Leistungserbringer
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 wird insoweit nicht eingetreten, als die Nichterteilung von Leistungsaufträgen an die Klinik B._______ AG beantragt worden ist (Beschwerdeantrag 2). Weitergehend wird die Beschwerde im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-5601/ 2011 zu beurteilen sein.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht wird insoweit endgültig abgewiesen, als es sich auf das die Klinik B._______ AG betreffende vorinstanzliche Verwaltungsverfahren bezieht.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- bleibt dem bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-5601/2011 gutgeschrieben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1. Januar 2012; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7019/2011 Urteil vom 13. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______ AG, vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5001 Aarau, Vorinstanz . Gegenstand KVG; Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012 (Verfügung des Regierungsrates des Kantons Aargau vom
7. September 2011); Beschwerde betreffend Klinik B.______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau am 7. September 2011 die Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012 erliess und mehreren Leistungserbringern, darunter auch der Beschwerdeführerin und der Klinik B._______ AG, X._______, beschränkte Leistungsaufträge erteilte, dass die Beschwerdeführerin diese Anordnungen mit Beschwerde vom 10. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr weitere Leistungsaufträge zu erteilen (Beschwerdeantrag 1), und der Klinik B._______ seien sieben Leistungsaufträge nicht zu erteilen (Beschwerdeantrag 2) - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass sie zudem die Verfahrensanträge gestellt hat, es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz beizuziehen, es sei ihr nach Gewährung der vollen Akteneinsicht Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 bei der Beschwerdeführerin einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- eingeholt hat, der am 17. Oktober 2011 eingegangen ist, dass mit Verfügung vom 28. November 2011 zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ermöglichung einer Beschwerdeergänzung zur Zeit abgewiesen und auf das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen, nicht eingetreten worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, wobei darauf insoweit nicht einzutreten sei, als die Nichterteilung von Leistungsaufträgen an die Klinik B._______ AG beantragt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Januar 2012 das Beschwerdeverfahren aufteilte und bezüglich des Beschwerdeantrags 1 unter der Geschäftsnummer C-5601/2011, bezüglich des Beschwerdeantrags 2 unter der Geschäftsnummer C-7019/2011 weiterführte, dass im vorliegenden Verfahren C-7019/2011 mithin nur über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Klinik B._______ AG seien sieben Leistungsaufträge nicht zu erteilen, zu befinden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, wobei als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen kantonaler Instanzen gemäss Art. 33 Bst. i VVG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist, dass Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) vorsieht, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt, insbesondere also Beschlüssen der Kantonsregierungen über die Spital- und Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. in BVGE 2009/45 [C-5733/2007] sowie BVGE 2010/15 [C-6062/2007] nicht publizierte E. 1.1), dass damit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen Beschluss über die Aufnahme der Klinik B._______ AG in die Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012 unter Erteilung bestimmter Leistungsaufträge zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass Spitallisten nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsinstitut sui generis zu betrachten sind, wobei für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes jedoch zentral ist, dass sie aus einem Bündel von Einzelverfügungen betreffend die einzelnen Leistungserbringer bestehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April 2012 E. 3.2 ff. sowie C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 2.1), dass Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren betreffend Spitallisten demnach grundsätzlich nur die Verfügung ist, welche das die Beschwerde führende Klinik betreffende Rechtsverhältnis regelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April 2012 E. 3.3) und die Beschwerdelegitimation der einzelnen Spitäler nur im Rahmen dieses Anfechtungsgegenstands gegeben sein kann, dass nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), dass vorliegend die Verfügung angefochten ist, mit der die Vorinstanz die Klinik B._______ AG unter Erteilung bestimmter Leistungsaufträge (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG) in die Spitalliste des Kantons Aargau per 1. Januar 2012 aufgenommen hat, dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieser Verfügung ist, so dass zu prüfen bleibt, ob sie als Drittbeschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.1), dass die Drittbeschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen können muss, so dass ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst wird und ein Interesse daran besteht, dass ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden wird, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde - ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Beschwerde (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 135 II 145 E. 6.1, BGE 133 II 249 E. 1.3.1, BGE 131 II 587 E. 2.1 und E. 3), dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesrates, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ein Spital kein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass ein anderes Spital von der Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG gestrichen oder dessen Leistungsauftrag reduziert wird, so dass es nicht legitimiert ist, die einen anderen Leistungserbringer betreffende begünstigende Verfügung anzufechten (vgl. die ausführliche Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April 2012 E. 4.2 ff. mit Hinweisen auf die Praxis und die Materialien), dass daher auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 VGG) mangels Beschwerdelegitimation insoweit nicht einzutreten ist, als die Nichterteilung von Leistungsaufträgen an die Klinik B._______ AG beantragt worden ist, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, die Klinik B._______ AG als Beschwerdegegenerin zum Verfahren beizuziehen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht insoweit endgültig abzuweisen ist, als sich dieses auf das die Klinik B._______ AG betreffende Verwaltungsverfahren bezieht, dass angesichts der bei Beschwerdeeinreichung noch relativ unklaren Rechtslage bezüglich der Legitimationsvoraussetzungen im vorliegenden, abgetrennten Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- dem Beschwerdeverfahren C-5601/2011 gutgeschrieben bleibt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass die Parteien darauf aufmerksam zu machen sind, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, so dass das vorliegende Urteil endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2011 wird insoweit nicht eingetreten, als die Nichterteilung von Leistungsaufträgen an die Klinik B._______ AG beantragt worden ist (Beschwerdeantrag 2). Weitergehend wird die Beschwerde im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-5601/ 2011 zu beurteilen sein.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht wird insoweit endgültig abgewiesen, als es sich auf das die Klinik B._______ AG betreffende vorinstanzliche Verwaltungsverfahren bezieht.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 4'000.- bleibt dem bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-5601/2011 gutgeschrieben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1. Januar 2012; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Versand: