Rente
Sachverhalt
A. Der am 22. Oktober 1949 geborene, geschiedene und in Deutschland wohnhafte bulgarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2014 (Eingangsdatum des Formulars E 202 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 5. Juni 2014) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 11, 14 und 15). In der Folge erliess die SAK am 1. Oktober 2014 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 170.- zusprach. Im Rahmen der Berechnungsgrundlagen ging die SAK von 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs, vier vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von vier Jahren und acht Monaten, der Rentenskala 4 sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'140.- aus (act. 24). Gegen diesen Entscheid opponierte der Versicherte am 31. Oktober 2014. Er machte geltend, die angegebenen Einkommen der Jahre 2010 und 2011 stimmten nicht (act. 25 und 26). Daraufhin erliess die SAK mit Datum vom 11. Dezember 2014 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache des Versicherten abgewiesen wurde (act. 27). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Bayh, beim Sozialgericht Stuttgart mit Eingabe vom 14. Januar 2015 Beschwerde erheben und unter anderem folgenden Antrag stellen: "Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bei der Berechnung seiner Ansprüche auf Altersrente so zu stellen, als habe die Fa. B._______die sich aus seinem Bruttoarbeitsentgelt ergebenden Beitragsleistungen zur Rentenversicherung pflichtgemäss an sie entrichtet". Diese Eingabe wurde vom Sozialgericht Stuttgart am 23. Januar 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, im Jahr 2010 seien für die Monate März bis einschliesslich Dezember keine Beiträge entrichtet worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 eine Aufstellung über seine Bruttolohnabrechnung erhalten. Aus dieser sei nicht ersichtlich gewesen, in welchem Umfang Beiträge abgeführt worden seien. Gemäss der Verfügung vom 1. Oktober 2014 sei diese Zeit nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass die Vorinstanz ihn so stellen müsse, als hätte die Fa. B._______ die Beiträge aus dem sich für ihn ergebenden Bruttoarbeitsentgelt ordnungsgemäss abgeführt. Es obliege auch in der Schweiz dem Träger der Rentenversicherung, den zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Arbeitgeber zur Weiterleitung der sich aus der Arbeitsvergütung ergebenden Beiträge anzuhalten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, mit den beigebrachten Unterlagen sei in keiner Weise dargetan, dass während der Anstellung in den Jahren 2010 und 2011 tatsächlich weitere Beiträge abgeführt worden seien. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszugs sei weder offenkundig noch werde dafür der volle Beweis erbracht. Damit sei eine Korrektur der IK-Eintragungen nicht möglich. Vielmehr sei im Einspracheverfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer während des strittigen Zeitraums der AHV-Pflicht nicht unterstellte Leistungen der Unfall- bzw. Krankenversicherung erhalten habe. Die SAK habe keine Hinweise ausfindig machen können, dass während der geltend gemachten Anstellung weitere Beiträge mit der AHV abgerechnet worden seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur für vier Jahre und 8 Monate Einkommen angerechnet werden könnten. Gestützt auf die Rentenskala 4, die sich aus den vier vollen Versicherungsjahren ergebe, erschliesse sich dem Beschwerdeführer somit das Recht auf eine monatliche Altersrente von Fr. 170.-. D. In seiner Replik vom 18. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer ergänzend Stellung nehmen und (konkludent) an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 12). E. In ihrer Duplik vom 15. Juli 2015 machte die Vorinstanz weitere Ausführungen und hielt des Weiteren an ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015 fest (B-act. 15). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 16). G. Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist weitere Auskünfte betreffend das beitragspflichtige Einkommen und die Beitragspflicht resp. -dauer - unter Beilage des entsprechenden "Kumulativjournals" - Auskunft zu erteilen (B-act. 18); ein Doppel des entsprechenden, vom 16. März 2016 datierenden Antwortschreibens (B-act. 19) ging mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2016 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (B-act. 20). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2014 (act. 27) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1).
E. 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. April 2014 ersetzende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014. Mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und die damit im Zusammenhang stehende Beschwerdebegründung ist vorliegend das beitragspflichtige Einkommen und die Beitragspflicht resp. -dauer für die Jahre 2010 und 2011 streitig und zu prüfen. Die nicht beanstandeten und mittels angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 festgelegten (weiteren) Rentenberechnungsfaktoren (Rentenskala, Übergangsgutschriften, Aufwertungsfaktor) gehören zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.2 Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im November 2014 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt November 2014 ist überdies auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2014, anwendbar (im Folgenden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten S. 2 > RWL [Details] > Version 8; zuletzt besucht am 6. April 2016).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem schweizerischen Recht.
E. 2.4 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
E. 2.5 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
E. 2.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL).
E. 2.7 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
E. 2.8 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [im Folgenden: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102 und 5607 RWL sowie Urteil des BGer H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2).
E. 2.9 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird.
E. 3 Vorab ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und die Beitragszeit für die Jahre 2010 und 2011 korrekt ermittelt hat (vgl. E. 1.4 hiervor). Dabei ist grundsätzlich vom individuellen Konto des Beschwerdeführers, worin sämtliche, die Grundlage für die Berechnung der Altersrente dienenden Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften erfasst werden, auszugehen.
E. 3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV stellen Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 25 IVG) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Monate wegen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV/IV-pflichtiges Ersatzeinkommen beziehen, trotzdem als Erwerbstätige erfasst. Obwohl sie während dieser Zeit also effektiv keine AHV/IV-Beiträge geleistet haben, können sie ein volles Beitragsjahr erfüllen, wenn sie während mehr als elf Monaten versichert waren und den Mindestbeitrag entrichtet haben (vgl. Urteil des BGer I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt.
E. 3.2 Den IK-Auszügen vom 3. resp. 24. März 2015 ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer für die Jahre 2006 bis und mit 2011 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 139'932.- abgerechnet wurden (act. 18 S. 2, 30 und 35 S. 11). Während die Höhe der Einkommen und die Beitragszeit betreffend die Jahre 2006 bis und mit 2009 unbestritten sind, stellt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Jahre 2010 (Einkommen von Fr. 657.- [Beitragsmonate Januar bis Dezember]) und 2011 (Einkommen von Fr. 5'744.- [Beitragsmonate Januar bis Oktober]) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auf den Standpunkt, dass vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum zu wenig Beiträge abgeführt worden seien.
E. 3.3.1 Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom 24. März 2015 hin (act. 35 S. 3 und 4) führte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel im Schreiben vom 31. März 2015 aus, für das Jahr 2010 stimmten die Beitragsmonate sowie das AHV-pflichtige Einkommen. Da der Versicherte Unfall- und Krankentaggelder bezogen habe, falle sein AHV-pflichtiges Einkommen tief aus (act. 35 S. 1). Aufgrund des aktenkundigen "Kumulativjournals" ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2010 insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 24'959.09 generiert hat. Dieser Lohn beinhaltete im Wesentlichen Krankentaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 21'311.40 sowie Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) von Fr. 2'990.-. Das nicht aus Taggeldern bestehende Jahreseinkommen 2010 belief sich demnach auf Fr. 657.70.
E. 3.3.2 Da - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1) - Versicherungsleistungen bei Unfall und/oder Krankheit kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das Jahr 2010 bloss von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 657.- ausgegangen war. Hinweise darauf, dass die entsprechende Eintragung im IK-Auszug für dieses Jahr offenkundig falsch ist, sind insbesondere auch mit Blick auf das Nachforschungsresultat (vgl. E. 3.3.1 hiervor) nicht aktenkundig. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz verhält es sich in der Tat nicht so, dass die Beiträge wegen nicht erfolgter Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet worden wären. Vielmehr leistete der Arbeitgeber alle Beiträge, basierend auf einem AHV-beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 657.-. Ergänzend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der arbeitsvertraglich vereinbarte Nettolohn (act. 35 S. 9 Ziff. 7) nicht zur Folge hat, dass der Arbeitgeber auf nicht beitragspflichtigen Versicherungsleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung gesetzlich nicht vorgesehene AHV-Beiträge zu entrichten hätte.
E. 3.3.3 Wie ebenfalls vorstehend bereits thematisiert (E. 3.1 hiervor), können Versicherte, die wegen Krankheit oder Unfall ein nicht AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen bezogen und während dieser Zeit keine IV-Beiträge geleistet haben, unter gewissen Voraussetzungen ein volles Beitragsjahr erfüllen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zwar während 12 Monaten versichert und beitragspflichtig war (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG; act. 35 S. 11), aber nur AHV/IV-Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 657.- entrichtet hat, kann die Beitragspflicht nur für 2 Monate als erfüllt gelten (vgl. Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 RWL). Folglich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend das Jahr 2010 von insgesamt 2 Beitragsmonaten ausgegangen ist.
E. 3.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis für das Jahr 2010, dass die Vorinstanz zu Recht von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 657.- sowie einer Beitragszeit von 2 Monaten ausgegangen ist.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer machte replicando am 18. Juni 2015 geltend, er habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin auch 2011 Lohnfortzahlungsleistungen erhalten (B-act. 12). Betreffend das Jahr 2011 ist den IK-Auszügen vom 3. resp. 24. März 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in der Zeit von Januar bis Oktober versichert gewesen war (act. 18 S. 2, 30 und 35 S. 11). Diese Eintragung ist insbesondere mit Blick auf die am 15. August 2011 per Ende Oktober 2011 erfolgte Kündigung (act. 35 S. 5) nachvollziehbar. Mit E-Mail vom 10. März 2016 (B-act. 19 Beilage 2) bestätigte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom 24. Februar 2016 (B-act. 19 Beilage 1) überdies, das im IK für das Jahr 2011 verbuchte AHV-pflichtige Einkommen stimme mit dem entsprechenden Kumulativjournal überein. Mit Blick auf das "Kumulativjournal" ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 20'312.55 generiert hat. Dieser Lohn beinhaltete im Wesentlichen Krankentaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 14'568.05. Das nicht aus Taggeldern bestehende Jahreseinkommen 2011 belief sich somit auf Fr. 5'744.-.
E. 3.4.2 Da - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 und 3.3.2) - Versicherungsleistungen bei Unfall und/oder Krankheit kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das Jahr 2011 bloss von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'744.- ausgegangen war. Hinweise auf falsche Eintragungen im IK betreffend das Jahr 2011 sind ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 3.4.3 Der Beschwerdeführer leistete im Jahre 2011 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 5'744.-. Da er nur von Januar bis Oktober 2011 versichert und beitragspflichtig war (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG; act. 35 S. 11), können ihm bloss 10 Beitragsmonate angerechnet werden (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Mit Blick auf diese Umstände gibt die vorinstanzliche Berücksichtigung dieser 10 Beitragsmonate im Jahr 2011 ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
E. 3.4.4 Zusammenfassend ist als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz betreffend das Jahr 2011 korrekterweise von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'744.- sowie einer Beitragszeit von 10 Monaten ausgegangen ist.
E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Jahre 2010 und 2011 zu Recht von beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 657.- resp. Fr. 5'744.- sowie von Beitragszeiten von 2 bzw. 10 Monaten ausgegangen ist. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2015 als unbegründet abzuweisen ist.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 14. Januar 2015 wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-703/2015 Urteil vom 12. April 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch Joachim Bayh, Rechtsanwalt, Bayh & Fingerle, Königstrasse 22, DE-70173 Stuttgart, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Berechnung der Altersrente, Einspracheverfügung vom 11. Dezember 2014. Sachverhalt: A. Der am 22. Oktober 1949 geborene, geschiedene und in Deutschland wohnhafte bulgarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2014 (Eingangsdatum des Formulars E 202 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 5. Juni 2014) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 11, 14 und 15). In der Folge erliess die SAK am 1. Oktober 2014 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 170.- zusprach. Im Rahmen der Berechnungsgrundlagen ging die SAK von 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs, vier vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von vier Jahren und acht Monaten, der Rentenskala 4 sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'140.- aus (act. 24). Gegen diesen Entscheid opponierte der Versicherte am 31. Oktober 2014. Er machte geltend, die angegebenen Einkommen der Jahre 2010 und 2011 stimmten nicht (act. 25 und 26). Daraufhin erliess die SAK mit Datum vom 11. Dezember 2014 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache des Versicherten abgewiesen wurde (act. 27). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Bayh, beim Sozialgericht Stuttgart mit Eingabe vom 14. Januar 2015 Beschwerde erheben und unter anderem folgenden Antrag stellen: "Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bei der Berechnung seiner Ansprüche auf Altersrente so zu stellen, als habe die Fa. B._______die sich aus seinem Bruttoarbeitsentgelt ergebenden Beitragsleistungen zur Rentenversicherung pflichtgemäss an sie entrichtet". Diese Eingabe wurde vom Sozialgericht Stuttgart am 23. Januar 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, im Jahr 2010 seien für die Monate März bis einschliesslich Dezember keine Beiträge entrichtet worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 eine Aufstellung über seine Bruttolohnabrechnung erhalten. Aus dieser sei nicht ersichtlich gewesen, in welchem Umfang Beiträge abgeführt worden seien. Gemäss der Verfügung vom 1. Oktober 2014 sei diese Zeit nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass die Vorinstanz ihn so stellen müsse, als hätte die Fa. B._______ die Beiträge aus dem sich für ihn ergebenden Bruttoarbeitsentgelt ordnungsgemäss abgeführt. Es obliege auch in der Schweiz dem Träger der Rentenversicherung, den zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Arbeitgeber zur Weiterleitung der sich aus der Arbeitsvergütung ergebenden Beiträge anzuhalten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, mit den beigebrachten Unterlagen sei in keiner Weise dargetan, dass während der Anstellung in den Jahren 2010 und 2011 tatsächlich weitere Beiträge abgeführt worden seien. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszugs sei weder offenkundig noch werde dafür der volle Beweis erbracht. Damit sei eine Korrektur der IK-Eintragungen nicht möglich. Vielmehr sei im Einspracheverfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer während des strittigen Zeitraums der AHV-Pflicht nicht unterstellte Leistungen der Unfall- bzw. Krankenversicherung erhalten habe. Die SAK habe keine Hinweise ausfindig machen können, dass während der geltend gemachten Anstellung weitere Beiträge mit der AHV abgerechnet worden seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur für vier Jahre und 8 Monate Einkommen angerechnet werden könnten. Gestützt auf die Rentenskala 4, die sich aus den vier vollen Versicherungsjahren ergebe, erschliesse sich dem Beschwerdeführer somit das Recht auf eine monatliche Altersrente von Fr. 170.-. D. In seiner Replik vom 18. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer ergänzend Stellung nehmen und (konkludent) an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 12). E. In ihrer Duplik vom 15. Juli 2015 machte die Vorinstanz weitere Ausführungen und hielt des Weiteren an ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015 fest (B-act. 15). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 16). G. Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist weitere Auskünfte betreffend das beitragspflichtige Einkommen und die Beitragspflicht resp. -dauer - unter Beilage des entsprechenden "Kumulativjournals" - Auskunft zu erteilen (B-act. 18); ein Doppel des entsprechenden, vom 16. März 2016 datierenden Antwortschreibens (B-act. 19) ging mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2016 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (B-act. 20). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2014 (act. 27) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. April 2014 ersetzende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014. Mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und die damit im Zusammenhang stehende Beschwerdebegründung ist vorliegend das beitragspflichtige Einkommen und die Beitragspflicht resp. -dauer für die Jahre 2010 und 2011 streitig und zu prüfen. Die nicht beanstandeten und mittels angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 festgelegten (weiteren) Rentenberechnungsfaktoren (Rentenskala, Übergangsgutschriften, Aufwertungsfaktor) gehören zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im November 2014 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt November 2014 ist überdies auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2014, anwendbar (im Folgenden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten S. 2 > RWL [Details] > Version 8; zuletzt besucht am 6. April 2016). 2.3 Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem schweizerischen Recht. 2.4 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 2.5 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 2.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL). 2.7 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 2.8 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [im Folgenden: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102 und 5607 RWL sowie Urteil des BGer H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2). 2.9 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird.
3. Vorab ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und die Beitragszeit für die Jahre 2010 und 2011 korrekt ermittelt hat (vgl. E. 1.4 hiervor). Dabei ist grundsätzlich vom individuellen Konto des Beschwerdeführers, worin sämtliche, die Grundlage für die Berechnung der Altersrente dienenden Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften erfasst werden, auszugehen. 3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV stellen Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 25 IVG) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Monate wegen Krankheit oder Unfalls ein nicht AHV/IV-pflichtiges Ersatzeinkommen beziehen, trotzdem als Erwerbstätige erfasst. Obwohl sie während dieser Zeit also effektiv keine AHV/IV-Beiträge geleistet haben, können sie ein volles Beitragsjahr erfüllen, wenn sie während mehr als elf Monaten versichert waren und den Mindestbeitrag entrichtet haben (vgl. Urteil des BGer I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt. 3.2 Den IK-Auszügen vom 3. resp. 24. März 2015 ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer für die Jahre 2006 bis und mit 2011 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 139'932.- abgerechnet wurden (act. 18 S. 2, 30 und 35 S. 11). Während die Höhe der Einkommen und die Beitragszeit betreffend die Jahre 2006 bis und mit 2009 unbestritten sind, stellt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Jahre 2010 (Einkommen von Fr. 657.- [Beitragsmonate Januar bis Dezember]) und 2011 (Einkommen von Fr. 5'744.- [Beitragsmonate Januar bis Oktober]) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auf den Standpunkt, dass vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum zu wenig Beiträge abgeführt worden seien. 3.3 3.3.1 Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom 24. März 2015 hin (act. 35 S. 3 und 4) führte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel im Schreiben vom 31. März 2015 aus, für das Jahr 2010 stimmten die Beitragsmonate sowie das AHV-pflichtige Einkommen. Da der Versicherte Unfall- und Krankentaggelder bezogen habe, falle sein AHV-pflichtiges Einkommen tief aus (act. 35 S. 1). Aufgrund des aktenkundigen "Kumulativjournals" ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2010 insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 24'959.09 generiert hat. Dieser Lohn beinhaltete im Wesentlichen Krankentaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 21'311.40 sowie Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) von Fr. 2'990.-. Das nicht aus Taggeldern bestehende Jahreseinkommen 2010 belief sich demnach auf Fr. 657.70. 3.3.2 Da - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1) - Versicherungsleistungen bei Unfall und/oder Krankheit kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das Jahr 2010 bloss von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 657.- ausgegangen war. Hinweise darauf, dass die entsprechende Eintragung im IK-Auszug für dieses Jahr offenkundig falsch ist, sind insbesondere auch mit Blick auf das Nachforschungsresultat (vgl. E. 3.3.1 hiervor) nicht aktenkundig. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz verhält es sich in der Tat nicht so, dass die Beiträge wegen nicht erfolgter Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet worden wären. Vielmehr leistete der Arbeitgeber alle Beiträge, basierend auf einem AHV-beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 657.-. Ergänzend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der arbeitsvertraglich vereinbarte Nettolohn (act. 35 S. 9 Ziff. 7) nicht zur Folge hat, dass der Arbeitgeber auf nicht beitragspflichtigen Versicherungsleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung gesetzlich nicht vorgesehene AHV-Beiträge zu entrichten hätte. 3.3.3 Wie ebenfalls vorstehend bereits thematisiert (E. 3.1 hiervor), können Versicherte, die wegen Krankheit oder Unfall ein nicht AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen bezogen und während dieser Zeit keine IV-Beiträge geleistet haben, unter gewissen Voraussetzungen ein volles Beitragsjahr erfüllen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zwar während 12 Monaten versichert und beitragspflichtig war (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG; act. 35 S. 11), aber nur AHV/IV-Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 657.- entrichtet hat, kann die Beitragspflicht nur für 2 Monate als erfüllt gelten (vgl. Ziff. 2.1.1 des Anhangs 1 RWL). Folglich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend das Jahr 2010 von insgesamt 2 Beitragsmonaten ausgegangen ist. 3.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis für das Jahr 2010, dass die Vorinstanz zu Recht von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 657.- sowie einer Beitragszeit von 2 Monaten ausgegangen ist. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer machte replicando am 18. Juni 2015 geltend, er habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin auch 2011 Lohnfortzahlungsleistungen erhalten (B-act. 12). Betreffend das Jahr 2011 ist den IK-Auszügen vom 3. resp. 24. März 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in der Zeit von Januar bis Oktober versichert gewesen war (act. 18 S. 2, 30 und 35 S. 11). Diese Eintragung ist insbesondere mit Blick auf die am 15. August 2011 per Ende Oktober 2011 erfolgte Kündigung (act. 35 S. 5) nachvollziehbar. Mit E-Mail vom 10. März 2016 (B-act. 19 Beilage 2) bestätigte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom 24. Februar 2016 (B-act. 19 Beilage 1) überdies, das im IK für das Jahr 2011 verbuchte AHV-pflichtige Einkommen stimme mit dem entsprechenden Kumulativjournal überein. Mit Blick auf das "Kumulativjournal" ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 20'312.55 generiert hat. Dieser Lohn beinhaltete im Wesentlichen Krankentaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 14'568.05. Das nicht aus Taggeldern bestehende Jahreseinkommen 2011 belief sich somit auf Fr. 5'744.-. 3.4.2 Da - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 und 3.3.2) - Versicherungsleistungen bei Unfall und/oder Krankheit kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das Jahr 2011 bloss von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'744.- ausgegangen war. Hinweise auf falsche Eintragungen im IK betreffend das Jahr 2011 sind ebenfalls nicht ersichtlich. 3.4.3 Der Beschwerdeführer leistete im Jahre 2011 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 5'744.-. Da er nur von Januar bis Oktober 2011 versichert und beitragspflichtig war (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG; act. 35 S. 11), können ihm bloss 10 Beitragsmonate angerechnet werden (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Mit Blick auf diese Umstände gibt die vorinstanzliche Berücksichtigung dieser 10 Beitragsmonate im Jahr 2011 ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. 3.4.4 Zusammenfassend ist als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz betreffend das Jahr 2011 korrekterweise von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'744.- sowie einer Beitragszeit von 10 Monaten ausgegangen ist.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Jahre 2010 und 2011 zu Recht von beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 657.- resp. Fr. 5'744.- sowie von Beitragszeiten von 2 bzw. 10 Monaten ausgegangen ist. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2015 als unbegründet abzuweisen ist.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 14. Januar 2015 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: