Krankenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Nachdem zwischen santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer (im Folgenden: santésuisse), handelnd durch die Geschäftsstelle santésuisse Zentralschweiz, und Dr. med. H._______, keine Einigung betreffend den TARMED-Taxpunktwert erzielt werden konnte, reichte santésuisse am 26. Juli 2005 beim Regierungsrat des Kantons Luzern (im Folgenden: Regierungsrat) ein Gesuch um hoheitliche Tariffestsetzung ein. B. Am 7. September 2007 hat der Regierungsrat beschlossen, dass für die ambulante Behandlung von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten bei Dr. med. H._______ ab dem 1. Januar 2004 der jeweils gemäss kantonalem TARMED-Anschlussvertrag zwischen santésuisse und der Luzerner Ärztegesellschaft angewandte beziehungsweise anzuwendende Taxpunktwert gelte (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Regierungsrat ordnete an, dass Ziff. 1 des Dispositivs zu veröffentlichen sei und wies ferner darauf hin, dass gegen diesen Beschluss "innert 30 Tagen seit der Publikation im Kantonsblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden" könne. Der begründete Beschluss liege während der Beschwerdefrist auf der Kanzlei des Gesundheits- und Sozialdepartements, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, zur Einsicht auf. C. Die Publikation im Luzerner Kantonsblatt erfolgte am 15. September 2007. D. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 7. September 2007 erhob H._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern legte seinem Schreiben vom 19. November 2007 Sendungsinformationen der Post bei, wonach die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. September 2007 ausgehändigt worden war. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Frage der rechtzeitigen Beschwerdeführung Stellung. Er brachte vor, er habe in gutem Glauben auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vertraut und vertrauen dürfen. Leider habe sich die Rechtsmittelbelehrung als völlig falsch erwiesen. Aus diesem Fehler von Seiten der Behörden dürfe ihm jedoch kein Nachteil erwachsen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Laut Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Tarifbeschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10).
E. 2 Aufgrund von Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Ferner finden gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG die Art. 34-38 desselben Gesetzes Anwendung auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen.
E. 3.1 Nach Art. 50 VwVG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Hinsichtlich der 30-tägigen Frist erweist sich die Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates somit als korrekt.
E. 3.2 Betreffend den Beginn des (30-tägigen) Fristenlaufes sei gemäss Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates auf die Publikation im Kantonsblatt abzustellen. Wie jedoch ein Blick in Art. 20 VwVG aufzeigt, beginnt eine (wie im vorliegenden Fall) nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. Die fristauslösende Mitteilung - die Eröffnung des angefochtenen Beschlusses - verwirklichte sich im vorliegenden Fall am 11. September 2007, als dem Beschwerdeführer der angefochtene Beschluss nach Art. 34 VwVG schriftlich eröffnet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss ausserdem gemäss Art. 36 VwVG im Luzerner Kantonsblatt publiziert wurde, da vorliegend noch weitere, nicht ohne weiteres abschliessend eruierbare Personen beschwerdelegitimiert sein könnten. Dass sich die Eröffnung des regierungsrätlichen Beschlusses mittels Publikation des Dispositivs im Kantonsblatt nicht auf den Beschwerdeführer beziehen kann, hätte dieser überdies auch daran erkennen müssen, dass ihm auf dem postalischen Weg nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung zugestellt worden ist.
E. 3.3 Vorliegend erweist sich daher die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des Regierungsrates insofern als falsch, als der Beschwerdeführer nicht wie angegeben innerhalb von 30 Tagen seit der Publikation im Kantonsblatt, sondern innerhalb von 30 Tagen seit der postalischen Zustellung vom 11. September 2007, somit bis zum 11. Oktober 2007, Beschwerde führen konnte.
E. 3.4 Die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus denen den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Führte die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung, so ist gemäss dem Vertrauensprinzip zu erwägen, ob eine Partei den Fehler hätte kennen müssen. Auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag sich nicht zu berufen, wer die Unrichtigkeit kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte kennen müssen (BGE 121 II 78 mit Hinweisen; BGE 122 II 362). So geniessen die Parteien keinen Schutz, wenn sie oder ihre anwaltlichen Vertreter die Mängel durch Konsultierung des mass-gebenden Gesetzestextes hätten erkennen können (BGE 118 Ib 330). Ein Nachschlagen in Literatur oder Rechtsprechung wird hingegen nicht verlangt.
E. 3.5 Wie aufgezeigt ergibt sich aus Art. 20 und 34 VwVG ohne weiteres, dass die Beschwerdefrist am 12. September 2007, einen Tag nach der postalischen Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer, zu laufen begann. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2007 erweist sich deshalb als verspätet. Der Eröffnungsmangel gebietet aufgrund seiner leichten, bereits aufgrund des Gesetzes ersichtlichen Erkennbarkeit nicht, diese Beschwerde als rechtzeitig zu erachten, bezeichnete doch auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Rechtsmittelbelehrung in seiner Eingabe vom 31. Januar 2007 als "total falsch".
E. 3.6 Aus diesen Gründen ist im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. B VGG).
E. 4.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren und den Auslagen, werden im vorliegenden Verfahren - unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien - auf pauschal Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 5 Gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann der Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1088; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7016/2007 {T 0/2} Urteil vom 31. März 2008 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. Parteien H._______, Beschwerdeführer, gegen santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn, handelnd durch santésuisse Zentralschweiz, Morgartenstrasse 17, Postfach 4241, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung - Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts (Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2007). Sachverhalt: A. Nachdem zwischen santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer (im Folgenden: santésuisse), handelnd durch die Geschäftsstelle santésuisse Zentralschweiz, und Dr. med. H._______, keine Einigung betreffend den TARMED-Taxpunktwert erzielt werden konnte, reichte santésuisse am 26. Juli 2005 beim Regierungsrat des Kantons Luzern (im Folgenden: Regierungsrat) ein Gesuch um hoheitliche Tariffestsetzung ein. B. Am 7. September 2007 hat der Regierungsrat beschlossen, dass für die ambulante Behandlung von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten bei Dr. med. H._______ ab dem 1. Januar 2004 der jeweils gemäss kantonalem TARMED-Anschlussvertrag zwischen santésuisse und der Luzerner Ärztegesellschaft angewandte beziehungsweise anzuwendende Taxpunktwert gelte (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Regierungsrat ordnete an, dass Ziff. 1 des Dispositivs zu veröffentlichen sei und wies ferner darauf hin, dass gegen diesen Beschluss "innert 30 Tagen seit der Publikation im Kantonsblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden" könne. Der begründete Beschluss liege während der Beschwerdefrist auf der Kanzlei des Gesundheits- und Sozialdepartements, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, zur Einsicht auf. C. Die Publikation im Luzerner Kantonsblatt erfolgte am 15. September 2007. D. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 7. September 2007 erhob H._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern legte seinem Schreiben vom 19. November 2007 Sendungsinformationen der Post bei, wonach die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. September 2007 ausgehändigt worden war. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Frage der rechtzeitigen Beschwerdeführung Stellung. Er brachte vor, er habe in gutem Glauben auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vertraut und vertrauen dürfen. Leider habe sich die Rechtsmittelbelehrung als völlig falsch erwiesen. Aus diesem Fehler von Seiten der Behörden dürfe ihm jedoch kein Nachteil erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Tarifbeschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). 2. Aufgrund von Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Ferner finden gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG die Art. 34-38 desselben Gesetzes Anwendung auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen. 3. 3.1 Nach Art. 50 VwVG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Hinsichtlich der 30-tägigen Frist erweist sich die Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates somit als korrekt. 3.2 Betreffend den Beginn des (30-tägigen) Fristenlaufes sei gemäss Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates auf die Publikation im Kantonsblatt abzustellen. Wie jedoch ein Blick in Art. 20 VwVG aufzeigt, beginnt eine (wie im vorliegenden Fall) nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. Die fristauslösende Mitteilung - die Eröffnung des angefochtenen Beschlusses - verwirklichte sich im vorliegenden Fall am 11. September 2007, als dem Beschwerdeführer der angefochtene Beschluss nach Art. 34 VwVG schriftlich eröffnet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss ausserdem gemäss Art. 36 VwVG im Luzerner Kantonsblatt publiziert wurde, da vorliegend noch weitere, nicht ohne weiteres abschliessend eruierbare Personen beschwerdelegitimiert sein könnten. Dass sich die Eröffnung des regierungsrätlichen Beschlusses mittels Publikation des Dispositivs im Kantonsblatt nicht auf den Beschwerdeführer beziehen kann, hätte dieser überdies auch daran erkennen müssen, dass ihm auf dem postalischen Weg nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung zugestellt worden ist. 3.3 Vorliegend erweist sich daher die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des Regierungsrates insofern als falsch, als der Beschwerdeführer nicht wie angegeben innerhalb von 30 Tagen seit der Publikation im Kantonsblatt, sondern innerhalb von 30 Tagen seit der postalischen Zustellung vom 11. September 2007, somit bis zum 11. Oktober 2007, Beschwerde führen konnte. 3.4 Die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus denen den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Führte die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung, so ist gemäss dem Vertrauensprinzip zu erwägen, ob eine Partei den Fehler hätte kennen müssen. Auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag sich nicht zu berufen, wer die Unrichtigkeit kennt oder bei gebührender Sorgfalt hätte kennen müssen (BGE 121 II 78 mit Hinweisen; BGE 122 II 362). So geniessen die Parteien keinen Schutz, wenn sie oder ihre anwaltlichen Vertreter die Mängel durch Konsultierung des mass-gebenden Gesetzestextes hätten erkennen können (BGE 118 Ib 330). Ein Nachschlagen in Literatur oder Rechtsprechung wird hingegen nicht verlangt. 3.5 Wie aufgezeigt ergibt sich aus Art. 20 und 34 VwVG ohne weiteres, dass die Beschwerdefrist am 12. September 2007, einen Tag nach der postalischen Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer, zu laufen begann. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2007 erweist sich deshalb als verspätet. Der Eröffnungsmangel gebietet aufgrund seiner leichten, bereits aufgrund des Gesetzes ersichtlichen Erkennbarkeit nicht, diese Beschwerde als rechtzeitig zu erachten, bezeichnete doch auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Rechtsmittelbelehrung in seiner Eingabe vom 31. Januar 2007 als "total falsch". 3.6 Aus diesen Gründen ist im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. B VGG). 4. 4.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren und den Auslagen, werden im vorliegenden Verfahren - unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien - auf pauschal Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 5. Gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann der Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1088; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Versand: