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C-6994/2013

C-6994/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-17 · Deutsch CH

Zulassung als Leistungserbringer

Sachverhalt

A. Am 22. September 2011 traf das Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (nachfolgend HSM-Beschlussorgan, Vorinstanz oder Gesuchstellerin) den Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Behandlung von schweren Verbrennungen bei Kindern (nachfolgend HSM-Entscheid), definierte die Kriterien einer schweren Verbrennung und wies diese Behandlungen dem Centre Universitaire Romand des Brûlés (CURB) im Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) in Lausanne sowie dem Verbrennungszentrum des Kinderspitals Zürich zu. B. Mit Urteil vom 26. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von den Gesuchsgegnerinnen dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Erläuterungsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erläuterung, ob gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom 26. November 2013 im Verfahren C-6539/2011 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ausschliesslich gegenüber den Beschwerdeführenden (Spitaler A._______, B._______, C._______, D._______ und E._______) wirke, oder ob aus der Formulierung «Aufhebung des angefochtenen Beschlusses» zu folgern sei, dass der Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 22. September 2011 vollständig aufgehoben sei. D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Für die Erläuterung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen (Art. 129 Abs. 1 BGG).

E. 1.1 Zuständig zur Beurteilung eines Erläuterungsgesuchs ist die Beschwerdeinstanz, die den Entscheid getroffen hat, so dass vorliegend das angerufene Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Da die Erläuterung nicht zu einer Änderung der materiellen Entscheidung führen kann und es allein Sache der entscheidenden Instanz ist, Sinn und Tragweite ihres Entscheides klarzustellen, besteht im Erläuterungsverfahren kein Anspruch auf rechtliches Gehör (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, nachfolgend: Moser/Beusch/Kneubühler Rz. 5.82), und ein Schriftenwechsel ist vorliegend nicht erforderlich.

E. 1.2 Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsgesuchs sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien des Verfahrens, das mit dem Urteil abgeschlossen worden ist. Die Gesuchstellerin war als Vorinstanz im Verfahren C-6539/2011, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 abgeschlossen wurde, beteiligt; sie ist somit befugt, ein Erläuterungsgesuch zu stellen (Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 5.81; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 69 N. 8).

E. 2.1 Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1).

E. 2.2 Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.1 und A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 2.1). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht - von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen - nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2 am Ende).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2013 die Beschwerde der beschwerdeführenden Spitäler teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Beschluss aufgehoben.

E. 3.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschliesslich Anordnungen der Vorinstanz zu beurteilen, welche die Rechtsverhältnisse der beschwerdeführenden Spitäler regelten. Die in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom 26. November 2013 angeordnete Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 22. September 2011 kann daher nur Rechtswirkungen gegenüber den beschwerdeführenden Spitälern entfalten. Das Urteilsdispositiv ist diesbezüglich weder in sich unklar noch widersprüchlich. Ebenso wenig bestehen Widersprüche zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv.

E. 3.2 Weitere Fragen hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, da sie nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand waren. Insbesondere hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsstellung derjenigen Parteien, welche keine Beschwerde geführt haben, nicht zu beurteilen. Dieser Aspekt ist somit der Erläuterung nicht zugänglich, und auf das Erläuterungsbegehren ist insoweit nicht einzutreten.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-6539/2011 vom 26. November 2011 nicht vorliegen. Das Gesuch um Erläuterung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die Gesuchstellerin an sich kostenpflichtig; ihr dürfen jedoch aufgrund von Art. 63 Abs. 2 des diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht auferlegt werden. Den Gesuchsgegnerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.

E. 5 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) - die Gesuchsgegnerinnen (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6994/2013 Urteil vom 17. Dezember 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Tobias Merz Parteien Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Advokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel , Gesuchstellerin, gegen

1. Spital A._______,

2. Spital B._______,

3. Spital C._______,

4. Spital D._______,

5. Spital E._______, alle vertreten durch PD Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich, Gesuchsgegnerinnen Gegenstand Erläuterungsgesuch betreffend Urteil C-6539/2011 vom 26. November 2013. Sachverhalt: A. Am 22. September 2011 traf das Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (nachfolgend HSM-Beschlussorgan, Vorinstanz oder Gesuchstellerin) den Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Behandlung von schweren Verbrennungen bei Kindern (nachfolgend HSM-Entscheid), definierte die Kriterien einer schweren Verbrennung und wies diese Behandlungen dem Centre Universitaire Romand des Brûlés (CURB) im Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) in Lausanne sowie dem Verbrennungszentrum des Kinderspitals Zürich zu. B. Mit Urteil vom 26. November 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von den Gesuchsgegnerinnen dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Erläuterungsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erläuterung, ob gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom 26. November 2013 im Verfahren C-6539/2011 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ausschliesslich gegenüber den Beschwerdeführenden (Spitaler A._______, B._______, C._______, D._______ und E._______) wirke, oder ob aus der Formulierung «Aufhebung des angefochtenen Beschlusses» zu folgern sei, dass der Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 22. September 2011 vollständig aufgehoben sei. D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Für die Erläuterung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen (Art. 129 Abs. 1 BGG). 1.1 Zuständig zur Beurteilung eines Erläuterungsgesuchs ist die Beschwerdeinstanz, die den Entscheid getroffen hat, so dass vorliegend das angerufene Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Da die Erläuterung nicht zu einer Änderung der materiellen Entscheidung führen kann und es allein Sache der entscheidenden Instanz ist, Sinn und Tragweite ihres Entscheides klarzustellen, besteht im Erläuterungsverfahren kein Anspruch auf rechtliches Gehör (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, nachfolgend: Moser/Beusch/Kneubühler Rz. 5.82), und ein Schriftenwechsel ist vorliegend nicht erforderlich. 1.2 Legitimiert zum Stellen eines Erläuterungsgesuchs sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien des Verfahrens, das mit dem Urteil abgeschlossen worden ist. Die Gesuchstellerin war als Vorinstanz im Verfahren C-6539/2011, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2013 abgeschlossen wurde, beteiligt; sie ist somit befugt, ein Erläuterungsgesuch zu stellen (Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 5.81; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 69 N. 8). 2. 2.1 Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1). 2.2 Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägungen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. schon BGE 110 V 222 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-643/2010 vom 15. März 2010 E. 2.1 und A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 2.1). Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht - von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen - nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2 am Ende).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2013 die Beschwerde der beschwerdeführenden Spitäler teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Beschluss aufgehoben. 3.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschliesslich Anordnungen der Vorinstanz zu beurteilen, welche die Rechtsverhältnisse der beschwerdeführenden Spitäler regelten. Die in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom 26. November 2013 angeordnete Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 22. September 2011 kann daher nur Rechtswirkungen gegenüber den beschwerdeführenden Spitälern entfalten. Das Urteilsdispositiv ist diesbezüglich weder in sich unklar noch widersprüchlich. Ebenso wenig bestehen Widersprüche zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv. 3.2 Weitere Fragen hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, da sie nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand waren. Insbesondere hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsstellung derjenigen Parteien, welche keine Beschwerde geführt haben, nicht zu beurteilen. Dieser Aspekt ist somit der Erläuterung nicht zugänglich, und auf das Erläuterungsbegehren ist insoweit nicht einzutreten. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-6539/2011 vom 26. November 2011 nicht vorliegen. Das Gesuch um Erläuterung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die Gesuchstellerin an sich kostenpflichtig; ihr dürfen jedoch aufgrund von Art. 63 Abs. 2 des diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht auferlegt werden. Den Gesuchsgegnerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.

5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)

- die Gesuchsgegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Versand: