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C-6979/2010

C-6979/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-09 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A._______, geboren am (...) 1954, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnt in Bosnien und Herzegowina (act. IV/3). Er arbeitete von Mai 1984 bis Februar 2003 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IV/4). B. B.a Mit Eingabe vom 11. September 2008 liess der Versicherte, vertreten durch lic.iur. G. Reljic, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) eine Vollmacht einreichen. Gleichzeitig erkundigte sich der Rechtsvertreter, ob vom bosnischen Versicherungsträger eine IV-Anmel­dung eingegangen sei (act. IV/1, 1.1). B.b Am 24. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte über die Alters- und Invalidenversicherung V._______, kantonale Verwaltung U._______, mittels zwischenstaatlichen Formulars YU/CH 4 zum Bezug einer Schweizer Invalidenrente an. Die Anmeldung ging bei der Vorinstanz am 18. September 2009 ein (act. IV/3-5). B.c Die IVSTA holte in der Folge weitere Akten ein und prüfte den Sachverhalt. Am 5., 7. und 10. Mai 2010 nahm der regionalärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) Stellung (act. IV/28). Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2010 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, sie beabsichtige, ihm per 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (act. IV/29). B.d Der Versicherte wendete mit Eingabe vom 19. Mai 2010 ein, er habe seinen IV-Antrag bei der IVSTA bereits am 11. September 2008 und nicht erst am 24. Oktober 2008 eingereicht. Zudem habe seine Erwerbseinbusse bzw. seine volle Arbeitsunfähigkeit bereits im Februar 2003 bei seiner Ausreise aus der Schweiz bestanden, weshalb ihm die Rente gestützt auf die Gesuchseinreichung bereits per 1. September 2007 zuzusprechen sei. Weiter bat er um Akteneinsicht und die Einräumung der Möglichkeit, seinen Einwand allenfalls ergänzen zu können (act. IV/33). B.e Mit Verfügung vom 31. August 2010 sprach die IVSTA dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2009 zu. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Rentenbeginn sich auf die medizinischen Expertisen in den Akten (vgl. act. IV/11 und 12) und nicht auf das Antragsdatum beziehe. Im Übrigen sei der Antrag am 24. Oktober 2009 (recte: 2008) mit dem Stempel der Sozialversicherung in U._______ registriert worden. Ein früherer Antrag liege nicht vor (act. IV/34a, 36). C. Am 24. September 2010 erhob der Beschwerdeführer - wieder vertreten durch lic.iur. G. Reljic - gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache der ganzen Rente per 1. September 2007, eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er sich schon am 11. September 2008 bei der IVSTA angemeldet habe. Ausserdem gehe aus der ausführlichen medizinischen Dokumentation hervor, dass er seit Februar 2003 zu 100% arbeitsunfähig sei. Im Übrigen rügte er, die Vorinstanz habe ihm trotz mehreren Anträgen keine Akteneinsicht gewährt. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2010 hielt er, nach Zustellung von Akten durch die Vorinstanz, an seinen Anträgen fest (act. 4). Am 29. Oktober 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 300.- ein (act. 5). D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die fachärztlichen Beurteilungen des RAD, wonach die Invalidität gestützt auf das aktenkundige psychologische Gutachten vom 9. April 2008 (act. IV/11) eingetreten sei. In arbeitsmedizinischer Hinsicht würden die Angaben, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit über drei Jahren in neuropsychiatrischer Behandlung befinde, objektiv keine Anhaltspunkte liefern (act. 7). E. In seiner Replik vom 31. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und verwies auf die Begründung in seinen bisherigen Eingaben (act. 9). F. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Replik der Vorinstanz und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 10). G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal­tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom­men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat am 2. September 2008 lic.iur. G. Reljic mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (act. IV/1.1), weshalb die am 24. September 2010 von G. Reljic eingereichte Beschwerde rechtsgültig ist.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein­lichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, trotz mehreren Anträgen auf Akteneinsicht (1. Antrag: 19. Mai 2010, vgl. act. IV/33) habe er diese nicht erhalten und kenne deshalb die Beurteilung des RAD-Arztes nicht. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2006, I 193/04, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.).

E. 3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2010 (act. 4) mitteilte, er habe von der Vorinstanz am 27. September 2010 Akten erhalten. Er nahm dazu in der Beschwerdeergänzung auch materiell Stellung. Die Stellungnahme des RAD (act. IV/28) wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Vernehmlassung zur Replik nochmals zugestellt (act. 8). Demnach hatte er im Rahmen der Replik Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zudem beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit voller Kognition. Unter diesen Umständen erweist sich, dass die Vorinstanz, indem sie dem Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens weder Akteneinsicht gewährte noch eine Gelegenheit einräumte, seinen Einwand zu konkretisieren, sein rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem hat sie ihm erst Akteneinsicht gewährt, als die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen beinahe abgelaufen war. Da indessen hier eine Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (siehe hienach) und die Gehörsverletzung sich wegen der doch noch gewährten Akteneinsicht nicht als besonders schwerwiegend erweist, kann sie als geheilt erachtet werden. Demnach ist die Sache materiell zu beurteilen.

E. 4 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig ist einzig der Beginn des Rentenanspruchs. Zunächst sind die für die Beurteilung des An­spruchsbeginns massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen.

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 31. August 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wohnt dort. Somit ist zu klären, welches Recht anwendbar ist. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina. Daher finden vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich daher ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 4.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege­lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Trat hingegen der Versicherungsfall - wie hier - vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2). Demnach finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 31. August 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 16. März 2011 [AS 2011 5659]).

E. 4.4 Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).

E. 4.5 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG).

E. 4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).

E. 4.7 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die RAD-Berichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen, 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2).

E. 5 Vorliegend bleibt zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Februar 2003. Er beruft sich dabei auf die spezialärztliche Dokumentation und auf die Kündigung vom 19. Februar 2003 aus gesundheitlichen Gründen (act. IV/32, 33).

E. 5.1 Den Akten ist bezüglich der vorliegend umstrittenen Frage nach dem Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit Folgendes zu entnehmen:

E. 5.1.1 Gemäss der Kündigung vom 19. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er mehrfach verwarnt worden war, fristlos gekündigt, da er wiederholt in stark alkoholisiertem Zustand zur Arbeit erschienen oder der Arbeit ohne Meldung ferngeblieben war. Aus dem Arbeitszeugnis vom 19. Februar 2003 geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst und der Hoffnung Ausdruck verliehen wurde, er könne seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen überwinden (act. IV/31 f.).

E. 5.1.2 Der Internist und Gastroenterologe Dr. B._______ erwähnte in seinem Bericht vom 5. Februar 2006 eine Alkoholabstinenz seit zwei Jahren und diagnostizierte arteriellen Bluthochdruck, eine kompensierte linksventrikuläre Hypertrophie und eine Hypertrophie der Prostata. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in seinem Bericht nicht (act. IV/8).

E. 5.1.3 Dr. C._______, Neuropsychiater, führte in seinem Bericht vom 26. Dezember 2007 aus, es bestehe eine langjährige Alkoholanamnese (30 Jahre). Der Patient sei seit 4 Jahren abstinent. Er habe eine Reihe psychischer Probleme, sei nervös, angespannt, reizbar, alles störe ihn, er habe Gedächtnisprobleme und sei nicht in der Lage, selbst einfache Arbeiten abzuschliessen. Als Diagnosen stellte er einen chronischen Aethylismus (abstinent; ICD-10 F10.2), eine psychoorganische Alkoholsymp­tomatik (in obs.), zeitweise Probleme der Lendenwirbelsäule und die Symptomatik einer Neurasthenie fest. Es sei eine psychologische Abklärung zu veranlassen (act. IV/9).

E. 5.1.4 Der Neuropsychiater Dr. D._______ stellte am 13. März 2008 die Diagnose einer charakterlichen Persönlichkeitsveränderung und stellte fest, um den Grad der organischen Persönlichkeitsschädigung zu bestim­men, sei eine psychologische Testung notwendig (act. IV/10).

E. 5.1.5 Aus der psychologischen Untersuchung und Beurteilung von Dr. sc. E.______, klinischer Psychologe, vom 9. April 2008 geht hervor, es sei beeindruckend, wie der chronische Alkoholismus trotz stabiler Abstinenz eine definitiv veränderte Persönlichkeit mit einer psychoorganischen, alkoholbedingten Schädigung hervorgebracht habe. Die Mechanismen des Willens und des Instinkts seien vermindert und die Arbeitsmotivation erloschen (act. IV/11).

E. 5.1.6 Dr. D.________ stellte am 16. Mai 2008 die Diagnosen einer Neu­rasthenie äthylica, einer Polyneuropathie äthylica, einer definitiven charakterlichen Persönlichkeitsveränderungen sowie den Beginn eines organischen Psychosyndroms und schloss, er halte den Patienten nicht mehr für arbeitsfähig (act. IV/12).

E. 5.1.7 Dr. C.________ bezog sich am 25. Juni 2008 auf die Untersuchung vom Dezember 2007 (oben E. 5.1.2) und hielt zuhanden der Invaliditätskommission fest, die Diagnostik sei klar (ICD-10 F10.20: alkoholbedingtes Abhängigkeitssyndrom, F01: Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn, F48: Neurasthenie, F 50, F 51: zervikale und lumbale Bandscheibenschäden; act. IV/19).

E. 5.1.8 Der vom bosnischen Versicherungsträger eingesetzte Arzt, Dr. F._______ (Generalist und Hausarzt) stellte am 12. Oktober 2008 im Wesentlichen fest, trotz der intensiven neuropsychiatrischen Behandlung bestehe eine Entwicklung zur definitiven Persönlichkeitsveränderung. In letzter Zeit sei das Erinnerungsvermögen stark geschädigt worden, und der Explorand sei auch für einfache Arbeiten nicht arbeitsfähig, er brauche Hilfe und Pflege einer dritten Person. Die Arbeitsfähigkeit sei endgültig erloschen (act. IV/20).

E. 5.1.9 Dr. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD W._______, stellte am 7. Mai 2010 gestützt auf die Berichte von Dr. E.________, Dr. D._______ und Dr. F._______ (oben E. 5.1.5, 5.1.6, 5.1.8) im Wesentlichen fest, die medizinische, im Besonderen die psychiatrische und die neuropsychologische Dokumentation sei von guter Qualität, präzis und anschaulich. Er stellte als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung im Rahmen eines chronischen Alkoholismus (ICD-10 F10.71), weitere bleibende kognitive Defizite im Rah­men eines chronischen Alkoholismus (F 10.74) sowie als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Alkoholismus bei stabiler Abstinenz (F10.202) fest. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte er aus, man könne auf den ersten zitierten Bericht vom 9. April 2008 abstellen. Vorher sei die Beeinträchtigung schlecht dokumentiert, auch wenn sie wohl schon früher bestanden habe. Dr. E._______ führe aus, seit einer bestimmten Zeit sei das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt. Im Alltag sei der Explorand nicht autonom. Dies sei so zu verstehen, als dies für einige Monate, aber nicht für einige Jahre gelte (act. IV/28.2).Die RAD-Ärztin Dr. H._______ (ohne Weiterbildungstitel) gab gestützt auf die Beurteilung von Dr. G._______ am 10. Mai 2010 im abschliessenden RAD-Bericht an, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. April 2008 sowohl in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit (act. IV/28.3).

E. 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren alkoholabhängig ist (Aethylismus; ICD-10 F10.2). Ebenfalls unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Alkoholab­stinenz psychisch-neurologische Schäden in einem Mass vorliegen, welche zu einer vollen, andauernden und invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit geführt haben, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Umstritten ist indessen, wann die invaliditätsrelevanten Einschränkungen eingetreten sind bzw. ab wann der Rentenanspruch besteht.

E. 5.2.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der psychologischen Untersuchung mit diversen Testverfahren von Dr. E.________ (Untersuchungsbericht vom 9. April 2008; act. IV/11) nicht mehr arbeitsfähig war.

E. 5.2.2 Erste Hinweise auf ernsthafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neuro-psychologischen Gründen ergeben sich bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Bericht des Neuropsychiaters Dr. C.________ vom 26. Dezember 2007. Dieser beschrieb darin eine Reihe psychischer Probleme und stellte fest, der Patient sei nicht in der Lage, selbst einfache Arbeiten zu erledigen. Er veranlasste gestützt auf diese Feststellungen eine psychologische Untersuchung mit Testung (von April 2008). In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008 nahm Dr. C.________ auf seine Beurteilung im Dezember 2007 Bezug und stellte fest, der Fall sei durch die Invaliditätskommission zu bearbeiten, bei klarer Diagnostik. Der Neuropsychiater Dr. D._______ stellte am 13. März 2008 fest, es liege eine charakterliche Persönlichkeitsveränderung vor; um den Grad der organischen Persönlichkeitsverschlechterung festzustellen, müssten psychologische Tests gemacht werden.

E. 5.2.3 Dem Bericht von Dr. E.________ vom 9. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Explorand seit über drei Jahren in ambulanter neuropsychiatrischer Behandlung sei. Den Akten ist zwar nicht zu entnehmen, wo der Beschwerdeführer in Behandlung war. Indessen ist festzustellen, dass der Facharzt Dr. C.________ nach mehrjähriger neuropsychiatrischer Behandlung und vier Jahren Alkoholabstinenz im Dezember 2007 eine psychologische Untersuchung als notwendig erachtete und feststellte, der Patient könne selbst einfache Arbeiten nicht mehr ausführen. Auch der Facharzt Dr. D.________ ging im März 2008 von einem abklärungsbedürftigen verschlechterten Zustand aus, war aber - um den genauen Zustand zu ermitteln - auf die psychologische Untersuchung inkl. Testung angewiesen. Der Facharzt des RAD, Dr. G.________, äusserte sich in seinem Bericht (auch) zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Er stellte fest, es sei auf den Bericht von Dr. E._______ vom 9. April 2008 abzustellen, wonach beim Exploranden seit einer gewissen Zeit das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt und er im Alltag nicht eigenständig sei. Dies sei so zu verstehen, als dies für einige Monate, aber nicht für einige Jahre gelte (act. IV/28.2).

E. 5.2.4 Unter diesen Umständen und in Würdigung der aktenkundigen Arztberichte ist - auch gestützt auf die Ausführungen des Facharztes des RAD, dieser Zustand habe vor dem 9. April 2008 wohl schon eine gewisse Zeit angedauert - festzustellen, dass der hier relevante Zustand der Persönlichkeitsveränderung bzw. psychoorganischen Schädigung mit beschriebener faktisch voller Arbeitsunfähigkeit bereits im Dezember 2007 von einem Facharzt - nach mehrjähriger fachärztlicher Behandlung - anerkannt wurde. Die psychologische Untersuchung inkl. Testung am 9. April 2008 bestätigte die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Probleme. Eine Zustandsveränderung zwischen Dezember 2007 und April 2008 ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Somit ergibt sich, dass vorliegend der Beginn der relevanten Einschränkung auf den 26. Dezember 2007 - wie auch der Facharzt des RAD sinngemäss ausführt - und nicht gestützt auf die verkürzte Aussage der das Dossier führenden RAD-Ärztin auf den 9. April 2008, festzulegen ist.

E. 5.2.5 An dieser Beurteilung ändern auch die nicht weiter begründeten Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bereits seit Februar 2003 zu 100% arbeitsunfähig, nichts. Die langjährig bestehende Alkoholproble­matik, welche im Februar 2003 zur Kündigung der Arbeitsstelle führte, begründet gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie - wie hier - eine Krank­heit bewirkt hat, deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ist (vgl. zuletzt Urteile des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1 und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2 sowie BGE 102 V 165 S. 167 mit Hinweisen). Auch im Arztbericht vom 5. Februar 2006 (oben E. 5.1.2) sind - bei zu diesem Zeitpunkt festgestellter seit zwei Jahren bestehender Alkoholabstinenz - keinerlei Hinweise einer beginnenden Persönlichkeitsveränderung oder psychoorganischen Schädigung ersichtlich.

E. 5.2.6 Somit ist hier - wie bereits ausgeführt - auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, was gemäss den Akten per Dezember 2007 zutrifft. Demnach besteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b aIVG i.V.m. Art. 6 ATSG bereits per 1. Dezember 2008 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

E. 5.3 Unter diesen Umständen erweist sich als nicht relevant, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz angemeldet hat. Der Vorinstanz ist indessen darin zuzustimmen, dass die Anfrage des Rechtsvertreters vom 11. September 2008, ob sie eine IV-Anmeldung erhalten habe (act. IV/1), keine formelle IV-Anmeldung darstellt und auch nicht als Anmeldung gedeutet werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, ist vorliegend auf die Anmeldung beim bosnischen Versicherungsträger per 24. Oktober 2008 abzustellen (vgl. act. IV/3, 5).

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass dem Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Dezember 2008 - statt ab dem 1. April 2009 - eine ganze Invalidenrente zusteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 31. August 2010 zu korrigieren. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die Renten für die Monate Dezember 2008 - März 2009 nachzuzahlen und gemäss Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3 Satz 1 ATSG zu verzinsen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung.

E. 6.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 300.- festgesetzt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer davon Kosten von Fr. 200.- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 6.2 Der teilweise obsiegende, nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde sehr allgemein und nur rudimentär begründet. Zudem dringt er mit seiner Argumentation nur in beschränktem Mass durch. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands im Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 450.- als angemessen. Entsprechend dem Obsiegen zu einem Drittel ist ihm eine Parteientschädigung von Fr. 150.- zuzusprechen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 24. September 2010 wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 31. August 2010 insoweit abgeändert wird, als dass dem Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2008 statt dem 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zusteht. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Nachzahlungen an den Beschwerdeführer zu leisten und gemäss Erwägung 5.4 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt. Die darüber hinausgehenden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 300.- geleisteten Kosten von Fr. 100.- werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 150.- (ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6979/2010 Urteil vom 9. Juli 2012 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Gerichtsschreiber Daniel Stufetti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, Z.________ (Bosnien und Herzegowina) vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Y.________ , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 31. August 2010. Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1954, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnt in Bosnien und Herzegowina (act. IV/3). Er arbeitete von Mai 1984 bis Februar 2003 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. IV/4). B. B.a Mit Eingabe vom 11. September 2008 liess der Versicherte, vertreten durch lic.iur. G. Reljic, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) eine Vollmacht einreichen. Gleichzeitig erkundigte sich der Rechtsvertreter, ob vom bosnischen Versicherungsträger eine IV-Anmel­dung eingegangen sei (act. IV/1, 1.1). B.b Am 24. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte über die Alters- und Invalidenversicherung V._______, kantonale Verwaltung U._______, mittels zwischenstaatlichen Formulars YU/CH 4 zum Bezug einer Schweizer Invalidenrente an. Die Anmeldung ging bei der Vorinstanz am 18. September 2009 ein (act. IV/3-5). B.c Die IVSTA holte in der Folge weitere Akten ein und prüfte den Sachverhalt. Am 5., 7. und 10. Mai 2010 nahm der regionalärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) Stellung (act. IV/28). Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2010 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, sie beabsichtige, ihm per 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (act. IV/29). B.d Der Versicherte wendete mit Eingabe vom 19. Mai 2010 ein, er habe seinen IV-Antrag bei der IVSTA bereits am 11. September 2008 und nicht erst am 24. Oktober 2008 eingereicht. Zudem habe seine Erwerbseinbusse bzw. seine volle Arbeitsunfähigkeit bereits im Februar 2003 bei seiner Ausreise aus der Schweiz bestanden, weshalb ihm die Rente gestützt auf die Gesuchseinreichung bereits per 1. September 2007 zuzusprechen sei. Weiter bat er um Akteneinsicht und die Einräumung der Möglichkeit, seinen Einwand allenfalls ergänzen zu können (act. IV/33). B.e Mit Verfügung vom 31. August 2010 sprach die IVSTA dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2009 zu. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Rentenbeginn sich auf die medizinischen Expertisen in den Akten (vgl. act. IV/11 und 12) und nicht auf das Antragsdatum beziehe. Im Übrigen sei der Antrag am 24. Oktober 2009 (recte: 2008) mit dem Stempel der Sozialversicherung in U._______ registriert worden. Ein früherer Antrag liege nicht vor (act. IV/34a, 36). C. Am 24. September 2010 erhob der Beschwerdeführer - wieder vertreten durch lic.iur. G. Reljic - gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache der ganzen Rente per 1. September 2007, eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er sich schon am 11. September 2008 bei der IVSTA angemeldet habe. Ausserdem gehe aus der ausführlichen medizinischen Dokumentation hervor, dass er seit Februar 2003 zu 100% arbeitsunfähig sei. Im Übrigen rügte er, die Vorinstanz habe ihm trotz mehreren Anträgen keine Akteneinsicht gewährt. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2010 hielt er, nach Zustellung von Akten durch die Vorinstanz, an seinen Anträgen fest (act. 4). Am 29. Oktober 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 300.- ein (act. 5). D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die fachärztlichen Beurteilungen des RAD, wonach die Invalidität gestützt auf das aktenkundige psychologische Gutachten vom 9. April 2008 (act. IV/11) eingetreten sei. In arbeitsmedizinischer Hinsicht würden die Angaben, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit über drei Jahren in neuropsychiatrischer Behandlung befinde, objektiv keine Anhaltspunkte liefern (act. 7). E. In seiner Replik vom 31. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und verwies auf die Begründung in seinen bisherigen Eingaben (act. 9). F. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Replik der Vorinstanz und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 10). G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal­tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom­men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat am 2. September 2008 lic.iur. G. Reljic mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (act. IV/1.1), weshalb die am 24. September 2010 von G. Reljic eingereichte Beschwerde rechtsgültig ist. 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3. 2.3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein­lichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, trotz mehreren Anträgen auf Akteneinsicht (1. Antrag: 19. Mai 2010, vgl. act. IV/33) habe er diese nicht erhalten und kenne deshalb die Beurteilung des RAD-Arztes nicht. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver­fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2006, I 193/04, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.). 3.3. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2010 (act. 4) mitteilte, er habe von der Vorinstanz am 27. September 2010 Akten erhalten. Er nahm dazu in der Beschwerdeergänzung auch materiell Stellung. Die Stellungnahme des RAD (act. IV/28) wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Vernehmlassung zur Replik nochmals zugestellt (act. 8). Demnach hatte er im Rahmen der Replik Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zudem beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit voller Kognition. Unter diesen Umständen erweist sich, dass die Vorinstanz, indem sie dem Versicherten im Rahmen des Vorbescheidverfahrens weder Akteneinsicht gewährte noch eine Gelegenheit einräumte, seinen Einwand zu konkretisieren, sein rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem hat sie ihm erst Akteneinsicht gewährt, als die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen beinahe abgelaufen war. Da indessen hier eine Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (siehe hienach) und die Gehörsverletzung sich wegen der doch noch gewährten Akteneinsicht nicht als besonders schwerwiegend erweist, kann sie als geheilt erachtet werden. Demnach ist die Sache materiell zu beurteilen.

4. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig ist einzig der Beginn des Rentenanspruchs. Zunächst sind die für die Beurteilung des An­spruchsbeginns massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen. 4.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 31. August 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 4.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wohnt dort. Somit ist zu klären, welches Recht anwendbar ist. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina. Daher finden vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich daher ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege­lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Trat hingegen der Versicherungsfall - wie hier - vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2). Demnach finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 31. August 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 16. März 2011 [AS 2011 5659]). 4.4. Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). 4.5. Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG). 4.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 4.7. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die RAD-Berichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen, 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2).

5. Vorliegend bleibt zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Februar 2003. Er beruft sich dabei auf die spezialärztliche Dokumentation und auf die Kündigung vom 19. Februar 2003 aus gesundheitlichen Gründen (act. IV/32, 33). 5.1. Den Akten ist bezüglich der vorliegend umstrittenen Frage nach dem Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit Folgendes zu entnehmen: 5.1.1. Gemäss der Kündigung vom 19. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er mehrfach verwarnt worden war, fristlos gekündigt, da er wiederholt in stark alkoholisiertem Zustand zur Arbeit erschienen oder der Arbeit ohne Meldung ferngeblieben war. Aus dem Arbeitszeugnis vom 19. Februar 2003 geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst und der Hoffnung Ausdruck verliehen wurde, er könne seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen überwinden (act. IV/31 f.). 5.1.2. Der Internist und Gastroenterologe Dr. B._______ erwähnte in seinem Bericht vom 5. Februar 2006 eine Alkoholabstinenz seit zwei Jahren und diagnostizierte arteriellen Bluthochdruck, eine kompensierte linksventrikuläre Hypertrophie und eine Hypertrophie der Prostata. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in seinem Bericht nicht (act. IV/8). 5.1.3. Dr. C._______, Neuropsychiater, führte in seinem Bericht vom 26. Dezember 2007 aus, es bestehe eine langjährige Alkoholanamnese (30 Jahre). Der Patient sei seit 4 Jahren abstinent. Er habe eine Reihe psychischer Probleme, sei nervös, angespannt, reizbar, alles störe ihn, er habe Gedächtnisprobleme und sei nicht in der Lage, selbst einfache Arbeiten abzuschliessen. Als Diagnosen stellte er einen chronischen Aethylismus (abstinent; ICD-10 F10.2), eine psychoorganische Alkoholsymp­tomatik (in obs.), zeitweise Probleme der Lendenwirbelsäule und die Symptomatik einer Neurasthenie fest. Es sei eine psychologische Abklärung zu veranlassen (act. IV/9). 5.1.4. Der Neuropsychiater Dr. D._______ stellte am 13. März 2008 die Diagnose einer charakterlichen Persönlichkeitsveränderung und stellte fest, um den Grad der organischen Persönlichkeitsschädigung zu bestim­men, sei eine psychologische Testung notwendig (act. IV/10). 5.1.5. Aus der psychologischen Untersuchung und Beurteilung von Dr. sc. E.______, klinischer Psychologe, vom 9. April 2008 geht hervor, es sei beeindruckend, wie der chronische Alkoholismus trotz stabiler Abstinenz eine definitiv veränderte Persönlichkeit mit einer psychoorganischen, alkoholbedingten Schädigung hervorgebracht habe. Die Mechanismen des Willens und des Instinkts seien vermindert und die Arbeitsmotivation erloschen (act. IV/11). 5.1.6. Dr. D.________ stellte am 16. Mai 2008 die Diagnosen einer Neu­rasthenie äthylica, einer Polyneuropathie äthylica, einer definitiven charakterlichen Persönlichkeitsveränderungen sowie den Beginn eines organischen Psychosyndroms und schloss, er halte den Patienten nicht mehr für arbeitsfähig (act. IV/12). 5.1.7. Dr. C.________ bezog sich am 25. Juni 2008 auf die Untersuchung vom Dezember 2007 (oben E. 5.1.2) und hielt zuhanden der Invaliditätskommission fest, die Diagnostik sei klar (ICD-10 F10.20: alkoholbedingtes Abhängigkeitssyndrom, F01: Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn, F48: Neurasthenie, F 50, F 51: zervikale und lumbale Bandscheibenschäden; act. IV/19). 5.1.8. Der vom bosnischen Versicherungsträger eingesetzte Arzt, Dr. F._______ (Generalist und Hausarzt) stellte am 12. Oktober 2008 im Wesentlichen fest, trotz der intensiven neuropsychiatrischen Behandlung bestehe eine Entwicklung zur definitiven Persönlichkeitsveränderung. In letzter Zeit sei das Erinnerungsvermögen stark geschädigt worden, und der Explorand sei auch für einfache Arbeiten nicht arbeitsfähig, er brauche Hilfe und Pflege einer dritten Person. Die Arbeitsfähigkeit sei endgültig erloschen (act. IV/20). 5.1.9. Dr. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD W._______, stellte am 7. Mai 2010 gestützt auf die Berichte von Dr. E.________, Dr. D._______ und Dr. F._______ (oben E. 5.1.5, 5.1.6, 5.1.8) im Wesentlichen fest, die medizinische, im Besonderen die psychiatrische und die neuropsychologische Dokumentation sei von guter Qualität, präzis und anschaulich. Er stellte als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung im Rahmen eines chronischen Alkoholismus (ICD-10 F10.71), weitere bleibende kognitive Defizite im Rah­men eines chronischen Alkoholismus (F 10.74) sowie als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Alkoholismus bei stabiler Abstinenz (F10.202) fest. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte er aus, man könne auf den ersten zitierten Bericht vom 9. April 2008 abstellen. Vorher sei die Beeinträchtigung schlecht dokumentiert, auch wenn sie wohl schon früher bestanden habe. Dr. E._______ führe aus, seit einer bestimmten Zeit sei das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt. Im Alltag sei der Explorand nicht autonom. Dies sei so zu verstehen, als dies für einige Monate, aber nicht für einige Jahre gelte (act. IV/28.2).Die RAD-Ärztin Dr. H._______ (ohne Weiterbildungstitel) gab gestützt auf die Beurteilung von Dr. G._______ am 10. Mai 2010 im abschliessenden RAD-Bericht an, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. April 2008 sowohl in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit (act. IV/28.3). 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren alkoholabhängig ist (Aethylismus; ICD-10 F10.2). Ebenfalls unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Alkoholab­stinenz psychisch-neurologische Schäden in einem Mass vorliegen, welche zu einer vollen, andauernden und invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit geführt haben, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Umstritten ist indessen, wann die invaliditätsrelevanten Einschränkungen eingetreten sind bzw. ab wann der Rentenanspruch besteht. 5.2.1. Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der psychologischen Untersuchung mit diversen Testverfahren von Dr. E.________ (Untersuchungsbericht vom 9. April 2008; act. IV/11) nicht mehr arbeitsfähig war. 5.2.2. Erste Hinweise auf ernsthafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neuro-psychologischen Gründen ergeben sich bereits vor diesem Zeitpunkt aus dem Bericht des Neuropsychiaters Dr. C.________ vom 26. Dezember 2007. Dieser beschrieb darin eine Reihe psychischer Probleme und stellte fest, der Patient sei nicht in der Lage, selbst einfache Arbeiten zu erledigen. Er veranlasste gestützt auf diese Feststellungen eine psychologische Untersuchung mit Testung (von April 2008). In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008 nahm Dr. C.________ auf seine Beurteilung im Dezember 2007 Bezug und stellte fest, der Fall sei durch die Invaliditätskommission zu bearbeiten, bei klarer Diagnostik. Der Neuropsychiater Dr. D._______ stellte am 13. März 2008 fest, es liege eine charakterliche Persönlichkeitsveränderung vor; um den Grad der organischen Persönlichkeitsverschlechterung festzustellen, müssten psychologische Tests gemacht werden. 5.2.3. Dem Bericht von Dr. E.________ vom 9. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Explorand seit über drei Jahren in ambulanter neuropsychiatrischer Behandlung sei. Den Akten ist zwar nicht zu entnehmen, wo der Beschwerdeführer in Behandlung war. Indessen ist festzustellen, dass der Facharzt Dr. C.________ nach mehrjähriger neuropsychiatrischer Behandlung und vier Jahren Alkoholabstinenz im Dezember 2007 eine psychologische Untersuchung als notwendig erachtete und feststellte, der Patient könne selbst einfache Arbeiten nicht mehr ausführen. Auch der Facharzt Dr. D.________ ging im März 2008 von einem abklärungsbedürftigen verschlechterten Zustand aus, war aber - um den genauen Zustand zu ermitteln - auf die psychologische Untersuchung inkl. Testung angewiesen. Der Facharzt des RAD, Dr. G.________, äusserte sich in seinem Bericht (auch) zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Er stellte fest, es sei auf den Bericht von Dr. E._______ vom 9. April 2008 abzustellen, wonach beim Exploranden seit einer gewissen Zeit das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt und er im Alltag nicht eigenständig sei. Dies sei so zu verstehen, als dies für einige Monate, aber nicht für einige Jahre gelte (act. IV/28.2). 5.2.4. Unter diesen Umständen und in Würdigung der aktenkundigen Arztberichte ist - auch gestützt auf die Ausführungen des Facharztes des RAD, dieser Zustand habe vor dem 9. April 2008 wohl schon eine gewisse Zeit angedauert - festzustellen, dass der hier relevante Zustand der Persönlichkeitsveränderung bzw. psychoorganischen Schädigung mit beschriebener faktisch voller Arbeitsunfähigkeit bereits im Dezember 2007 von einem Facharzt - nach mehrjähriger fachärztlicher Behandlung - anerkannt wurde. Die psychologische Untersuchung inkl. Testung am 9. April 2008 bestätigte die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Probleme. Eine Zustandsveränderung zwischen Dezember 2007 und April 2008 ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Somit ergibt sich, dass vorliegend der Beginn der relevanten Einschränkung auf den 26. Dezember 2007 - wie auch der Facharzt des RAD sinngemäss ausführt - und nicht gestützt auf die verkürzte Aussage der das Dossier führenden RAD-Ärztin auf den 9. April 2008, festzulegen ist. 5.2.5. An dieser Beurteilung ändern auch die nicht weiter begründeten Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bereits seit Februar 2003 zu 100% arbeitsunfähig, nichts. Die langjährig bestehende Alkoholproble­matik, welche im Februar 2003 zur Kündigung der Arbeitsstelle führte, begründet gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie - wie hier - eine Krank­heit bewirkt hat, deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ist (vgl. zuletzt Urteile des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1 und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2 sowie BGE 102 V 165 S. 167 mit Hinweisen). Auch im Arztbericht vom 5. Februar 2006 (oben E. 5.1.2) sind - bei zu diesem Zeitpunkt festgestellter seit zwei Jahren bestehender Alkoholabstinenz - keinerlei Hinweise einer beginnenden Persönlichkeitsveränderung oder psychoorganischen Schädigung ersichtlich. 5.2.6. Somit ist hier - wie bereits ausgeführt - auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, was gemäss den Akten per Dezember 2007 zutrifft. Demnach besteht gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b aIVG i.V.m. Art. 6 ATSG bereits per 1. Dezember 2008 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 5.3. Unter diesen Umständen erweist sich als nicht relevant, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz angemeldet hat. Der Vorinstanz ist indessen darin zuzustimmen, dass die Anfrage des Rechtsvertreters vom 11. September 2008, ob sie eine IV-Anmeldung erhalten habe (act. IV/1), keine formelle IV-Anmeldung darstellt und auch nicht als Anmeldung gedeutet werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, ist vorliegend auf die Anmeldung beim bosnischen Versicherungsträger per 24. Oktober 2008 abzustellen (vgl. act. IV/3, 5). 5.4. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass dem Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Dezember 2008 - statt ab dem 1. April 2009 - eine ganze Invalidenrente zusteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 31. August 2010 zu korrigieren. Die Vorinstanz ist aufzufordern, die Renten für die Monate Dezember 2008 - März 2009 nachzuzahlen und gemäss Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 3 Satz 1 ATSG zu verzinsen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung. 6.1. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 300.- festgesetzt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer davon Kosten von Fr. 200.- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6.2. Der teilweise obsiegende, nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde sehr allgemein und nur rudimentär begründet. Zudem dringt er mit seiner Argumentation nur in beschränktem Mass durch. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands im Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 450.- als angemessen. Entsprechend dem Obsiegen zu einem Drittel ist ihm eine Parteientschädigung von Fr. 150.- zuzusprechen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 24. September 2010 wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 31. August 2010 insoweit abgeändert wird, als dass dem Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2008 statt dem 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zusteht. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Nachzahlungen an den Beschwerdeführer zu leisten und gemäss Erwägung 5.4 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt. Die darüber hinausgehenden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 300.- geleisteten Kosten von Fr. 100.- werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 150.- (ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: