) 29 Jahre betragen (vgl. Rententabellen Version 12, S. 7; abrufbar unter www.bsv.admin.ch Praxis AHV Grundlagen AHV Weisungen/Renten Rententabellen/Details Rententabellen Version 12; zuletzt besucht am 14. Juli 2016). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK im Rahmen der Verfügung vom 9. August 2004 zutreffend festgestellt - die Rentenskala 44 (Rententabellen Version 12, S. 10). 6. 6.1 Der rentenzusprechenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. August 2004 lag ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 70'896.- zu Grunde (act. 12), was der Beschwerdeführer weder seinerzeit noch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde beanstandet hat. Aufgrund der diesbezüglich abgeurteilten Sache (vgl. E. 1.4.3 hiervor) braucht darauf vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. 6.2 Infolge Eintretens des Versicherungsfalls Alter bei der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte mit Verfügung vom 6. November 2009, welche ebenfalls unangefochten rechtskräftig wurde (vgl. E. 1.4.3 und 6.1 hiervor), eine Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers. Den Berechnungsblättern vom 6. November 2009 (B-act. 12) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Einkommenssplittings für die Jahre 1972 (Jahr nach der Eheschliessung; act. 1) bis 1999 (Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls beim Versicherten) gesplittete Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 676'206.- angerechnet wurden. Zusätzlich erfolgte eine Anrechnung für ungesplittete Einkommen für das Jahr 1971 im Betrag von Fr. 14'269.-. Der daraus resultierende Gesamtbetrag von Fr. 690'475.- entsprach einem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahr 2000 von Fr. 29'548.-, was sich aufgrund der Berechnungsblätter vom November 2009 nicht beanstanden lässt. 6.3 Aus den Berechnungsblättern vom 30. August 2012 (act. 31) geht hervor, dass der gemeinsamen Ehe mit der verstorbenen Ehefrau C._______ drei gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 1973, 1976 und 1982 entsprangen. Die Eheleute hatten folglich gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG, wonach Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, und Art. 52f Abs. 1 Satz 2 und 3 AHVV, wonach während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet und im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, Gutschriften angerechnet werden, für die Zeit von 1974 bis 1998 Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Dauer von 25 Jahren. In Anwendung von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG wurden diese Erziehungsgutschriften zwischen den Eheleuten hälftig geteilt und betrugen für den Beschwerdeführer gemäss Berechnungsblatt vom 6. November 2009 Fr. 15'595.- (Wert des Jahres 2010), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt: Die Höhe einer Erziehungsgutschrift beläuft sich auf das Dreifache einer minimalen jährlichen Altersrente (gemäss Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Für das Jahr der Entstehung des unbefristeten IV-Rentenanspruchs (2000) belief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 36'180.- (Fr. 1'005.- x 12 x 3; vgl. www.bsv.admin.ch/index.html?webcode=d_10643_de). Der Beschwerdeführer hatte somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 452'250.- (25 Jahre à Fr. 36'180.- : 2). Unter Berücksichtigung von 29 Beitragsjahren resultierte demnach eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von (gerundet) Fr. 15'595.- (Fr. 452'250.- : 29), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergab sich bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahr 2000 von Fr. 29'548.- und Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 15'595.- ein durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 45'143.-. Dieses Einkommen entsprach gemäss den Berechnungsblättern vom 6. November 2009 einem Tabellenwert für das Jahr 2000 von Fr. 45'828.-. Angepasst an die Lohn- und Preisentwicklung bis zum Jahr 2009 wuchs dieser Wert auf Fr. 51'984.- an (vgl. B-act. 12, Umrechnungstabelle für 1/1-Vollrenten auf den 1. Januar 2011).

7. Da damals auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt war, musste die Vorinstanz die beiden Renten plafonieren. 7.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV). 7.2 Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gelangte die Rentenskala 41 zur Anwendung. Für den Beschwerdeführer wurde die Rentenskala 44 ermittelt. Somit war die Höchstrente der Rentenskala 43 massgebend ([44 mal 2 plus 41] geteilt durch 3), die monatlich Fr. 2'228.- betrug (vgl. www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug AHV Grundlagen AHV Weisungen Renten Rententabellen/Details Rententabelle Version 9). Die Summe der beiden Renten durfte den Höchstbetrag von Fr. 3'342.- nicht übersteigen (150% von Fr.2'228.-). Die Summe der beiden Altersrenten machte jedoch Fr. 3'562.- (Fr. 1'879.- + Fr. 1'683.-) aus und lag somit über der Plafonierungsgrenze von Fr. 3'342.-. Sie mussten daher proportional gekürzt werden, was zu einer Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'763.- im Jahr 2009 führte (Fr. 1'879.- x 3'342.- : 3'562.-). Die Berechnung gemäss den Berechnungsblättern vom 6. November 2009 war somit richtig und nicht zu beanstanden (act. 25 und B-act. 12). 8. 8.1 Am 3. Mai 2012 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. Im Rahmen der durchgeführten Neuberechnung, in welcher in Bezug auf das jährliche massgebende durchschnittliche Einkommen in nicht zu beanstandender Weise auf die bisherige Basis abgestellt wurde, wurde in korrekter Weise die Plafonierung aufgehoben und dem Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2012 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 35bis AHVG mit Wirkung ab 1. Juni 2012 der Verwitwetenzuschlag gewährt (act. 29 bis 32; vgl. auch Bst. C. hiervor). Unter diesen Gegebenheiten betrug der monatliche Rentenbetrag ab 1. Juni 2012 nunmehr Fr. 2'294.-. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich zum damaligen Zeitpunkt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 52'896.- belief, was sich mit Blick auf die Umrechnungstabellen 2011 und 2013 (B-act. 12 Beilagen 2 und 3) ebenfalls nicht beanstanden lässt. 8.2 Nach dem Rechtssinn von Art. 35bis AHVG setzt der sog. Verwitwetenzuschlag den entsprechenden aktuellen Zivilstand der rentenberechtigten Person voraus, weshalb er früher verwitweten, nunmehr erneut verheirateten Altersrentenbezügerinnen und -bezügern nicht gewährt werden kann (Urteil des BGer 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 V 5 E. 3b und 126 V 57 und mit weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer am 2. September 2014 erneut geheiratet hatte (act. 38 bis 42), wurde die Rente von der Vorinstanz am 28. Oktober 2014 zu Recht ohne Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlags neu berechnet (act. 43 und 44). Diese Berechnung stützte sich - wie vom Beschwerdeführer zuvor nicht bestritten - ebenfalls auf die bisherigen Berechnungsgrundlagen gemäss Verfügung vom 30. August 2012 (act. 32; 29 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 29 volle Versicherungsjahre, eine gesamte Versicherungszeit von 29 Jahren, Erziehungsgutschriften während 12.5 Jahren sowie die Rentenskala 44), wobei sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung gemäss der Umrechnungstabelle 2013 neu auf Fr. 53'352.- belief (B-act. 12 Beilage 3). Unter diesen Aspekten lässt sich auch der ab dem 1. Oktober 2014 ausgerichtete monatliche Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 1'928.- nicht beanstanden.

9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers nach der Wiederverheiratung gemäss der anzuwendenden Rechtslage korrekt ermittelt wurde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR173.320.2) sind keine Verfahrenskosten zu erheben, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: