Rente
Sachverhalt
A. Der am 8. April 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Januar 2000 Bezüger einer unbefristeten ganzen Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Am 13. Januar 2015 teilte die schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, die Invalidenrente werde zufolge Erreichens des Rentenalters durch eine Altersrente abgelöst, weshalb das beigelegte Gesuchsformular bei der SAK einzureichen sei (Akten [im Folgenden: act.] 112); dieser Aufforderung kam der Versicherte nach (act. 113 bis 115). B. Mit Datum vom 14. April 2015 erliess die SAK eine Verfügung, welche diejenige vom 28. Oktober 2014 betreffend die IV-Rente ersetzte und die vom Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. November 2014 (Eingangsstempel: 5. Dezember 2014) angefochten wurde (vgl. act. im Beschwerdeverfahren C-7099/2014). Im Rahmen der verfügten ordentlichen Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2015 ging die SAK von 29 Versicherungsjahren des Jahrgangs, 29 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 29 Jahren, Erziehungsgutschriften während 12.5 Jahren, der Rentenskala 44 sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'580.- aus (act. 119 und 120). Nachdem der Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 4. Mai 2015 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 131), erliess die SAK am 9. Juni 2015 einen der Verfügung vom 14. April 2015 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 136). C. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Juni 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. Juni 2015 und die Rückerstattung der freiwilligen IV/AHV-Beiträge (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe erst ab 2004 eine IV-Rente erhalten, weshalb die Jahre 2000 bis 2004 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Nach seiner Auswanderung habe er freiwillige AHV-Beiträge bezahlt. Da die IV-Rente gleich hoch sei wie die AHV-Rente, hätten die freiwilligen Beiträge keinen Einfluss auf eine höhere Rente, weshalb diese Beiträge zurückerstattet werden müssten. Die IV hätte ihn informieren müssen; in Art. 33bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) stehe nichts, dass freiwillige AHV-Beiträge nicht zurückbezahlt werden dürften. D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, im Einspracheentscheid sei ausführlich dargelegt worden, dass die in Anwendung von Art. 33bis AHVG vorgesehene Vergleichsrechnung zwischen den Berechnungsgrundlagen der IV- und der Altersrente dazu führe, dass weiterhin die höhere IV-Rente in Form einer Altersrente zur Auszahlung gelange. Die IV- bzw. AHV-Rente könne nicht bis 2004 berechnet werden. Als Rentenberechnungsjahr gelte für die IV-Rente 1995 und für die Altersrente 2015. Die Ausrichtung einer Rente der Militärversicherung bis 2004 habe keinen Einfluss, denn in den entsprechenden Jahren seien sowohl Beiträge wie auch Beitragszeiten in die Berechnung der Altersrente miteinbezogen worden. Die IV-Rentenberechnung hingegen nehme auf diese Daten keine Rücksicht mehr, weil sie nach Beginn der Leistungsaufnahme liege. Der Beitritt sei freiwillig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe nicht mit Sicherheit festgestanden, welchen Einfluss die künftigen Zahlungen bis zum Beginn der Altersrente auf die Rentenberechnung haben würden. Klar sei hingegen, dass im Fall einer Einstellung der IV-Leistungen vor Erreichen des regulären Rentenalters die IV-Berechnungsgrundlagen für die Altersrente nicht mehr hätten übernommen werden können. Die Rückerstattung der freiwilligen Beiträge im Fall eines nicht positiven Einflusses auf die Altersrente sei gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb diesem Anliegen keine Folge geleistet werden könne. E. In seiner Replik vom 4. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und machte zur Begründung zusammengefasst geltend, die Datenblätter, welche er eingereicht habe, zeigten ein Ende der Auflistungen der Beitragsjahre mit dem Jahr 2000, nicht jedoch mit 1995. Es fehle demzufolge die Auflistung für die Jahre 2001 bis 2004, weshalb die Berechnung neu erstellt werden müsse. Da IV-Rentner kein Einkommen mehr erzielten, bestehe keine Aussicht auf eine höhere AHV-Rente. Das Recht auf diese Information habe die Ausgleichskasse bewusst verweigert. Aufgrund seiner Invalidität seien diese Beiträge sinnlos gewesen (act. 7 bis 11). F. In ihrer Duplik vom 10. November 2015 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die Beiträge ab 2001 gemäss beigefügtem Berechnungsblatt vom 1. April 2015 seien für die Festsetzung der Altersrente ohne Berücksichtigung der IV-Berechnungsgrundlagen miteinbezogen worden. Beide Berechnungen führten zur Vollrentenskala 44. Die bedeutend tieferen Einkommen ab 2003 hätten das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen in der Berechnung der AHV auf Fr. 39'480.- (IV-Berechnung: 53'580.-) gesenkt. Weiter könne die Vorinstanz im Moment des Beitritts zur freiwilligen Versicherung nicht mit absoluter Sicherheit wissen, ob die IV-Rente bis zum regulären Rentenalter weiterbezahlt werde. Aus diesem Grund erfolge auch kein Hinweis darauf, ob die Bezahlung der freiwilligen Beiträge die zukünftige Altersrente positiv beeinflusse oder nicht (B-act. 13). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2015 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 14). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung der Rentenhöhe einzureichen, aus der auch die Veränderungen der Verhältnisse ersichtlich seien, die den Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 6. November 2009, 30. August 2012 und 28. Oktober 2014 zu Grunde gelegen hätten (B-act. 15). I. Im Rahmen der Eingabe vom 10. Juni 2016 nahm die Vorinstanz summarisch Stellung zum massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen und reichte die Berechnungsblätter vom 1. April 2015 ein (B-act. 16). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun-gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2015 (act. 136) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4 Der die Verfügung vom 14. April 2015 (act. 120) ersetzende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 (act. 136) enthält insbesondere Ausführungen zur Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente und zur Unmöglichkeit der Beitragsrückerstattung im Fall des Beschwerdeführers. Nachfolgend ist mit Blick darauf sowie auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechnung korrekt vorgenommen und der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf Rückerstattung seiner (freiwillig) geleisteten Beiträge hat.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Mai 2015 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt Mai 2015 ist überdies auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015, anwendbar (im Folgenden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten S. 2 > RWL [Details] > Version 8; zuletzt besucht am 13. Juli 2016).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Thailand kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.
E. 2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
E. 2.4 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
E. 2.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL; zuletzt besucht am 20. April 2016).
E. 2.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1950 6 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
E. 3.1 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von 1971 (Jahr nach dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres) bis 2014 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter) während 44 Jahren AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (act. 119 S. 6). Da diese Eintragungen für diese Jahre nicht offenkundig falsch sind und der Beschwerdeführer diesbezüglich weder eine einschlägige Rüge noch ein Beweismittel vorbringt, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitragsdauer für die erwähnten Jahre nicht aufgrund dieser Aufstellung zu bestimmen. Es ist demnach von einer Beitragsdauer von 44 Jahren auszugehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - entgegen seiner beschwerdeweise gemachten Behauptung - die unbefristete IV-Rente nicht erst ab dem Jahre 2004, sondern bereits ab dem 1. Januar 2000 ausgerichtet worden war (act. 12 im Beschwerdeverfahren C-7099/2014). Insofern stossen seine diesbezüglichen Ausführungen ins Leere, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von 2000 bis 2004 Beiträge resp. Beitragszeiten Berücksichtigung fanden.
E. 3.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Mai 2015 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1950) 44 Jahre betragen (abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Rententabellen/Details > Rententabellen aktuelle Version, S. 8). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher die Rentenskala 44 (Rententabellen aktuelle Version, S. 10; zuletzt besucht am 13. Juli 2016).
E. 3.3.1 Gemäss den Berechnungsblättern vom 1. April 2015 wurden Einkommen von insgesamt Fr. 963'098.- vermerkt (act. 119 S. 9). Dieses Einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,196 (Rententabellen, aktuelle Version, Aufwertungsfaktoren 2015 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 15; erster massgeblicher IK-Eintrag im Jahr 1971 [vgl. E. 2.4 hiervor), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 1'151'866.- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsjahre (44) ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'179.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 119 S. 9).
E. 3.3.2 Wie im Beschwerdeverfahren C-7099/2014 erwogen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Erziehungsgutschriften für 12.5 Jahre (E. 6.3). In Anwendung von Art. 34 AHVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 2 AHVG belief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift im Jahr der Entstehung der Altersrente (2015) auf Fr. 42'300.- (Fr. 1'175.- x 12 x 3; vgl. Rententabellen, aktuelle Version, S. 18). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 528'750.- (25 Jahre à Fr. 42'300.- : 2). Unter Berücksichtigung von 44 Beitragsjahren resultiert demnach eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von (gerundet) Fr. 12'017.- (Fr. 528'750.- : 44), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat.
E. 3.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahr 2015 von Fr. 26'179.- und Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 12'017.- ein durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 38'196.-. Dieses Einkommen entsprach einem Tabellenwert für das Jahr 2015 von Fr. 39'480.- resp. einem monatlichen AHV-Rentenbetrag von Fr. 1'725.- (abrufbar unter www.bsv.admin.ch Praxis AHV Grundlagen AHV Weisungen/Renten Umrechnungstabelle Vollrenten/Details aktuelle Version; zuletzt besucht am 13. Juli 2016), wie dies die Vorinstanz ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der ab 2003 zum Teil massiv tieferen erfassten Einkommen auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Rahmen der AHV-Rentenberechnung im Vergleich zur IV-Rentenberechnung merklich verringert hat, was jedoch an der korrekten Berechnung durch die Vorinstanz nichts ändert.
E. 4 Betreffend die Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente ergibt sich weiter was folgt:
E. 4.1 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch RWL, Version 8, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 3116 und 3118; www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > RWL/Details; zuletzt besucht am 13. Juli 2016). Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 30 IVG erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente als gesetzeskonform.
E. 4.2 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3. ff. hiervor), errechnete die Vorinstanz in korrekter Weise per 1. Mai 2015 nach der AHV-Gesetzgebung eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'725.-. Da dieser monatliche Altersrentenanspruch unter dem bisherigen Invalidenrentenanspruch in der Höhe von (zuletzt) Fr. 1'936.- (Stand 2015; ab 1. Oktober 2014 Fr. 1'928; vgl. act. 44 im Beschwerdeverfahren C-7099/2014) pro Monat liegt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2014 (act. 120) - bestätigt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 - zu Recht den Rentenanspruch gestützt auf die für ihn günstigere Berechnung nach IVG zugesprochen (vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG).
E. 5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer generell beantragten Rückerstattung der freiwilligen AHV/IV-Beiträge ist ferner festzuhalten, dass eine solche für Schweizer und EU-Bürger ausgeschlossen ist. Aufgrund der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.111) kommt eine Rückerstattung nur dann in Frage, wenn zu viel entrichtete Beiträge einbezahlt worden sind (Art. 14b Abs. 4 VFV). Ein solcher Tatbestand ist vorliegend nicht gegeben. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) zu verweisen. Gemäss diesen Normen können bloss Ausländern, nicht jedoch Schweizern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfüllt.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die bisherige IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Mai 2014 in eine Altersrente umgewandelt und diese korrekt berechnet hat. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Juni 2015 als rechtens, weshalb die dagegen vom Versicherten am 22. Juni 2015 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4079/2015 Urteil vom 26. September 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Thailand, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Verfügung vom 9. Juni 2015. Sachverhalt: A. Der am 8. April 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Januar 2000 Bezüger einer unbefristeten ganzen Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Am 13. Januar 2015 teilte die schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, die Invalidenrente werde zufolge Erreichens des Rentenalters durch eine Altersrente abgelöst, weshalb das beigelegte Gesuchsformular bei der SAK einzureichen sei (Akten [im Folgenden: act.] 112); dieser Aufforderung kam der Versicherte nach (act. 113 bis 115). B. Mit Datum vom 14. April 2015 erliess die SAK eine Verfügung, welche diejenige vom 28. Oktober 2014 betreffend die IV-Rente ersetzte und die vom Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. November 2014 (Eingangsstempel: 5. Dezember 2014) angefochten wurde (vgl. act. im Beschwerdeverfahren C-7099/2014). Im Rahmen der verfügten ordentlichen Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2015 ging die SAK von 29 Versicherungsjahren des Jahrgangs, 29 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 29 Jahren, Erziehungsgutschriften während 12.5 Jahren, der Rentenskala 44 sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'580.- aus (act. 119 und 120). Nachdem der Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 4. Mai 2015 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 131), erliess die SAK am 9. Juni 2015 einen der Verfügung vom 14. April 2015 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 136). C. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Juni 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. Juni 2015 und die Rückerstattung der freiwilligen IV/AHV-Beiträge (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe erst ab 2004 eine IV-Rente erhalten, weshalb die Jahre 2000 bis 2004 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Nach seiner Auswanderung habe er freiwillige AHV-Beiträge bezahlt. Da die IV-Rente gleich hoch sei wie die AHV-Rente, hätten die freiwilligen Beiträge keinen Einfluss auf eine höhere Rente, weshalb diese Beiträge zurückerstattet werden müssten. Die IV hätte ihn informieren müssen; in Art. 33bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) stehe nichts, dass freiwillige AHV-Beiträge nicht zurückbezahlt werden dürften. D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, im Einspracheentscheid sei ausführlich dargelegt worden, dass die in Anwendung von Art. 33bis AHVG vorgesehene Vergleichsrechnung zwischen den Berechnungsgrundlagen der IV- und der Altersrente dazu führe, dass weiterhin die höhere IV-Rente in Form einer Altersrente zur Auszahlung gelange. Die IV- bzw. AHV-Rente könne nicht bis 2004 berechnet werden. Als Rentenberechnungsjahr gelte für die IV-Rente 1995 und für die Altersrente 2015. Die Ausrichtung einer Rente der Militärversicherung bis 2004 habe keinen Einfluss, denn in den entsprechenden Jahren seien sowohl Beiträge wie auch Beitragszeiten in die Berechnung der Altersrente miteinbezogen worden. Die IV-Rentenberechnung hingegen nehme auf diese Daten keine Rücksicht mehr, weil sie nach Beginn der Leistungsaufnahme liege. Der Beitritt sei freiwillig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe nicht mit Sicherheit festgestanden, welchen Einfluss die künftigen Zahlungen bis zum Beginn der Altersrente auf die Rentenberechnung haben würden. Klar sei hingegen, dass im Fall einer Einstellung der IV-Leistungen vor Erreichen des regulären Rentenalters die IV-Berechnungsgrundlagen für die Altersrente nicht mehr hätten übernommen werden können. Die Rückerstattung der freiwilligen Beiträge im Fall eines nicht positiven Einflusses auf die Altersrente sei gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb diesem Anliegen keine Folge geleistet werden könne. E. In seiner Replik vom 4. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und machte zur Begründung zusammengefasst geltend, die Datenblätter, welche er eingereicht habe, zeigten ein Ende der Auflistungen der Beitragsjahre mit dem Jahr 2000, nicht jedoch mit 1995. Es fehle demzufolge die Auflistung für die Jahre 2001 bis 2004, weshalb die Berechnung neu erstellt werden müsse. Da IV-Rentner kein Einkommen mehr erzielten, bestehe keine Aussicht auf eine höhere AHV-Rente. Das Recht auf diese Information habe die Ausgleichskasse bewusst verweigert. Aufgrund seiner Invalidität seien diese Beiträge sinnlos gewesen (act. 7 bis 11). F. In ihrer Duplik vom 10. November 2015 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die Beiträge ab 2001 gemäss beigefügtem Berechnungsblatt vom 1. April 2015 seien für die Festsetzung der Altersrente ohne Berücksichtigung der IV-Berechnungsgrundlagen miteinbezogen worden. Beide Berechnungen führten zur Vollrentenskala 44. Die bedeutend tieferen Einkommen ab 2003 hätten das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen in der Berechnung der AHV auf Fr. 39'480.- (IV-Berechnung: 53'580.-) gesenkt. Weiter könne die Vorinstanz im Moment des Beitritts zur freiwilligen Versicherung nicht mit absoluter Sicherheit wissen, ob die IV-Rente bis zum regulären Rentenalter weiterbezahlt werde. Aus diesem Grund erfolge auch kein Hinweis darauf, ob die Bezahlung der freiwilligen Beiträge die zukünftige Altersrente positiv beeinflusse oder nicht (B-act. 13). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2015 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 14). H. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung der Rentenhöhe einzureichen, aus der auch die Veränderungen der Verhältnisse ersichtlich seien, die den Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 6. November 2009, 30. August 2012 und 28. Oktober 2014 zu Grunde gelegen hätten (B-act. 15). I. Im Rahmen der Eingabe vom 10. Juni 2016 nahm die Vorinstanz summarisch Stellung zum massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen und reichte die Berechnungsblätter vom 1. April 2015 ein (B-act. 16). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun-gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2015 (act. 136) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Der die Verfügung vom 14. April 2015 (act. 120) ersetzende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 (act. 136) enthält insbesondere Ausführungen zur Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente und zur Unmöglichkeit der Beitragsrückerstattung im Fall des Beschwerdeführers. Nachfolgend ist mit Blick darauf sowie auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechnung korrekt vorgenommen und der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf Rückerstattung seiner (freiwillig) geleisteten Beiträge hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Mai 2015 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt Mai 2015 ist überdies auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015, anwendbar (im Folgenden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten S. 2 > RWL [Details] > Version 8; zuletzt besucht am 13. Juli 2016). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Thailand kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 2.4 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 2.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL; zuletzt besucht am 20. April 2016). 2.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1950 6 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 3. 3.1 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von 1971 (Jahr nach dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres) bis 2014 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter) während 44 Jahren AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (act. 119 S. 6). Da diese Eintragungen für diese Jahre nicht offenkundig falsch sind und der Beschwerdeführer diesbezüglich weder eine einschlägige Rüge noch ein Beweismittel vorbringt, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitragsdauer für die erwähnten Jahre nicht aufgrund dieser Aufstellung zu bestimmen. Es ist demnach von einer Beitragsdauer von 44 Jahren auszugehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - entgegen seiner beschwerdeweise gemachten Behauptung - die unbefristete IV-Rente nicht erst ab dem Jahre 2004, sondern bereits ab dem 1. Januar 2000 ausgerichtet worden war (act. 12 im Beschwerdeverfahren C-7099/2014). Insofern stossen seine diesbezüglichen Ausführungen ins Leere, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von 2000 bis 2004 Beiträge resp. Beitragszeiten Berücksichtigung fanden. 3.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Mai 2015 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1950) 44 Jahre betragen (abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Rententabellen/Details > Rententabellen aktuelle Version, S. 8). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher die Rentenskala 44 (Rententabellen aktuelle Version, S. 10; zuletzt besucht am 13. Juli 2016). 3.3 3.3.1 Gemäss den Berechnungsblättern vom 1. April 2015 wurden Einkommen von insgesamt Fr. 963'098.- vermerkt (act. 119 S. 9). Dieses Einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,196 (Rententabellen, aktuelle Version, Aufwertungsfaktoren 2015 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 15; erster massgeblicher IK-Eintrag im Jahr 1971 [vgl. E. 2.4 hiervor), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 1'151'866.- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsjahre (44) ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'179.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 119 S. 9). 3.3.2 Wie im Beschwerdeverfahren C-7099/2014 erwogen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Erziehungsgutschriften für 12.5 Jahre (E. 6.3). In Anwendung von Art. 34 AHVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 2 AHVG belief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift im Jahr der Entstehung der Altersrente (2015) auf Fr. 42'300.- (Fr. 1'175.- x 12 x 3; vgl. Rententabellen, aktuelle Version, S. 18). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 528'750.- (25 Jahre à Fr. 42'300.- : 2). Unter Berücksichtigung von 44 Beitragsjahren resultiert demnach eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe von (gerundet) Fr. 12'017.- (Fr. 528'750.- : 44), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat. 3.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahr 2015 von Fr. 26'179.- und Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 12'017.- ein durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 38'196.-. Dieses Einkommen entsprach einem Tabellenwert für das Jahr 2015 von Fr. 39'480.- resp. einem monatlichen AHV-Rentenbetrag von Fr. 1'725.- (abrufbar unter www.bsv.admin.ch Praxis AHV Grundlagen AHV Weisungen/Renten Umrechnungstabelle Vollrenten/Details aktuelle Version; zuletzt besucht am 13. Juli 2016), wie dies die Vorinstanz ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der ab 2003 zum Teil massiv tieferen erfassten Einkommen auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Rahmen der AHV-Rentenberechnung im Vergleich zur IV-Rentenberechnung merklich verringert hat, was jedoch an der korrekten Berechnung durch die Vorinstanz nichts ändert.
4. Betreffend die Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente ergibt sich weiter was folgt: 4.1 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch RWL, Version 8, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 3116 und 3118; www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > RWL/Details; zuletzt besucht am 13. Juli 2016). Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 30 IVG erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente als gesetzeskonform. 4.2 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3. ff. hiervor), errechnete die Vorinstanz in korrekter Weise per 1. Mai 2015 nach der AHV-Gesetzgebung eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'725.-. Da dieser monatliche Altersrentenanspruch unter dem bisherigen Invalidenrentenanspruch in der Höhe von (zuletzt) Fr. 1'936.- (Stand 2015; ab 1. Oktober 2014 Fr. 1'928; vgl. act. 44 im Beschwerdeverfahren C-7099/2014) pro Monat liegt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2014 (act. 120) - bestätigt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 - zu Recht den Rentenanspruch gestützt auf die für ihn günstigere Berechnung nach IVG zugesprochen (vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG).
5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer generell beantragten Rückerstattung der freiwilligen AHV/IV-Beiträge ist ferner festzuhalten, dass eine solche für Schweizer und EU-Bürger ausgeschlossen ist. Aufgrund der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.111) kommt eine Rückerstattung nur dann in Frage, wenn zu viel entrichtete Beiträge einbezahlt worden sind (Art. 14b Abs. 4 VFV). Ein solcher Tatbestand ist vorliegend nicht gegeben. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) zu verweisen. Gemäss diesen Normen können bloss Ausländern, nicht jedoch Schweizern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfüllt.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die bisherige IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Mai 2014 in eine Altersrente umgewandelt und diese korrekt berechnet hat. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Juni 2015 als rechtens, weshalb die dagegen vom Versicherten am 22. Juni 2015 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: