Rentenanspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-698/2026
Urteil vom 28. Mai 2026
Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz),
Richter Philipp Egli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 18. Dezember 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1966 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, von November 1994 bis Ende 2016 in der Schweiz als System-/Datenbankbetreuer arbeitete und Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete und er danach arbeitslos war (IVSTA-act. 1, 16 und 31 [S. 22 ff.]),
dass er am 12. Februar 2025 Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beantragte (IVSTA-act. 1, S. 5),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) - in Bestätigung ihres Vorbescheids - mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 das Leistungsgesuch des Versicherten (Anspruch auf eine Invalidenrente) abwies, mit der Begründung, es liege keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor, es habe lediglich vom 13. August 2020 bis zum 30. September 2020 (Knie Arthroskopie [ASK]) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in sämtlichen Tätigkeiten bestanden und dem Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als System-/Datenbankbetreuer weiterhin zumutbar (IVSTA-act. 33, 37 und 70),
dass sich die Vorinstanz namentlich auf das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Österreich vom 1. April 2025 und die Stellungnahmen von Dr. B._______, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation beim Regionalen Ärztlichen Dienst Rhône (RAD), vom 9. Oktober 2025 und 27. November 2025 stützte, wonach beim Versicherten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach (St.n.) Bandscheiben-Operation der Lendenwirbelsäule vor Jahren, ein St.n. Knie ASK links am 13. August 2020 und eine Gichtarthropathie (ICD-10 M10) sowie als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Schlafapnoesyndrom, Diabetes, Niereninsuffizienz und ein St.n. psychotischer Episode 2020 bestünden und die psychiatrische Störung remittiert sei (IVSTA-act. 12, 35 und 69),
dass diese Arztberichte dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten, mit Ausnahme der Nachtarbeit, bescheinigten, wobei ausgeführt wurde, dass auch die angestammte Tätigkeit als leidensangepasst gelte (vgl. IVSTA-act. 12 [S. 6], 35 und 69),
dass der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2025 mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Gewährung einer Invalidenrente bzw. sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Durchführung einer orthopädischen, internistischen, dermatologischen und psychiatrischen Begutachtung beantragte (BVGer-act. 1 [S. 5 und 7] und 9 [S. 3]),
dass er beschwerdeweise verschiedene medizinische Unterlagen einreichte, u.a. den Bericht des Psychiaters Dr. C._______ vom 4. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren Erschöpfung im Rahmen seiner Angst- und Panikattacken (ICD-10 F41.0) mit starkem Tremor, an einem Burn-out (ICD-10 Z73.0) sowie, nach schweren Attacken seitens seines Vaters in der Jugend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide und er berufsunfähig sei (BVGer-act. 1, Beilage 16),
dass der am 4. Februar 2026 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde (BVGer-act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. April 2026 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme von Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim Internen Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 26. März 2026 an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 6),
dass Dr. D._______ am 26. März 2026 insbesondere ausführte, der psychiatrische Bericht von Dr. C._______ vom 4. Dezember 2025 rechtfertige eine unabhängige psychiatrische Beurteilung, die bei der österreichischen Verbindungsstelle anzufordern sei (BVGer-act. 6, Beilage),
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2026 an seinen bisherigen Anträgen festhielt (BVGer-act. 9),
dass die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 schloss (BVGer-act. 10),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert ist, der Kostenvorschuss geleistet wurde und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48, 50 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 4 VwVG; Art. 59 und 60 ATSG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ohne Bindung an die Parteianträge und deren Begründung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) mit einer summarischen Prüfung der relevanten Umstände begnügen kann, wenn die Anträge der Parteien weitgehend übereinstimmen (vgl. Urteile des BVGer C-2239/2023 vom 23. Januar 2025; C-4972/2022 vom 30. August 2023 m.H.),
dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. Dezember 2025) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1), wobei aber Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.),
dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt und ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen und vorliegend anwendbaren Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) materiell schweizerisches Recht anzuwenden ist (BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.; 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2),
dass zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche umfassende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit erforderlich sind (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil des BVGer C-5749/2024 vom 14. April 2025),
dass die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bildet, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben kann, wenn die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen enthalten (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; Urteil des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 3.7.4),
dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung alle Beweismittel unabhängig ihrer Herkunft zu prüfen sind (Urteil des BGer 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.1 m.H.), dass aber bei einem Gutachten, das von einem ausländischen Versicherungsträger und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind und - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen - ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1 m.H.; Urteil C-5749/2024 m.H.),
dass der Beschwerdeführer in der Sache geltend machte, die Vorinstanz habe den relevanten medizinischen Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt, insbesondere habe sie die notwendige umfassende Begutachtung nicht durchgeführt (BVGer-act. 1 und 9),
dass die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des Psychiaters Dr. D._______ vom 26. März 2026 nachvollziehbar und schlüssig ausführte, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weil Schweregrad und Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit Blick auf den Bericht des Psychiaters Dr. C._______ vom 4. Dezember 2025 unklar seien (BVGer-act. 6),
dass die Sache indes nicht nur psychiatrisch, sondern auch somatisch umfassend abzuklären sein wird, nachdem der Beschwerdeführer nicht nur an psychischen, sondern auch an diversen körperlichen Beschwerden leidet, die dessen Arbeitsfähigkeit - wie der RAD selbst feststellte - einschränken, wie die Gichtarthropathie bzw. die chronisch rezidivierenden Gichtarthritiden beidseits mit Verdacht auf Gichttophi beider Achillessehnen und Olecranon links, die chronischen Rückenschmerzen mit St.n. Bandscheiben-Operation L5/S1 und der St.n. Knie ASK links am 13. August 2020 (vgl. IVSTA-act. 35 und IVSTA-act. 12, S. 5 f.),
dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben auch wegen einer Psoriasis vulgaris mehrere Tage krankgeschrieben war und an massiven Beschwerden leidet, wobei die Psoriasis eine Komponente der Gelenksproblematik sein könnte (vgl. BVGer-act. 1, S. 6; vgl. auch IVSTA-act. 8 [S. 6], 11 [S. 2] und 68 [S. 4]),
dass der Beschwerdeführer ausserdem an einer Suchterkrankung litt und gemäss PVA-Gutachten immer noch Alkohol konsumiert und bei ihm eine Adipositas (ohne Angabe des Schweregrads) besteht (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 8, 10, 12, 14 und 15; IVSTA-act. 12, 3), wobei Substanzkonsumstörungen als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen können (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 und E. 6; vgl. aber BGE 148 V 397 E. 7.2.3) und die grundsätzliche Behandelbarkeit der Adipositas einem Anspruch auf eine Rente nicht von vornherein entgegensteht (vgl. BGE 151 V 66 E. 5.9 und 5.11),
dass bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierenden Grundlage erfolgen muss (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) und es insbesondere beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht sachgerecht ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären, sondern dass vielmehr eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen ist (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-3234/2025 vom 19. März 2026),
dass sich eine polydisziplinäre Begutachtung vorliegend umso mehr rechtfertigt, als weder das PVA-Gutachten noch die versicherungsinternen Stellungnahmen auf eingehenden Untersuchungen beruhen, sie nicht umfassend sind, sie nicht von entsprechenden Fachärzten verfasst wurden, sie die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Leiden nicht beleuchten, sie die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und aus einer Gesamtsicht begründen und auch die mutmasslich notwendige Indikatorenprüfung (zur Anwendbarkeit hinsichtlich der Suchterkrankung vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3; Urteil des BVGer C-4756/2023 vom 30. März 2026 E. 5.12) fehlt, womit diese Berichte keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden können,
dass auch im Übrigen keine hinreichend beweiswertigen Unterlagen vorliegen,
dass die angefochtene Verfügung demnach gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen ist (Art. 49 Bst. b VwVG), weshalb die Sache gemäss dem grundsätzlich übereinstimmenden Antrag der Parteien in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vor-instanz zurückzuweisen ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, wobei mit Blick auf die im Raum stehenden Diagnosen mindestens Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) einzuholen sind, wobei es, mit Blick auf die diagnostizierten Leiden wie Psoriasis, Diabetes, Bluthochdruck, Schlafapnoesyndrom und Niereninsuffizienz bei St.n. Nierenversagen (vgl. IVSTA-act. 12, S. 5 f.; BVGer-act. 1, Beilage 9), dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachterinnen und Gutachter überlassen bleibt, ob neben den genannten Fachdisziplinen noch weitere Spezialistinnen und Spezialisten beizuziehen sind (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1),
dass die interdisziplinäre Begutachtung vorliegend in der Schweiz zu erfolgen hat, zumal zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der entsprechenden Abklärungen sprechen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG),
dass die Vorinstanz im Übrigen bei der Prüfung des Rentenanspruchs ein besonderes Augenmerk auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des vorgerückten Alters des Beschwerdeführers zu legen haben wird (vgl. dazu BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1, 3.3 und 3.4; Urteil des BGer 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4.2; Urteile des BVGer C-4182/2022 vom 15. April 2026 E. 10.3; C-2580/2023 vom 16. April 2025 E. 8),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1;132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mangels Kostennote gestützt auf die Akten und unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu
Helena Falk
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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