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C-7097/2008

C-7097/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-27 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die 1973 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Juli 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Bereits zuvor, am 1. Juli 2008, war der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung in Santo Domingo gelangt. Darin führte er insbesondere aus, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine langjährige Bekannte handle. Sie führe mit ihren Angehörigen zusammen ein Einkaufscenter in San Cristobal. Er selbst arbeite seit mehreren Jahren bei einer Versicherungsgesellschaft und könne vollumfänglich für die Kosten des Besuchsaufenthalts aufkommen. Die Schweizerische Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 10. Oktober 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 8. November 2008 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre und dabei unberücksichtigt gelassen, dass er als Gastgeber und integrer Bürger sowohl für die Kosten wie auch für die anstandslose Ein- und Wiederausreise Garantie leiste. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos. Angesichts des in der Dominikanischen Republik nach wie vor anhaltenden starken Migrationsdrucks vermöge die Mitarbeit der Gesuchstellerin in einem Familienladen allein keine genügende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig waren, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht).

E. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).

E. 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu anstelle vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).

E. 6 In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Die Dominikanische Republik ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.

E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.3 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 18% (Stand 2008) nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil - im Jahr 2007 waren es 7,4% - zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Oktober 2009; Webseite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Country Data Profile, beide Seiten besucht im Januar 2010).

E. 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Republik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeitsfähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordamerika und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits besteht.

E. 7.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, ledige und kinderlose Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass vor Ort noch Familienangehörige unbekannten Verwandtschaftsgrades leben (so aus dem Einladungsschreiben und den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich zu schliessen). Obwohl die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausdrücklich nicht vom Bestehen gesellschaftlicher oder familiärer Verantwortlichkeiten ausging, äusserte sich der Beschwerdeführer dazu im Rechtsmittelverfahren nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Bereich keine Umstände sah, die geeignet wären, die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt positiv zu beeinflussen.

E. 8.2 Die Gesuchstellerin ist erwerbstätig. Sie arbeitet gemäss übereinstimmenden Angaben in einem Lebensmittelgeschäft ("colmado") in San Cristobal. Dabei handle es sich um einen Betrieb, den sie zusammen mit Familienangehörigen führe (so aus dem Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2008 zu schliessen). Gemäss einer schon im Gesuchsverfahren zu den Akten gegebenen Bestätigung eines lokalen Notars soll sie dabei monatlich mindestens 50'000 Dominikanische Pesos verdienen (was umgerechnet ungefähr Fr. 1'460 entspräche). Ein solcher Lohn erscheint allerdings auffällig hoch, wenn man sich vor Augen hält, dass das landesweite monatliche Durchschnittseinkommen im Jahre 2008 nur etwas mehr als einen Viertel davon betrug (vgl. deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O.). Aufgrund der gelieferten Angaben ist denn auch nicht ersichtlich, welche Beweismittel der notariellen Beglaubigung zugrunde gelegt wurden. Belege, beispielsweise in Form von Steuerabrechnungen o.ä. wurden nicht zu den Akten gereicht. Auch dies unterblieb, obwohl die Vorinstanz noch in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hatte, dass das blosse Faktum einer Mitarbeit im familieneigenen Betrieb noch keine besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz geben könne. Schliesslich spricht auch die Dauer des deklarierten Auslandaufenthalts (gemäss der Gesuchstellerin sechs Wochen) nicht unbedingt dafür, dass ein starkes berufliches Engagement besteht. Somit sind auch in den beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Umstände erkennbar, welche nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten.

E. 8.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Einschätzung ist mit den Zusicherungen des Beschwerdeführers nicht schon entscheidend in Frage zu stellen. Zwar besteht kein Anlass, an seiner Integrität und den guten Absichten zu zweifeln. Bei der Risikoeinschätzung ist aber nicht so sehr auf die Verlässlichkeit des Gastgebers, sondern vielmehr auf mögliche Verhaltensweisen des Gastes selbst abzustützen. Nur letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4).

E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7097/2008 {T 0/2} Urteil vom 27. Januar 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1973 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 15. Juli 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Bereits zuvor, am 1. Juli 2008, war der Gastgeber mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung in Santo Domingo gelangt. Darin führte er insbesondere aus, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine langjährige Bekannte handle. Sie führe mit ihren Angehörigen zusammen ein Einkaufscenter in San Cristobal. Er selbst arbeite seit mehreren Jahren bei einer Versicherungsgesellschaft und könne vollumfänglich für die Kosten des Besuchsaufenthalts aufkommen. Die Schweizerische Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 10. Oktober 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 8. November 2008 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre und dabei unberücksichtigt gelassen, dass er als Gastgeber und integrer Bürger sowohl für die Kosten wie auch für die anstandslose Ein- und Wiederausreise Garantie leiste. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos. Angesichts des in der Dominikanischen Republik nach wie vor anhaltenden starken Migrationsdrucks vermöge die Mitarbeit der Gesuchstellerin in einem Familienladen allein keine genügende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig waren, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 5. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu anstelle vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3). 6. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Die Dominikanische Republik ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von rund 18% (Stand 2008) nichts geändert hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft seit 2007, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil - im Jahr 2007 waren es 7,4% - zum Bruttoinlandprodukt beitragen (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Oktober 2009; Webseite der Weltbank: www.worldbank.org, countries > Dominican Republic > Country Data Profile, beide Seiten besucht im Januar 2010). 7.4 Die Tendenz zur Auswanderung aus der Dominikanischen Republik ist - wohl nicht zuletzt aufgrund der angespannten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - insbesondere in Kreisen der jüngeren, arbeitsfähigen Bevölkerung ungebrochen. Dabei gelten vor allem Nordamerika und Europa als Wunschdestinationen. Im Falle der Schweiz wird dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits besteht. 7.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, ledige und kinderlose Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass vor Ort noch Familienangehörige unbekannten Verwandtschaftsgrades leben (so aus dem Einladungsschreiben und den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich zu schliessen). Obwohl die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausdrücklich nicht vom Bestehen gesellschaftlicher oder familiärer Verantwortlichkeiten ausging, äusserte sich der Beschwerdeführer dazu im Rechtsmittelverfahren nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Bereich keine Umstände sah, die geeignet wären, die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt positiv zu beeinflussen. 8.2 Die Gesuchstellerin ist erwerbstätig. Sie arbeitet gemäss übereinstimmenden Angaben in einem Lebensmittelgeschäft ("colmado") in San Cristobal. Dabei handle es sich um einen Betrieb, den sie zusammen mit Familienangehörigen führe (so aus dem Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2008 zu schliessen). Gemäss einer schon im Gesuchsverfahren zu den Akten gegebenen Bestätigung eines lokalen Notars soll sie dabei monatlich mindestens 50'000 Dominikanische Pesos verdienen (was umgerechnet ungefähr Fr. 1'460 entspräche). Ein solcher Lohn erscheint allerdings auffällig hoch, wenn man sich vor Augen hält, dass das landesweite monatliche Durchschnittseinkommen im Jahre 2008 nur etwas mehr als einen Viertel davon betrug (vgl. deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O.). Aufgrund der gelieferten Angaben ist denn auch nicht ersichtlich, welche Beweismittel der notariellen Beglaubigung zugrunde gelegt wurden. Belege, beispielsweise in Form von Steuerabrechnungen o.ä. wurden nicht zu den Akten gereicht. Auch dies unterblieb, obwohl die Vorinstanz noch in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hatte, dass das blosse Faktum einer Mitarbeit im familieneigenen Betrieb noch keine besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz geben könne. Schliesslich spricht auch die Dauer des deklarierten Auslandaufenthalts (gemäss der Gesuchstellerin sechs Wochen) nicht unbedingt dafür, dass ein starkes berufliches Engagement besteht. Somit sind auch in den beruflichen Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Umstände erkennbar, welche nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. 8.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Einschätzung ist mit den Zusicherungen des Beschwerdeführers nicht schon entscheidend in Frage zu stellen. Zwar besteht kein Anlass, an seiner Integrität und den guten Absichten zu zweifeln. Bei der Risikoeinschätzung ist aber nicht so sehr auf die Verlässlichkeit des Gastgebers, sondern vielmehr auf mögliche Verhaltensweisen des Gastes selbst abzustützen. Nur letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4). 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: