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C-701/2012

C-701/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-19 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Die A._______ GmbH mit Sitz in Y._______ (von September 2009 bis November 2010 in Z._______, vgl. Handelsregister-Auszug [act. 12/9], nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2011 (act. 12/3) rückwirkend per 1. September 2009 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 27. Juli 2011 bestätigte die Auffangeinrichtung gegenüber der Arbeitgeberin den Zwangsanschluss sowie den Versicherungsschutz ab 1. September 2009 (act. 12/4) und stellte ihr ausserdem die Austrittsabrechnungen (Vorakten 7) betreffend B._______ (Fr. 3'269.50, Austritt per 31. März 2010) und betreffend C._______ (Fr. 0.00, Austritt per 31. Dezember 2009) zu. B. Mit Schreiben vom 23. August 2011 (act. 12/5) kündigte die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag an die Auffangeinrichtung per sofort und machte dazu geltend, keine Angestellten mehr zu haben. In einem weiteren Schreiben vom 7. Oktober 2011 (act 12/6) bestätigte sie gegenüber der Auffangeinrichtung, am 26. September 2011 eine Rechnung über Fr. 7'016.70 erhalten zu haben; das Zustandekommen dieses Betrags sei aber unklar, die Auffangeinrichtung solle ihr eine Erklärung und Abrechnung schicken. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (act. 12/7) teilte ihr die Auffangeinrichtung mit, es seien die BVG-Beiträge für Frau C._______ für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 und für Frau B._______ für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. März 2010 sowie die in der Verfügung aufgeführten administrativen Kosten in Rechnung gestellt worden. C. Nachdem die Rechnung unbezahlt blieb, liess die Auffangeinrichtung mit Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2011 (act. 12/8) die Arbeitgeberin für den Betrag von Fr. 6'966.70 plus Zins zu 5 % seit 31. März 2010 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- betreiben. Am 12. Dezember 2011 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (act. 12/8). Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (act. 1/1) hob die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag der Arbeitgeberin auf und verpflichtete sie zur Zahlung des in Betreibung gesetzten Betrages zuzüglich Fr. 142.- Betreibungskosten. D. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 6. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie machte geltend, ihre BVG-Versicherungspflicht insofern erfüllt zu haben, als sie ihrer ehemaligen Mitarbeiterin B._______ die BVG-Austrittsleistung von total Fr. 2'520.60 bereits bar ausbezahlt habe, B._______ sei auch zuständig gewesen für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung, weshalb sämtliche Forderungen an sie zu stellen seien; die zweite ehemalige Mitarbeiterin C._______ habe aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss BVG. E. Der mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2012 auf Fr. 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 14. Februar 2012 bei der Gerichtskasse ein (act. 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 (act. 12) schloss die Vorinstanz auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf die vorstehend dargelegten Vorgänge. Sie verneinte überdies, dass der BVG-Anspruch von B._______ abgegolten sei, dass ein allfälliger BVG-Anschluss in deren Verantwortung liege und dass deshalb sämtliche Forderungen direkt an sie zu stellen seien, da erstens Frau B._______ nie Gesellschafterin resp. Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gewesen sei und es zweitens in der Verantwortung des Arbeitgebers liege, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, er schulde die gesamten Beiträge und nicht der Arbeitnehmer. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 (act. 13) gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eine Replik einzureichen, was sie in der Folge aber unterliess. H. Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 (act. 14). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis BVG [vgl. nachfolgend 4.3]).

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 10. Januar 2012, mit welcher sie den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin beseitigt und sie zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages verpflichtet hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgemäss (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) erhoben und entspricht den formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG i. V. m. Art. 9 BVG und Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1 in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung [AS 2008 4725]) unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 20'520.- (in den Jahren 2009 - 2010) beziehen. Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil EVG B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3). Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 23'940.- bis und mit Fr. 82'080.- (2009 - 2010); dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'420.- im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG i. V. m. Art. 5 BVV 2 in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).

E. 4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG).

E. 4.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a (...) BVG Verfügungen erlassen. Diese Verfügungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleichgestellt, mit welchen der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen kann.

E. 5 Nach erneuter Prüfung der Forderung und der gegen sie erhobenen Einwendungen wird der schuldnerische Rechtsvorschlag materiell als unbegründet erkannt. (Die zur Begründung des Rechtsvorschlages aufgeführten Gründe sind unter materiellen Gesichtspunkten unbeachtlich).

E. 5.1 Gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2011 rückwirkend per 1. September 2009 an und führte die berufliche Vorsorge für Ivana Milutinovic und Katja Reichen für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. März 2010 durch; die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft (vgl. vorne A). Diese Verfügung bildet die Grundlage der vorliegend angefochtenen Beitragsverfügung mit folgendem Inhalt: "(...) Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr._______

1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nimmt davon Kenntnis, dass der Arbeitgeber gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs-Nr._______, ausgestellt wegen Nichtbezahlung der Beiträge, Rechtsvorschlag erhoben hat.

2. Dieser Rechtsvorschlag ist nicht gerechtfertigt, da der Arbeitgeber gemäss Verfügung verpflichtet ist, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten in der vorgeschriebenen Frist zu bezahlen.

3. (Zusammensetzung der fälligen Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls)

4. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellt fest, dass der Beitragsausstand nach wie vor besteht.

E. 5.2 Wie erwähnt (vgl. vorne 4.3), kann die Auffangeinrichtung gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (...) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt sind, mit denen die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann. Für das Rechtsöffnungsverfahren gilt das summarische Verfahren, geregelt in den Art. 248 bis 270 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272, in Kraft seit 1. Januar 2011); dies sieht Art. 251 Bst. a ZPO explizit vor. Mit dem summarischen Verfahren wird dem Gläubiger ermöglicht, den Rechtsvorschlag gegen eine von ihm eingeleitete Betreibung aufheben zu lassen und ist vom Gesetz aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich Forderungen vorgesehen, bei denen prima facie eine nochmalige Beurteilung überflüssig erscheint. Das bedeutet aber nicht, dass die für die Aufhebung zuständige Behörde die Verfahrensregeln missachten darf (vgl. Urteil BVGer C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 E. 9.1). Obwohl nach Art. 256 Abs. 1 ZPO das Gericht - hier: die Auffangeinrichtung - im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden kann, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist es nach Art. 252 Abs. 1, Art. 253 und Art. 255 ZPO dennoch verpflichtet, dem Betriebenen Gelegenheit zur Begründung seines Rechtsvorschlags einzuräumen, bevor es die Rechtsöffnungsverfügung erlässt (vgl. Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Auflage, Basel 2012, Rz 755a). Art. 84 Abs. 2 SchKG sieht dies ausdrücklich für Verfahren vor dem Richter des Betreibungsortes vor.

E. 5.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits ist es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines derartigen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn das Beweisergebnis geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen; die Behörde darf sich bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht auf Akten stützen, von welchen die betroffene Partei keine Kenntnis hat (vgl. Urteil BGer I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3; BGE 135 I 187 E. 2.2, BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil BVGer C-6718/2010 vom 2. Mai 2011 E. 3.5.1). Dass der Betriebene auf dem Zahlungsbefehl keine Begründung für den Rechtsvorschlag angibt, bedeutet nicht, dass er dafür kein Motiv hat; vielmehr gibt das Gesetz dem Betriebenen die Möglichkeit, seinen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl auf dem Dokument selber klar und deutlich zu formulieren (vgl. Gilliéron, a.a.O. Rz 676; Walter Stoffel/Isabelle Chabloz, voies d'exécution, 2. Aufl., Bern 2010, S. 104; Urteil BVGer C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 E. 9.1), um den Rechtsvorschlag im Rahmen des summarischen Verfahrens anschliessend zu begründen.

E. 5.4 Wie dargeIegt, erfolgte der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz aufgrund der Anstellung der zwei BVG-pflichtigen Mitarbeiterinnen B._______ und C._______. Betreffend B._______ befolgte die Beschwerdeführerin offenbar die Empfehlungen eines Verwaltungsfachmanns für Personalvorsorge, den B._______ anfangs Juni 2010 kontaktierte (vgl. e-Mails 8. - 22. Juni 2010; act. 1/3). Nach seiner Berechnung stand ihr ein Anspruch aus beruflicher Vorsorge von Fr. 2'520.60 gegenüber der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin überwies ihr diesen Betrag in zwei Tranchen und, wie vom Fachmann empfohlen (vgl. e-Mail S. 2), als Barauszahlung mit dem Vermerk "Geringfügigkeit" (vgl. Quittungen vom 25. Juni und 2. Juli 2010; act. 1/2). Inwiefern nun die Vorinstanz die in Betreibung gesetzte Forderung - darin ist u. a. der gesamte BVG-Beitrag für B._______ enthalten - erneut prüfte, wie sie in der angefochtenen Verfügung ausführt (vgl. vorne 5.1), hat sie nicht näher erläutert und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen und wird von der Vorinstanz auch nicht dargetan, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin angehört und ihr Gelegenheit gegeben hätte, den Rechtsvorschlag zu begründen und die entsprechenden Akten einzureichen. Dazu wäre sie aber gemäss den einschlägigen Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen und damit vorliegend anwendbaren ZPO verpflichtet gewesen (vgl. vorne 5.2). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf dem Zahlungsbefehl keine Begründung für den Rechtsvorschlag angegeben hat, bedeutet nicht, dass der Rechtsvorschlag an sich unbegründet wäre, vielmehr hätte die Vorinstanz der Betriebenen im Rahmen des summarischen Verfahrens die Möglichkeit zur Begründung und Einreichung der entsprechenden Belege einräumen sollen (vgl. vorne 5.3). Dies alles steht im Übrigen auch nicht in Widerspruch zu den Bundesgerichtsurteilen 5A_315/resp. 316/2007 vom 13. Dezember 2007, auf welche sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung stützt.

E. 5.5 Somit hat die Vorinstanz den Rechtsvorschlag einseitig aufgehoben und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weshalb die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht rechtsgültig erfolgte. 6. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2012 nicht rechtmässig und deshalb in Gutheissung der Beschwerde vom 6. Februar 2012 aufzuheben ist. Es erübrigt sich damit, auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 6 Der Rechtsvorschlag wird deshalb im Umfang von CHF 7'258.70 zuzüglich Sollzinsen aufgehoben (...).

E. 7 (Kosten Verfügung) (Auferlegung der Kosten an den Beitragsschuldner) Dieser Entscheid ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, der die Stiftung berechtigt, das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ist diese Verfügung vollstreckbar (Art. 39 VwVG)." Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, B._______ sei für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zuständig gewesen; dass es nicht zu einem solchen gekommen sei, läge in ihrer Verantwortung, weshalb sämtliche Forderungen direkt an sie zu stellen seien. Frau B._______ habe ihren Anspruch auf berufliche Vorsorge erst ein paar Monate nach ihrem Ausscheiden aus der Firma, am 18. Juni 2010, gemeldet. Die D._______ Versicherungen habe die Austrittsleistung berechnet, die noch ausstehenden BVG-Gelder habe man am 26. Juni 2010 und 2. Juli 2010 an Frau B._______ in bar ausbezahlt. Die zweite Arbeitnehmerin C._______ habe aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss BVG. Zu prüfen ist, ob das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig ist.

E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-701/2012 Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung vom 10. Januar 2012. Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH mit Sitz in Y._______ (von September 2009 bis November 2010 in Z._______, vgl. Handelsregister-Auszug [act. 12/9], nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2011 (act. 12/3) rückwirkend per 1. September 2009 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 27. Juli 2011 bestätigte die Auffangeinrichtung gegenüber der Arbeitgeberin den Zwangsanschluss sowie den Versicherungsschutz ab 1. September 2009 (act. 12/4) und stellte ihr ausserdem die Austrittsabrechnungen (Vorakten 7) betreffend B._______ (Fr. 3'269.50, Austritt per 31. März 2010) und betreffend C._______ (Fr. 0.00, Austritt per 31. Dezember 2009) zu. B. Mit Schreiben vom 23. August 2011 (act. 12/5) kündigte die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag an die Auffangeinrichtung per sofort und machte dazu geltend, keine Angestellten mehr zu haben. In einem weiteren Schreiben vom 7. Oktober 2011 (act 12/6) bestätigte sie gegenüber der Auffangeinrichtung, am 26. September 2011 eine Rechnung über Fr. 7'016.70 erhalten zu haben; das Zustandekommen dieses Betrags sei aber unklar, die Auffangeinrichtung solle ihr eine Erklärung und Abrechnung schicken. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (act. 12/7) teilte ihr die Auffangeinrichtung mit, es seien die BVG-Beiträge für Frau C._______ für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 und für Frau B._______ für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. März 2010 sowie die in der Verfügung aufgeführten administrativen Kosten in Rechnung gestellt worden. C. Nachdem die Rechnung unbezahlt blieb, liess die Auffangeinrichtung mit Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2011 (act. 12/8) die Arbeitgeberin für den Betrag von Fr. 6'966.70 plus Zins zu 5 % seit 31. März 2010 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- betreiben. Am 12. Dezember 2011 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (act. 12/8). Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (act. 1/1) hob die Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag der Arbeitgeberin auf und verpflichtete sie zur Zahlung des in Betreibung gesetzten Betrages zuzüglich Fr. 142.- Betreibungskosten. D. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 6. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie machte geltend, ihre BVG-Versicherungspflicht insofern erfüllt zu haben, als sie ihrer ehemaligen Mitarbeiterin B._______ die BVG-Austrittsleistung von total Fr. 2'520.60 bereits bar ausbezahlt habe, B._______ sei auch zuständig gewesen für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung, weshalb sämtliche Forderungen an sie zu stellen seien; die zweite ehemalige Mitarbeiterin C._______ habe aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss BVG. E. Der mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2012 auf Fr. 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 14. Februar 2012 bei der Gerichtskasse ein (act. 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 (act. 12) schloss die Vorinstanz auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf die vorstehend dargelegten Vorgänge. Sie verneinte überdies, dass der BVG-Anspruch von B._______ abgegolten sei, dass ein allfälliger BVG-Anschluss in deren Verantwortung liege und dass deshalb sämtliche Forderungen direkt an sie zu stellen seien, da erstens Frau B._______ nie Gesellschafterin resp. Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gewesen sei und es zweitens in der Verantwortung des Arbeitgebers liege, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, er schulde die gesamten Beiträge und nicht der Arbeitnehmer. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 (act. 13) gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eine Replik einzureichen, was sie in der Folge aber unterliess. H. Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 (act. 14). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis BVG [vgl. nachfolgend 4.3]). 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 10. Januar 2012, mit welcher sie den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin beseitigt und sie zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages verpflichtet hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgemäss (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) erhoben und entspricht den formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG i. V. m. Art. 9 BVG und Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1 in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung [AS 2008 4725]) unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 20'520.- (in den Jahren 2009 - 2010) beziehen. Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil EVG B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3). Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 23'940.- bis und mit Fr. 82'080.- (2009 - 2010); dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'420.- im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG i. V. m. Art. 5 BVV 2 in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 4.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a (...) BVG Verfügungen erlassen. Diese Verfügungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleichgestellt, mit welchen der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen kann. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG schloss die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2011 rückwirkend per 1. September 2009 an und führte die berufliche Vorsorge für Ivana Milutinovic und Katja Reichen für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. März 2010 durch; die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft (vgl. vorne A). Diese Verfügung bildet die Grundlage der vorliegend angefochtenen Beitragsverfügung mit folgendem Inhalt: "(...) Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr._______

1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nimmt davon Kenntnis, dass der Arbeitgeber gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs-Nr._______, ausgestellt wegen Nichtbezahlung der Beiträge, Rechtsvorschlag erhoben hat.

2. Dieser Rechtsvorschlag ist nicht gerechtfertigt, da der Arbeitgeber gemäss Verfügung verpflichtet ist, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten in der vorgeschriebenen Frist zu bezahlen.

3. (Zusammensetzung der fälligen Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls)

4. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellt fest, dass der Beitragsausstand nach wie vor besteht.

5. Nach erneuter Prüfung der Forderung und der gegen sie erhobenen Einwendungen wird der schuldnerische Rechtsvorschlag materiell als unbegründet erkannt. (Die zur Begründung des Rechtsvorschlages aufgeführten Gründe sind unter materiellen Gesichtspunkten unbeachtlich).

6. Der Rechtsvorschlag wird deshalb im Umfang von CHF 7'258.70 zuzüglich Sollzinsen aufgehoben (...).

7. (Kosten Verfügung) (Auferlegung der Kosten an den Beitragsschuldner) Dieser Entscheid ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, der die Stiftung berechtigt, das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ist diese Verfügung vollstreckbar (Art. 39 VwVG)." Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, B._______ sei für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zuständig gewesen; dass es nicht zu einem solchen gekommen sei, läge in ihrer Verantwortung, weshalb sämtliche Forderungen direkt an sie zu stellen seien. Frau B._______ habe ihren Anspruch auf berufliche Vorsorge erst ein paar Monate nach ihrem Ausscheiden aus der Firma, am 18. Juni 2010, gemeldet. Die D._______ Versicherungen habe die Austrittsleistung berechnet, die noch ausstehenden BVG-Gelder habe man am 26. Juni 2010 und 2. Juli 2010 an Frau B._______ in bar ausbezahlt. Die zweite Arbeitnehmerin C._______ habe aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss BVG. Zu prüfen ist, ob das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig ist. 5.2 Wie erwähnt (vgl. vorne 4.3), kann die Auffangeinrichtung gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (...) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt sind, mit denen die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann. Für das Rechtsöffnungsverfahren gilt das summarische Verfahren, geregelt in den Art. 248 bis 270 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272, in Kraft seit 1. Januar 2011); dies sieht Art. 251 Bst. a ZPO explizit vor. Mit dem summarischen Verfahren wird dem Gläubiger ermöglicht, den Rechtsvorschlag gegen eine von ihm eingeleitete Betreibung aufheben zu lassen und ist vom Gesetz aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich Forderungen vorgesehen, bei denen prima facie eine nochmalige Beurteilung überflüssig erscheint. Das bedeutet aber nicht, dass die für die Aufhebung zuständige Behörde die Verfahrensregeln missachten darf (vgl. Urteil BVGer C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 E. 9.1). Obwohl nach Art. 256 Abs. 1 ZPO das Gericht - hier: die Auffangeinrichtung - im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden kann, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist es nach Art. 252 Abs. 1, Art. 253 und Art. 255 ZPO dennoch verpflichtet, dem Betriebenen Gelegenheit zur Begründung seines Rechtsvorschlags einzuräumen, bevor es die Rechtsöffnungsverfügung erlässt (vgl. Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Auflage, Basel 2012, Rz 755a). Art. 84 Abs. 2 SchKG sieht dies ausdrücklich für Verfahren vor dem Richter des Betreibungsortes vor. 5.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits ist es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines derartigen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn das Beweisergebnis geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen; die Behörde darf sich bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht auf Akten stützen, von welchen die betroffene Partei keine Kenntnis hat (vgl. Urteil BGer I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3; BGE 135 I 187 E. 2.2, BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 132 V 368 E. 3.1, BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil BVGer C-6718/2010 vom 2. Mai 2011 E. 3.5.1). Dass der Betriebene auf dem Zahlungsbefehl keine Begründung für den Rechtsvorschlag angibt, bedeutet nicht, dass er dafür kein Motiv hat; vielmehr gibt das Gesetz dem Betriebenen die Möglichkeit, seinen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl auf dem Dokument selber klar und deutlich zu formulieren (vgl. Gilliéron, a.a.O. Rz 676; Walter Stoffel/Isabelle Chabloz, voies d'exécution, 2. Aufl., Bern 2010, S. 104; Urteil BVGer C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 E. 9.1), um den Rechtsvorschlag im Rahmen des summarischen Verfahrens anschliessend zu begründen. 5.4 Wie dargeIegt, erfolgte der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz aufgrund der Anstellung der zwei BVG-pflichtigen Mitarbeiterinnen B._______ und C._______. Betreffend B._______ befolgte die Beschwerdeführerin offenbar die Empfehlungen eines Verwaltungsfachmanns für Personalvorsorge, den B._______ anfangs Juni 2010 kontaktierte (vgl. e-Mails 8. - 22. Juni 2010; act. 1/3). Nach seiner Berechnung stand ihr ein Anspruch aus beruflicher Vorsorge von Fr. 2'520.60 gegenüber der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin überwies ihr diesen Betrag in zwei Tranchen und, wie vom Fachmann empfohlen (vgl. e-Mail S. 2), als Barauszahlung mit dem Vermerk "Geringfügigkeit" (vgl. Quittungen vom 25. Juni und 2. Juli 2010; act. 1/2). Inwiefern nun die Vorinstanz die in Betreibung gesetzte Forderung - darin ist u. a. der gesamte BVG-Beitrag für B._______ enthalten - erneut prüfte, wie sie in der angefochtenen Verfügung ausführt (vgl. vorne 5.1), hat sie nicht näher erläutert und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen und wird von der Vorinstanz auch nicht dargetan, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin angehört und ihr Gelegenheit gegeben hätte, den Rechtsvorschlag zu begründen und die entsprechenden Akten einzureichen. Dazu wäre sie aber gemäss den einschlägigen Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen und damit vorliegend anwendbaren ZPO verpflichtet gewesen (vgl. vorne 5.2). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf dem Zahlungsbefehl keine Begründung für den Rechtsvorschlag angegeben hat, bedeutet nicht, dass der Rechtsvorschlag an sich unbegründet wäre, vielmehr hätte die Vorinstanz der Betriebenen im Rahmen des summarischen Verfahrens die Möglichkeit zur Begründung und Einreichung der entsprechenden Belege einräumen sollen (vgl. vorne 5.3). Dies alles steht im Übrigen auch nicht in Widerspruch zu den Bundesgerichtsurteilen 5A_315/resp. 316/2007 vom 13. Dezember 2007, auf welche sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung stützt. 5.5 Somit hat die Vorinstanz den Rechtsvorschlag einseitig aufgehoben und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weshalb die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht rechtsgültig erfolgte. 6. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2012 nicht rechtmässig und deshalb in Gutheissung der Beschwerde vom 6. Februar 2012 aufzuheben ist. Es erübrigt sich damit, auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 7. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: